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1 Allianz Global Corporate & Specialty SE BI in der Schadenpraxis AGCS Kundenfachforum Property Holger Geier Claims Property/Engineering CEE Frankfurt, 5. Oktober 2017

2 Inhalt 1 Warum wieder das Thema Betriebsunterbrechung? 2 Muster-Betrieb für unsere Fallbeispiele: e-bike Produktion 3 Fallbeispiele 2

3 1 Warum wieder das Thema Betriebsunterbrechung? 3

4 Allianz Risk Barometer 2017 Top 10 der globalen Risiken für Unternehmen 4

5 12 Muster-Betrieb für unsere Fallbeispiele: e-bike Produktion 5

6 Muster-Betrieb: e-bike Produktion In dem Betrieb werden E-Bikes produziert. Im wesentlichen findet, neben der Rahmenfabrikation (Pressen, Schweißen und Lackieren), eine Montage der Zulieferteile statt. Die Zulieferteile sind im wesentlichen: E-Antrieb nebst Steuerung Schaltung Bremsen Räder Die Kunden sind internationale Händler, die in verschiedenen Ländern aktiv sind. 6

7 13 Fallbeispiele 7

8 Fall 1: Berücksichtigung von verlorenen Akquisitionen Sachverhalt: Nach einem Brandschaden ist die Produktion für Wochen unterbrochen: Der Kunde erleidet dadurch einen klassischen Deckungsbeitragsschaden. Des Weiteren werden schadenkausale Umsatzverluste über die Haftzeit vorgetragen, da weitgediehene Vertragsanbahnungen (kurz vor Vertragsunterschrift) nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Hintergrundinformation: - Letzte Testlieferungen an potentielle Neukunden konnten schadenbedingt nicht durchgeführt werden, somit sprang Neukunde im letzten Moment ab und suchte sich einen anderen Lieferanten. 8

9 Fall 1: Berücksichtigung von verlorenen Akquisitionen - Zu dieser potentiellen Neukundenverbindung konnte die VN nachvollziehbare Schriftstücke vorlegen, welche tatsächlich den rein schadenkausalen Zusammenhang zu dem nicht geschlossenen Liefervertrag aufzeigten. Beispielsweise wollte ein potentieller Abnehmer eine bestimmte Menge des angebotenen Produktes pro Monat abnehmen. - Bei diesem anderen Lieferanten nahm der potentielle Neukunde im Nachgang sogar noch größere Mengen/Tonnagen (+40 %) des Produktes ab als zunächst angedacht. - Hochgerechnet auf die Haftzeit entstand so eine langfristige Beeinträchtigung der Umsatzentwicklung. 9

10 Fall 1: Berücksichtigung von verlorenen Akquisitionen Abrechnung des Schadens / Lösungsweg Insbesondere die vorgebrachten Unterlagen/Nachweise der VN in Bezug auf den Verlust einer Neukundenverbindung belegten eine schadenbedingte Kausalität. Gleichfalls wurde jedoch durch den VR vorgetragen, dass eine Anbahnung, wenn auch sehr weit fortgeschritten, nicht mit einem bestehenden Vertrag gleichzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abnahme des potentiellen Neukunden bei seinem Ausweichlieferanten (ca. 40 % mehr) und der vorgetragenen Gesamtgeschäftsentwicklung der VN konnten aber auch die Argumentationen der VN nachvollzogen werden. Die Parteien einigten sich daher auf eine anteilige Akzeptanz des hierzu vorgetragenen Umsatzverlustes. 10

11 Fall 2: Berücksichtigung von Lagerbeständen Sachverhalt Nach einem Schadenfall sind die Produktionsanlagen der VN beschädigt, so dass eine Produktion nicht mehr möglich ist. Aufgrund von Lagerbeständen ist die VN jedoch noch in der Lage eine Zeit lang diese Bestände zu verkaufen und hierdurch Umsatzgewinne zu erzielen. VN stellt Ansprüche an VR für sein abgebautes Lager. 11

12 Fall 2: Berücksichtigung von Lagerbeständen Abrechnung des Schadens/Lösungsweg Bei der Abrechnung des Schadens werden generell die Umsatzverluste während der Haftzeit betrachtet. Da die VN am Anfang der Haftzeit noch Vorräte zur Verfügung hatte, können Umsatzeinbußen vermieden werden, so dass der VN zunächst kein Betriebsunterbrechungsschaden für diesen Teil des Schadens entsteht. Nach Abbau der Vorräte ist ein Umsatzerlös nicht mehr möglich, so dass die nun entstehenden Verluste im Rahmen der Betriebsunterbrechungsversicherung zu ersetzen sind. 12

13 Fall 2: Berücksichtigung von Lagerbeständen Vorräte Nach Wiederaufnahme der Produktion ersetzt der Versicherer der VN im Rahmen der Betriebsunterbrechungsversicherung die Produktionskosten für das Wiederauffüllen der Lagerbestände. Nicht versichert sind jedoch die seitens der VN erhobenen Gewinnzuschläge. Diese Gewinne wurde bereits beim Verkauf der Lagerbestände erzielt, bzw. werden erneut erzielt, wenn auch die die neuen Lagerbestände veräußert werden. Ist seitens der VN ein Aufbau der Lagerbestände in der Höhe zum Schadenzeitpunkt erst nach Ende der Haftzeit möglich, sind diese Produktionskosten auch nach Ablauf der Haftzeit zu ersetzen/zu berücksichtigen, da der VR im Zuge der Schadenminderungspflicht bei Beginn des Betriebsunterbrechungsschadens von den Lagerbeständen profitiert hat und die VN genauso gestellt werden muss, wie vor dem Schadenereignis. Ist ein Aufbau der Lagerbestände aufgrund der hohen Auslastung nur durch Zusatzschichten möglich, sind auch die hieraus entstehenden Zusatzkosten versichert. 13

14 Fall 3: CBI - Auswirkungen auf Zulieferer Sachverhalt Der Zulieferer für die E-Antriebe ist wegen eines Brandereignisses in seiner Produktionsstätte lieferunfähig. Nachdem die Lagerkapazitäten an E-Antrieben erschöpft sind, kommt es zum Produktionsstillstand; einem Rückwirkungsschaden im Sinne der FBU- Versicherung. Folglich kommt die Produktion ins Stocken. Der e-bike-hersteller benötigt nun nur noch entsprechend weniger Zulieferteile (Schaltung, Bremsen, Räder etc.). Es bestehen Lieferverträge, in denen die Preise an Liefermengen vereinbart sind. Zulieferer wollen wegen geringerer Abnahmemenge Preise anheben bzw. eine Kompensation wegen geringerer Abnahmemenge als vereinbart. 14

15 Fall 3: CBI - Auswirkungen auf Zulieferer Abrechnung des Schadens/Lösungsweg Dieses Brandereignis stammt nicht aus dem Verantwortungsbereich des e- Bike-Herstellers. Er hatte keinen Einfluss und kein Verschulden an diesem Brandereignis. In den Lieferverträgen mit den Zulieferern ergibt sich, dass unverschuldete Verzögerung die Parteien für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten befreit. (Force Majeure Klausel) Kosten oder Mehrkosten können demnach nicht von dem Lieferanten geltend gemacht werden. Nach den üblichen Versicherungsverträgen kann daher keine Regulierung der Kosten des Zulieferers über die BU-Deckung des e-bike-herstellers erfolgen. Vielmehr dürfte hier der BU-Versicherungsvertrag des Zulieferers selbst angesprochen sein. Empfehlung: In Lieferverträgen entsprechende Klauseln zur höheren Gewalt vorsehen. 15

16 Fall 4: Berücksichtigung unterschiedlicher Margen in anderen Märkten Sachverhalt Der e-bike-hersteller erleidet einen Schadenfall in einer seiner zwei Produktionshallen mit 50 % Produktionsausfall. VN möchte 50 % seines durchschnittlichen Deckungsbeitrages entschädigt bekommen. Erwirtschaftet werden je nach Markt (Land) unterschiedliche Margen/ Deckungsbeiträge. Abrechnung des Schadens/Lösungsweg Im Zuge des Schadenmanagements ist die wirtschaftlichste Variante zu ermitteln. Das heißt, die Kunden mit den höchsten DB sind zuerst zu beliefern. Der Ausfallschaden wird hierdurch niedriger als 50 % ausfallen. 16

17 Fall 5: Spätere Weitergabe von schadenbedingten Kosten Sachverhalt Der Zulieferer für die Räder ist wegen eines erheblichen Brandschadens lieferunfähig. Er ist einer der großen Player auf diesem Markt. Um die Produktion weiter führen zu können, werden zur Schadenminderung Räder bei einem anderen Zulieferer für einen höheren Preis als bei dem alten lieferunfähigen Partner bezogen. Der e-bike-hersteller macht diese Mehrkosten als Schadenminderungskosten bei seinem FBU-Versicherer geltend. 2 Monate hiernach werden die Preise für die e-bikes angehoben. 17

18 Fall 5: Spätere Weitergabe von schadenbedingten Kosten Abrechnung des Schadens/Löungsweg Ähnlich wie im vorangehenden Fall 2 wird bei der Abrechnung des Schadens die Umsatzverlauf während der Haftzeit betrachtet. Stellt sich heraus, dass die schadenbedingten Kosten später durch höherer Erlöse unseres VN s weitergeben werden konnten, so ist dies bei der Ermittlung des Schaden zu berücksichtigen. Dies gilt nur bis Haftzeitende. 18

19 Schadenmanagement - Die AGCS Philosophie Thank you for your attention! Client Focus Claims Management ist ein wesentlicher Teil der Dienstleistung der AGCS. Unser Anspruch ist eine erstklassige Schadenabwicklung. Source: 19

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