Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung
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- Agnes Lorenz
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung A. Problem und Ziel DerÜbergangvonderSchuleindieBerufsausbildungbzw.indenBerufisteine zentraleweichenstellungimbildungs-undlebenswegallerjugendlichen. SchülerinnenundSchülermiteineranderenErstsprachealsDeutschstehen dabeihäufigvorbesonderenschwierigkeiten.sobesuchen44prozentderausländischen,abernur19prozentderdeutschenjugendlicheneinehauptschule. DerAnteilausländischerSchülerinnenundSchüler,diedieHauptschuleohne Abschluss verlassen, betrug im Jahr 2006 bundesweit 16,8 Prozent. DerBildungsgradderKinderundJugendlichenmitMigrationshintergrundliegt sowohlimschulischenalsauchimberuflichenbereichimdurchschnittunter demniveaugleichaltrigerohnemigrationshintergrund.darüberhinausistdas faktischeberufsspektrumderjugendlichenmitmigrationshintergrundsehrviel begrenzteralsdasdergleichaltrigenohnemigrationshintergrund.jugendliche mitmigrationshintergrundsindstarkinjenenberufenvertreten,dieinsbesonderedurchmangelndeverdienst-undaufstiegschancen,ungünstigearbeitszeiten und-bedingungenundoftmalseinemhohenarbeitsplatzrisikogekennzeichnet sind. WährendderBerufsfindung,BerufsausbildungundAufnahmeeinerAusbildungsindJugendlichemiteinerVielzahlvonHerausforderungenundEntscheidungssituationenkonfrontiert.Sozial-undbildungsbenachteiligteJugendliche insbesonderesolchemitmigrationshintergrund erhaltenoftmalskeine ausreichendefamiliäreunterstützungaufdemwegindasberufsleben.auchim positivenfallistdieunterstützungaufdenerfahrungshintergrunddereltern beschränkt.geradediesejugendlichenhabeneinspeziellesdefizitindeutscher Sprache.SiebeherrschenvielfachzwardieAlltagssprache,Defizitegibtes jedochbeidieserzielgruppeimbereichderbildungssprache.diebeherrschung derbildungsspracheistjedochhochrelevantfürdenbildungserfolgundspielt eine wichtige Rolle bei der Berufsausbildung. MangelndeSprachkenntnisseundfehlendeSchulabschlüsseführenoftmalszu großenproblemenbeiderberufswahlundbeideraufnahmeeinerqualifizierten Ausbildung.FüreineVielzahlvonJugendlichenmitMigrationshintergrund bleibtalsoptionoftnurdieteilnahmeanberufsvorbereitendenmaßnahmen wiez.b.demberufsvorbereitungs-oderberufsgrundbildungsjahr.auchdiean sichhilfreichenjugendintegrationskursedesbundesamtesfürmigrationund Flüchtlingesetzenerstdannan,wenndas Kind sprichwörtlich bereitsin denbrunnengefallenist.dennnach 44desAufenthaltsgesetzeskönnen
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode JugendlicheundjungeErwachsenenurdannaneinemJugendintegrationskurs teilnehmen,wennsiesichnichtmehrineinerschulischenausbildungbefinden. VordiesemHintergrundwirddeutlich,dasseinegezielteundfrühzeitigeBeratungundFörderungvonJugendlichenmitMigrationshintergrundeinenwesentlichenBeitragzueinemerfolgreichenÜbergangvonderSchuleineineAusbildung und damit in das Erwerbsleben leisten kann. B. Lösung C. Alternativen Keine D. Kosten der öffentlichen Haushalte MitdemGesetzentwurfsolldurcheinegezielteÄnderungdesAufenthaltsgesetzesundderIntegrationskursverordnungeinneuerspeziellerIntegrationskursfür JugendlichemitMigrationshintergrundermöglichtwerden.Ersollbewusst parallelschülerinnenundschülernmitmigrationshintergrundangebotenwerden,diesichinderletztenklassederhaupt-,real-oderförderschulebefinden. Zielistes,nebenderErlangungdesSchulabschlussesdurchberufsbezogene SprachförderungundberufsbezogeneInformationsbausteinedieAusbildungsfähigkeitderJugendlichenmitMigrationshintergrundnachhaltigzuverbessern. 1.Mittel,diefürentsprechendeFörderungendurchdasBundesamtfürMigrationundFlüchtlingesowiedurchdieBundesagenturfürArbeitveranschlagtsind, sollengezieltfürdieförderungjugendlicherbeimübergangvonderschulein denberufeingesetztwerden.durchdiefrühereinsetzendeförderungkannbei gleichemmitteleinsatzdiewirksamkeitundnachhaltigkeitderfördermaßnahmen deutlich verbessert werden. 2. Vollzugsaufwand Kann durch den Einsatz von Bildungsträgern gering gehalten werden. E. Sonstige Kosten Keine
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/11386
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/11386 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung Vom Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes DasAufenthaltsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom25.Februar2008 (BGBl.IS.162),daszuletzt durchartikel2abs.3desgesetzesvom13.märz2008 (BGBl.IS.313)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: (3a)SpezielleIntegrationskursewerdenfür JugendlichemitMigrationshintergrundangeboten unddurchgeführt,diezurerlangungeineshauptoderrealschulabschlusseseinerbesonderenförderung im letzten Schuljahr bedürfen. b)inabsatz4satz1werdennachdemwort Integrationskurses diewörter unddesspeziellenintegrationskurses nach Absatz 3a eingefügt. 2. Dem 44 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: DieSätze1und2geltennichtfürdieTeilnahmevon JugendlichenamspeziellenIntegrationskursnach 43 Abs. 3a. Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung DieIntegrationskursverordnungvom13.Dezember2004 (BGBl.IS.3370),diezuletztdurchVerordnungvom5.Dezember2007 (BGBl.IS.2787)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1. Dem 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ZurTeilnahmeandenspeziellenIntegrationskursen nach 13Abs.1Nr.1sindauchJugendlichemitdeutscherStaatsangehörigkeitberechtigt,derenElterndie deutschestaatsangehörigkeitaufantragerworbenhaben Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2.In 9Abs.5wirdnachderAngabe 4Abs.1Satz1 Nr.2 dieangabe sowienach 13Abs.1Nr.1 eingefügt. a)dernummer1wirdfolgendeneuenummer1vorangestellt: 1.Jugendliche,diezurErlangungeinesHaupt-oder RealschulabschlusseseinerbesonderenFörderungimletztenSchuljahrbedürfen,einschließlich einer Vorbereitung auf eine Ausbildung,. b)diebisherigennummern1bis4werdendienummern 2 bis 5. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil MitdemÄnderungsgesetzsolleinespezielleFörderung JugendlichermitMigrationshintergrundmitdenInstrumentenderIntegrationskurseermöglichtwerden.DieFörderung setztimletztenjahrderhaupt-,real-oderförderschulean undsolldenbetroffenenjugendlichendieerlangungihrer Schulabschlüsseermöglichen.DasGesetzeröffnetdem BundesamtfürMigrationundFlüchtlingedieMöglichkeit, entsprechende spezielle Integrationskurse anzubieten. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) Zu Nummer 1 ( 43) MitderBestimmungwirdabweichendvonderbisherigen striktentrennungzwischenschulbesuchundausbildungsmaßnahmeiminteressederbetroffenendembundesamtfür MigrationundFlüchtlingeeröffnet,eineaußerschulische FörderungzurVerbesserungderAusbildungsfähigkeitder Jugendlichen parallel zu deren Schulbesuch anzubieten. Zu Nummer 2 ( 44 Abs. 3) MitderRegelungwirdeineAusnahmevondemGrundsatz zugelassen,dassdieintegrationskursedenjugendlichennur dannoffenstehen,wennsienichtzugleichallgemeinbildende Schulen besuchen. Zu Artikel 2 (Integrationskursverordnung) Zu Nummer 1 ( 4 Abs. 1) DieIntegrationskursverordnungeröffnetAusländerinnen undausländernsowiespätaussiedlerinnenundspätaussiedlernmitihrenangehörigendieteilnahmeaneinemintegrationskurs. MitderErgänzungwerdenauchdieNachkommenvonAusländernmiteinbezogenen,diezwischenzeitlichdiedeutsche Staatsangehörigkeiterworbenhaben.Damitsollenalle Jugendlichen mit Migrationshintergrund erreicht werden. Zu Nummer 2 ( 9 Abs. 5) DieTeilnahmesollfürdieJugendlichenmitMigrationshintergrund kostenfrei sein. Zu Nummer 3 ( 13 Abs. 1) Zu Buchstabe a MitderÄnderungwirdderKatalogderspeziellenIntegrationskurseumdieFördermaßnahmezurErlangungdes Haupt- bzw. Realschulabschlusses erweitert. Zu Buchstabe b Redaktionelle Änderung. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) DieVorschriftenthältdieBestimmungüberdasInkrafttreten.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/11386 Stellungnahme der Bundesregierung Anlage 2 DieBundesregierungnimmtzudemvomBundesratbeschlossenenEntwurfeinesGesetzeszurÄnderungdesAufenthaltsgesetzesundderIntegrationskursverordnungwiefolgt Stellung: DerBundesratnenntalsZielseinesGesetzentwurfs,die BildungsspracheDeutschvonJugendlichenmitMigrationshintergrundzuverbessern.Durcheinegezielteund frühzeitigeberatungundförderungimletztenjahrder Haupt-,Real-oderFörderschulesolldenJugendlichendie ErlangungihrerSchulabschlüsseunddamiteinerfolgreicher ÜbergangvonderSchuleindieAusbildungunddasErwerbslebenermöglichtwerden.VordemHintergrund,dass doppeltsovieleausländischejugendlichedieschuleohne AbschlussverlassenwiedeutscheSchülerinnenundSchüler undselbstzweieinhalbjahrenachschulendenoch40prozentderjugendlichenmitoderohnehauptschulabschluss ohneeinequalifizierteausbildungsind,istdiesimgrundsatz ein begrüßenswertes Ziel. DievorgeschlagenebundesgesetzlicheÄnderungderaufenthaltsrechtlichenRegelungenbegegnetjedochkompetenzrechtlichenBedenkenundistzudemkeingeeignetesMittel, um dieses Ziel zu erreichen. DieBundesregierungweistzunächstdaraufhin,dassesgemäß 43Abs.2desAufenthaltsgesetzes (AufenthG)Ziel desintegrationskursesist,dieeingliederungsbemühungen vonausländerndurcheingrundangebotzurintegrationzu unterstützen.ausländernsollesdurchdievermittlungvon KenntnissenderdeutschenSprache,Rechtsordnung,Kultur undgeschichteermöglichtwerden,ohnehilfeodervermittlungdritterinallenangelegenheitendestäglichenlebens selbständighandelnzukönnen.zielgruppesinderwachsene sowiejugendliche,dienichtmehrderschulpflichtunterliegen, 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. DieBundesregierungweistzudemdaraufhin,dassessich hierumeineschulischemaßnahmehandelt,diedurchdiefür dasallgemeinbildendeschulwesenunddamitfürdiezielgruppederschulpflichtigenschülerinnenundschülerverantwortlichenländerimrahmenihrerkulturhoheitselbst umzusetzenwäre.auchwennimfernzieldaraufabgestellt wird,aufdieberufsaufnahmevorzubereiten,sohandeltes sichimeigentlichensinnumeinemaßnahmefürschülerinnenundschülermitdemvorrangigenziel, denbetroffenen JugendlichendieErlangungihrerSchulabschlüssezuermöglichen.DieswirdinderBegründungzumallgemeinen Teil explizit angeführt. DassessichhierumeineLandeskompetenzhandelt,wird auchimbeitragderländerzumnationalenintegrationsplan deutlich.imhinblickaufdiesprachförderunghabensich dieländeraufdiefolgendeselbstverpflichtungverständigt: EsbestehtebenfallsEinigkeitdarüber,allenKindern,die DefiziteinderdeutschenSpracheaufweisen,dieFörderung zukommenzulassen,dieihneneinegleichberechtigteteilnahmeanunterrichtundbildungermöglicht.dieländer verstehendiesalsaufgabeallerlehrerinnenundlehrerund allerfächer.siestrebenan,inihremjeweiligenzuständigkeitsbereichdafürsorgezutragen,dasssprachunterstützendemaßnahmeninallenschulformenundaufallenschulstufendurchgeführtwerden,wennentsprechenderbedarf besteht. (DieBundesregierung,DerNationaleIntegrationsplan, Neue Wege Neue Chancen, Juli 2007, S. 25). DieseSelbstverpflichtunghabendieLändererstAnfang November2008inderZwischenbilanzzumNationalen Integrationsplanbestätigt (DieBundesregierung,Nationaler Integrationsplan,ErsterFortschrittsbericht,Oktober2008, S.120).SiehabenzudemausihrerZuständigkeitbekräftigt, dassfürschulenmiteinemhohenanteilankindernund JugendlichenmitMigrationshintergrundauchspezifische Mittelbereitgestelltwerden (DieBundesregierung,NationalerIntegrationsplan,ErsterFortschrittsbericht,Oktober 2008, S. 129). IhreZusagenzurUmsetzungdesNationalenIntegrationsplanshabendieLänderauchimRahmenderDresdnerErklärung (QualifizierungsinitiativefürDeutschland)vom22.Oktober2008bestätigt. DieBundesregierungweistunabhängigvonderFrage,ob einefinanzierungeinerregelförderungimschulbereich durchdenbundmitdergrundgesetzlichenkompetenzverteilungzwischenbundundländernüberhauptvereinbarist, fernerdaraufhin,dassderentwurfnichtdiekostenfürden Bundeshaushaltbeziffert.DieanfallendenMehrkostensind auchnichtwieimgesetzentwurfunterdenkostenfürdie öffentlichenhaushalteausgeführtbeimbundesamtfür Migration und Flüchtlinge veranschlagt. DurchdieUmsetzungdervorgeschlagenengesetzlichen MaßnahmewürdenerheblicheMehrkostenfürdenBundeshaushaltentstehen.LautSchulstatistik2007/2008haben 2007bundesweit77700ausländischeSchülerinnenund SchülerdieHaupt-undRealschuleabsolviertbzw.abgebrochen. (Anmerkung:HierbeisinddieSchülerinnenundSchülermitMigrationshintergrundnochnichtberücksichtigt.Da jedochnichtalleausländischenschülerinnenundschüler Förderbedarfhabenwerden,ergibtsicheinAusgleichseffekt.)AufderBerechnungsbasisderJugendintegrationskurse,aufdieimGesetzentwurfBezuggenommenwird, würdendamitbeibiszu900unterrichtsstundenund 100-prozentigerAuslastungrund214,6Mio.Eurobzw.bei 75-prozentigerAuslastung163,1Mio.Euroanzusätzlichen Kostenanfallen.SelbstwenndieKurseentsprechenddem ModellförderprojektdesBundesamtesfürMigrationund FlüchtlingemodifiziertwürdenunddieAnzahlderStunden auf160unterrichtsstundenbegleitendenunterrichtspro Schuljahrherabgesetztwürde,lägedieSummebei100-prozentigerAuslastungbei38,1Mio.Eurobzw.bei75-prozentiger Auslastung bei 29 Mio. Euro. DieBundesregierungweistindiesemZusammenhangdarauf hin,dassdermittelansatzfürdieintegrationskursefürdas Haushaltsjahr2009um19,3Mio.Euroauf174,3Mio.Euro erhöhtwordenist.
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AucheinefinanzielleBeteiligungausMittelnderBundesagenturfürArbeitfürSprachkursefürMigrantinnenund Migranten,dienochdieSchulebesuchen,wirdabgelehnt. DieBundesagenturfürArbeitengagiertsichbereitsheute starkimpräventivenbereich,z.b.durchberufsorientierung beginnendindenvorabgangsklassenderschulen (sog. Schulbesprechungen),durchFörderungdervertieftenBerufsorientierungzugunstenvonSchülerinnenundSchülern abdervorabgangsklasse (hiermitmindestens50-prozentigerfinanzbeteiligungdritter)undkünftigdurchförderung einerberufseinstiegsbegleitungvonleistungsschwächeren SchülerinnenundSchülernabderVorabgangsklassebisin dieausbildunghinein.eineweitergehendefinanzbeteiligungistimhinblickaufdieprimäreaufgabederbundesagentur, Arbeitslosigkeit zu reduzieren, nicht vertretbar. DieBundesregierunglehntdenGesetzentwurfdesBundesrates daher aus den genannten Gründen ab. Zu den Regelungen im Einzelnen ist anzumerken: 1. Zu Artikel 1 Nr. 1 ( 43) Zu Buchstabe a DievorgeschlageneÄnderungvon 43AufenthGdurch dieeinfügungeinesneuenabsatzes3alehntdiebundesregierung ab. MitAbsatz3awirdmitdenjugendlichenSchülerinnen undschülernindengenanntenabschlussklasseneine neuezielgruppeindasaufenthaltsgesetzeingefügt.hinsichtlichdieserbestehenwieobendargelegtkompetenzrechtlichebedenken.zwarwirdinderbegründungangeführt,dassessichhierumeine außerschulische FördermaßnahmezurVerbesserungderAusbildungsfähigkeit handelnsoll,wieeingangserörtertwirdjedoch tatsächlicheineschulischemaßnahmeangestrebt,die primärdererlangungdesschulabschlussesdient.bei denplanungenzurumsetzungdesmodellprojektsdes BundesamtesfürMigrationundFlüchtlingezeigtsich bereits,dassländer (hierbayern)beabsichtigen,diefördermaßnahmenindenschulablaufzuintegrieren.auch diebegründungzumallgemeinenteilverdeutlicht,dass hierdurcheinemaßnahmedesbundesderschulerfolg gesteigertwerdensoll.dembundesamtfürmigration undflüchtlingesolldemnacheinemöglichkeiteingeräumtwerden,jugendlicheinspeziellenintegrationskursenzufördernundihnensodieerlangungihrerschulabschlüsse zu ermöglichen. ZudemwirddieÄnderungdemZiel,dieBildungssprache vonjugendlichenmitmigrationshintergrundzuerhöhen, nichtgerecht.mitabsatz3awirdlediglicheineneuezielgruppeindasaufenthaltsgesetzeingeführt,dasin 43 Abs.3Satz1AufenthGfestgeschriebeneFörderzielder ausreichendensprachkenntnisse wirddurchdieänderungnichtberührt.dieanforderungenandiebildungssprachedeutschvonschülerinnenundschülerninden genanntenabschlussklassenliegenwesentlichhöheralsdas gesetzlicheförderzielder ausreichendensprachkenntnisse.daheristdievorgeschlageneregelungauchnicht geeignet, den angestrebten Bildungserfolg zu erreichen. Zu Buchstabe b DieErgänzunglässtFolgeänderungeninderIntegrationskursverordnungzu.Diesewerdenausdenobengenannten Gründen ebenfalls abgelehnt. 2. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( 44 Abs. 3) AuchdenneuenSatzin 44Abs.3AufenthGlehntdie Bundesregierung ab. 44Abs.3AufenthGträgtdurchdenAusschlussvon Kindern,JugendlichenundjungenErwachsenen,dieder Schulpflichtunterliegen,derKompetenzverteilungzwischenBundundLändernimBildungsbereichRechnung. DieÄnderungschaffteinenAusnahmetatbestandzudieserRegelungfürdieFörderungvonJugendlichenmitMigrationshintergrundimletztenSchuljahrdergenannten Schulformenundläuftdamitderverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zuwider. Zudemregelt 44Abs.1bis3AufenthGdenTeilnahmeanspruchamIntegrationskursfürAusländer,denenerstmalseineAufenthaltserlaubniserteiltwird,unddamitfür Neuzuwanderer.DieimGesetzentwurfbeschriebenen BildungsdefizitesindaberzumeisteinProblemvonin DeutschlandgeborenenJugendlichen,dieoftschoneinen verfestigtenaufenthaltsstatusbzw.sogardiedeutsche Staatsangehörigkeit haben. 3. Zu Artikel 2 BeidiesenÄnderungenhandeltessichumFolgeänderungeninderIntegrationskursverordnungzudenÄnderungenimAufenthaltsgesetz.ImHinblickaufdieAblehnungderGesetzesänderungwerdenzugleichdie ÄnderungenderIntegrationskursverordnungnachArtikel 2 abgelehnt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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