GAV Gebäudereinigung u. Hauswartdienste FL

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1 REGIERUNGSBESCHLUSS FL: INKRAFTSETZUNG GAV: INKRAFTSETZUNG GÜLTIGKEIT: GÜLTIGKEIT der BEILAGE: GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet Anwendung auf alle Betriebe der Gebäudereinigung und Hauswartdienste und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, gemäss Korrespondenzliste des Amtes für Volkswirtschaft. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen und im Geltungsbereich Arbeiten ausführen. (Entsendegesetz, LGBI Nr. 88). Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer der Branche Gebäudereinigung und Hauswartdienste gemäss Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, LGBI Nr. 103 verleihen. Gebäudereinigung und Hauswartdienste Gewerbe Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche Unterhaltsarbeiten und Reinigungsarbeiten an und in Gebäuden aller Art ausführen. Abgrenzungsvereinbarung 1. Ist die Unterstellung unter diesen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unklar, gelten folgende Regeln: a) soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Autogewerbe mit einem anderen, nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag in Konkurrenz steht, ist der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Gebäudereinigung und Hauswartdienste anzuwenden. b) soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Gebäudereinigung und Hauswartdienste mit dem Metall- bzw. Nichtmetall-Gesamtarbeitsvertrag der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) in Konkurrenz steht, ist für die Mitgliedsunternehmen und deren Arbeitnehmer der LIHK der entsprechend gültige Gesamtarbeitsvertrag der LIHK anzuwenden. 2. Sollte der Gesamtarbeitsvertrag der LIHK infolge Verhandlungsverzögerungen oder anderweitiger Umstände ausgesetzt sein, so gilt diese Abgrenzungsvereinbarung bis 24 Monate nach dem Beginn des Aussetzungstermins hinaus. Sonstiges Personal Für das technische und administrative Personal gelten die Bestimmungen der entsprechenden Lohn- und Protokollvereinbarungen. Nichtanwendbarkeit Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten der Betriebsinhaber und dessen im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, eingetragene Partner). Ferner sind vom vorliegenden GAV folgende Personen ausgenommen: Im Oeffentlichkeitsregister eingetragene Führungspersonen Lernende Personen. Es gelten die Rechte des Lehrvertrages Seite 1/12

2 ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.8 h 44 h h h Mitarbeiterkategorien Eidg. dipl. Gebäudereiniger/in (Höhere Fachprüfung) Fachmann/Fachfrau mit eidg. Fachausweis (Berufsprüfung) Fassadenspezialist (mit Zertifikat) Vorarbeiter/in (Objektleiter/in) Gebäudereiniger/in FZ Fachmann/-frau Betriebsunterhalt FZ Reinigungsmitarbeiter/in Seite 2/12

3 LOHNZUSCHLÄGE Ferien ArbN < 20 Jahre 25 Tage 10.64% ArbN > 20 Jahre 20 Tage 8.33% ArbN > 50 Jahre 22 Tage 9.24% ArbN > 55 Jahre 23 Tage 9.70% Feiertagsentschädigung 8 Tage 3.00% Anteil 13. Monatslohn (bis 6 Monate im Dienste des Arbeitgebers) Anteil 13. Monatslohn (mind. 6 Monate im Dienste des Arbeitgebers) 8.30% MINDESTLÖHNE < 20 J. > 20 J. > 50 J. > 55 J. Arbeitnehmer bis 6 Monate im Dienste des Arbeitgebers Eidg. Dipl. Grundlohn Gebäudereiniger/in Ferien (Höhere Fachprüfung) Feiertage bis 3. Dienstjahr Zwischentotal Total Eidg. Dipl. Grundlohn Gebäudereiniger/in Ferien (Höhere Fachprüfung) Feiertage ab 4. Dienstjahr Zwischentotal Total Eidg. Dipl. Grundlohn Gebäudereiniger/in Ferien (Höhere Fachprüfung) Feiertage ab 6. Dienstjahr Zwischentotal Total Fachmann/Fachfrau Grundlohn mit eidg. Fachausweis Ferien (Berufsprüfung) Feiertage bis 3. Dienstjahr Zwischentotal Total Fachmann/Fachfrau Grundlohn mit eidg. Fachausweis Ferien (Berufsprüfung) Feiertage ab 4. Dienstjahr Zwischentotal Total Fachmann/Fachfrau Grundlohn mit eidg. Fachausweis Ferien (Berufsprüfung) Feiertage ab 6. Dienstjahr Zwischentotal Total Fassadenspezialist Grundlohn (mit Zertifikat) Ferien Total Fassadenspezialist Grundlohn (mit Zertifikat) Ferien Total Fassadenspezialist Grundlohn (mit Zertifikat) Ferien Total Vorarbeiter/in Grundlohn (Objektleiter/in) Ferien Total Vorarbeiter/in Grundlohn (Objektleiter/in) Ferien Total Vorarbeiter/in Grundlohn (Objektleiter/in) Ferien Total Gebäudereiniger/in FZ Grundlohn Fachmann/-frau Be- Ferien triebsunterhalt FZ Feiertage bis 3. Dienstjahr Zwischentotal Total Gebäudereiniger/in FZ Grundlohn Fachmann/-frau Be- Ferien triebsunterhalt FZ Feiertage ab 4. Dienstjahr Zwischentotal Total Gebäudereiniger/in FZ Grundlohn Fachmann/-frau Be- Ferien triebsunterhalt FZ Feiertage ab 6. Dienstjahr Zwischentotal Total Reinigungsmitarbei- Grundlohn ter/in Ferien bis 3. Dienstjahr Feiertage Zwischentotal Total Reinigungsmitarbei- Grundlohn ter/in Ferien ab 4. Dienstjahr Feiertage Zwischentotal Total Reinigungsmitarbei- Grundlohn ter/in Ferien ab 6. Dienstjahr Feiertage Zwischentotal Total Seite 3/12

4 MINDESTLÖHNE < 20 Jahre > 20 J. > 50 Jahre > 55 J. Arbeitnehmer mindestens 6 Monate im Dienste des Arbeitgebers Eidg. Dipl. Grundlohn Gebäudereiniger/in Ferien (Höhere Fachprüfung) Feiertage bis 3. Dienstjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Eidg. Dipl. Grundlohn Gebäudereiniger/in Ferien (Höhere Fachprüfung) Feiertage ab 4. Dienstjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Eidg. Dipl. Grundlohn Gebäudereiniger/in Ferien (Höhere Fachprüfung) Feiertage ab 6. Dienstjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Fachmann/Fachfrau Grundlohn mit eidg. Fachausweis Ferien (Berufsprüfung) Feiertage bis 3. Dienstjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Fachmann/Fachfrau Grundlohn mit eidg. Fachausweis Ferien (Berufsprüfung) Feiertage ab 4. Dienstjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Fachmann/Fachfrau Grundlohn mit eidg. Fachausweis Ferien (Berufsprüfung) Feiertage ab 6. Dienstjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Fassadenspezialist Grundlohn (mit Zertifikat) Ferien Anteil 13. Monatslohn Total Fassadenspezialist Grundlohn (mit Zertifikat) Ferien Anteil 13. Monatslohn Total Fassadenspezialist Grundlohn (mit Zertifikat) Ferien Anteil 13. Monatslohn Total Vorarbeiter/in Grundlohn (Objektleiter/in) Ferien Anteil 13. Monatslohn Total Vorarbeiter/in Grundlohn (Objektleiter/in) Ferien Anteil 13. Monatslohn Total Vorarbeiter/in Grundlohn (Objektleiter/in) Ferien Anteil 13. Monatslohn Total Gebäudereiniger/in FZ Grundlohn Fachmann/-frau Be- Ferien triebsunterhalt FZ Feiertage bis 3. Dienstjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gebäudereiniger/in FZ Grundlohn Fachmann/-frau Be- Ferien triebsunterhalt FZ Feiertage ab 4. Dienstjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gebäudereiniger/in FZ Grundlohn Fachmann/-frau Be- Ferien triebsunterhalt FZ Feiertage ab 6. Dienstjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Reinigungsmitarbei- Grundlohn ter/in Ferien bis 3. Dienstjahr Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Reinigungsmitarbei- Grundlohn ter/in Ferien ab 4. Dienstjahr Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Reinigungsmitarbei- Grundlohn ter/in Ferien ab 6. Dienstjahr Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Seite 4/12

5 Lohnzuschläge Überstunden Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus Überstundenarbeit zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Der Umfang der Überstundenarbeit ist vom Arbeitnehmer spätestens bis Ende der Woche dem Arbeitgeber schrift-lich zu melden und vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unterschriftlich zu bestätigen. Die geleistete Überstundenarbeit ist mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers wenn möglich durch entsprechen-de zusätzliche Freizeit zu kompensieren. In diesem Fall ist der Zuschlag für Überstundenarbeit nicht zu bezahlen. Für geleistete, nicht kompensierte Überstundenarbeit ist der Bruttolohn sowie ein Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Ein Anspruch auf Zuschlag für Überstundenarbeit bzw. auf Kompensation der Überstundenarbeit besteht nur für Überstundenarbeit, die vom Arbeitgeber angeordnet worden ist. Bei Teilzeitarbeitnehmern und Aushilfen ist der Zuschlag für Überstundenarbeit bis zur betrieblichen Normalar-beitszeit im Lohn inbegriffen. Die Überzeit (d.h. die Zeit, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgeht) darf für den einzelnen Arbeit-nehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittlich wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten die gesetzliche Höchstar-beitszeit nicht überschreiten. Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit Vorübergehende Nachtarbeit kann vom Amt und Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürf-nis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Nachtarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 % zu bezahlen. Als Nacht gilt die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr. Vorübergehende Sonntagsarbeit kann vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Be-dürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergeh-ender Sonntagsarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von 100 % zu bezahlen. Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen. Mittagsentschädigung Arbeitnehmern, die mehr als 6 Stunden am Tag arbeiten und deren Einsatzort mehr als 25 km vom Firmensitz oder vom normalen Verköstigungsort entfernt ist, ist eine Mittagsentschädigung auszurichten. Die Entschädigung beträgt CHF Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung. Kilometerentschädigung Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60 pro Kilometer. Mit Motorrad beträgt die Entschädigung CHF Seite 5/12

6 LOHNZUSCHLÄGE ArbN < 20 Jahre Ferien 25 Tage 10.64% ArbN > 20 Jahre 20 Tage 8.33% 21 Tage 8.79% ArbN > 50 Jahre 22 Tage 9.24% 24 Tage 10.17% ArbN > 55 Jahre 23 Tage 9.70% Feiertagsentschädigung 8 Tage 3.00% Anteil 13. Monatslohn (bis 6 Monate im Dienste des Arbeitgebers) Anteil 13. Monatslohn (mind. 6 Monate im Dienste des Arbeitgebers) 8.30% MINDESTLÖHNE < 20 J. > 20 J. > 50 J. > 55 J. Arbeitnehmer bis 4 Monate im Dienste des Arbeitgebers Eidg. Dipl. Grundlohn Gebäudereiniger/in Ferien (Höhere Fachprüfung) Feiertage bis 3. Dienstjahr Zwischentotal Total Eidg. Dipl. Grundlohn Gebäudereiniger/in Ferien (Höhere Fachprüfung) Feiertage ab 4. Dienstjahr Zwischentotal Total Eidg. Dipl. Grundlohn Gebäudereiniger/in Ferien (Höhere Fachprüfung) Feiertage ab 6. Dienstjahr Zwischentotal Total Fachmann/Fachfrau Grundlohn mit eidg. Fachausweis Ferien (Berufsprüfung) Feiertage bis 3. Dienstjahr Zwischentotal Total Fachmann/Fachfrau Grundlohn mit eidg. Fachausweis Ferien (Berufsprüfung) Feiertage ab 4. Dienstjahr Zwischentotal Total Fachmann/Fachfrau Grundlohn mit eidg. Fachausweis Ferien (Berufsprüfung) Feiertage ab 6. Dienstjahr Zwischentotal Total Fassadenspezialist Grundlohn (mit Zertifikat) Ferien Total Fassadenspezialist Grundlohn (mit Zertifikat) Ferien Total Fassadenspezialist Grundlohn (mit Zertifikat) Ferien Total Vorarbeiter/in Grundlohn (Objektleiter/in) Ferien Total Vorarbeiter/in Grundlohn (Objektleiter/in) Ferien Total Vorarbeiter/in Grundlohn (Objektleiter/in) Ferien Total Gebäudereiniger/in FZ Grundlohn Fachmann/-frau Be- Ferien triebsunterhalt FZ Feiertage bis 3. Dienstjahr Zwischentotal Total Gebäudereiniger/in FZ Grundlohn Fachmann/-frau Be- Ferien triebsunterhalt FZ Feiertage ab 4. Dienstjahr Zwischentotal Total Gebäudereiniger/in FZ Grundlohn Fachmann/-frau Be- Ferien triebsunterhalt FZ Feiertage ab 6. Dienstjahr Zwischentotal Total Reinigungsmitarbei- Grundlohn ter/in Ferien bis 3. Dienstjahr Feiertage Zwischentotal Total Reinigungsmitarbei- Grundlohn ter/in Ferien ab 4. Dienstjahr Feiertage Zwischentotal Total Reinigungsmitarbei- Grundlohn ter/in Ferien ab 6. Dienstjahr Feiertage Zwischentotal Seite 6/12

7 Total Seite 7/12

8 MINDESTLÖHNE < 20 Jahre > 20 J. > 50 Jahre > 55 J. Arbeitnehmer mindestens 4 Monate im Dienste des Arbeitgebers Eidg. Dipl. Grundlohn Gebäudereiniger/in Ferien (Höhere Fachprüfung) Feiertage bis 3. Dienstjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Eidg. Dipl. Grundlohn Gebäudereiniger/in Ferien (Höhere Fachprüfung) Feiertage ab 4. Dienstjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Eidg. Dipl. Grundlohn Gebäudereiniger/in Ferien (Höhere Fachprüfung) Feiertage ab 6. Dienstjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Fachmann/Fachfrau Grundlohn mit eidg. Fachausweis Ferien (Berufsprüfung) Feiertage bis 3. Dienstjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Fachmann/Fachfrau Grundlohn mit eidg. Fachausweis Ferien (Berufsprüfung) Feiertage ab 4. Dienstjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Fachmann/Fachfrau Grundlohn mit eidg. Fachausweis Ferien (Berufsprüfung) Feiertage ab 6. Dienstjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Fassadenspezialist Grundlohn (mit Zertifikat) Ferien Anteil 13. Monatslohn Total Fassadenspezialist Grundlohn (mit Zertifikat) Ferien Anteil 13. Monatslohn Total Fassadenspezialist Grundlohn (mit Zertifikat) Ferien Anteil 13. Monatslohn Total Vorarbeiter/in Grundlohn (Objektleiter/in) Ferien Anteil 13. Monatslohn Total Vorarbeiter/in Grundlohn (Objektleiter/in) Ferien Anteil 13. Monatslohn Total Vorarbeiter/in Grundlohn (Objektleiter/in) Ferien Anteil 13. Monatslohn Total Gebäudereiniger/in FZ Grundlohn Fachmann/-frau Be- Ferien triebsunterhalt FZ Feiertage bis 3. Dienstjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gebäudereiniger/in FZ Grundlohn Fachmann/-frau Be- Ferien triebsunterhalt FZ Feiertage ab 4. Dienstjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gebäudereiniger/in FZ Grundlohn Fachmann/-frau Be- Ferien triebsunterhalt FZ Feiertage ab 6. Dienstjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Reinigungsmitarbei- Grundlohn ter/in Ferien bis 3. Dienstjahr Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Reinigungsmitarbei- Grundlohn ter/in Ferien ab 4. Dienstjahr Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Reinigungsmitarbei- Grundlohn ter/in Ferien ab 6. Dienstjahr Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Seite 8/12

9 Lohnzuschläge Überstunden Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus Überstundenarbeit zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Der Umfang der Überstundenarbeit ist vom Arbeitnehmer spätestens bis Ende der Woche dem Arbeitgeber schrift-lich zu melden und vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unterschriftlich zu bestätigen. Die geleistete Überstundenarbeit ist mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers wenn möglich durch entsprechen-de zusätzliche Freizeit zu kompensieren. In diesem Fall ist der Zuschlag für Überstundenarbeit nicht zu bezahlen. Für geleistete, nicht kompensierte Überstundenarbeit ist der Bruttolohn sowie ein Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Ein Anspruch auf Zuschlag für Überstundenarbeit bzw. auf Kompensation der Überstundenarbeit besteht nur für Überstundenarbeit, die vom Arbeitgeber angeordnet worden ist. Bei Teilzeitarbeitnehmern und Aushilfen ist der Zuschlag für Überstundenarbeit bis zur betrieblichen Normalar-beitszeit im Lohn inbegriffen. Die Überzeit (d.h. die Zeit, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgeht) darf für den einzelnen Arbeit-nehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittlich wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten die gesetzliche Höchstar-beitszeit nicht überschreiten. Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit Vorübergehende Nachtarbeit kann vom Amt und Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürf-nis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Nachtarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 % zu bezahlen. Als Nacht gilt die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr. Vorübergehende Sonntagsarbeit kann vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Be-dürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergeh-ender Sonntagsarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von 100 % zu bezahlen. Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen. Mittagsentschädigung Arbeitnehmern, die mehr als 6 Stunden am Tag arbeiten und deren Einsatzort mehr als 25 km vom Firmensitz oder vom normalen Verköstigungsort entfernt ist, ist eine Mittagsentschädigung auszurichten. Die Entschädigung beträgt CHF Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung. Kilometerentschädigung Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60 pro Kilometer. Mit Motorrad beträgt die Entschädigung CHF Seite 9/12

10 Berufsbeitrag (Vollzug, berufliche Weiterbildung) Arbeitnehmer CHF 5.00 pro Person und Monat 0.03/Std. Arbeitgeber Anzahl Mitarbeiter 1 bis 6 7 bis bis bis bis 50 ab 51 Betrag CHF CHF CHF CHF CHF CHF Seite 10/12

11 Krankentaggeldversicherung / Lohnfortzahlung Leistungen: 80% während 720 Tagen von 900 aufeinanderfolgenden Tagen (Aufschubzeit von 360 Tagen möglich) Wartefrist: ab 1. Tag Prämienanteil AN: 50% Seite 11/12

12 Protokoll der Änderungen Verordnung über die Allgemeinverbindlicherkläörung des GAV, FL-Landesgesetzblatt Nr. 84, gültig ab (2018: 13. ML ab 4. Monat Anstellung) Wiederinkraftsetzung, Ferientage, Verband für Gebäudereinigung und Hauswartdienstem FL, Beschluss vom Verlängerung, Seite 12/12

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