Personalreglement der Gemeinde Magden

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1 Personalreglement der Gemeinde Magden

2 Personalreglement Seite 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Geltungsbereich, Anstellungsverhältnis 3 Art. 2 Schaffung neuer Stellen 3 Art. 3 Anstellungsbehörde 3 II. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses 3 Art. 4 Probezeit 3 Art. 5 Kündigung / Fristen 4 Art. 6 Kündigungsschutz 4 Art. 7 Pensionierung, Personalvorsorgeversicherung 4 Art. 8 Vorzeitige Pensionierung 4 III. Pflichten der Mitarbeitenden 5 Art. 9 Allgemeines 5 Art. 10 Schweigepflicht, Datenschutz 5 Art. 11 Geistiges Eigentum 5 Art. 12 Verhalten 5 Art. 13 Aufgabenbereich 5 Art. 14 Stellvertretung 5 Art. 15 Arbeitszeit 6 Art. 16 Nebenberufliche Tätigkeit 6 Art. 17 Öffentliches Amt und Mandat 6 Art. 18 Annahme von Geschenken 6 IV. Rechte der Mitarbeitenden 7 Art. 19 Gehaltsfestlegung 7 Art. 20 Einreihung 7 Art. 21 Gehaltsanpassungen 7 Art. 22 Teuerungszulagen 7 Art. 23 Besondere Leistungen 8 Art. 24 Leistungsbeurteilung 8 Art. 25 Aus- und Weiterbildung 8 Art. 26 Kinderzulage 8 Art. 27 Treueprämie 8 Art. 28 Spesen und Entschädigungen 9

3 Personalreglement Seite 2 Art. 29 Überzeit 9 Art. 30 Gehaltsfortzahlung während Krankheit und Unfall 9/10 Art. 31 Gehalt bei Niederkunft 10 Art. 32 Gehalt während Militär- und anderen öffentlichen Dienstleistungen 10 Art. 33 Gehalt nach Todesfall 11 Art. 34 Ferien 11 Art. 35 Feiertage 11 Art. 36 Urlaub 12 Art. 37 Mitspracherecht 12 Art. 38 Persönlichkeitsschutz 12 V. Disziplinarwesen 12/13 Art. 39 Disziplinarmassnahmen 12/13 VI. Schlussbestimmungen 13 Art. 40 Übergangsregelung 13 Art. 41 Inkraftsetzung, Aufhebung bisheriges Recht 13 Anhänge 14 I Funktionsstufentabelle 14 II Lohnklassen 15

4 Personalreglement Seite 3 Die Einwohnergemeinde Magden beschliesst, gestützt auf 20 Abs. 2 lit. I und 50 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz), das nachfolgende Personalreglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich, Anstellungsverhältnis 1 Dieses Reglement gilt für die mit Voll- oder mit festgelegtem Teilpensum angestellten Mitarbeitenden. Das Anstellungsverhältnis der Mitarbeitenden ist öffentlich-rechtlich und wird durch Vertrag begründet. Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR). 2 Musiklehrkräfte unterstehen einem separaten Reglement. 3 Für Lehrlinge gilt grundsätzlich der Lehrvertrag, in zweiter Linie gelten die Bestimmungen des Personalreglements, soweit nicht übergeordnetes Recht zur Anwendung kommt. 4 Durch die Gemeinde zu besoldende Lehrkräfte mit Voll- oder mit festgelegtem Teilpensum sind diesem Reglement unterstellt. Für die Art. 15 (Arbeitszeit), Art. 34 (Ferien), Art. 35 (Feiertage) und Art. 36 (Urlaub) gelten die kantonalen Bestimmungen des Gesetzes über die Anstellung von Lehrkräften (GAL). Die übrigen Lehrkräfte unterstehen dem Reglement nicht. 5 Für alle übrigen Mitarbeitenden gelten separate Regelungen. Art. 2 Schaffung neuer Stellen 1 Über den Stellenplan entscheidet der Gemeinderat unter Beachtung der im Voranschlag bewilligten Kredite. 2 Der Gemeinderat kann zur Bewältigung öffentlicher Aufgaben Personal im Stundenlohn im Rahmen der Voranschlagskredite einstellen. 3 Die Zahl der Lehrlinge wird durch den Gemeinderat festgelegt. Art. 3 Anstellungsbehörde Die Mitarbeitenden werden durch den Gemeinderat angestellt, soweit nicht durch besondere Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. In der Regel erfolgt die Anstellung auf unbestimmte Zeit. II. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses Art. 4 Probezeit Die Probezeit beträgt 3 Monate.

5 Personalreglement Seite 4 Art. 5 Kündigung Fristen 1 Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig schriftlich unter Einhaltung nachfolgender Fristen gekündigt werden: - Während der Probezeit 7 Tage auf das Ende einer Kalenderwoche - Im 1. Anstellungsjahr 2 Monate auf Monatsende - Ab dem 2. Anstellungsjahr 3 Monate auf Monatsende Im Anstellungsvertrag können längere Kündigungsfristen vereinbart werden. 2 Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos gekündigt werden. Dabei sind die Artikel 337 ff. OR anwendbar. Art. 6 Kündigungsschutz 1 Eine Kündigung durch den Gemeinderat setzt einen sachlich hinreichenden Grund voraus. 2 Vor Erlass einer Kündigung ist der/die Betroffene anzuhören. Art. 7 Pensionierung, Personalvorsorgeversicherung 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, derjenigen Personalvorsorgeversicherung als Mitglied beizutreten, welcher die Gemeinde Magden angehört. Pensio- Vorzeitige nierung 2 Für die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten sind die Bestimmungen des Personalvorsorgereglements massgebend. 3 Die Mitarbeitenden haben das Recht, die vorzeitige Pensionierung auf den frühest möglichen Zeitpunkt gemäss Vorsorgereglement zu verlangen. Der Gemeinderat ist seinerseits berechtigt, die vorzeitige Pensionierung bis zu zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung zu verlangen. 4 Die vorzeitige Pensionierung ist mindestens ein Jahr im voraus anzukündigen. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. Art. 8 Der Gemeinderat erlässt im Einvernehmen mit der paritätischen Vorsorgekommission die Bestimmungen über die Leistungen bei der vorzeitigen Pensionierung.

6 Personalreglement Seite 5 III. Pflichten der Mitarbeitenden Art. 9 Sorgfaltspflicht Verhalten Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen sowie die öffentlichen Interessen zu wahren. Art. 10 Schweigepflicht Die Mitarbeitenden unterstehen für die Dauer und nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Schweigepflicht. Art. 11 Geistiges Eigentum 1 Für die Rechte an Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie an weiterem geistigem Eigentum gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts und der übrigen Bundesgesetzgebung. 2 Werke, die von Mitarbeitenden in Erfüllung der dienstlichen Pflicht geschaffen werden, können vom Gemeinderat im Rahmen der Urheberrechtsgesetzgebung des Bundes entschädigungslos und ohne zeitliche und räumliche Beschränkung verwendet, verändert oder veräussert werden. Art. 12 Verhalten Die Mitarbeitenden haben sich im dienstlichen Verkehr sowie gegenüber Vorgesetzten, anderen Mitarbeitenden oder Unterstellten kundenorientiert, korrekt und zuvorkommend zu verhalten. Die Mitarbeitenden haben ihre äussere Erscheinung ihrem übertragenen Aufgabenbereich entsprechend anzupassen. Art. 13 Aufgabenbereich 1 Die Aufgaben und die organisatorische Eingliederung werden in einer Stellenbeschreibung festgehalten. Sie kann vom Gemeinderat nach Bedarf angepasst werden. 2 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, vorübergehend auch Arbeiten auszuführen für die sie nicht ausdrücklich angestellt worden sind. Art. 14 Stellvertretung 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich bei Abwesenheit und in Ausstandsfällen gegenseitig zu vertreten. 2 In der Regel wird dafür keine Entschädigung ausgerichtet. 3 Bei längerer Dauer oder starker Mehrbelastung ist der Gemeinderat berechtigt, eine Aushilfe anzustellen oder die Mehrarbeit entsprechend zu entschädigen.

7 Personalreglement Seite 6 Art. 15 Arbeitszeit 1 Die Arbeits- und Präsenzzeit der Mitarbeitenden wird durch den Gemeinderat festgelegt. Er erlässt die notwendigen Weisungen. 2 Wenn es die Verhältnisse erfordern, können die Mitarbeitenden auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. 3 Die Kontrolle der Arbeitszeit obliegt den jeweiligen Abteilungsleitern. Art. 16 Nebenberufliche Tätigkeit 1 Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht nachteilig beeinflussen. 2 Die Ausübung einer regelmässigen Nebenbeschäftigung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates, wenn Anstellung und Nebenbeschäftigung ein volles Arbeitspensum übersteigen. 3 Bei geringerem Pensum sind die Vorgesetzten über die Nebenbeschäftigung zu informieren. 4 Die Bewilligung kann verweigert oder mit Auflagen verbunden werden, wenn die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beeinträchtigt wird oder eine Interessenkollision entstehen könnte. Art. 17 Öffentliches Amt und Mandat 1 Für die Übernahme eines öffentlichen Amtes oder eines Mandates ist die Bewilligung des Gemeinderates erforderlich. Die Bewilligung wird verbunden mit einer Regelung bezüglich Beanspruchung von Arbeitszeit, Kompensation beanspruchter Arbeitszeit, Verwendung von Nebeneinnahmen oder Gehaltsabzug. 2 Die Bewilligung kann verweigert oder mit Auflagen verbunden werden, wenn die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beeinträchtigt wird oder eine Interessenkollision entstehen könnte. Art. 18 Annahme von Geschenken 1 Die Mitarbeitenden dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen o- der stehen könnten, für sich oder für andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen. 2 Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert.

8 Personalreglement Seite 7 IV. Rechte der Mitarbeitenden Art. 19 Gehaltsfestlegung 1 Die Mitarbeitenden werden für ihre Arbeitsleistungen gemäss den im Anhang I festgelegten Funktionsstufen eingestuft und entlöhnt. 2 Das Jahresgehalt wird in 13 gleichen Teilen monatlich ausgerichtet. Das 13. Monatsgehalt wird im November ausbezahlt. 3 Bei Aus- und Eintritt im Verlaufe eines Jahres wird das 13. Monatsgehalt anteilmässig ausgerichtet. Art. 20 Einreihung 1 Eine wesentliche Veränderung der Aufgaben und/oder der Funktionen führt zu einer Neueinstufung der Anstellung. 2 In ausserordentlichen Fällen kann der Gemeinderat das Gehalt eines/r Mitarbeitenden um höchstens 10 % über das Maximum des betreffenden Gehaltsbandes hinaus erhöhen. Art. 21 Gehaltsanpassungen 1 Für den Stufenanstieg ist die Leistung der Mitarbeitenden massgebend. Beurteilt werden die Fachkompetenz, die Arbeitsqualität, die Effizienz und Effektivität sowie die Sozialkompetenz. 2 Bei unbestritten guter Leistung, beurteilt durch den Vorgesetzten, erfolgt der Stufenanstieg jährlich per 1. Januar. Beginnt ein Arbeitsverhältnis vor dem 2. Juli eines Jahres gilt das betreffende Kalenderjahr als anrechenbar. 3 In ausserordentlichen Fällen kann der Stufenanstieg beschleunigt erfolgen. Wird die Leistung nur als genügend oder ungenügend beurteilt, so wird der Stufenanstieg nicht gewährt. 4 Auf Beschluss der Gemeindeversammlung kann der Stufenanstieg und der Teuerungsausgleich für eine befristete Zeit generell ausgesetzt werden, sofern die finanzielle Lage der Gemeinde dies erfordert. Art. 22 Teuerungsausgleich Die Besoldungsansätze Gehaltsansätze basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von Punkten (Stand , Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Hat eine Indexveränderung von mindestens 2 Punkten stattgefunden, so ist die Teuerung per 1. Januar entsprechend auszugleichen. Stichtag ist der

9 Personalreglement Seite 8 Art. 23 Besondere Leistungen Der Gemeinderat kann ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen mit einer einmaligen Prämie honorieren. Art. 24 Leistungsbeurteilung Die Vorgesetzten führen periodisch, mindestens jährlich, mit ihren Mitarbeitenden ein Beurteilungs- und Förderungsgespräch mit Zielvereinbarung für das Folgejahr. Über das Gespräch wird ein Protokoll geführt. Art. 25 Aus- und Weiterbildung 1 Die Mitarbeitenden sind um für ihre berufliche Weiterbildung verantwortlich. Der Gemeinderat fördert und unterstützt die Weiterbildung der Mitarbeitenden. Er kann dafür Arbeitszeit und zusätzlich Kostenbeiträge bewilligen. 2 Bei Übernahme der Aus- und Weiterbildungskosten kann der Gemeinderat die Mitarbeitenden nach Abschluss der Aus- und Weiterbildung für eine angemessene Zeit zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verpflichten. Der Gemeinderat regelt dabei die Rückerstattung der Kosten bei einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Art. 26 Kinderzulagen Der Anspruch auf Ausrichtung von Kinderzulagen besteht nach kantonalem Gesetz. Art. 27 Treueprämien 1 An die diesem Reglement unterstehenden Mitarbeitenden werden folgende Treueprämien ausgerichtet: - nach geleisteten 5 Dienstjahren die Hälfte des Monatsgehaltes - nach geleisteten 10 Dienstjahren ¾ des Monatsgehaltes - nach jeweils weiteren 5 Dienstjahren das volle Monatsgehalt. - nach insgesamt 25 Jahren ein zusätzliches Monatsgehalt als Dienstaltersgeschenk. 2 Es gilt das Brutto-Monatsgehalt ohne Kinder- und anderer Zulagen zum Zeitpunkt des Anspruches. Die Dienstjahre müssen ununterbrochen geleistet werden. Lehrjahre sowie unbezahlte Urlaube von mehr als 1 Monat werden nicht angerechnet. 3 Die Treueprämie kann ganz oder teilweise in bezahlten Urlaub im Umfang von mindestens einer Woche umgewandelt werden. ¼ Monatsgehalt entspricht einer Woche Urlaub.

10 Personalreglement Seite 9 4 Steht der Mitarbeitende im Zeitpunkt des Anspruches im gekündigten Verhältnis, so entfällt die Treueprämie. Bei Pensionierung oder im Todesfall wird der Anteil pro rata temporis ausgerichtet, sofern der Mitarbeitende während mindestens 5 Jahren im Dienst der Gemeinde stand. Art. 28 Spesen und Entschädigungen 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Sitzungsgelder, soweit sie an dienstlichen Sitzungen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit teilzunehmen haben und die Zeit nicht bereits als Arbeitszeit angerechnet wird. 2 Für amtliche Verrichtungen ausserhalb der Gemeinde sowie für die Teilnahme an Weiterbildungen werden den Angestellten die Fahrund Verpflegungsspesen nach den durch den Gemeinderat festzulegenden Ansätzen ausgerichtet. 3 Spesen und Entschädigungen wie auch die Details über die Sitzungsgelder werden vom Gemeinderat in einem separaten Erlass geregelt. Überzeit Art Durch die Vorgesetzten angeordnete Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit im Verhältnis 1 : 1 zu kompensieren. 2 Ist der Ausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, erfolgt die Entschädigung der Überzeit mit Zustimmung des Gemeinderates gemäss individuellem Stundenansatz. 3 Übersteigt die nicht kompensierbare Überzeit 60 Stunden im Kalenderjahr, so werden Lohnzuschläge von 25 % bezahlt. 4 Angeordnete Sonntagsarbeit ist durch Gewährung von Freizeit mit einem Zeitzuschlag von 50 % zu kompensieren. Art. 30 Gehaltsfortzahlung während Krankheit und Unfall 1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall wird das Gehalt für die Dauer von 3 Monaten ausgerichtet. Ab dem 3. Tag ist unaufgefordert ein Arztzeugnis beizubringen. Auf Verlangen des Vorgesetzten ist auch bei kürzeren Absenzen ein Arztzeugnis vorzulegen. 2 Die Gemeinde unterhält eine Erwerbsausfallversicherung, welche bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ab 91. bis 720. Tag Krankentaggelder in der Höhe von 80 % des Gehalts auszahlt. Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich auf eigene Kosten für Krankenpflege, Arzt und Arznei zu versichern.

11 Personalreglement Seite 10 3 Die Mitarbeitenden sind im Rahmen des UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle (gegen letztere mit Ausnahme der Sonderrisiken gemäss SUVA-Vorschriften) versichert. 4 Allfällige Gehaltsersatzansprüche gegenüber Dritten während der Gehaltsbezugsdauer bei Krankheit, Unfall und Niederkunft sind der Gemeinde in der Höhe des ausbezahlten Betrages abzutreten. 5 Dem Gemeinderat steht das Recht zu, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt überprüfen zu lassen. Art. 31 Gehalt bei Niederkunft Die Gemeinde entrichtet bei Mutterschaft nach den Bestimmungen der Mutterschaftsentschädigung gemäss dem Erwerbsersatzgesetz das volle Gehalt. Die Leistungen aus dem Erwerbsersatzgesetz fallen der Gemeinde zu, soweit diese das ordentliche Gehalt nicht übersteigen. Art. 32 Gehalt während Militär- und anderen öffentlichen Dienstleistungen 1 Während der obligatorischen Wiederholungskurse und anderer obligatorischer schweizerischer Militär-, Zivilschutz-, Zivil- und Feuerwehrdienste in Friedenszeiten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr, wird - mit Ausnahme der nachstehenden Regelung für die Rekrutenschule - das volle Gehalt bezahlt. Für die vier Wochen übersteigende Zeit dieser Dienste und während der ganzen Rekrutenschule als Rekrut werden an Ledige 50 % und an Verheiratete sowie an Ledige mit Unterstützungspflicht 80 % des Gehaltes ausbezahlt. Für den Fall eines Aktivdienstes regelt der Gemeinderat die Gehaltszahlungen durch besondere Vorschriften. 2 Erwerbsausfallentschädigungen fallen bei ganzer oder teilweiser Gehaltsfortzahlung der Gemeinde zu. Taggeldentschädigungen fallen an die Gemeinde, sofern die Dienstleistungen während der Arbeitszeit erfolgen.

12 Personalreglement Seite 11 Art. 33 Gehalt nach Todesfall Beim Todesfall eines Mitarbeitenden erhalten Rentenberechtigte noch für 3 Monate von dem auf den Todestag folgenden Monat an gerechnet das volle Gehalt. Art. 34 Ferien 1 Der jährliche Ferienanspruch der Mitarbeitenden beträgt pro Kalenderjahr: - bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr beendet wird 26 Arbeitstage - anschliessend bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr beendet wird 21 Arbeitstage - ab dem Kalenderjahr, in dem das 50. Altersjahr beendet wird 26 Arbeitstage 2 Die Ferien sind während des jeweiligen Kalenderjahres zu beziehen. In Absprache mit den Vorgesetzten sind begründete Ausnahmen möglich. 3 Die Ferien werden im Einvernehmen mit den Vorgesetzten so festgelegt, dass durch sie der Arbeitsablauf möglichst wenig beeinträchtigt wird. Im Konfliktfall entscheidet der Gemeinderat. 4 Bei Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub und Dienstleistungen gemäss Art. 31 Abs. 1 von zusammen mehr als 3 Monaten Dauer im Kalenderjahr werden die Ferien für jeden weiteren vollen Monat um 1 / 12 des jährlichen Anspruches gekürzt. 5 Bei unbezahltem Urlaub von mindestens 1 Monat werden die Ferien ab dem 1. Monat um 1 / 12 des jährlichen Anspruches gekürzt. Art. 35 Feiertage 1 Als bezahlte Feiertage und den Sonntagen gleichgestellt gelten: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, 24. Dezember (Nachmittag), Weihnachtstag, Stephanstag und 31. Dezember (Nachmittag). 2 Am Vorabend vor gesetzlichen Feiertagen ist um Uhr Arbeitsschluss. 3 Sofern es im Kanton Aargau zu einer Harmonisierung der Feiertagsregelung kommt, ist der Gemeinderat berechtigt, die Feiertage entsprechend anzupassen. 4 Der Gemeinderat ist berechtigt, dem Personal weitere Freitage zu gewähren.

13 Personalreglement Seite 12 Art. 36 Bezahlter Urlaub 1 Ohne Kürzung des Lohn- oder Ferienanspruchs wird den Mitarbeitenden folgender Urlaub gewährt: 3 Arbeitstage bei eigener Hochzeit (zivile und kirchliche Trauung zusammen) 1 Arbeitstag bei Hochzeit in der Familie oder Verwandtschaft, sofern die Hochzeit auf einen Arbeitstag fällt 2 Arbeitstage anlässlich der Geburt eigener Kinder 3 Arbeitstage bei Tod des Ehegatten oder Lebenspartners im gemeinsamen Haushalt oder eigenen Kindern 2 Arbeitstage bei Tod von Eltern 1 Arbeitstag bei Tod von Gross- und Schwiegereltern sowie von Geschwistern 1 Arbeitstag bei Wohnungswechsel einmal pro Kalenderjahr 2 Teilzeitangestellte haben Anspruch entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad. 3 Über weitergehenden bezahlten oder unbezahlten Urlaub entscheidet der Gemeinderat. Art. 37 Mitspracherecht Die Mitarbeitenden sind in Fragen der Regelung der allgemeinen Arbeitsbedingungen wie auch vor der Einführung neuer oder der Abänderung bestehender Reglemente und Verordnungen anzuhören. Art. 38 Persönlichkeitsschutz V. Disziplinarwesen Art. 39 Die Gemeinde achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden. Disziplinarmassnahmen 1 Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist der Gemeinderat zuständig, wenn Mitarbeitende ihre Pflichten schuldhaft nicht erfüllen oder sich in einer Weise verhalten, die sich mit ihrer beruflichen Stellung nicht vereinbaren lässt. 2 Mitarbeitende, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, sind anzuhören. Sie sind berechtigt, eine Vertrauensperson beizuziehen. Der Entscheid, in welchem eine Massnahme angeordnet wird, ist ihnen mit einer Begründung zuzustellen.

14 Personalreglement Seite 13 3 In Berücksichtigung des Ausmasses der Pflichtverletzung kann der Gemeinderat folgende Disziplinarmassnahmen verfügen: - schriftlicher Verweis mit Bewährungsfrist - Gehaltsreduktion - Kündigung gemäss Art. 5 - Kündigung mit sofortiger Freistellung - fristlose Entlassung im Sinne von Art. 337 OR. 4 Bezüglich der Rechtsmittel wird auf 48 des kantonalen Personalgesetzes verwiesen. VI. Schlussbestimmungen Art. 40 Übergangsregelung Für das im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Personalreglements gültige Bruttogehalt wird der Besitzstand gewährleistet. Art. 41 Inkraftsetzung, Aufhebung bisheriges Recht 1 Dieses Reglement tritt auf in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Dienst- und Besoldungsreglement der Gemeinde Magden aus dem Jahr 1975, sowie sämtliche später erfolgten Ergänzungen dieses Reglements. Genehmigt durch die Einwohnergemeindeversammlung am 17. Juni 2005 Für die Einwohnergemeindeversammlung Frau Gemeindeammann: Brunette Lüscher Der Gemeindeschreiber: Michael Widmer Unbenützter Ablauf der Referendumsfrist: 25. Juli 2005

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