Aktuelle Rechtsdiskussion und Entwicklungen für eine verbesserte Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe

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1 Aktuelle Rechtsdiskussion und Entwicklungen für eine verbesserte Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe Linz 6./ Meinhild Hausreither

2 Inhalt der Präsentation Vorab zum Titel: pragmatischere Zusammenarbeit -> verbesserte Zusammenarbeit Zum Inhalt: 1. Ausgangslage 2. Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe (GB): Welche Berufe zählen auf Grund welcher Regelungen zu den gesetzlich anerkannten GB? Welche Regelungen bestehen für die Zusammenarbeit der GB? 3. Mögliche Entwicklungen / Ausblick Hausreither 2

3 Einleitung Ausgangslage Hausreither 3

4 Gesundheitsberufe GB erbringen einen zentralen Beitrag für die Versorgung der Patienten/- innen und Klienten/-innen Einzelkämpfer -> gemeinschaftlich Entwicklung: Hierarchische Strukturen -> Team Hausreither 4

5 Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit der GB Welche Berufe zählen auf Grund welcher Regelungen zu den gesetzlich anerkannten GB? Hausreither 5

6 Vorab: Unterscheide Laie Gesundheitsberufe Sozialbetreuungsberufe Gewerbliche Berufe Sozialberufe Sonstige (Pädagogen etc.) Abgrenzung nicht immer einfach/zweifelsfrei Kooperation eines interdisziplinären Teams erforderlich Hausreither 6

7 Gesetzliche Regelungen von Ausbildung und Beruf 1. Apothekengesetz, RGBl 1907/5 2. Ärztegesetz 1998, BGBl I Hebammengesetz, BGBl 1994/ Kardiotechnikergesetz, BGBl I 1998/96 5. Medizinisches Assistenzberufe-Gesetz, BGBl I 2012/89 6. Medizinproduktegesetz, BGBl 1996/ Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl I 2002/ MTF-SHD-G, BGBl 1961/ MTD-Gesetz, BGBl 1992/ Musiktherapiegesetz, BGBl I 2008/ Psychologengesetz, BGBl 1990/360 bzw. BGBl I 2013/ Psychotherapiegesetz, BGBl 1990/ Sanitätergesetz, BGBl I 2002/ Strahlenschutzgesetz, BGBl 1969/ Zahnärztegesetz, BGBl I 2005/126 und Zahnärztekammergesetz, BGBl I 2005/1 Hausreither 7

8 Gesetzlich geregelte GB = insgesamt zirka 44 GB (abhängig von Zählweise), davon 5 auslaufend Unterschiedliche Reglungsdichte Eigene Berufsgesetze Einzelne gesetzliche Regelungen Rechtlicher Schutz von Berufs- und Tätigkeitsausübung, Berufsbezeichnung und Ausbildung Besondere Rechte und Pflichten Voraussetzungen für die Berufsausübung Ärztliche :: nichtärztliche GB Hausreither 8

9 Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit der GB Welche gesetzlichen Regelungen bestehen für die Zusammenarbeit der GB? Hausreither 9

10 ÄrzteG 1998 Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. ( 2) Arzt kann sich zur Mithilfe Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln. ( 49 Abs. 2) Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer GB oder in Ausbildung zu einem GB stehenden Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden GB erfasst sind. Anordnungsverantwortung: Arzt Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden GB bei der Durchführung übertragender ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen. ( 49 Abs. 3) Hausreither 10

11 Gesetzliche Regelungen zur Zusammenarbeit der GB Berufsrechte: Berufsbilder Weitere vereinzelte gesetzliche Regelungen: Auskunftspflicht (zb 9 Abs. 2 GuKG, 13 Abs. 5 MABG, 11b MTD-G) (Weiter)Delegation (zb 15 Abs. 6 GuKG, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 27 Abs. 2 Z 2 MABG) Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich ( 16 GuKG) Übertragung bestimmter ärztlicher /pflegerischer Tätigkeiten an sonstige Personen (zb 16 Abs. 7 und 8 GuKG) Berufsausübung: bestimmte Dienstverhältnisse Hausreither 11

12 Versuch einer Systematik Eigenverantwortliche, selbständige Berufsausübung Eigenverantwortliche Berufsausübung nach ärztlicher Anordnung Berufsausübung nur nach ärztliche Anordnung und nur in Zusammenarbeit mit Ärzten Unselbständig Berufsausübung, Anordnung, Aufsicht Hilfskraft Zwischenlösungen, Speziallösungen: zb Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich Hausreither 12

13 Beispiel: 14 GuKG Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich ( 15 GuKG) (1/2) Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich : Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung: anordnende Arzt Anordnungsverantwortung diplomiertes Pflegepersonal Durchführungsverantwortung: Genaue Spielregeln : jede ärztliche Anordnung hat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen die erfolgte Durchführung ist durch die DGKP durch Unterschrift zu bestätigen Ärztliche Anordnungen in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich Eindeutigkeit, Zweifelsfreiheit für die Übermittlung der ärztlichen Anordnung Hausreither 13

14 Beispiel: 15 GuKG Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich (2/2) Weiterübertragungsmöglichkeit an Angehörige der Pflegehilfe/Pflegehilfelehrgänge GuK-Schüler Auszubildende gem. SanG (RS, NFS) Operationsassistenz, Ordinationsassistenz Beruf / Ausbildung Personenbetreuer, persönliche Assistenz Personen gemäß 50a ÄrzteG nach Maßgabe ärztlicher Anordnung Aufsicht über deren Durchführung ( 15 Abs. 6 bis 8 GuKG) Hausreither 14

15 Zur Zusammenarbeit Die Anordnungsverantwortung obliegt ausschließlich dem/der behandelnden Arzt/Ärztin. DGKP: bei Durchführung Übernahme- bzw. Einlassungsfahrlässigkeit. Bei Auftreten von Fragestellungen, die den Wissens- bzw. Ausbildungsstand überschreiten, ist umgehend der/die anordnende Arzt/Ärztin zu befassen. Hinweis: Zivil- und Strafrechtlicher Rahmen Berufsrecht :: Organisationsrecht :: Dienstrecht Hausreither 15

16 Zur Zusammenarbeit Unterscheide: Eigenverantwortung und fachliche Weisungsfreiheit Eigenverantwortliche Berufsausübung schließt Weisung des Vorgesetzten nicht aus Frage der Verpflichtung zur Durchführung ist keine berufsrechtliche, sondern eine dienstrechtliche! Eigenverantwortung = Pflicht zur Weisungsprüfung Nur wenn unvertretbare Handlungen (Gefahr strafrechtlicher Verfehlung) verlangt werden: Recht/Pflicht zur Ablehnung Wenn vertretbar: Pflicht zur Durchführung ( Standard, der aufgetragen wird ) Bei Zweifels- oder Streitfragen: Klärung innerhalb der kollegialen Führung, dann Rechtsträger Hausreither 16

17 Mögliche Entwicklungen AUSBLICK Hausreither 17

18 Chancen Regierungsprogramm 25. GP: Verbesserung der veritikalen und horizontalen Durchlässigkeit Verbesserung der Zusammenarbeitsmöglichkeiten der GB Zielsteuerung: Stärkung der Primärversorgung (Primary Health Care), Prävention Bund / Länder / Sozialversicherung Budget Finanzielle Dimension Internationale Entwicklungen Hausreither 18

19 Chancen Wie nützen? Wie umsetzen? Ziel: qualitative Verbesserung der Kooperation Nur erreichbar durch Zusammenarbeit: Team, klare Strukturen Ansatz Berufsbilder und Formulierung der Zusammenarbeit: neue Wege in der (Weiter)Entwicklung der Berufsrechte und der Ausbildungsrechte Ansatz Vorbehaltsbereiche: Flexibilisierung Qualitätssicherung, Vollziehung Ansatz Berufsausübung: Verbesserte / neue Formen der Kooperation der GB und anderer Berufe Ansatz Ausbildung: Verbesserte Durchlässigkeit der Ausbildungen gemeinsame Ausbildung / Lehrveranstaltungen der GB im tertiären Bereich Ansatz EU/International Hausreither 19

20 Kontakt Dr. Meinhild Hausreither Leiterin der Abteilung für allgemeine Gesundheitsrechtsangelegenheiten und Gesundheitsberufe II/A/2 +43 (1) 71100/4387 Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße Wien Hausreither 20

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