Allgemeine Lieferbedingungen der NaturKosmetik Manufakur Hesse GmbH für den Bereich Lohnherstellung/private Label

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1 Allgemeine Lieferbedingungen der NaturKosmetik Manufakur Hesse GmbH für den Bereich Lohnherstellung/private Label 1 Geltung (1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der NaturKosmetik Manufaktur Hesse GmbH, Schönhofen 2, Taching am See (nachfolgend Verkäufer genannt), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. (2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. 2 Angebot und Vertragsabschluss (1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen der verwendeten Stoffe und Substanzen sowie Wirknachweise und Beurteilungen sind gesondert zu beauftragen. (2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist die Bestellung des Auftraggebers sowie im Falle deren Annahme, die Auftragsbestätigung des Verkäufers einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Seite 1 von 10

2 Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. (3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder . (4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Produktionsänderungen im Rahmen der technischen Weiterentwicklung der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit diese nicht erheblich geändert werden und die Änderungen dem Auftraggeber zumutbar sind. 3 Preise und Zahlung (1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Der Verkäufer hat das Recht, Minder- und Mehrlieferungen von bis zu +/- 10% (bei Produkten, die in Stückzahlen von 250 oder weniger bestellt werden von bis zu +/- 20%) der Bestellmenge zu liefern und diese auch zu verrechnen. Soweit nicht anders vereinbart, werden Entwicklungskosten, Vorarbeiten sowie Mehr- oder Sonderleistungen gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Versand/Verpackung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. (2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Seite 2 von 10

3 (3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. (4) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. 4 Lieferung und Lieferzeit (1) Lieferungen erfolgen ab Werk. Soweit Waren auf Wunsch des Auftraggebers sukzessive geliefert werden, kann der Verkäufer die anfallenden Lagerkosten und die Kosten für Versicherungen, die zum Schutz der Ware abgeschlossen werden, dem Besteller gesondert in Rechnung stellen. (2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. (3) Der Verkäufer kann unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt. (4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.b. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht Seite 3 von 10

4 richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. (5) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt. 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. (3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat. (4) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Seite 4 von 10

5 6 Gewährleistung (1) Werden Ausgangsmaterialien (Rohstoffe, Packmittel, Texte für Etiketten etc.) vom Auftraggeber beigestellt, übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung für die Stabilität und Verträglichkeit der Formulierung oder Packmittel. Beigestellte Texte werden vom Auftraggeber nicht auf Rechtmäßigkeit geprüft. Sofern Auftraggeber die vom Verkäufer gelieferten Produkte exportiert oder in anderen Ländern vertreibt, hat er zudem selbst für die ordnungsgemäße Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung der Produkte in den Exportländern zu sorgen. Wareneingangskontrollen und Prüfungen für beigestellte Materialien erfolgen nur bei gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber und werden vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt. (2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass er von ihm beigestellte Fertigungsmaterialen und Unterlagen stets rechtzeitig im Rahmen der zwischen den Parteien getroffenen Einzelvereinbarungen und Lieferzeiten liefert. Für etwaig durch den Auftraggeber verursachte Lieferverzögerungen beigestellter Materialen und Unterlagen trägt der Verkäufer keinerlei Verantwortung, insbesondere steht dem Auftraggeber in solchen Fällen kein Zurückbehaltungsrecht an offenen Forderungen des Verkäufers zu. (3) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Verkäufer auf Wunsch des Auftraggebers die Waren vor Abschluss aller vereinbarten Tests ausliefert. (4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung (Bei korrekter Lagertemperatur 5-15 Grad). (5) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in 2 (3) bestimmten Weise zugegangen ist. Auf Verlangen des Seite 5 von 10

6 Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. (6) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. (7) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. (8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens (1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses 7 eingeschränkt. (2) Der Auftraggeber übernimmt ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs die alleinige Verantwortung für das Inverkehrbringen der gelieferten Waren. (3) Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für vom Auftraggeber beigestellte Rezepturen und Ausgangsmaterialien (einschließlich Verpackung und Texte), Seite 6 von 10

7 insbesondere prüft der Verkäufer nicht, ob diese den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen und kosmetische Mittel, die mit diesen Rezepturen und Ausgangsmaterialien hergestellt werden, als kosmetische Mittel in Deutschland oder anderen Ländern verkehrsfähig sind. (4) Verlangt der Auftraggeber die Verwendung von ihm bestimmter Inhaltsstoffe, werden diese nur nach gesonderter Vereinbarung seitens des Verkäufers auf deren Zulassung geprüft. Für kosmetische Rohstoffe gelten die Angaben in den Rohstoffdossiers. Der Verkäufer hat diese Angaben nicht zu überprüfen und haftet demgemäß auch nicht für falsche oder unvollständige Angaben in den Rohstoffdossiers. (5) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. (6) Soweit der Verkäufer gemäß dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. (7) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden auf einen Betrag von EUR je Schadensfall, für Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR je Schadensfall und für Personenschäden auf einen Betrag von EUR je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Seite 7 von 10

8 (8) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. (9) Die Einschränkungen dieses 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 8 Eigentumsvorbehalt (1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Aufraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über die vom Verkäufer gelieferten Waren (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). (2) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt. (3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. (5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.b. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen Seite 8 von 10

9 einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. (6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Verkäufer. (7) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. (8) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers insbesondere Zahlungsverzug vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. 9 Eigentum, Gewerbliche Schutzrechte (1) Soweit die Parteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben, fällt die Rechtsinhaberschaft an den Rezepturen und der Produktinformationsdatei sowie sonstigen Unterlagen zu den gelieferten Waren (einschließlich Unterlagen zu Angeboten), Erfindungen und Know-how und/oder sonstigen schutzfähigen Leistungen, die im Zusammenhang mit den gelieferten Waren stehen, mit Entstehung uneingeschränkt dem Verkäufer zu und verbleibt ausschließlich beim Verkäufer. (2) Mit den vereinbarten oder gezahlten Lieferpreisen sind die vorgenannten Unterlagen etc. nicht abgegolten. 10 Schlussbestimmungen (1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Verkäufers sein Sitz. Für Klagen gegen den Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Seite 9 von 10

10 Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. (2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht. (3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Stand: September 2012 NaturKosmetik Manufakur Hesse GmbH, Schönhofen 2, Taching am See Seite 10 von 10

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