Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Bebauungsplan Dämmle - 1. Änderung in Zaberfeld

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1 zum Bebauungsplan Dämmle - 1. Änderung Auftraggeber: Gemeinde Zaberfeld Mai 2017

2 0. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG Städtebauliche Zielsetzung und derzeitige Nutzung Naturschutzrechtliche Schutzgebietsausweisungen 6 2. ARTENSCHUTZRECHT UND SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (AUS: GÖG IN: ARTENSCHUTZ) 7 3. SITUATION IM PLANGEBIET 8 4. ABSCHÄTZUNG POTENTIELLER BEEINTRÄCHTIGUNGEN, PRÜFUNG DES ARTENSCHUTZES UND MINDERUNGSVORSCHLÄGE 9 5. CEF-MASSNAHMEN 9 6. POTENTIELLE BETROFFENHEIT DER ANGRENZENDEN NATURA GEBIETE 10 2

3 1. Einleitung Die Gemeinde Zaberfeld stellt den Bebauungsplan Dämmle - 1. Änderung auf, um ein bisheriges Ferienhausgebiet in ein Allgemeines Wohngebiet umzuwandeln. Das Plangebiet liegt, am Rande der Ortslage. Es umfasst die Flächen des Bebauungsplans Dämmle vom 12. Februar Das Plangebiet ist bislang als Ferienhaussiedlung ausgewiesen. Allerdings weist es aufgrund der Vielzahl der Bewohner mit einem festen Wohnsitz, einen Wohngebietscharakter auf. Um für die Bewohner Rechtssicherheit zu schaffen, sollen die planungsrechtlichen Vorgaben der tatsächlichen Nutzung angepasst werden und das bisherige Sondergebiet (Ferienhausgebiet) in ein Allgemeines Wohngebiet umgewandelt werden. Abb. 1: Lage im Raum (Plangebiet rot umrandet) Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Sondergebietsfläche dargestellt. Im aktuell geltenden Bebauungsplan Dämmle werden die Flächen des Plangebiets als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Ferienhausgebiet festgesetzt. Es handelt sich um einen Nordhang, der von ca. 263 m ünn im Süden auf ca. 247 m ünn im Norden fällt. Die Bauplätze im Plangebiet sind fast vollständig bebaut. 3

4 1.1 Städtebauliche Zielsetzung und derzeitige Nutzung Das städtebauliche Ziel ist die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets, um der tatsächlichen Nutzung des Baugebiets, bestehend aus Wohnen und vereinzelter gewerblicher Nutzung (Büros) Rechnung zu tragen. Die bestehende städtebauliche Struktur soll weitestgehend erhalten bleiben. Um die Planung aktuellen Anforderungen anzupassen, werden die Baufenster vergrößert und die bisher festgesetzte überbaubare Fläche von maximal 75 m² auf 120 m² erhöht. Die weiteren Festsetzungen orientieren sich an den bestehenden Festsetzungen des derzeit geltenden Bebauungsplans Dämmle. Abb. 2: Bebauungsplanentwurf (MATTHIAS KÄSER; 2017) Die Parzellen des Plangebiets sind bis auf drei alle schon mit überwiegend massiven Gebäuden bebaut. Die Freiflächen um die Gebäude sind zum größten Teil gärtnerisch angelegt - mit einem hohen Anteil nicht standortgerechter bis exotischer Gehölze. Freiflächen sind überwiegend intensiv gepflegt, im Extremfall auch flächig mit Rindenmulch, Hackschnitzel oder Schotter bedeckt. 4

5 Abb. 3: Typische Gartenanlage Abb. 4: Exoten und Hackschnitzel/Rindenmulch 5

6 Abb. 5: typische Nutzung. 1.2 Naturschutzrechtliche Schutzgebietsausweisungen Das liegt gänzlich im Naturpark NP 2 - Stromberg - Heuchelberg und im Landschaftsschutzgebiet LSG Oberes Zabergäu zwischen Zaberfeld - Ochsenburg und Pfaffenhofen - Weiler und Pfaffenhofen. Im Süden grenzt es unmittelbar an die Natura2000-Gebiete: SPA Stromberg und FFH Stromberg. Nach 33 NatSchG besonders geschützte Biotope sind im Plangebiet und seiner Umgebung nicht vorhanden. 6

7 2. Artenschutzrecht und Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (aus: GÖG in: Artenschutz) Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung dient der artspezifischen Überprüfung, ob ein Vorhaben geeignet ist, die Verbote des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG in Zusammenhang mit Abs. 5 zu erfüllen. Die Verbote beinhalten im Einzelnen: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Einschränkung dieser Verbote finden sich in 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG. Sind in Anhang IVa der FFH- Richtlinie aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können hierfür auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgesetzt werden. Nahrungs- und Jagdhabitate unterliegen nicht den Bestimmungen des 44 (1) BNatSchG. Allerdings ist von einer artenschutzrechtlichen Relevanz von Nahrungsstätten auszugehen, wenn die geschützte Lebensstätte infolge der Vernichtung einer mit ihr in einem direkten funktionalen Zusammenhang stehenden Nahrungsstätten an Wert verlieren. (Gellermann 2003). Sind Nahrungs- und Jagdhabitate also essenzielle Voraussetzung für die Funktion einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte, sind auf sie auch die Verbote des 44 (1) 3 BNatSchG anzuwenden. 7

8 3. Situation im Plangebiet Beim Plangebiet handelt es sich - abgesehen von den Zufahrtswegen - um Privatgelände, das nicht grundlos betreten werden kann. Solange keine konkreten Bauabsichten vorliegen, liegt auch kein zwingender Grund für artenschutzrechtliche Untersuchungen vor. Aussagen zum Artenschutz können daher nur als Abschätzung auf der Basis der Ortsbesichtigung vom erfolgen. Wie o.a. sind fast alle Grundstücke bebaut und mit überwiegend intensiv gepflegten und angelegten Gärten umgeben, in denen standortfremde und exotische Gehölze sowie nicht natürliche Bodenbedeckungen (Hackschnitzel, Rindenmulch, Schotter) dominieren. Totholz, extensive Grünlandfläche oder größere Wasserflächen sind im Plangebiet augenscheinlich nicht vorhanden, so dass ein Vorkommen auf derartige Standorte angewiesener artenschutzrechtlich relevanter Vertreter aus den Artengruppen Tagfalter, Libellen, Heuschrecken, Fische, Muscheln oder Totholzkäfer von vornherein auszuschließen ist. Im Plangebiet sind ein paar wenige ältere Obstbäume vorhanden - v.a. Kirschbäume - die ein gewisses artenschutzrechtlich relevantes Potential aufweisen können, wenn sie z.b. Stammhöhlen aufweisen und somit für höhlenbewohnende Brutvogelarten interessant sein können. Ansonsten ist davon auszugehen, dass sich vor allem häufig vorkommende Vogelarten mit geringen Ansprüchen an die Gehölzstruktur vorkommen können - Bodenbrüter können ausgeschlossen werden. Das Plangebiet liegt an einem Nordhang weist auch von der Ausstattung her nicht unbedingt geeignete Habitate für Reptilien auf. Ein Vorkommen von Reptilien kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden; die Wahrscheinlichkeit dürfte aber eher gering sein. Auf keinen Fall ist mit einer autarken Population zu rechnen. Fledermäuse können - wenn vorhanden - Stammhöhlen oder im Winter nicht genutzte Gebäude als Unterschlupf, Winterquartier oder Tagesversteck nutzen. Auch ist von einer Nutzung als Nahrungshabitat auszugehen, da Fledermäuse in der Umgebung sicher vorkommen werden. 8

9 4. Abschätzung potentieller Beeinträchtigungen, Prüfung des Artenschutzes und Minderungsvorschläge Wie dargelegt wurde hat das Plangebiet - abgesehen von einzelnen älteren Obstbäumen mit potentieller Eignung als Brutplatz oder Versteck - keine hohe Bedeutung für den Artenschutz. Der Bebauungsplan hat das vordringliche Ziel, das Sondergebiet Ferienhausgebiet in ein Allgemeines Wohngebiet umzuwidmen. In erster Linie wird daher der Bestand festgeschrieben und es werden lediglich geringfüge Erweiterungen der überbauten Fläche zukünftig zugelassen. Die Umwandlung von Sondergebiet in Allgemeines Wohngebiet ist artenschutzrechtlich nicht relevant, da die Nutzung als Wohngebiet schon jetzt z.t. erfolgt. Ob und wann und wo an-, um-, an oder neugebaut wird, ist derzeit nicht absehbar. Ob Belange des europäischen Artenschutzrechtes betroffen sind, kann daher erst entschieden werden, wenn eine konkrete Planung oder Bauvoranfrage vorliegt. Dann ist wie bei jedem Gebäudeabriss oder Bebauung innerörtlicher Brachflächen eine punktuelle artenschutzrechtliche Begutachtung zu erstellen. 5. CEF-Maßnahmen CEF-Maßnahmen sind derzeit nicht notwendig. 9

10 6. Potentielle Betroffenheit der angrenzenden Natura Gebiete An die südliche Plangebietsgrenze schließen unmittelbar die Natura Gebiete SPA Stromberg und FFH Stromberg. an. Eine erhebliche Beeinträchtigung der beiden deckungsgleichen Schutzgebiete kann ausgeschlossen werden. Für die im Datenbogen für das FFH - Gebiet aufgeführten Vertreter der Artengruppen Amphibien: Gelbbauchunke, Kammolch Fische: Groppe, Strömer Käfer: Hirschkäfer Krebse: Steinkrebs Moose: Grünes Gabelzahnmoos Säugetiere: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr Schmetterlinge: Spanische Fahne, Großer Feuerfalter, Dunkler/Heller Wiesenknopf-Ameisen- Bläuling fehlen im Plangebiet die entsprechenden Habitate. Der Pflege- und Entwicklungsplan für das SPA- und FFH - Gebiet Stromberg weist in den Bestands- und Maßnahmenkarten keine Eintragungen für die an das Plangebiet anschließenden Flächen auf. Der ursprüngliche Bebauungsplan stammt aus dem Jahre 1973, so dass mit der Ausweisung des FFH- Gebietes 2005 und des SPA-Gebietes 2007, die überwiegende Bebauung zu dem Zeitpunkt schon seit an die 30 Jahre als Bestand angesehen werden mußte. 10

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