Grundzüge des Medienrechts FS 2010

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1 Grundzüge des Medienrechts FS 2010 Vorlesung 8 vom Kontakt: Franz.Zeller@unibas.ch Skript S. 212f. ReligiöseGefühle: Grundsätzeder Strassburger Rechtsprechung EGMR: Staaten dürfen (bzw. müssen: positive Schutzpflichten?) grundlos verletzende + lästerliche Äusserungen untersagen. Grosser nationaler Spielraum. Blasphemieverbote in vielen europäischen Staaten sind grundsätzlich zulässig. Sanktionenmüssenaber verhältnismässig sein. Skript S. 213 Verhältnismässigkeit bei Massnahmen gegen religionskritische Publikationen Mutwillige Verletzung religiöser Gefühle durch unnötige Herabsetzung von Glaubensinhalten oder Propheten Anstachelung zu Hass oder Gewalt c. Andersgläubige z.b. im islamfeindlichen Buch La colonisation de l Europe Ernsthafte (wenn auch provokative und schockierende) Diskussion religiöser Fragen v.a. im Zusammenhang mit politischer Kritik. z.b. Kritik an Haltung der katholischen Kirche zur Judenfrage (Holocaust) (Scharfe) Kritik an religiöse Repräsentanten z.b. Kritik an konservativem Bischof 1

2 Schutz der Religion durch das schweizerische Strafgesetzbuch Skript S. 213 Störungder Glaubens-und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB) Beschimpfen oder Verspotten der Überzeugung in Glaubenssachen Skript S. 216 Rassendiskriminierung (Art. 261 bis StGB) Wegen Rasse, Ethnie oder Religion - Aufruf zu Hass oder Diskriminierung - Herabsetzen(gegen die Menschenwürde verstossend) SchächtendeJuden sind schlimmer als Nazischergen (45 Tage Gefängnis bedingt) Verletzung von Art. 261 bis StGB (Rassendiskriminierung)? Skript S. 217 Art. 261 StGB Skript S. 213f. Geschütztes Rechtsgut Glaubensfreiheit, genauer: die Achtung vor dem Mitmenschen und seiner Überzeugung in religiösen Dingen. Geschützt ist damit gleichzeitig auch der religiöse Friede. Objektive Tatbestandsmerkmale Beschimpfen oder Verspotten der Überzeugung anderer in Glaubenssachen öffentlich in gemeiner Weise 2

3 BGer zum Film Das Gespenst : Tatbestandsmerkmal in gemeiner Weise : Provokation oder Spott zulässig Geschmacklosigkeit genügt nicht für Strafbarkeit Strafbar ist nur eine auf Hohn und Schmähung ausgerichtete Äusserung Grenze: Vorsätzliche Gefährdung des öffentlichen Friedens, Missachtung der notwendigen Toleranz & Beeinträchtigung anderer in ihren Grundrechten Skript S. 214 Hier: Vorführung in Studiokino, nicht etwa vor Kirche. Entscheid Bundesgericht (3:2): Keine Strafbarkeit Skript S. 214f. BesonderePflichtenimBereichvon Radio und Fernsehen Zentrale Glaubensinhalte und damit religiöse Gefühle in wesentlicher Weise berührt bzw. verunglimpft Pater Harald (Comedy im Casino) Kassensturz zu Swissair: Während Beichte aus Messkelch trinkender und Pommes Chips essender Priester Zulässig hingegen: Scharfe Kritik an kirchlichen Repräsentanten und Kirchenpolitik Skript S. 236ff. Ansehensschutz: Grundsätzeder Strassburger Rechtsprechung EGMR: Staaten müssen Private vor (journalistischen) Angriffen auf ihr Ansehen abschirmen: Schutzpflicht aus Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen Qualität der Recherche bei Tatsachenbehauptungen 3

4 Skript, S. 241ff. 2. Schutz durch Straf- und Zivilrecht Vorteile Strafrecht aus Sicht des Verletzten: Geringeres Kostenrisiko Sanktion trifft Medienschaffenden persönlich Vorteile Zivilrecht auf Sicht des Verletzten: Geringere Entlastungsmöglichkeit für Medien Vielfältigere Reaktionsmöglichkeiten Schutz auch des gesellschaftlich-beruflichen Ansehens Straf-und zivilrechtlicher Ehrbegriff Zivilrechtlicher Ansehensschutz Strafrechtlich geschützte Ehre (menschlich-sittlich) z.b. Charakter z.b. berufliche Fähigkeiten Skript, S. 243 Ausserhalb Persönlichkeitsverletzung: Person erscheint nicht einmal in negativem Licht, d.h. kein nachteiliger Anschein 3. Ehrverletzungstatbestände im StGB Skript, S. 244 Üble Nachrede (Art. 173 StGB) Ehrenrührige Tatsachenbehauptung Entlastungsbeweise Verleumdung (Art. 174 StGB) wider besseres Wissen kaum praktische Relevanz im Journalismus Beschimpfung (Art. 177 StGB) Erfasst im Gegensatz zu Art reine Werturteile bislang wenig praktische Relevanz im Journalismus Vertiefung S. 247ff. 4

5 Skript S. 247ff. Zum Tatbestand der üblen Nachrede Tatbestandsmerkmale(Art. 173 Ziff. 1) Jemanden : Auch juristische Personen. Aber: Kein strafrechtl. Schutz für Behörden als Kollektiv Tatsachenbehauptung (nicht reines Werturteil) Entlastungsbeweis(Art. 173 Ziff. 2 und 3) Verweigerte Zulassung (bei Beleidigungsabsicht und Fehlen öffentlichen Interesses) Wahrheitsbeweis: Vorwurf im Wesentlichen zutreffend. Beweis kann auch mit Fakten geführt werden, die der Äussernde im Publikationszeitpunkt nicht kannte. Gutglaubensbeweis(Sorgfaltsbeweis) Skript, S. 251f. Näheres zum Gutglaubensbeweis: Aspekte der geforderten Sorgfalt Bedeutung des vom Medienschaffenden wahrgenommenen Interesses Schwere und Verbreitung des geäusserten Vorwurfs Schärfe der Formulierung Bsp. Le Temps: Jérémie, 4 ans, a tuésapetitesoeur (Quelle: Untersuchungsrichter, der JérémiesTäterschaft als wahrscheinlichste Hypothese bezeichnete; 6S.368/2000) Dichte der Recherche Zur Verfügung stehende Zeit (tagesaktueller Bericht?) Nachfrage beim Betroffenen Qualität der Informationsquelle -> Skript S. 267 Fall 5A: Sonntags Blick -Artikel gegen Auto- Partei-Chef Dreher 5

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