Amtliche Vermessung Bolligen Ersterhebung Los 9A (Geristein) Information für Grundeigentümer
|
|
- Rüdiger Weiner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Amtliche Vermessung Bolligen Ersterhebung Los 9A (Geristein) Information für Grundeigentümer Ruedi Moser Nachführungsgeometer Severin Hohl Bereichsleiter Amtliche Vermessung Projektleiter 1 / Eigentümer-Info, Bolligen EE Los 9A, Ersterhebung Bolligen Los 9A Agenda 1. Begrüssung 2. Allgemeine Orientierung 3. Begründung der Arbeiten 4. Inhalt der Ersterhebung 6. Kosten 7. Terminplanung 8. Fragen der Grundeigentümer 2 / Eigentümer-Info, Bolligen EE Los 9A,
2 2. Allgemeine Orientierung Art. 950: Amtliche Vermessung 1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch. 3 / Eigentümer-Info, Bolligen EE Los 9A, Allgemeine Orientierung Amtliche Vermessung -> Gemeindeaufgabe Kanton und Bund sind Kontrollorgane und Subventionsbehörde Subventionierung ist Ausdruck des öffentlichen Interessens Erhebungspflicht Öffentliches Interesse - fiskalisch - eigentumssichernd - technische und planerische Verwendung der Ergebnisse (Daten, Pläne) 4 / Eigentümer-Info, Bolligen EE Los 9A,
3 2. Allgemeine Orientierung In der Gemeinde Bolligen sind die Dorfgebiete Bolligen, Habstetten, Bantigen und Ferenberg neuvermessen Das Los 9A (Geristein) ist ein weiterer Baustein zur lückenlosen Neuvermessung des ganzen Gemeindegebietes. 5 / Eigentümer-Info, Bolligen EE Los 9A, Begründung der Arbeiten Informationsebene Liegenschaften, Bodenbedeckung, Einzelobjekte sind vom Bund erst provisorisch anerkannt Digitale Daten vorhanden, aber nur provisorisch numerisiert Daten müssen von Gesetztes wegen durch eine Ersterhebung abgelöst werden 6 / Eigentümer-Info, Bolligen EE Los 9A,
4 3. Begründung der Arbeiten Ziele einer Ersterhebung Überführung in eine definitiv anerkannte Vermessung Einführung des eidg. Grundbuches Verbesserung der Daten-Qualität für Planung und Projektierung Reduktion der Nachführungskosten in provisorisch numerisierten Gebieten 7 / Eigentümer-Info, Bolligen EE Los 9A, Inhalt der Ersterhebung Bestandteile der Ersterhebung Vermarchungsrevision Grenzpunkte aufsuchen / rekonstruieren Grenzpunkte markieren Allfällige Grenzbereinigungen Zustand Vermarkung beurteilen Massnahmen festlegen Vermarkung (wo notwendig) Neuvermessung Vermessung aller Grenzpunkte (inkl. Kontrollmessung) Einführen der neuen Koordinaten in Datensatz der amtlichen Vermessung Konstruktion (Grenzen, Bodenbedeckung, Einzelobjekte) Nachführung der kant. Grundstücks-Datenbank 8 / Eigentümer-Info, Bolligen EE Los 9A,
5 Prüfung von Möglichkeiten zur Vereinfachung in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern (gemäss kantonalem Kreisschreiben) Fälle Aufteilung von Grundstücken (z.b. geteilt durch Weg-Grundstück) Vereinigung von benachbarten Grundstücken des gleichen Eigentümers Grenzänderungen - Grenzbegradigungen und unbedeutende Grenzänderungen - bedeutungsvolle Grenzänderungen 9 / Eigentümer-Info, Bolligen EE Los 9A, Flächenausgleich an Ort (Grenzbegradigung) 10 / Eigentümer-Info, Bolligen EE Los 9A,
6 Anpassung an natürliche Gegebenheiten (unbedeutend) 11 / Eigentümer-Info, Bolligen EE Los 9A, Geringfügige Anpassung an bauliche Gegebenheiten (unbedeutend) 12 / Eigentümer-Info, Bolligen EE Los 9A,
7 Vereinfachung / Einsparung von Grenzzeichen (unbedeutend) 13 / Eigentümer-Info, Bolligen EE Los 9A, Vorgehen 1. Meldung Vorhaben an Geometer oder Vorschlag Geometer 2. Ausarbeitung Entwurf zur Grenzbereinigung und Erstellung des Marchverbales 3. Schriftliches Einverständnis der Grundeigentümer 4. Vorabklärung Grundbuchamt (Beizug Notar nötig?) 5. Definitiver Entscheid über Ausführung (Grundeigentümer) 14 / Eigentümer-Info, Bolligen EE Los 9A,
8 6. Kosten Vermarkungsrevision: z.l. Grundeigentümer Positionen: Aufsuchen sichtbares Grenzzeichen Aufsuchen nicht sichtbares Grenzzeichen mit Hilfsmitteln Abstecken neuer Grenzpunkt Markstein Aufrichten / entfernen Markstein neu setzen Bolzen neu setzen Ersterhebung: z.l. Gemeinde Subventionen von Kanton und Bund je nach Beitragszone des landwirtschaftlichen Produktionskatasters 15 / Eigentümer-Info, Bolligen EE Los 9A, Terminplanung Juli 2014 Ab 8. Sept Bis 17. Sept Bis Nov März 2016 Projektstart Beginn mit den Feldarbeiten Bekanntgabe von Grenzbereinigungsvorschlägen Vermarkung, Vermessung, Konstruktion Planauflage 16 / Eigentümer-Info, Bolligen EE Los 9A,
9 8. Fragen der Grundeigentümer 17 / Eigentümer-Info, Bolligen EE Los 9A, / Eigentümer-Info, Bolligen EE Los 9A,
Eine Dienstleistung der amtlichen Vermessung: Die Nachführung
Eine Dienstleistung der amtlichen Vermessung: Die Nachführung Karten und Pläne und die digitalen Datensätze, auf denen sie basieren sind dann nützlich, wenn sie aktuell und rechtsgültig sind. Deshalb ist
MehrVerordnung über die amtliche Vermessung. I. Vermarkung. vom 30. März Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
.44 Verordnung über die amtliche Vermessung vom 0. März 999 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 60 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
MehrEine Dienstleistung der amtlichen Vermessung: Die Nachführung
Eine Dienstleistung der amtlichen Vermessung: Die Nachführung Karten und Pläne und die digitalen Datensätze, auf denen sie basieren sind dann nützlich, wenn sie aktuell und rechtsgültig sind. Deshalb ist
MehrVerordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV)
7.0 Verordnung über die amtliche in Graubünden (KVAV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) Von der Regierung erlassen am 7. Februar 0 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die vorliegende Verordnung
MehrVerordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung
.. Verordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung vom 6. Mai 998 (Stand. Juli 998) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf die eidgenössischen Erlasse über die amtliche Vermessung
MehrDas Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen
2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und
MehrEinführung des Neuen Grundbuchs in der Gemeinde Balzers. Überblick. Einführung des Neuen Grundbuches
Einführung des Neuen Grundbuchs in der Gemeinde Balzers Überblick Einführung des Neuen Grundbuches Was ist unter Neuem Grundbuch zu verstehen? Geschichte des Grundbuchs (altes/neues Grundbuch) Stand der
MehrEinführung des "Neuen Grundbuches" in der Gemeinde Schellenberg. Amt für f r Justiz
Einführung des "Neuen Grundbuches" in der Gemeinde Schellenberg Amt für f r Justiz 2 1 "altes" vs. "provisorisches" Grundbuch Grundbuch vor Einführung des neuen Sachenrechtes 1923 ("altes" Grundbuch) Basierend
MehrTECHNISCHE DOKUMENTE DER AMTLICHEN VERMESSUNG
Handbuch der amtlichen Vermessung im Kanton Graubünden Seite 1 Rechtsgrundlagen Bund Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV, SR 211.432.2), Art. 5-7, 31 Technische Verordnung über die amtliche Vermessung
MehrWeisung Rechnungsstellung Amtliche Vermessung Kanton Luzern
Amtliche Vermessung (AV93) Weisung Rechnungsstellung Amtliche Vermessung Kanton Luzern Inhaltsverzeichnis 1 ZIEL DER WEISUNG... 2 2 MUSTERRECHUNG NACHFÜHRUNG... 2 3 ABLAUF RECHNUNGSSTELLUNG... 2 4 RECHNUNGSSTELLUNG
MehrAuszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung / Planprodukte
AMTSLETERKONERENZ GEONORMATON Projekt Geoinformation Zentralschweiz Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung / Planprodukte Vier Produkte mit unterschiedlichen Eigenschaften und für unterschiedliche
MehrEinführung des Neuen Grundbuchs in der Gemeinde Vaduz. Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
Einführung des Neuen Grundbuchs in der Gemeinde Vaduz Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt 2 1 altes vs. provisorisches Grundbuch Grundbuch vor Einführung des neuen Sachenrechtes 1923 ( altes Grundbuch)
MehrKantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kvav)
7.05 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kvav) vom. Oktober 0 (Stand 0. September 06) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf die Verordnung über die amtliche Vermessung
MehrAmtliche Vermessung Aktuelles und Ausblick
Liestal, 12. November 2015 Amtliche Vermessung Aktuelles und Ausblick Patrick Reimann Kantonsgeometer Urs Aebi StV Kantonsgeometer AV93 3. Etappe, langfristige Massnahme Landratsbeschluss 2015/176 AV93
MehrDas Amt für Geoinformation ist zuständig für die Verwaltung und Nachführung
Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO).77. Vom 8. Dezember 0 (Stand. April 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf das Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz,
MehrMerkblatt zur Abgabe digitaler Daten der amtlichen Vermessung
Zustellung an: Datenbezüger der amtl. Vermessung Luzern, 13. Februar 2014 Merkblatt zur Abgabe digitaler Daten der amtlichen Vermessung Anforderungen an den Situationsplan für die Baueingabe Die ursprüngliche
MehrVerkaufsdokumentation
Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen Güterstrasse 38, 3008 Bern Verkaufsdokumentation Verkaufspreis Fr. 2 500 000 Kontakt: Ruchti-Treuhand Sarah Zangari Telefon 033 222 20 22 s.zangari@ruchtitreuhand.ch www.ruchtitreuhand.ch
MehrKKVA / Arbeitsgruppe Archivierung von Geobasisdaten der AV Seite 1/9. Zuständig für die Aufbewahrung und Verwaltung. Beauftragter Geometer.
KKVA / Arbeitsgruppe von Geobasisdaten der AV Seite 1/9 splanung von Daten und archiv ter = NFG selber 1 ü ü ALLGEMEIN Gelb markierte Zelle = Aufbewahrungsdauer gemäss TVAV. 2 X X Geobasisdaten der AV
MehrKanton Zürich Amt für Landschaft und Natur Abteilung Wald
Kanton Zürich Amt für Landschaft und Natur Abteilung Wald Freiwilliger Waldabtausch Glattfelden Stephan Betschart, Gemeinderat Alexander Good, Revierförster Stefan Rechberger, Kreisforstmeister 1 Ablauf
MehrCheckservice MoCheckBE
BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION des Kantons Bern Amt für Geoinformation Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 33 11 Telefax +41 31 633 33 40 Checkservice MoCheckBE Bearbeitungs-Datum : 20.
MehrNachführung der amtlichen Vermessung
KANTON WALLIS Richtlinien Nachführung Kanton Wallis Amt für Geomatik Richtlinien der Nachführung VALAIS - WALLIS Nachführung der amtlichen Vermessung Version 1.3 Juli 2012 KANTON WALLIS Richtlinien Nachführung
MehrDepartement Volkswirtschaft und Inneres Vorsteher
Departement Volkswirtschaft und Inneres Vorsteher Dr. iur. Urs Hofmann, Regierungsrat Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Telefon 062 835 14 00 Fax 062 835 14 25 E-Mail urs.hofmann@ag.ch Adressaten gemäss
MehrKreisschreiben Nr. 2003/6 Integration der LWN - Höhendaten in die Informationsebene Höhen der Amtlichen Vermessung
Bundesamt für Landestopografie Office fédéral de topographie Ufficio federale di topografia Uffizi federal da topografia Seftigenstrasse 264 CH-3084 Wabern Telefon +41 31 963 23 03 Telefax +41 31 963 22
Mehr1.1. Bedingungen Nutzung zum Eigengebrauch
Tarife (V_23) Gebührenmodell KKVA, ANHANG 1. Berechnung Grundgebühr 1.1. Bedingungen Nutzung zum Eigengebrauch a) Auflage bis zu 100 gedruckten, kopierten, vervielfältigten Exemplaren respektive elektronische
MehrDie Arbeiten der laufenden Nachführung in Vermessungswerken oder Losen AV93 werden nach den Ansätzen zur Vollnumerik abgerechnet.
Seite: 1 Verordnung über die Gebühren für Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung vom 25. November 1997 HO33, Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung 1. Allgemeine und verbindliche
MehrVORSCHLÄGE DER KOMMISSION (Änderungen fett und unterstrichen) Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation
Anhang VORSCHLÄGE DER KOMMISSION (Änderungen fett und unterstrichen) Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation Änderung vom.. Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel Absatz
MehrWas sind ÖREB? Ziele und Vorgaben für den ÖREB-Kataster Woraus besteht der ÖREB-Kataster? Die Herausforderungen
Ziele des ÖREB-Katasters Workshop ÖREB-Kataster und Nutzungsplanung der KPK 03. Juli 2013 in Bern Bernhard Künzler Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Agenda Was sind ÖREB? Ziele und Vorgaben
MehrAnhang Gebührenverordnung (Gebührentarif)
Anhang Gebührenverordnung (Gebührentarif) 1. Berechnung Grundgebühr 1.1 Bedingungen Nutzung zum Eigengebrauch a) Auflage bis zu 100 gedruckten, kopierten, vervielfältigten Exemplaren respektive elektronische
MehrASF 2002_039. Verordnung. über die Grundbuchgebühren. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 29. April 2002
Verordnung vom 29. April 2002 Inkrafttreten: 01.06.2002 über die Grundbuchgebühren Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch (GBG); auf Antrag der
MehrDie amtliche Vermessung wird nach den Bestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts durchgeführt. 2
Verordnung über die amtliche Vermessung.477. Vom 7. September 994 (Stand. Mai 004) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 50 und 66 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrVerkaufsdokumentation. Bauland Weidli Hasliberg Hohfluh. ehemaliges Schulhausareal Hasliberg Hohfluh Hasliberg Goldern Tel.
Verkaufsdokumentation Bauland Weidli Hasliberg Hohfluh ehemaliges Schulhausareal Hasliberg Hohfluh 6085 Hasliberg Goldern Tel. 033 972 11 52 Inhaltsverzeichnis Lage Gemeinde Hasliberg, Ortsplan Hasliberg
MehrNeue Koordinaten für die Schweiz
Neue Koordinaten für die Schweiz Informationsveranstaltung für die Gemeinden Bezirke Grundbuchämter Raumplaner - Werke 9. / 16. April 2014 Inhalt Einleitung und Ausgangslage Folien 3-7 - Ziel Präsentation
MehrWegleitung: Mutationstabelle und Mutationsplan
Luzern, 29. März 2010 / ps Wegleitung: Mutationstabelle und Mutationsplan Allgemeines Infolge der im Frühjahr 2009 von der Technischen Kommission der amtlichen Vermessung (AV), verabschiedeten Dokumente
MehrGesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz)
SRL Nr. 25 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) vom 25. Mai 2009* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 20. Januar 2009
MehrBundesratsbeschluss betreffend den Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerischen Bundesbahnen SBB und die AlpTransit Gotthard AG
Bundesratsbeschluss betreffend den Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerischen Bundesbahnen SBB und die AlpTransit Gotthard AG vom 7. Juni 1999 Der Schweizerische Bundesrat gestützt auf
MehrWeisungen für die Darstellung des Planes für das Grundbuch
Schweizerische amtliche Vermessung Weisungen für die Darstellung des Planes für das Grundbuch Herausgegeben von der Eidg. Vermessungsdirektion, 3003 Bern Editä par la Direction fädärale des mensurations
MehrHauskauf. Wie kauft man eine Liegenschaft? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar.
Hauskauf Wie kauft man eine Liegenschaft? Fragen Sie Ihre Notarin oder Fragen Ihren Sie Notar. Ihre Notarin oder Ihren Notar. Wer ein Haus, eine Eigentumswohnung oder Land kauft, benötigt mehr als eine
MehrASF 2010_112. Tarif. der festen Grundbuchgebühren. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 26. Oktober 2010
Tarif vom 26. Oktober 2010 Inkrafttreten: 01.01.2011 der festen Grundbuchgebühren Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch (GBG), insbesondere
MehrFAQ - Häufig gestellte Fragen
FAQ - Häufig gestellte Fragen 1. Welchen Plan brauche ich? 2. Abwicklung der Vermessung? 3. Welche Informationen braucht der Geometer von mir? 4. Anwesenheit bei der Vermessung? 5. Dauer der Vermessung?
MehrÖFFENTLICH RECHTLICHE EIGENTUMS- BESCHRÄNKUNGEN (ÖREB)
Stadt Zürich Geomatik + Vermessung Weberstrasse 5 8004 Zürich Tel. 044 412 42 56 Fax 044 270 90 46 www.stadt-zuerich.ch/geoz geodaten@zuerich.ch ÖFFENTLICH RECHTLICHE EIGENTUMS- BESCHRÄNKUNGEN (ÖREB) Geomatik
MehrÖREB-Kataster Kanton Bern Datenprozesse eines Pilotkantons
ÖREB-Kataster Kanton Bern Datenprozesse eines Pilotkantons Cornelia Nussberger Swisstopo Kolloquium, 01. Mai 2015 AWA KAWA TBA AGR 2 Agenda 1. Organisation im Kanton Bern 2. Zusammenarbeit mit den zuständigen
MehrÜbernahme und Bereinigung der EGID und EDID. Anleitung. BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION des Kantons Bern. Amt für Geoinformation
BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION des Kantons Bern Amt für Geoinformation Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon 031 633 33 11 Telefax 031 633 33 40 Übernahme und Bereinigung der EGID und EDID Bearbeitungs-Datum
MehrKonzept zur Einführung der E-GRID in der amtlichen Vermessung (AV) im Kanton Graubünden
Handbuch der amtlichen Vermessung im Kanton Graubünden Seite 1 Konzept zur Einführung der E-GRID in der amtlichen Vermessung (AV) im Kanton Graubünden 1. EINLEITUNG...1 2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND DOKUMENTE...2
MehrPlusenergie-Gebäude / Plusenergie-Areale
Plusenergie-Gebäude / Plusenergie-Areale Entwurf Definition - energie-cluster.ch Oktober 2015 Dr. Ruedi Meier, Präsident energie-cluster.ch Dr. Frank Kalvelage, Geschäftsleiter energie-cluster.ch Monbijoustrasse
MehrVeranstaltung der SBK : Die Nutzung des tiefen Untergrundes
armasuisse Kommunikation und Web Veranstaltung der SBK 7.11.13: Die Nutzung des tiefen Untergrundes Unsere Vision: Ein 3D-Eigentumskataster Zwischenbericht der Arbeitsgruppe 3D-Eigentum Die Umwelt verändert
MehrBauen in Balgach Gebühren QA6157 Stand: 19. Oktober 2009
Bauen in Balgach Gebühren Stand: 19. Oktober 2009 W:\QMSGemeinde\Handbuch\6_ & Werkhof\6100 \_Merkblatt Bauen in Balgach - Gebühren.doc Version: 03.06.10 BL-BAU in Arbeit Seite: 1 (6) Grundlagen Gebührentarif
MehrVerordnung über das Alpregister im Grundbuch
1 211.640 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch vom 22. November 2004 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 59 Abs. 3 und Art. 949 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrNEWSLETTER JULI Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Kanton St.Gallen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Kanton St.Gallen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen NEWSLETTER JULI 2016 Baudepartement 2 Aktueller Projektstand Seit Beginn des Jahres
MehrDer Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in der Schweiz
armasuisse Bundesamt für Landestopografie swisstopo Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in der Schweiz 19. November 2009 Jean-Philippe Amstein Direktor swisstopo Grundeigentum:
MehrUmsetzung der Gebäudeinventare ISOS und BIB
der Gebäudeinventare ISOS und BIB Orientierung der Grundeigentümer vom 10. März 2015 1. / Begrüssung 2. 3. 4. 5. 6. Die Stadt Laufen verfügt über zahlreiche Gebäude von kulturhistorischer Bedeutung. Besonders
MehrVerordnung über das EDV-Grundbuch
.6 Verordnung über das EDV-Grundbuch Vom 7. April 998 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 984,
MehrAnforderungen an Dienstbarkeitspläne im Sinne von Art. 732 Abs. 2 ZGB
DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Abteilung Register und Personenstand Inkrafttreten: 1. November 2013 / Änderungen: 1. Juli 2014 WEISUNG Anforderungen an Dienstbarkeitspläne im Sinne von Art. 732
MehrANMELDUNG. Zum grundbuchlichen Vollzug wird hiermit was folgt angemeldet: Nachtrag Nr. 2 zum Quartierplan "Valbella" in der Gemeinde Vaz/Obervaz
ANMELDUNG Zum grundbuchlichen Vollzug wird hiermit was folgt angemeldet: Nachtrag Nr. 2 zum Quartierplan "Valbella" in der Gemeinde Vaz/Obervaz Gemäss Beschluss des Gemeindevorstandes Vaz/Obervaz vom...
MehrVLP-ASPAN - KPK Workshop ÖREB-Kataster und Nutzungsplanung
VLP-ASPAN - KPK Workshop ÖREB-Kataster und Nutzungsplanung Mittwoch, 3. Juli 2013 Haus der Universität, Schlösslistrasse 5, Bern Arthur Stierli, AGR O+R Wie ist die Raumplanung in die Projektorganisation
Mehrüber die Erfassung und die Nachführung der Daten der Informationsebene «Rohrleitungen» in der amtlichen Vermessung (AV)
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS armasuisse Bundesamt für Landestopografie swisstopo Weisung über die Erfassung und die Nachführung der Daten der Informationsebene
MehrKl'eisschreiben 1 der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Ziirich an die Notariate und Grundbuchämter
Vcnv.-Koll1m. Nr.1110 Krcisschreibcllsanunlung Nr. 350 Stand Augusl2001 Kl'eisschreiben 1 der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Ziirich an die Notariate und Grundbuchämter betreffend
MehrGeoportal des Kantons Bern
des Kantons Bern Geoportal des Kantons Bern Infoveranstaltung Kantonaler Kies- und Betonverband Bern, 19. November 2013 Luzia Maigler, Amt für Geoinformation Agenda Bedeutung und Nutzen des Geoportals
MehrVERTRAG FÜR VORKAUFSRECHT
Urschrift Nr. ENTWURF vom 13. Februar 2017 (Datum) / rö Variante ex Baubeschränkung VERTRAG FÜR VORKAUFSRECHT Melanie Althaus, im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin, mit Büro in Langnau
MehrSchutzzonen um Trinkwasserfassungen Grundwasserfassung Herrenwis, Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement Festsetzung
39.04.60 Schutzzonen um Trinkwasserfassungen Grundwasserfassung Herrenwis, Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement Festsetzung Ausgangslage Die Grundwasserfassung Herrenwis (GWR I2 24) liegt an der Glatt
MehrGesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) 1 Satzung für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft
232 Entwurf Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) 1 Satzung für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft (1) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch kann die Gemeinde
MehrInformationen Eidg. Vermessungsdirektion
armasuisse Informationen Eidg. Vermessungsdirektion AV-Tagung Kanton Zürich vom Marc Nicodet, Leiter V+D Agenda 150 Jahre Katasteraufsicht ZH Organisation swisstopo AV-Strategie 2016-2019 Informationen:
MehrVerordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung
.44 Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung vom. November 0 I. Allgemeine Bestimmungen Zuständiges Departement ist das Departement für Inneres und Volkswirtschaft. Departement Das Amt
MehrWaldkataster in spe. Wald und Holzkanton Aargau Marcel Murri, Abteilung Wald
Waldkataster in spe 25. April 2014 Marcel Murri, Abteilung Wald AfW, Runder Waldtisch 23. Januar 2015 Wald und Holzkanton Aargau 35 % der Kantonsfläche ist Wald. (Durchschnitt Schweiz: 31%, 1995: 29%)
MehrDatenmodell für den Datenaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch AVGBSDM
Anhang 2 Datenmodell für den Datenaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch AVGBSDM INTERLIS 2.2; /** Dieses Datenmodell beschreibt die auszutauschenden Daten zwischen "Grundbuch" und
MehrREGLEMENT BETREFFEND DIE GEMEINDESTRASSEN, DIE ÖFFENTLICHEN STRASSEN PRIVATER EIGENTÜMER SOWIE DER PRIVATSTRASSEN (Strassenreglement)
REGLEMENT BETREFFEND DIE GEMEINDESTRASSEN, DIE ÖFFENTLICHEN STRASSEN PRIVATER EIGENTÜMER SOWIE DER PRIVATSTRASSEN (Strassenreglement) vom 1. Dezember 2004 Die Versammlung der Politischen Gemeinde Buochs
MehrHerzlich willkommen. Netzwerk-Apéro 21. Juni 2016 Ausgleichskasse Luzern
Herzlich willkommen Netzwerk-Apéro 21. Juni 2016 Ausgleichskasse Luzern 50 Jahre Ergänzungsleistungen Veranstalter Wir arbeiten für Menschen Referate und Referenten Geschichte und Entwicklung der Ergänzungsleistungen
MehrGESETZLICHE GRUNDLAGEN
12032015 GESETZLICHE GRUNDLAGEN Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) in Kraft seit 1 April 1994 1 TG NHG 1 Natur und Landschaft sowie das kulturgeschichtliche Erbe, insbesondere
MehrAmtliche Vermessung Aufbewahrung und Archivierungsplanung von Daten und Unterlagen (AAP)
Richtlinie vom 23. Juni 2014 (Stand am 29. Januar 2015) Amtliche Vermessung Aufbewahrung und Archivierungsplanung von Daten und Unterlagen (AAP) Herausgeber Arbeitsgruppe «Archivierung AV-Daten» c/o Eidgenössische
MehrVerordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV)
7.0 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) Vom 7. Februar 0 (Stand 5. Februar 0) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen am 7. Februar 0. Allgemeine
MehrGemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen
Gemeinde Sarmenstorf Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen 2001 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen
MehrFlurschütz. www.morsbach.de. Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Morsbach Ausgabe 135 16. Dezember 2006
Mehr
Statische Waldgrenzen im Kanton Bern
Statische Waldgrenzen im Pragmatischer Ansatz mit viel Gemeindeautonomie Reto Sauter Leiter Fachbereich Waldrecht, reto.sauter@vol.be.ch, Tel. 031 633 46 23 1 Grosse Waldfläche, 182 000 ha (1/7der Schweiz)
Mehrech-standards am Beispiel Geres
ech-standards am Beispiel Geres Stefan Haller Leiter Geschäftsfeld Register, Bedag Informatik AG Peter Muster, Firma XY 1 Inhaltsübersicht 1. Zweck von Geres 2. Qualitätssicherung Schnittstellen 3. Management
MehrBEITRAGSORDNUNG FÜR DIE VERKEHRSERSCHLIESSUNG
BEITRAGSORDNUNG FÜR DIE VERKEHRSERSCHLIESSUNG INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines Art. 1 Grundsatz, Geltungsbereich 2 Art. 2 Begriff der Beiträge 2 Art. 3 Begriff der Erschliessungsanlagen 2 Art. 4 Begriff
MehrVerordnung über den Schutz militärischer Anlagen
Verordnung über den Schutz militärischer Anlagen (Anlageschutzverordnung) 510.518.1 vom 2. Mai 1990 (Stand am 1. Januar 1991) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1, 6 und 10 des Bundesgesetzes
MehrKonzept für die Überführung der Daten der Amtlichen Vermessung auf den neuen Bezugsrahmen
Konzept für die Überführung der Daten der Amtlichen Vermessung auf den neuen Bezugsrahmen LV95 Bearbeitungs-Datum : 17.04.2012 Version : 1.1 Erstellt durch: Tiefbauamt Abt. Vermessung und Geoinformation
MehrLeistungsteil Ingenieurtechnik
Leistungsteil Ingenieurtechnik Leistungsteil Ingenieurtechnik - Inhalt 1. Standortplanung und Grundstücksverwaltung 2. Geografisches Informationssystem 3. Investitionsmanagement Stand: Januar 2013 1 Ingenieurtechnische
MehrAntrag zur Korrektur der Landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN)- Anleitung
Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement Landwirtschaftsamt Antrag zur Korrektur der Landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN)- Anleitung Ablauf des Verfahrens: 1. Der Bewirtschafter reicht per E-Mail oder
MehrMotivation, Zeitplan und Hilfsmittel für die Einführungsarbeiten
Motivation, Zeitplan und Hilfsmittel für die Einführungsarbeiten 27. Oktober 2015 Christoph Käser Inhalt 1. Motivation 2. Zeitplan 3. Hilfsmittel 2 1 Das Schweizerische Katastersystem Der Kataster der
Mehr1. Begrüssung, Neues aus dem ALG A. Casanova. 2. Informationen aus der Abteilung Vermessung F. Bontognali
Programm 1. Begrüssung, Neues aus dem ALG A. Casanova 2. Informationen aus der Abteilung Vermessung F. Bontognali 3. Informationen aus der Abteilung Strukturverbesserungen 3.1. Diverses zu Meliorationsprojekten
MehrKonfigurationsanleitung GeosPro
Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Kanton Basel-Landschaft Rheinstrasse 29 4410 Liestal Telefon +41 61 552 56 73 Amt für Geomatik Konfigurationsanleitung GeosPro Kleine Schnittstelle AV GB
MehrVerordnung über die Gebühren für Geodaten
7.0 Verordnung über die Gebühren für Geodaten vom. Oktober 0 (Stand. November 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5 Abs. 4 des kantonale Geoinformationsgesetz vom 6. März
MehrVerordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung
.44 Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung vom. November 0 (Stand. Januar 0). Allgemeine Bestimmungen Departement Zuständiges Departement ist das Departement für Inneres und Volkswirtschaft.
MehrPOLITISCHE GEMEINDE. vom 24. November G:\G-KANZLEI\Gesetze\Gemeinde\Strassenreglement 2006.doc
POLITISCHE GEMEINDE Reglement betreffend die Gemeindestrassen, die öffentlichen Strassen privater Eigentümer sowie die Privatstrassen der Politischen Gemeinde Beckenried (Strassenreglement) vom 24. November
MehrGrundbuchamt Tagebuch / Beleg Nr. 55 Pfäfers Eingang: 17. Januar 2006, 09:30 Uhr. Anmeldung
Grundbuchamt Tagebuch / Beleg Nr. 55 Pfäfers Eingang: 17. Januar 2006, 09:30 Uhr Unterbelege: a - d SP Nr. 1382 Anmeldung Unterzeichnete(r) ersucht/ersuchen hiermit um die erforderlichen Eintragungen in
MehrSchweizer Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht Tragende Prinzipien 1. Grundsatz des ius sanguinis: (Abstammung bzw. Adoptionsverhältnis als Anknüpfungspunkt) 2. Einheitliches Bürgerrecht für die Familie 3. Vermeidung von Staatenlosigkeit
MehrErdbebensicherheit aus rechtlicher Sicht Konsequenzen auf Planung und Kosten
Erdbebensicherheit aus rechtlicher Sicht Konsequenzen auf Planung und Kosten Dr. Sibylle Schnyder, CMS von Erlach Henrici AG 12. November 2013, Lunchgespräch KUB Inhalt Einleitung Versicherung von Erdbebenschäden
Mehrgeoforum.bl News, Ausblick
Sissach, 26. November 2009 geoforum.bl News, Ausblick Jean-Marc Buttliger und Ruth Albrecht 1 Agenda 1. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 2. Gebührenverordnung für Geobasisdaten
MehrStrategie der amtlichen Vermessung für die Jahre
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre 2016 2019 Herausgeber Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
MehrSpezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO
Spezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO A) Meldeverfahren B) Privatrechtliche Baueinsprache C) Unterschreitung Grenzabstände Dr. iur. Gieri Caviezel, Rechtsanwalt und Notar, Chur
Mehregovernment im Kanton Bern
egovernment im Kanton Bern egov Lunch 18. Februar 2009 Die Daten laufen - nicht der Bürger GERES Themen Registerharmonisierung Anforderungen Bund - Umsetzung BE - Vorstellung KAIO - Volkszählung 2010 -
Mehrin Ausführung der Bundesgesetzgebung über Geoinformation (GeoIG), 2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG).0 (Vom. Juni 00) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Geoinformation (GeoIG), nach Einsicht in Bericht und Vorlage des
Mehrwir sehen uns veranlasst, die Auswirkungen der Bereinigung der Flurwegverzeichnisse durch die Gemeinden auf die Grundbuchführung näher darzustellen.
Verw.-Komm.Nr. 310 (Zirk.) K R EIS S C H R E I BEN DES VERWALTUNGS KOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Grundbuchämter über die grundbuchliche Behandlung der Flurwege vom 19. März 1984
MehrDatendokumentation Amtliche Vermessung Augst Geobau DXF/DWG
Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Kanton Basel-Landschaft Amt für Geoinformation Datendokumentation Amtliche Vermessung Augst Geobau DXF/DWG Metadata ID: 327 Beschreibung Datensatz: Nachführungsstand:
MehrZone mit Planungspflicht Nr. 9 "Arnistrasse" Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung
Zone mit Planungspflicht Nr. 9 "Arnistrasse" Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung Der Gemeinderat beantragt der Versammlung, den Gesamtkredit von Fr. 390'000.-- für die Erschliessung
MehrAnforderungen an den Situationsplan für die Baueingabe
Amtliche Vermessung Grundlagen Anforderungen an den Situationsplan für die Baueingabe Reg. Nr. 26 Zürich, 26.04.2007 1. ZWECK UND ANLASS DIESER WEISUNG BZW. EMPFEHLUNG...1 2. GESETZLICHE GRUNDLAGEN...1
MehrVerordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung
7. Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung Vom 0. April 979 (Stand. Juli 979) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 70 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 0. Dezember
MehrGrundbuch. Einführung, Übersicht. Dienstag, 18. Juni 2013, Sarnen. 2. Information über den ÖREB-Kataster. 2. Information über den ÖREB-Kataster
Einführung, Übersicht Info-Veranstaltung Kanton Obwalden 1. Begrüssung, Einführung 3. Neues an der ArcGIS Front 4. Mobiles GIS 5. Ausblick, weiteres Vorgehen, Termine 6. Fragen, Abschluss der Veranstaltung
MehrVom 1. November Schutzraumunterhaltsverordnung
Verordnung betreffend Kontrolle und Unterhalt (Wartung, Reparatur und Revision) a) der Anlagen der örtlichen Schutzorganisation, der Schutzanlagen der Betriebe, der privaten Schutzräume, b) der geschützten
MehrGIS-Tagung. GIS-Tagung 2010 20.10.2010. Direktion des Innern, Grundbuch- und Vermessungsamt 1. "Nehmen Sie den Kanton Zug unter die Lupe"
GIS-Tagung "Nehmen Sie den Kanton Zug unter die Lupe" 20. Oktober 2010 Direktion des Innern, Grundbuch- und Vermessungsamt Direktion des Innern, Grundbuch- und Vermessungsamt, 20.10.2010 Seite 2 Direktion
Mehr