Landratsamt Altötting
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- Anna Jaeger
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1 Landratsamt Altötting Landratsamt Postfach Altötting BRK-Kreisverband Altötting Raitenharter Str Altötting Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen (bei Antwort bitte angeben) Sachbearbeiter Durchwahl-Nr. Direktfax Zimmer-Nr. Altötting, Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung gemäß Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Träger der Einrichtung: BRK-Kreisverband Altötting Raitenharter Str Altötting Geprüfte Einrichtung: BRK Seniorenhaus am Schloß Baron-Michel-Str Tüßling In der Einrichtung wurde am von 8.30 Uhr bis Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. Dienstgebäude Besuchszeiten Fernsprecher Telefax Konto Pater-Joseph-Anton-Str. 14 Mo.-Fr.: Vermittlung: ( ) Kreissparkasse Altötting- Mühldorf Altötting Do: ( ) BLZ Nr. 42 Internet kanzlei@lra-aoe.de oder
2 - 2 - An der Prüfung haben teilgenommen: Von Seiten der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA): Koordinator : Verwaltung : Pflegefachkraft: Hygienekontrolleur: Von Seiten der Einrichtung: Einrichtungsleitung: Pflegedienstleitung: Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Freiheit einschränkende Maßnahmen Pflege und Dokumentation Arzneimittel Hygiene Personal Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Einrichtung für Menschen mit Demenz Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung für alte Menschen Therapieangebote: Angebotene Plätze: 48 davon Beschützende Plätze: 0 davon Plätze für Rüstige: 0 Belegte Plätze: 48 Einzelzimmerquote: 100 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 61 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungskräfte in der Einrichtung: 2
3 - 3 - II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen Das Haus vermittelte einen hellen und freundlichen Eindruck. Der Garten mit dem vorhandenen Bauerngarten und den Tiergehegen (Ziegen, Hasen, Hühner) ist ansprechend gestaltet. Es wurden für die Bewohner gut zu erreichende Hochbeete angelegt. Die offene Bauweise mit dem fließenden Übergang der Gartenanlage in den angrenzenden Kinderspielplatz, erleichtert die zwanglose Kontaktaufnahme zwischen Jung und Alt. Am Tag der Begehung hat eine Bewohnerin eine behutsame und sorgfältige Pflege erhalten. Mit Ausnahme der unter Mängel beschriebenen Feststellung hinsichtlich der Augentropfen, war bei den überprüften Bedarfsmedikamenten das Ansetzdatum einschließlich Abzeichnung durch die Hausärzte vorhanden. Es waren jeweils die Höhe der Einzeldosis und die zu verabreichende Maximaldosis in 24 h angegeben. Auch die Indikationsangaben der Bedarfsmedikamente wurden ausreichend im Medikamentenblatt vermerkt. Die ärztlich verordneten Bedarfsmedikamente waren vorrätig. II.2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Die Dokumentation des Pflegeprozesses hat im Vergleich zur letztjährigen Heimüberprüfung eine strukturierte und aussagekräftige Form erhalten. Mittlerweile ist ein separates Blatt für die Verabreichung von Bedarfsmedikamenten in Gebrauch, auf dem auch die Verlaufsdokumentation bzw. die Beobachtungen nach Gabe von Bedarfsmedikamenten eingetragen werden können. II.3. Qualitätsempfehlungen [Hier können Empfehlungen in einzelnen Qualitätsbereichen ausgesprochen werden, die aus Sicht der FQA zur weiteren Optimierung der Qualitätsentwicklung von der Einrichtung berücksichtigt werden können, jedoch nicht müssen. Es kann sich dabei nur um Sachverhalte handeln, bei denen die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, die also keinen Mangel darstellen.]
4 - 4 - III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Pflege und Dokumentation III.1.1. Sachverhalt: Pflegedokumentation: Bei einem Bewohner hat der Arzt die Fließgeschwindigkeit für die Verabreichung der Sondennahrung erhöht, dies wurde jedoch in der Pflegeplanung noch nicht aktualisiert. Bei einem Bewohner, bei dem ein Bettgitter am Bett anzubringen ist, ist dies noch nicht in der Pflegeplanung hinterlegt. III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art.3 PfleWoqG). III.1.3. Wird eine ärztliche Anordnung verändert, ist dringend anzuraten, dies auch in der Pflegeplanung zeitnah zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass die neue Anordnung eingehalten wird. Es ist dringend zu empfehlen, die Anwendung des Bettgitters, inklusive der Begründung für dessen Notwendigkeit, in die Pflegeplanung mit aufzunehmen. Eine aktuelle Pflegedokumentation sichert die gesundheitliche und pflegerische Betreuung des Bewohners und ermöglicht die erforderlich, übersichtliche Nachvollziehbarkeit der Pflege.
5 - 5 - III.2. Qualitätsbereich: angemessene Qualität der Arzneimittel III.2.1.Sachverhalt: Im Erdgeschoß (EG) wird der Arzneimittelschrank nicht dauerhaft abgeschlossen, lediglich die Tür zum Stationszimmer wird abgesperrt. Im Obergeschoß (OG) war eine Medikamentenpackung nicht mit dem Bewohnernamen versehen. Bei einem Bewohner des EG waren Lacrimal Augentropfen vorhanden, wurden dreimal täglich verabreicht, es fehlte jedoch im Medikamentenblatt die ärztliche Anordnung bzw. Unterschrift. Bei den bereits gestellten Medikamenten waren bei einem Bewohner des EG Mirtazapin-Tabletten zur Nacht einsortiert, sollten jedoch laut ärztlicher Anordnung am abends verabreicht werden. Bei der Verabreichung von Bedarfsmedikamenten fehlten in den überprüften Fällen z.t. die Eintragungen in dem dafür vorgesehenen Blatt bezüglich der Wirkung der verabreichten Bedarfsmedikamente. III.2.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art.3 PfleWoqG). III.2.3. Arzneimittel müssen gemäß Art.3 Abs.2 Nr.11 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt werden. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Arzneimitteln ist dringend anzuraten, den Medikamentenschrank dauerhaft zu verschließen und so den Zugang für Unbefugte zu verhindern. Um Verwechslungen von Arzneimitteln auszuschließen und zur Verbesserung der Kontrolle der Verabreichung von Arzneimitteln wird dringend empfohlen, alle Medikamente mit dem Namen des Bewohners zu versehen. Es wird dringend geraten, für jedes verabreichte Medikament eine ärztliche Anordnung (Arztunterschrift) einzuholen. Außerdem ist dringend zu empfehlen, das Stellen der Medikamente mit Sorgfalt durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Bewohner alle Medikamente nach ärztlicher Verordnung erhalten. Bei der Abgabe von Bedarfsmedikamenten wird dringend empfohlen, auf eine nachvollziehbare und übersichtliche Dokumentation hinsichtlich der Verabreichung und Wirkung zu achten.
6 - 6 - IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 Pfle- WoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneut festgestellten Mängel vorgefunden. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichts Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht veröffentlicht wird. Daher kann der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts seitens des Trägers eine Gegendarstellung in elektronischer Form übermittelt werden, die als gesondertes Dokument zeitgleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird. Die Gegendarstellung darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen beziehen. In ihr kann beispielsweise dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden.
7 - 7 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Altötting, Altötting, Pater-Joseph-Anton- Str. 14 einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstr. 30, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München in München, Bayerstr. 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) sind unzulässig. Abdruck: Überprüfte Einrichtung Regierung ggf. mit Gegendarstellung der Einrichtung Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern MDK-Bayern, Ressort Pflege Überörtlicher Träger der Sozialhilfe Bewohnervertretung
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