LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau L. - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. B. g e g e n den Herrn Dr. W. - Beklagter und Berufungsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Peter als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Kl. Friedrichs und den ehrenamtlichen Richter Wimmers für R e c h t erkannt: 1. Unter Abänderung des Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen. 2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. T a t b e s t a n d : - 2 -

2 - 2 - Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Arzthelferin beschäftigt. Sie befindet sich seit 1995 ununterbrochen im Erziehungsurlaub. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von dem Beklagten für das Jahr 1996 die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes verlangen kann. Dem Streit zugrunde liegt eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach, soweit in dem Arbeitsvertrag Regelungen nicht enthalten sind, die Bestimmungen der tariflichen Abschlüsse in der jeweils gültigen Fassung, die von der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen mit Berufsverbänden und Gewerkschaften vereinbart worden sind, Anwendung finden. Die danach geltende Bestimmung des 10 Manteltarifvertrag lautet in den hier maßgeblichen Absätzen V und VI lautet wie folgt: (5) Die Arzthelferin erhält spätestens zum 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ein 13. Monatsgehalt in Höhe des letzten vollen Monatsgehaltes. Unregelmäßige Zahlungen (für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie für Arbeit am Tag vor Weihnachten und vor Neujahr gem. 7) oder unregelmäßige Abzüge (z. B. wegen unbezahlten Urlaubs oder Krankheit) werden bei der Bemessung nicht berücksichtigt. (6) Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich das 13. Monatsgehalt; für jeden angefangenen Monat des Arbeitsverhältnisses zu diesem Arbeitgeber ist ein Zwölftel des 13. Monatsgehaltes zu zahlen. Ein angefangener Monat wird bei der Berechnung des 13. Gehaltes voll einbezogen, wenn die Arzthelferin in diesem Monat mindestens 15 Kalendertage im Arbeitsverhältnis stand. Bei der Berechnung werden nur solche Monate gerechnet, in denen die Arzthelferin Entgelt oder während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Mutterschaftsgeld oder bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis Krankengeld erhalten hat. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aufgrund dieser Regelung sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der geltend gemachte Anspruch gegeben, da es sich um eine Gratifikation handele. Sie hat beantragt, - 3 -

3 - 3 - den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 2.603,00 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, daß vorliegend allein eine leistungsbezogene Vergütung in Frage stehe. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die Klägerin Anspruch auf das tarifliche 13. Monatsgehalt für das Jahr 1996 habe, wobei für die Höhe ihr letztes Monatsgehalt vor Beginn des Erziehungsurlaubes maßgeblich sei. Die Auslegung der tariflichen Bestimmung ergebe, daß die Leistung zu gewähren sei, obwohl das Arbeitsverhältnis während des gesamten Kalenderjahres 1996 geruht habe; in Frage stehe nicht eine Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung, sondern eine Gratifikation. Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend gemacht, daß sich insbesondere aus der Regelung in 10 Abs. 5 des Manteltarifvertrages der leistungsbezogene Charakter des 13. Monatsgehaltes ergebe. Aus der Regelung insgesamt ergebe sich der Wille der Tarifvertragsparteien, daß nur in Höhe des tatsächlichen Verdienstes und der damit verbundenen Arbeitsleistung ein 13. Monatsgehalt gezahlt werden solle, also eine rein leistungsbezogene Vergütung in Frage stehe. Er beantragt, Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am verkündeten und am zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Essen, Akz: - 1 Ca 982/97 - die Klage abzuweisen. die Berufung zurückzuweisen

4 - 4 - Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das Urteil erster Instanz. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage. Dies ergibt sich im einzelnen aufgrund folgender Erwägungen: I. Das angefochtene Urteil geht bei der Auslegung der hier in Frage stehenden tarifvertraglichen Regelung zutreffend von den Grundsätzen aus, die das Bundesarbeitsgericht in gefestigter Rechtsprechung entwickelt hat; hierauf wird voll inhaltlich Bezug genommen. II. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin hängt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (statt aller Urteil vom AZR 49/94 - sowie vom AZR 70/96 -) davon ab, ob es sich bei der in Frage stehenden tariflichen Regelung um eine Leistung mit reinem Entgeltcharakter handelt oder nicht. Die im Hinblick hierauf vom Arbeitsgericht gemachten Ausführungen, wonach es vorliegend um eine nicht rein leistungsbezogene Vergütung gehe, überzeugen die Kammer nicht, da sie gerade nicht dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, wie sie sich aus den Absätzen in 10 V und VI ergibt, gerecht werden

5 - 5 - Im einzelnen gilt folgendes: 1. Zutreffend geht das angefochtene Urteil zunächst davon aus, daß der hier in Frage stehende Tarifvertrag keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, ob - im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, wozu der Erziehungsurlaub führt (vgl. bereits Urteil des Bundesarbeitsgericht vom AZR 450/91) - das spätestens bis zum 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres vereinbarte 13. Monatsgehalt in Höhe des letzten vollen Monatsgehaltes (vgl. 10 V Satz 1) zu gewähren ist. Zutreffend ist auch, daß die Formulierung in Höhe des letzten vollen Monatsgehaltes offen läßt, ob hiermit das zeitlich letzte Monatsgehalt vor dem 1. Dezember bzw. dem sonstigen Auszahlungszeitpunkt oder aber, wovon das Arbeitsgericht ausgeht, das letzte volle Monatsgehalt vor Beginn des Erziehungsurlaubes gemeint ist. 2. Aus der Formulierung in 10 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3, wonach die dort genannten unregelmäßigen Zahlungen, zum Beispiel wegen unbezahlten Urlaubes oder Krankheit, bei der Bemessung nicht berücksichtigt bzw. bei der Berechnung nur solche Monate gerechnet werden, in denen die Arzthelferin Entgelt oder während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Mutterschaftsgeld oder bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis Krankengeld erhalten hat, ergibt sich jedoch der Wille der Tarifvertragsparteien, daß eine rein entgeltbezogene Arbeitsleistung Voraussetzung für die Zahlung des 13. Monatsgehaltes ist. Denn nach diesen tariflichen Bestimmungen ist - auch bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses - eine Festsetzung des 13. Monatsgehaltes auf Null möglich, beispielsweise dann, wenn ein Arbeitnehmer während des gesamten Jahres arbeitsunfähig gewesen ist, ohne hierfür Lohnfortzahlung oder Krankengeld bezogen zu haben. 3. Gerade anhand der vom Arbeitsgericht nicht erörterten Regelung in 10 Abs. 6, 2. Absatz ergibt sich gleichfalls der Wille der Tarifvertragsparteien, bei Änderungen der Vergütungshöhe während des Kalenderjahres - also beispielsweise auch für Zeiten, in denen unbezahlter Urlaub gewährt worden ist - die Höhe des 13. Monatsgehaltes aus den Bezügen für das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln und den sich hieraus ergebenden Durchschnitt für die Höhe zugrunde zulegen. Damit haben aber die Tarifvertragsparteien ersichtlich die Fälle erfaßt, in denen - wie vorliegend - eine Arbeits

6 - 6 - leistung seitens des Arbeitnehmers trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nicht erbracht worden ist. 4. Insbesondere wird der hier rein leistungsbezogene Charakter des 13. Monatsgehaltes auch daran deutlich, daß es gerade an einer für eine Gratifikation typischen Regelung dergestalt fehlt, daß bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraumes des Folgejahres das 13. Monatsgehalt zurückzuzahlen ist. Gerade weil vorliegend der ungekündigte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht Voraussetzung für die vereinbarte Zahlung ist, ist es vorliegend gerechtfertigt, aus den zuvor dargestellten Erwägungen einen reinen Entgeltcharakter der tariflichen Leistung festzustellen. In Frage steht gerade nicht eine für die Gratifikation typische Belohnung von Betriebstreue. Die Kostenentscheidung folgt aus 92 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat der Revision an das Bundesarbeitsgericht nach der Regelung in 74 Abs. 3 Nr. 2 ArbGG zugelassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen diese Entscheidung ist für den Beklagten kein Rechtsmittel gegeben. Die Klägerin kann gegen diese Entscheidung R E V I S I O N - 7 -

7 - 7 - eingelegt werden. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Peter gez.: Kl. Friederichs gez.: Wimmers

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