Fachtagung Arbeit für alle Autismus Oberbayern Rechtliche Grundlagen der Arbeit für Menschen mit Autismus im Blickpunkt der UN-BRK

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1 Fachtagung Arbeit für alle Autismus Oberbayern Rechtliche Grundlagen der Arbeit für Menschen mit Autismus im Blickpunkt der UN-BRK Referent: Ass. jur. Christian Frese Geschäftsführer autismus Deutschland e.v.

2 Gliederung UN-Behindertenrechtskonvention: Allgemeines Art. 27 UN-BRK: inklusiver Arbeitsmarkt Einzelne Aspekte zu Ausbildung und Beschäftigung Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) für Menschen mit Autismus Schlussfolgerungen/Fragen zu Art. 27 UN-BRK: Verwirklichung eines inklusiven Arbeitsmarktes Arbeit für alle

3 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) am in Deutschland in Kraft getreten ab diesem Zeitpunkt (völkerrechtlich) verbindliches Recht In welchen Bereichen sind nationale gesetzgeberische Umsetzungsakte noch erforderlich? Vereinbarkeit von bestehenden Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe mit der UN-BRK?

4 Erster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland liegt vor beschlossen vom Bundeskabinett im August 2011 Dazu wird von den Verbänden der Zivilgesellschaft, die sich in einer UN-BRK-Allianz zusammengeschlossen haben, ein Parallelbericht erstellt (auch unter Mitwirkung von autismus Deutschland e.v.)

5 Anpassungsbedarf Änderung bestehender gesetzlicher Regelungen Schaffung neuer gesetzlicher Regelungen Auslegung bestehender Gesetze im Lichte der UN-BRK

6 Die Vorschriften des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe) und der Eingliederungshilfe nach 53 ff SGB XII müssen also im Licht der UN-Behindertenrechtskonvention ausgelegt und angewandt werden! Die menschenrechtskonforme Auslegung von Bundes- oder Landesrecht ist rechtsstaatlich geboten. Darauf kann sich jeder Mensch mit Behinderung (z.b. in einem Rechtsstreit) unmittelbar berufen!

7 Unbestimmte Rechtsbegriffe z.b. berechtigte Wünsche im Sinne des 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, Wunsch- und Wahlrecht Auslegung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention!

8 Artikel 3 UN-BRK Allgemeine Grundsätze a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit; b) die Nichtdiskriminierung; c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft; d) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;

9 Art. 27 UN-BRK: Verwirklichung eines inklusiven Arbeitsmarktes...das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen...für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern

10 Art. 27 UN-BRK: Verwirklichung eines inklusiven Arbeitsmarktes...Möglichkeiten für Selbständigkeit....sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden barrierefreier Zugang...Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

11 Dies bedeutet : Art. 27 UN-BRK beinhaltet die Möglichkeit für Menschen mit Autismus, den Lebensunterhalt durch selbst gewählte Arbeit im Rahmen eines für sie zugänglichen Arbeitsmarktes und Arbeitsumfeldes zu verdienen Aber: Trennung erster / zweiter Arbeitsmarkt?

12 Menschen mit Autismus können aufgrund der Breite des Spektrums in allen Bereichen des Arbeitslebens / der beruflichen Teilhabe tätig sein: allgemeiner Arbeitsmarkt teilgeschützte (in Integrationsfirmen/-abteilungen/ Außenarbeitsplätze der WfbM/Unterstützte Beschäftigung) und geschützte Arbeitsplätze in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) Förder- und Betreuungsbereich im Zusammenhang mit der WfbM (s.u.)?

13 Die Wahl der Berufsausbildung für Menschen mit Autismus ist abhängig von den Neigungen und Fähigkeiten: Fachschul- oder Hochschulstudium duale Ausbildung in einem Betrieb auf dem ersten Arbeitsmarkt berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, zum Beispiel in einem Berufsbildungswerk Ausbildung in einem Berufsbildungswerk Ausbildung im Berufsbildungsbereich einer WfbM

14 Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) Die WfbM hat gemäß 136 Abs.1 und Abs. 2 SGB IX denjenigen behinderten Menschen, die aufgrund einer geistigen, seelischen und/oder körperlichen Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung anzubieten und zu ermöglichen, ihre Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.

15 Voraussetzung ist, dass spätestens nach der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbracht wird und keine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist Förderbereich nach 136 Abs. 3 SGB IX wird von der Rechtsprechung (noch) eingeordnet als Maßnahme zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und Vorbereitung auf Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben; vgl. BSG vom , Az. B 2 U 9/10 R

16 Ausschluss von Menschen mit Autismus mit hohem Assistenzbedarf von der Teilhabe am Arbeitsleben mit Art. 27 UN-BRK nicht vereinbar vgl. Diskussionsbeitrag im Forum Reha-Recht vom , Dr. Sabine Wendt Personenzentrierte Teilhabeleistungen am Arbeitsleben für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf Thesen zu Art. 27 UN-BRK, u.a.

17 Ausschlusskriterien dürfen nicht aufgestellt werden; eine fähigkeitsbedingte Untergrenze für die Teilhabe am Arbeitsleben wie das Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung, 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, ist mit Art. 27 UN-BRK nicht vereinbar. Anm.: Der Gesetzeswortlaut führt weiter aus: spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich Problem in der Praxis: Menschen mit Autismus und hohem Unterstützungsbedarf bekommen gar nicht die Möglichkeit, dies unter Beweis zu stellen, und die Aufnahme wird ungerechtfertigt verweigert

18 Die personellen und räumlichen Bedingungen dürfen nicht darüber entscheiden, ob eine Person am Arbeitsleben teilhaben kann vgl. Leitlinien des Bundesverbandes autismus Deutschland e.v. zu Arbeit von Menschen mit Autismus in Werkstätten, 3. Aufl. Mai 2011 unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung Wenn eine 1:1 Betreuung nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend benötigt wird, kann eine Ablehnung jedenfalls nicht auf Urteilsgründe bereits vorliegender Entscheidungen gestützt werden

19 Auch im Förder- und Betreuungsbereich einer Werkstatt kann eine sog. fremdnützige Beschäftigung stattfinden (als Kriterium zur Abgrenzung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben /Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) vgl. NRW: keine Unterscheidung zwischen Werkstattbereich nach 136 Abs. 1 und 2 und Förder- und Betreuungsbereich nach 136 Abs. 3 SGB IX.

20 Aktueller Fall zum Persönlichen Budget, wenn eine sog. Werkstattbedürftigkeit vorliegt Der 11. Senat des Bundessozialgerichtes hat am 30. November 2011 entschieden (Az. B 11 AL 7/10 R ), ein Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein (Az. L 3 AL 11/07) zum Persönlichen Budget aufzuheben und an das Landessozialgericht zurückzuweisen. Geklagt hatte ein junger Mann mit Behinderung. Dieser hatte ein Persönliches Budget für die Ausbildung in einer Gärtnerei der Lebenshilfe beantragt, die nicht als Werkstatt für behinderte Menschen anerkannt ist. Das LSG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Förderung der konkreten Maßnahme, da es sich nicht um eine anerkannte WfbM i. S. des 136 SGB IX handele.

21 BSG: Bei Vorliegen sachlicher Gründe ist die Förderung einer Maßnahme im Ermessenswege auch außerhalb einer anerkannten WfbM möglich, sofern die sonstigen Vorgaben des 40 SGB IX beachtet werden und im konkreten Fall das Ziel der gesetzlich vorgesehenen Förderung in gleicher Weise erreicht werden kann. Das Urteil bestärkt den Reformprozess einer personenzentrierten Leistungserbringung, auch voll erwerbsgeminderten Personen durch jobcoaching eine Beschäftigung außerhalb von WfbM auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu sichern Weiterentwicklung Budget für Arbeit, also unabhängig von einer Einrichtung

22 Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) für Menschen mit Autismus Anerkennung einer Schwerbehinderung ab einem GdB von 50, vgl. 2 SGB IX Geltungsbereich des Schwerbehindertenrechts, 68 ff SGB IX z.b. Sonderkündigungsschutz, 85 SGB IX Bei einem GdB von weniger als 50 Regelungen der Rehabilitation und Teilhabe nach den 1 67 SGB IX

23 GdB/GdS wird anhand der Versorgungsmedizinverordnung ermittelt bis Für autistische Syndrome betrug der Rahmen des Grades der Behinderung bzw. Schädigungsfolgen (GdB bzw. GdS) bei leichten Formen (z. B. Asperger Autismus) 50 bis 80 Prozent sonst 100 Prozent

24 Aktuelle Fassung der Versorgungsmedizinverordnung seit dem bezogen auf Menschen mit Autismus ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten: GdS mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten: GdS mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten: GdS (z.b. Integrationshelfer notwendig) mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten: GdS (Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich)

25 Stellungnahme von autismus Deutschland e.v. zur Neufassung: -Ausweitung des Rahmens sowohl nach oben als auch nach unten trägt den Prävalenzzahlen für das gesamte Spektrum durchaus Rechnung -es fehlen aber noch hinreichende Kriterien für die Definition der sozialen Anpassungsschwierigkeiten -Umschreibung der schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit der UN-Behindertenrechtskonvention nicht vereinbar

26 Etlichen Menschen mit Autismus, vor allem Erwachsenen, die erst spät eine Diagnose erhalten, soll seitens der Versorgungsämter in einigen Fällen nur ein GdB von weniger als 50 zuerkannt werden Kritik: die aktuelle Versorgungsmedizinverordnung ist zu unpräzise soziale Anpassungsschwierigkeiten sind kein hinreichendes Kriterium (innere) psychische Beeinträchtigungen, die sich im Arbeitsleben erschwerend auswirken, werden häufig nicht ausreichend berücksichtigt

27 Schlussfolgerungen/Fragen zu Art. 27 UN-BRK: Verwirklichung eines inklusiven Arbeitsmarktes Arbeit für alle? zu welchen Bedingungen? so wenig Sonderarbeitswelten wie möglich!?

28 Schlussfolgerungen/Fragen zu Art. 27 UN-BRK: Verwirklichung eines inklusiven Arbeitsmarktes kein genereller Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz? keine Garantie auf Arbeit? Aber: ein Recht auf Arbeit ohne Diskriminierung aufgrund der autistischen Störung!

29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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