Statuten Stiftung Jugend und Wohnen

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1 Stiftung Jugend und Wohnen STATUTEN Abschrift tro Seite 1 von 5 Statuten Stiftung Jugend und Wohnen A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art.1 : Name, Sitz und Dauer Unter dem Namen Stiftung Jugend und Wohnen " ist eine gemeinnützige Stiftung im Sinne von Art.80ff. des Schweiz.Zivilgesetzbuches errichtet. Der Sitz der Stiftung befindet sich in Schlieren. Er kann durch Beschluss des Stiftungsrates an einen anderen Ort in der Schweiz verlegt werden. Sie ist politisch und konfessionell neutral.. Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. Art.2 : Zweck Die Stiftung bietet Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich in einer schwierigen Lebenslage befinden, fachspezifische Betreuung und Begleitung. Die Stiftung kann alle zur Erreichung ihres Zwecks notwendigen Handlungen und Verfügungen vornehmen, insbesondere auch Liegenschaften kaufen, verkaufen, mieten, vermieten und verwalten. Um den Zweck der Stiftung zu erreichen, führt die Stiftung Jugend und Wohnen" u.a. Jugendwohngruppen in Schlieren und Dietikon. Weitere Jugendwohngruppen sowie Projekte können zur Verfolgung des Stiftungszwecks jederzeit eingerichtet werden. Die Stiftung "Jugend und Wohnen" verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

2 Stiftung Jugend und Wohnen STATUTEN Abschrift tro Seite 2 von 5 B Stiftungsvermögen Art.3: Vermögen und Einkünfte Der Stifter überträgt sein Vermögen gemäss Bilanz per 29.September 2004 an die Stiftung Jugend und Wohnen" (vgl.anhang 2). Der Stiftungsrat ist bemüht, das Stiftungsvermögen durch Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen, d. h. von Organisationen, Fonds, Firmen, Unternehmen und Institution, welche an der Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich in einer schwierigen Lebensphase befinden und im Sinne des Zwecks der Stiftung interessiert sind, zu äufnen. Das Stiftungsrisiko ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Das Risiko soll verteilt werden. Dabei darf das Vermögen nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden, muss jedoch nicht mündelsicher angelegt werden. C Organisation der Stiftung Art. 4: Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind: - der Stiftungsrat und - die Revisionsstelle Art. 5: Stiftungsrat und Zusammensetzung Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem Stiftungsrat von mindestens drei natürlichen oder juristischen Personen, von denen mindestens zwei natürliche Personen und Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz sein müssen. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates wurden durch den Stifter ernannt. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Über die Ausrichtung von Entschädigungen an Mitglieder oder Personen, denen besondere Aufgaben übertragen sind,, entscheidet der Stiftungsrat. Einzelheiten regelt das Stiftungsreglement.

3 Stiftung Jugend und Wohnen STATUTEN Abschrift tro Seite 3 von 5 Art. 6: Konstituierung und Ergänzung Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst (Kooptation). Er kann im Rahmen des Stiftungsreglements Ausschüsse oder Komitees bilden, denen er besondere Aufgaben überträgt. Art. 7: Amtsdauer Die Amtsdauer der einzelnen Mitglieder sowie der Präsidentin/des Präsidenten beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Stiftungsrat wird für jede Amtsperiode von den bisherigen Mitgliedern durch Kooptation neu bestellt. Fallen während der Amtsperiode Mitglieder des Stiftungsrates aus, so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzwahlen zu treffen, sofern die Anzahl der Stiftungsratsmitglieder unter die in Art. 5 festgelegte Mindestanzahl fallen sollte. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen der Stiftung gegenüber verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist. Der Stiftungsrat regelt das Verfahren. Art. 8: Kompetenzen Dem Stiftungsrat obliegt die Oberleitung der Stiftung: Im stehen alle Befugnisse zu, die in diesen Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Stiftungsrat hat folgende unübertragbare Aufgaben: Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung; Wahl des Stiftungsrates und der Revisionsstelle; Abnahme der Jahresrechnung. Der Stiftungsrat erlässt über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung ein Reglement (vgl. Art. 10). Dieses kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden. Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.

4 Stiftung Jugend und Wohnen STATUTEN Abschrift tro Seite 4 von 5 Art. 9: Beschlussfassung Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stiftungsräte/Stiftungsrätinnen anwesend sind. Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Ueber Sitzungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Beschlüsse und Wahlen können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden bzw. stattfinden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Beschlüsse, Wahlen und Entscheide auf dem Zirkulationsweg bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder. Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsrates hat grundsätzlich 14 Tage vor dem entsprechenden Termin zu erfolgen. Art. 10: Reglement/e Der Stiftungsrat erlässt ein oder mehrere Stiftungsreglement/e und stellt darin im Rahmen des Stiftungszwecks Vorschriften zu wesentlichen Punkten auf, die in diesem Stiftungsstatut keine Regelung erfahren. Das Reglement/die Reglemente sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Art. 11: Revisionsstelle Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige Revisionsstelle, welche das Rechnungsführung und die Vermögenslage der Stiftung jährlich prüft und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung unterbreitet. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Be stimmungen der Statuten (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) und des Stiftungszwecks zu überwachen. Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden wesentliche Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.

5 Stiftung Jugend und Wohnen STATUTEN Abschrift tro Seite 5 von 5 D. Aenderung der Stiftungsurkunde und Aufhebung der Stiftung Art. 12: Aenderung der Stiftungsurkunde Der Stiftungsrat kann bei der Aufsichtshörde Ergänzungen oder Abänderung des Stiftungsstatuts im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften beantragen (Art. 85/86 ZGB). Anträge über Aenderung/en des Stiftungsstatuts bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Stiftungsräte. Art. 13: Aufhebung Eine Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen erfolgen (Art.88 und 89 ZGB. Der Stiftungsrat überträgt das noch vorhandene Vermögen an eine andere gemeinnützige Organisation mit ähnlicher Zielsetzung. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifterin ist in jedem Fall ausgeschlossen. E. Handelsregister Art. 14: Handelsregistereintrag Diese Stiftung wird im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und untersteht der gesetzlichen Aufsicht. F. Schlussbestimmungen Art. 15: Anwendbares Recht Auf alle Beziehungen der Stiftung zu ihren Organen bzw. deren Mitglieder findet Schweizer Recht Anwendung. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte. Gerichtsstand ist der Sitz der Stiftung. NOTARIAT SCHLIEREN 14.März 2005 Unterschriften gez. W.Trottmann, A.Beerli

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