Entwurf. Verordnung. Anwendungsbereich

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1 Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die Höhe der Sondergebühren am Kardinal Schwarzenberg schen Krankenhaus, am Krankenhaus Hallein und am Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg (Sondergebührenverordnung Kardinal Schwarzenberg sches Krankenhaus, Krankenhaus Hallein und Krankenhaus der Barmherzigen Brü der) Auf Grund des 61 Abs 1 und 3 und des 64 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet: Anwendungsbereich 1 Diese Verordnung ist auf folgende Krankenanstalten anzuwenden: 1. Allgemeines öffentliches Kardinal Schwarzenberg'sches Krankenhaus der gleichnamigen Betriebsgesellschaft in Schwarzach im Pongau, 2. Allgemeines öffentliches Krankenhaus Hallein der Halleiner Krankenanstaltenbetriebsgesellschaft mbh und 3. die vom Konvent der Barmherzigen Brüder vom Heiligen Johannes von Gott in Salzburg betriebene Krankenanstalt. Einteilung der Sondergebühren in der Sonderklasse 2 (1) Die Sondergebühren in der Sonderklasse setzen sich aus einem Anteil für die ärztliche Untersuchung und Behandlung (Arzthonorar) und einem Anteil zur Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsanteil) zusammen. (2) Das Arzthonorar wird vom Vorstand der Abteilung oder des Institutes bestimmt. Ständige Konsiliarärzte, die für die Betreuung eines medizinischen Faches verpflichtet sind, bestimmen das Arzthonorar für die von ihnen selbst vorgenommenen Leistungen. Die Anstaltsgebühr wird von der Krankenanstalt bestimmt. $ASQu2o_K-Sondergebühren Schwarzach und Hallein.doc \ :24 \ Verordnungen

2 (3) In der Pflegegebührenrechnung ( 66 SKAG) sind neben den Pflegegebühren der Krankenanstalt die Arzthonorare und die Anstaltsgebühr gesondert auszuweisen. Arzthonorar in der Sonderklasse 3 (1) Die Höchstbeträge des Arzthonorars werden im Folgenden jeweils mit einem Vielfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes festgelegt. Der Arzthonorar-Bemessungswert beträgt 5,3 % des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. (2) Das Arzthonorar darf bis zu folgenden Höchstbeträgen bestimmt werden: 1. für die Vornahme operativer Eingriffe, a) für kleinere Eingriffe bis zu 8 Arzthonorar-Bemessungswerten; b) für mittlere Eingriffe bis zu 20 Arzthonorar-Bemessungswerten; c) für größere Eingriffe bis zu 30 Arzthonorar-Bemessungswerten; d) für außergewöhnlich große Eingriffe sowie besonders lange Behandlungen bis zu 50 Arzthonorar-Bemessungswerten; e) in begründeten Fällen mit Zustimmung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt bis zu 100 Arzthonorar-Bemessungswerten; 2. für Anästhesieleistungen bis zu einem Drittel der in Z 1 bestimmten Sätze; 3. für konservative Behandlungen entsprechend der Schwere und Dauer der Erkrankung sinngemäß die in Z 1 bestimmten Sätze; 4. für Leistungen in der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein Entbindungspauschale bis zu 10 Arzthonorar-Bemessungswerten; 5. für medizinisch-chemische und sonstige Untersuchungen sowie für sonstige außergewöhnliche Verrichtungen für den Einzelfall bis zu 5 Arzthonorar-Bemessungswerten; 6. für jede Röntgenuntersuchung bis zu 5 Arzthonorar-Bemessungswerten. (3) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs 2 bestimmten Höchstbeträge. (4) Das vom Vorstand der Abteilung, des Institutes oder ständigen Konsiliararzt bestimmte Arzthonorar ist der Krankenanstalt rechtzeitig für die Erstellung der Pflegegebührenrechnung bekannt zu geben. 2

3 Anstaltsgebühr in der Sonderklasse 4 (1) Die Anstaltsgebühr beträgt für Leistungen in operativen, konservativen oder geburtshilflichen Abteilungen (klinische Abteilungen) 30 % der jeweils aufgelaufenen Pflegegebühren. (2) Für die auf Wunsch des Patienten erfolgte Unterbringung in Einbett-Zimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 %. (3) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs 1 und 2 bestimmten Beträge. Sondergebühren in Anstaltsambulatorien 3 (1) Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung nicht durch den SAKRAF abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß 62 SKAG vereinbarten Sätzen. (2) Bei sonstigen Patienten richtet sich die Sondergebühr nach der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg. Die Gebühr beträgt jedoch für eine ambulante Untersuchung mit der Computertomographie-Anlage oder der Kernspintomographie- Anlage sowie für eine Koronarangiographie mindestens 3 Arzthonorar-Bemessungswerte und für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-fache des Arzthonorar-Bemessungswertes. In- und Außerkrafttreten 4 Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Jänner 1978, LGBl Nr 17, über die Sondergebühren am Allgemeinen öffentlichen Kardinal Schwarzenberg schen Krankenhaus in Schwarzach im Pongau in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 36/1986 außer Kraft. 3

4 Erläuterungen 1. Gesetzliche Grundlage: Gemäß 64 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (SKAG) sind die Sondergebühren für öffentliche Krankenanstalten von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich ist, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung durch Verordnung festzusetzen. 64 Abs 5 SKAG sieht vor, dass die Verteilung dieser Sondergebühren auf den Rechtsträger der Krankenanstalt und die Ärzte nur für jene Bedienstete geregelt werden kann, die in einem Dienstverhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. 2. Zum Verordnungsinhalt: Im Erkenntnis VfSlg hat der Verfassungsgerichtshof Bestimmungen über die Verteilung der Sondergebühren auf den Rechtsträger einer Krankenanstalt und auf Ärzte als dienstrechtliche Normen qualifiziert. Der Landesgesetzgeber kann daher solche Anordnungen nur für jenen Personenkreis treffen, für den ihm nach Art 21 B-VG auch die Kompetenz zur Regelung des Dienstrechts zukommt, dh für Bedienstete des Landes oder der Gemeinden. Aus diesem Grund ist auch der Anwendungsbereich des 64 Abs 5 SKAG auf Landes- und Gemeindebedienstete beschränkt (vgl Pkt 1 der Erläuterungen). Die Verordnung über die Sondergebühren am Allgemeinen öffentlichen Kardinal Schwarzenberg schen Krankenhaus in Schwarzach im Pongau weist jedoch noch zahlreiche Bestimmungen auf, die eine Aufteilung der Sondergebühren vorsehen. Diese Bestimmungen sind gesetzwidrig und müssen daher entfallen. Aus diesem Anlass soll die Verordnung grundlegend überarbeitet und auf die tatsächlich notwenigen Bestimmungen beschränkt werden. Gleichzeitig werden das Krankenhaus der Halleiner Krankenanstaltenbetriebsgesellschaft mbh und das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg in die Verordnung einbezogen. Das Krankenhaus Hallein ist derzeit noch in der für Gemeindespitäler erlassenen Sondergebührenverordnung mitgeregelt (LGBl Nr 90/1976), es muss aber, da seit 1993 aus der Stadtverwaltung ausgegliedert, gleich wie das Kardinal Schwarzenberg sche Krankenhaus behandelt werden. Dem Krankenhaus der Barmherzigen Brüder ist das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden (vgl Kundmachung LGBl Nr 103/1998), so dass die Festlegung von Höchstgrenzen für Sondergebühren auch für diese Einrichtung erforderlich ist. Da der Landesregierung nur mehr die Befugnis zukommt, die Höhe der Sondergebühren zu regeln, ist der Inhalt im Vergleich zur geltenden Rechtslage stark reduziert. Die in der Vollziehung der bisherigen Rechtslage vertraut gewordenen Bestimmungen Arzthonorar und Anstaltsanteil sollen beibehalten werden, da sich auch dem Zahlungspflichtigen eine gewisse Information darüber bietet, aus welchen Komponenten sich der Gesamtbetrag zusammensetzt. 4

5 Die bisher enthaltenen Bestimmungen über die Hebammengebühr entfallen. Das Entgelt für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme ist gemäß 61 Abs 1 SKAG keine Sondergebühr, sondern eine Sonderentgelt. Dieses ist gemäß 64 Abs 4 in der der Krankenanstalt im Einzelfall tatsächlich erwachsenen Höhe zu bestimmen und nicht durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Auch die bisher in den 11 und 12 der Verordnung enthaltenen Bestimmungen sollen entfallen, da sie keinen nachvollziehbaren rechtlichen Gehalt haben. Sondergebühren werden von den Krankenanstalten als privatrechtliche Entgelte in Rechnung gestellt und eingebracht. Die Anspruchsberechtigten können daher auch ohne rechtliche Grundlage aus Billigkeitserwägungen jederzeit gänzlich oder teilweise auf diese Entgelte verzichten. Strittige Sondergebührenansprüche müssen ohnehin eingeklagt werden. 5

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