Amtliches Bekanntmachungsblatt

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1 Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises- Nr. 10 Ausgegeben in Lüdenscheid am Jahrgang 2016 Inhaltsverzeichnis Stadt Iserlohn Jahresabschluss 2014 des Sondervermögens Stadtentwässerung der Stadt Iserlohn Stadt Altena (Westf.) Satzung für das Jugendamt der Stadt Altena (Westf.) Stadt Iserlohn Sitzung des Rates der Stadt Iserlohn am Nachrodt-Wiblingwerde Ersatzbestimmung eines Vertreters für den Rat Gemeinde Herscheid Satzungsbeschluss zur 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 34 Großflächiger Einzelhandel - Dorfwiesen vom Gemeinde Herscheid Satzungsbeschluss zur 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 Grenzweg vom Gemeinde Herscheid Bebauungsplan Nr. 35 Hohle Straße

2 Jahresabschluss 2014 des Sondervermögens Stadtentwässerung der Stadt Iserlohn Der Jahresabschluss Sondervermögen Stadtentwässerung Iserlohn zum ist vom Rat der Stadt Iserlohn am festgestellt worden. Der ausgewiesene Jahresgewinn in Höhe von ,74 wird an die Stadt Iserlohn ausgeschüttet. Die Bilanzsumme zum beträgt ,35, das ausgewiesene Eigen- kapital ,15. Die GPA NRW ist gemäß 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer des Betriebes Stadtentwässerung Iserlohn. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Naust, Hunecke & Partner GmbH, Iserlohn, bedient. Diese hat mit Datum vom den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt: Wir haben den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang, unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Sondervermögens Stadtentwässerung der Stadt Iserlohn, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung des Bürgermeisters. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 106 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Sondervermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung und Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Vorschriften der EigVO NRW und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Sondervermögens. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage Sondervermögens und stellt die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar. Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Naust, Hunecke & Partner GmbH ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis: Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung gemäß 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in der Zeit von bis und bis sowie am öffentlich ausgelegt und können jeweils montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis Uhr im 1. Untergeschoss, Zimmer U 114 des Rathauses eingesehen werden. Iserlohn, Stadt Iserlohn Dr. Peter-Paul Ahrens Bürgermeister 186

3 Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger der Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. S a t z u n g für das Jugendamt der Stadt Altena (Westf.) vom ) Aufgrund der 69 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom , des 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) in der Fassung vom (GV. NRW. S. 664), letzte berücksichtigte Änderung vom (GV. NRW. S. 664), des Gesetzes zur Frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes SGB VIII) und des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) hat der Rat der Stadt Altena (Westf.) am folgende Satzung beschlossen: I. Das Jugendamt 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII Kinderund Jugendhilfegesetz), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Kinder-, Jugend- und Familienhilfe im Gebiet der Stadt Altena (Westf.) zuständig. In diesem Rahmen trägt es die Gesamtverantwortung einschl. der Planungsverantwortung. 3 Aufgaben (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit den Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie ihrer Familien befassen. II. Der Jugendhilfeausschuss 4 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden an. (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach 71 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9 und die Zahl der Mitglieder nach 71 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VIII (Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden), beträgt 6. Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren der Mitglieder richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG), der Gemeindeordnung (GO) und der Geschäftsordnung des Rates. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder eine von ihr/ihm bestellte(r) Vertreterin/Vertreter b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung; c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts Hagen bestellt wird; d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor der Agentur für Arbeit Iserlohn bestellt wird; e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Landrätin/dem Landrat des Märkischen Kreises bestellt wird; f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der Landrätin/dem Landrat als Kreispolizeibehörde bestellt wird; g) je eine Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt; h) eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Jugendamts-Elternbeirat; 187

4 i) bis zu zwei sachkundige Frauen bzw. Männer nach 5 Abs. 3 AG-KJHG, die/der vom Rat nach den Bestimmungen des 1. AG-KJHG und der GO gewählt werden. Für die Mitglieder c) bis i) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen. 5 Teilnahme weiterer Personen An den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses nimmt die gewählte Schriftführerin/der gewählte Schriftführer teil. Fachkräfte des Jugendamtes können bei Bedarf teilnehmen. 6 Aufgaben (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich anregend und fördernd mit den Aufgaben der Jugendhilfe. (2) Gem. 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat er Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Rat der Stadt bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat der Stadt gefassten Beschlüsse. (3) Gem. 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ist er vor jeder Beschlussfassung des Hauptausschusses und des Rates in Fragen der Jugendhilfe zu hören. (4) Er hat das Recht, Anträge an den Rat zu stellen; dies gilt auch für die personelle und finanzielle Ausstattung des Jugendamtes und seiner Einrichtungen. (5) Der Jugendhilfeausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: 5.1 die Jugendhilfeplanung gem. 80 SGB VIII: Formulierung der Planungsinhalte, Sicherstellung der frühzeitigen Be teiligung anerkannter Träger der Jugendhilfe, 5.2 die Beratung des Teilhaushaltes für Ju gendhilfe, 5.3 die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landes recht geregelt werden, 5.4 Anhörung vor der Bestellung der Jugendamtsleitung, 5.5 Mitwirkung bei der Bearbeitung von Beschwerden über Entschei dungen, an denen er beteiligt war, 5.6 Stellungnahme zur Abgrenzung der Aufgaben des Jugendamtes von anderen Stellen der Verwaltung, 5.7 die Aufstellung von Vorschlagslis ten für die Wahl der Jugendschöf fen, 5.8 die Entscheidung über: die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen des Jugendam tes und der Träger der freien Ju gendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. 75 SGB VIII in Verbindung mit AG-KJHG, Übertragung von einzelnen Auf gaben auf freie Träger der Ju gendhilfe gem. 76 SGB VIII, Bedarfspläne der Jugendhilfe, insbesondere des Kindergarten bedarfsplanes, Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder (Platzbedarf, Ausstat tung, Zuschüsse usw.). 7 Unterausschüsse Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse gebildet werden. Sie sollen die Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses vorbereiten helfen. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern und ggf. aus Mitgliedern der Verwaltung gewählt. Der Jugendhilfeausschuss bestimmt den Vorsitz und die Stellvertretung. Bei Beratung und Beschlussfassung haben alle Mitglieder eines Unterausschusses gleiches Stimmrecht. 8 Verfahren Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt die Geschäftsordnung des Rates in der auf Ausschüsse anzuwendenden Fassung, soweit diese Satzung bzw. bundes- oder landesrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind in der Regel öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. 188

5 III. Die Verwaltung des Jugendamtes 9 Eingliederung Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung. 10 Aufgaben (1) Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle laufenden Geschäfte sowie alle Aufgaben, die nicht in 6 aufgeführt sind. Die dem Jugendamt obliegenden Aufgaben werden von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder in seinem/ihrem Auftrag von der Jugendamtsleiterin/dem Jugendamtsleiter (Abteilungsleiter/in Soziales, Jugend und Familie) durchgeführt. (2) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder in seinem Auftrag die Jugendamtsleiterin/der Jugendamtsleiter ist verpflichtet, die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten. (3) Die Verwaltung des Jugendamtes bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus. IV. Schlussbestimmungen 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Altena (Westf.) in der geänderten Fassung vom außer Kraft ) Öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt des Märkischen Kreises und auf der Internetseite der Stadt Altena (Westf.) am

6 Amtliche Bekanntmachung Sitzung des Rates der Stadt Iserlohn Dienstag, , 17:00 Uhr Ratssaal des Rathauses, Schillerplatz 7, Iserlohn Tagesordnung: Öffentlicher Teil: 1. Eröffnung der Sitzung 2. Einwohnerfragestunde 3. Umbesetzungen von Ausschüssen und sonstigen Gremien 4. Wahl eines Beigeordneten, hier: Ressortleiter Planen, Bauen, Umwelt- und Klimaschutz Mike Janke 5. Wahl eines Beigeordneten hier: Stadtkämmerer Michael Wojtek 6. Zuwendungen an Fraktionen, Gruppen, und fraktionslose Ratsmitglieder hier: Antrag der FDP-Fraktion vom Der Rat der Stadt Iserlohn fordert die von ihm in den Verwaltungsrat der Sparkasse entsandten Vertreter auf, sich für die Ausschüttung von 50% der Gewinne der Sparkasse an die Stadt Iserlohn einzusetzen hier: Antrag der Fraktion die Linke vom 1. März Sukzessiver Wegfall der Elternbeiträge im Bereich Kindertageseinrichtungen, Tagespflege und OGS; Bezug: DS 9/0519 und 9/0580 hier: Jährliche Beschlussfassung im Hinblick auf die Entwicklung der kommunalen Finanzen im Haushaltsjahr Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. 60 Abs. 1 Satz 2 GO, hier: Gebührensatzung über den Kostenersatz bei Einsätzen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr sowie über die Erhebung von Gebühren bei Durchführung von Brandverhütungsschauen Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalles, der Auslagen und der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Feuerwehr Entgeltordnung für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr 10. Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. 60 Abs. 1 Satz 2 GO, hier: Sonderprogramm des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV) des Landes NRW "Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen" hier: Förderantragstellungen der Stadt Iserlohn 11. Baubeschluss für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Oestrich Bezug: DS 7/2429 vom , beraten im Feuerwehrausschuss am , DS 8/0193 vom , beraten im Feuerwehrausschuss am , DS 8/0930 vom , beraten im Feuerwehrausschuss am , DS 8/1056 vom , beraten im Feuerwehrausschuss am , DS 9/0181 vom , beraten im Feuerwehrausschuss am Verwendung der bewilligten Mittel nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz NRW (KInvFöG NRW); hier: Energetische Sanierung der Schulzentren Hemberg und Im Nordfeld 13. Änderung der Parkgebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Iserlohn hier: Änderung bezüglich der Bevorrechtigung für Elektromobilität 190

7 14. Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 und den Haushaltsplan 2016 mit der Finanzplanung 2017 bis 2019 (einschl. Stellenplan und der Wirtschaftspläne Seniorenzentrum Waldstadt Iserlohn, Kommunales Immobilienmanagement - KIM - und Sondervermögen Stadtentwässerung); Bezug: DS 9/0850 (Einbringungsvorlage), DS 9/0819 (Wirtschaftsplan Seniorenzentrum Waldstadt Iserlohn), DS 9/0875 (Wirtschaftsplan KIM) und DS 9/0927 (Stellenplan 2016) 15. Gesamtabschluss des Konzerns Stadt Iserlohn zum Jahresabschluss 2014 Seniorenzentrum Waldstadt Iserlohn 17. Antrag des Stadtmarketings der Stadt Iserlohn auf Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntages im Stadtgebiet Iserlohn am Satzung zur Änderung der Satzung über die Ferdinand-Köhler-Stiftung und andere zusammengelegte Stiftungen 19. Beitritt der Stadt Iserlohn zur Städtekoalition gegen Rassismus (ECCAR) hier: Antrag der Fraktion Die Linke vom 01. März Änderung des Bebauungsplans Nr. 160 "Letmathe Hagener Straße / Zentrum gem. 2 BauGB hier: a) Beratung über eingegangene Stellungnahmen b) Satzungsbeschluss 21. Bebauungsplan Nr. 404 Gesamtschule Seilersee gem. 13a BauGB hier: Aufstellungsbeschluss Änderung des Bebauungsplans Nr. 203 "Sümmern Rombrock - Nord" Hier: 1. Beratung über eingegangene Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss 23. Bebauungsplan Fritz-Kühn-Platz, 1.Änderung gem. 13a BauGB hier: a) Beratung über die eingegangenen Stellungnahmen b) Satzungsbeschluss Bezug DS 8/ Änderung des Bebauungsplans Nr. 159 "Alter Markt gem. 2 BauGB hier: Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentlichen Auslegung) gem. 3 Abs. 2 BauGB Änderung des Bebauungsplans Nr. 201 "Vinckestraße gem. 2 BauGB hier: a) Aufstellungsbeschluss 26. Mitteilungen des Vorsitzenden und der Verwaltung 27. Beantwortung von Anfragen Hinweis: Nach vorheriger Anmeldung (mindestens 1 Tag vor der Sitzung) bei der Stadtverwaltung Iserlohn (Tel ) ist in der Zeit von bis Uhr während der Sitzung eine Kinderbetreuung möglich. Nichtöffentliche Sitzung: Im anschließenden nichtöffentlichen Teil der Sitzung werden Personal-, Finanz- und Vertragsangelegenheiten beraten. Iserlohn, den Dr. Ahrens Bürgermeister 191

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9 Bekanntmachung der Gemeinde Herscheid Satzungsbeschluss zur 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 34 Großflächiger Einzelhandel - Dorfwiesen vom Satzungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Herscheid hat in seiner Sitzung am die 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 34 Großflächiger Einzelhandel - Dorfwiesen einschließlich Begründung gemäß 10 BauGB als Satzung beschlossen. Der Plan wird in der Weise geändert, dass ein Teil der ehemaligen Sondergebietsfläche für großflächigen Einzelhandel, der derzeit im Bereich der zu überplanenden Dorfwiesen liegt, in eine Grünfläche umgewandelt wird. Des Weiteren sollen die nördliche und östliche Teilfläche der Dorfwiesen, die derzeit nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes liegen und als nicht bebaubare Hinterliegergrundstücke zu werten sind, ebenfalls mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen und als Grünfläche ausgewiesen werden. Diese Satzung beruht auf 2 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl I S. 1722) m. W. v , und 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NRW.S.666/SGV.NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV.NRW.S.208/SGV.NRW 2023). Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist aus der Anlage ersichtlich. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes einschließlich Begründung liegt vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an während der Öffnungszeiten im Rathaus in Herscheid, Plettenberger Straße 27, Zimmer 326, zu jedermanns Einsicht aus. Mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises Amtsblatt des Märkischen Kreises tritt die 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 34 Großflächiger Einzelhandel - Dorfwiesen in Kraft. Alle Festsetzungen, die den Festsetzungen dieser Änderung widersprechen, treten außer Kraft. Hinweise 1) Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Anmeldung etwaiger Entschädigungsansprüche in Folge der Festsetzungen dieser Bebauungsplanänderung wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei der Gemeinde Herscheid zu beantragen. Nach 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

10 2) Nach 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich, a) eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, b) eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und c) nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 3) Nach 7 Abs. 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Bebauungsplanänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Herscheid, 2. März 2016 Der Bürgermeister S c h m a l e n b a c h

11 Gemeinde Herscheid 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 34 Großflächiger Einzelhandel Dorfwiesen

12 Bekanntmachung der Gemeinde Herscheid Satzungsbeschluss zur 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 Grenzweg vom Satzungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Herscheid hat in seiner Sitzung am die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 Grenzweg einschließlich Begründung gemäß 10 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wird in der Weise geändert, das auf dem Grundstück Gemarkung Herscheid Flur 48, Flurstück 867 anstelle der Fläche einer Gemeinschaftsstellplatzanlage (GSt) eine Fläche für Gemeinschaftsgaragen (GGa) festgesetzt wird. Diese Satzung beruht auf 2 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl I S. 1722) m. W. v , und 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NRW.S.666/SGV.NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV.NRW.S.208/SGV.NRW 2023). Die Bebauungsplanänderung ist aus der Anlage ersichtlich. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Änderung des Bebauungsplanes einschließlich Begründung liegt vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an während der Öffnungszeiten im Rathaus in Herscheid, Plettenberger Straße 27, Zimmer 326, zu jedermanns Einsicht aus. Mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises Amtsblatt des Märkischen Kreises tritt die 4.vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 Grenzweg in Kraft. Alle Festsetzungen, die den Festsetzungen dieser Änderung widersprechen, treten außer Kraft. Hinweise 1) Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Anmeldung etwaiger Entschädigungsansprüche in Folge der Festsetzungen dieser Bebauungsplanänderung wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei der Gemeinde Herscheid zu beantragen. Nach 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

13 2) Nach 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich, a) eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, b) eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und c) nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 3) Nach 7 Abs. 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Bebauungsplanänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Herscheid, 02. März 2016 Der Bürgermeister S c h m a l e n b a c h

14 Gemeinde Herscheid

15 Bekanntmachung der Gemeinde Herscheid Bebauungsplan Nr. 35 Hohle Straße hier: Beschluss über den Entwurf sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigenträger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB Der Planungs- Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Herscheid hat in seiner Sitzung am den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 35 Hohle Straße gemäß 13 a BauGB entsprechend des vorgelegten Entwurfes nebst Begründung beschlossen. Gleichzeitig hat er den Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB gefasst. In der Sitzung des Planungs- Bau- und Umweltausschusses am 09. März 2015 wurde der Beschluss zur Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes gefasst und ein Ingenieurbüro mit der Erarbeitung der notwendigen Verfahrensunterlagen beauftragt. Entgegen der Plangebietsabgrenzung gemäß Aufstellungsbeschluss soll zunächst lediglich für das Grundstück des ehemaligen Presswerks ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachfolgenutzung zu schaffen und über den Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen für diese zu treffen. Der Geltungsbereich des Planentwurfs ist aus der Anlage ersichtlich. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 35 Hohle Straße einschließlich Begründung liegt gemäß 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom bis während des Publikumsverkehrs montags bis freitags von dienstags von donnerstags von Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr im Rathaus in Herscheid, Plettenberger Straße 27, Zimmer 326, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während dieser Zeit können schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgerecht geltend gemachte Anregungen und Bedenken bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan berücksichtigt werden können und dass ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätetet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13 a BauGB aufgestellt wird, wird gemäß 13a Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung gemäß 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Herscheid, 02. März 2016 Der Bürgermeister S c h m a l e n b a c h

16 Gemeinde Herscheid Bebauungsplan Nr. 35 Hohle Straße Abgrenzung des Geltungsbereichs

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18 Herausgeber: Märkischer Kreis Der Landrat, Lüdenscheid, Postfach Einzelexemplare sind bei den Stadtverwaltungen im Kreis, bei der Kreisverwaltung Lüdenscheid und im Internet unter kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung werden Einzelexemplare zugesandt. Das Bekanntmachungsblatt erscheint wöchentlich. 202

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