Dienstanweisung. über die Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen. vom 12. November 2007

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1 Dienstanweisung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen vom 12. November 2007 Die Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Welle darf nicht von den Interessen Dritter beeinflußt sein. Die Mitarbeiter der Deutschen Welle müssen bereits jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihres Dienstes für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Dies kann nur erreicht werden, wenn die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch Mitarbeiter der Deutschen Welle für ihre Tätigkeit bei der Deutschen Welle grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Dienstanweisung regelt die Lösung des Konflikts, in den Beschäftigte beim Angebot von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen kommen können. 1 Persönlicher Geltungsbereich Diese Dienstanweisung gilt für alle Arbeitnehmer * der Deutschen Welle. 2 Grundsatz Arbeitnehmer der Deutschen Welle dürfen Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Deutsche Welle angeboten werden, grundsätzlich nicht annehmen. Es spielt dabei keine Rolle, welche berufliche Position der Arbeitnehmer innerhalb der Deutschen Welle hat und ob der Vorteil im direkten Zusammenhang mit seiner ausgeübten Tätigkeit steht. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind für die Fälle der Geringwertigkeit und Angemessenheit in 4, 6, 7 und 8 geregelt. Die Annahme von Geld hat in jedem Fall zu unterbleiben. * Funktionsbezeichnungen sind nur aus Gründen der Übersichtlichkeit in männlicher Form verfaßt. Inhaltlich gilt die männliche und die weibliche Sprachform gleichermaßen. 19. EL DW-Handbuch.../2

2 - 2-3 Begriffsklärungen (1) Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile sind alle Zuwendungen, auf die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder auch immateriell objektiv besser stellen (Vorteil). Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (insbesondere Angehörigen, Bekannten, Freunden, einem Verein etc.) zugewendet werden, wenn sie bei dem Arbeitnehmer zu einer Ersparnis führen oder wenn sie den Arbeitnehmer in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellen. (2) Neben Geldzahlungen kommen als Vorteile auch alle anderen Leistungen in Betracht. Dazu gehören insbesondere: Sachleistungen, insbesondere Geschenke, die Möglichkeit, Gegenstände zu gebrauchen oder zu verbrauchen (z.b. Kraftfahrzeuge, Benzin), Gutscheine, Eintrittskarten, Fahrscheine, Flugtickets, Urlaubsreisen, Vergünstigungen bei Privatgeschäften und Einkaufsrabatte, jedoch nur soweit sie die Preisnachlässe übersteigen, die den Arbeitnehmern aufgrund von Rahmenverträgen oder ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen eingeräumt werden, insbesondere solche für alle DW-Mitarbeiter oder bei Vorlage eines Presseausweises. Beteiligung an Lieferungen an die Deutsche Welle, Vermittlung und/oder Gewährung und/oder unverhältnismäßig hohe Vergütung einer Nebentätigkeit oder einer Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Deutschen Welle, Einladungen mit Bewirtungen, Einladungen zu Veranstaltungen, es sei denn die Teilnahme an der Veranstaltung ist unmittelbar dienstlich begründet (z.b. Berichterstattung des Sportreporters aus dem Stadion), 19. EL DW-Handbuch.../3

3 kostenlose oder kostengünstige Gewährung von Unterkunft, auch wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Programmproduktion oder sonstigen dienstlichen Tätigkeit steht, Einladung oder Mitnahme zu Informations- und/oder Repräsentationsreisen oder deren Bezahlung. (3) Eine Annahme des Vorteils liegt schon in jedem privaten oder dienstlichen Be- oder Ausnutzen. Dazu zählt auch, wenn der Vorteil an Dritte weiterverschenkt oder einer caritativen Einrichtung gespendet wird. Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden, es reicht auch schlüssiges Verhalten. (4) Als Vorteil im Sinne dieser Dienstanweisung gelten nicht: die Annahme von Geschenken aus dem Kreise der Kolleginnen und Kollegen im üblichen Rahmen, z. B. aus Anlass eines Geburtstages oder eines Dienstjubiläums, Dienstleistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z.b. Abholung mit einem Wagen vom Flughafen), Geschenke, die ein Mitarbeiter als Repräsentant der Deutschen Welle von Gästen anläßlich ihres Besuchs bei der Deutschen Welle oder auf einer Dienstreise als Gast oder von einem Partner der Deutschen Welle erhält, soweit sich der Wert des Geschenks im Rahmen des üblichen und angemessenen hält; für Zweifelsfälle gilt 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. 4 Geringwertige Vorteile (1) Die Zustimmung zur Annahme von Vorteilen nach 2 bis zu einem Wert von 25 Euro gilt als erteilt, soweit der Fachdirektor fallbezogen keine andere Entscheidung trifft. Entscheidend ist der Verkehrswert in Deutschland. Hierzu zählen beispielsweise: Werbepräsente, Schreibgegenstände, Kalender, Gastgeschenke, Geschenke, die zu bestimmten traditionellen Gelegenheiten überreicht werden, wie an Weihnachten oder bei Jubiläen. (2) Ist dem Arbeitnehmer die Bestimmung der Geringwertigkeitsgrenze im Sinne des Absatzes 1 nicht oder nicht zweifelsfrei möglich, so hat er die Zustimmung des 19. EL DW-Handbuch.../4

4 - 4 - Fachdirektors einzuholen. Dabei sind der Vorteil und dessen geschätzter Wert, der Anlass der Zuwendung und von wem der Vorteil gewährt werden soll anzugeben; eine Kopie dieser Angabe sowie die Entscheidung des Fachdirektors ist dem Korruptionsbeauftragten zu übermitteln. Hat der Beschäftigte eine Zustimmung des Fachdirektors nicht eingeholt, so trägt er das alleinige arbeitsrechtliche und disziplinarische Risiko einer abweichenden Beurteilung der Unbedenklichkeit. (3) Soweit die Summe der geringwertigen Vorteile, die ein Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres erhalten hat, den Wert von 200 Euro überschreitet, hat er dies dem Fachdirektor anzuzeigen; Abs. 2 gilt entsprechend. In die Summe nach Satz 1 werden Bewirtungen und Veranstaltungen nach 6 Absätze 1 und 4 nicht eingerechnet. Der Fachdirektor kann anordnen, dass der Arbeitnehmer die Vorteile nur unter einer Auflage im Sinne von 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 behalten darf. 5 Zustimmung zur Annahme von Vorteilen (1) Werden dem Arbeitnehmer Vorteile angeboten, die die Geringwertigkeitsgrenze des 4 überschreiten, so darf er den Vorteil nur mit der vorherigen Zustimmung des Fachdirektors annehmen. Die Zustimmung ist schriftlich auf dem Dienstweg einzuholen; 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Angaben in einem Dienstreiseantrag oder in einer Dienstreisekostenabrechnung ersetzen nicht den Antrag auf Zustimmung. Ist dies aus tatsächlichen Gründen vorher nicht möglich, ist die Genehmigung der Annahme unverzüglich nachträglich zu beantragen. (2) Die Entscheidung über die Annahme eines Vorteils ist schriftlich und für jeden Einzelfall gesondert zu treffen. Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Annahme die objektive Diensterfüllung und/oder journalistische Unabhängigkeit beeinträchtigt oder bei Dritten der Eindruck der Befangenheit oder Käuflichkeit erweckt werden kann. (3) Die Zustimmung zur Annahme des Vorteils kann unter der Auflage erteilt werden, einen zugewendeten Gegenstand unverzüglich der Deutschen Welle abzuliefern oder einen geldwerten Vorteil ganz oder teilweise der Deutschen Welle oder einem bestimmten gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Dies kommt insbesondere in Betracht: 19. EL DW-Handbuch.../5

5 bei Ehrungen, Auszeichnungen, Preisverleihungen etc., wenn eine Rückgabe an den Vorteilsgeber als Verstoß gegen die allgemeinen Regeln des gesellschaftlichen Umgangs oder Höflichkeit aufgefaßt werden könnte, der Vorteilsgeber die Rücknahme verweigert hat oder mit großer Wahrscheinlichkeit verweigern würde oder die Rückgabe mit einem Aufwand verbunden wäre, der zum objektiven Wert des Vorteils außer Verhältnis steht. (4) Wird die nachträgliche Genehmigung abgelehnt, ist der Vorteil in der Regel an den Vorteilsgeber zurückzugeben. Ansonsten hat der Arbeitnehmer den Vorteil der Deutschen Welle abzugeben bzw. zuzuführen. 6 Bewirtungen und Veranstaltungen (1) Die Teilnahme an folgenden Bewirtungen im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit ist zulässig und bedarf keiner Anzeige: a) Bewirtungen durch ARD/ZDF-Landesrundfunkanstalten und DeutschlandRadio sowie deren Gemeinschaftseinrichtungen und Tochtergesellschaften. b) Bewirtungen durch staatliche Behörden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. c) Bewirtungen durch Private aus Anlass dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen, wenn sie üblich und angemessen sind oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, an denen sich auch Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verpflichtung zur objektiven Diensterfüllung und/oder journalistischen Unabhängigkeit nicht entziehen können, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Dies gilt nicht, wenn die Bewirtung nach Art und Umfang einen nicht unerheblichen Wert darstellt. Von einem nicht unerheblichen Wert ist auszugehen, wenn der auf den Arbeitnehmer der Deutschen Welle entfallende Wert der Bewirtung im Einzelfall 100 Euro überschreitet. 19. EL DW-Handbuch.../6

6 - 6 - d) Bewirtungen anläßlich allgemeiner Veranstaltungen, an denen Arbeitnehmer im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen (z.b. Einführung und/oder Verabschiedung von Personen des öffentlichen Lebens, offiziellen Empfängen, Rahmenprogramm von Messen, Filmfestivals, Foren etc.), wenn der Rahmen des allgemein Üblichen und Angemessenen nicht überschritten wird. (2) Bei anderen Bewirtungen als nach Abs. 1 oder wenn der Arbeitnehmer Zweifel hat, ob eine konkrete Bewirtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 war, hat er die Bewirtung unverzüglich nachträglich dem Fachdirektor anzuzeigen. Anzugeben sind Datum und Ort der Bewirtung, Name des Restaurants oder der Lokalität der Bewirtung, Anlass und Teilnehmerkreis der Bewirtung sowie die Person, Firma oder Institution, die zu der Bewirtung eingeladen hat. (3) Der Fachdirektor prüft zumindest stichprobenartig, ob bei den nach Absatz 2 angezeigten Bewirtungen die Bestimmungen dieser Dienstanweisung sowie sonstige relevante Regelungen eingehalten wurden. Der Fachdirektor leitet dem Korruptionsbeauftragten der Deutschen Welle einmal jährlich eine Liste der angezeigten Bewirtungen mit den Angaben nach Absatz 2 zu, damit dieser auf eine einheitliche Vorgehensweise innerhalb der Deutschen Welle hinwirken kann. (4) Für die Teilnahme an Veranstaltungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 7 Fremdfinanzierte Reisen Wird einem Arbeitnehmer eine fremdfinanzierte Reise angeboten, die in einem Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben steht, darf diese nur mit der vorherigen Zustimmung des Vorgesetzten angenommen werden. Der Vorgesetzte kann die Reise genehmigen, wenn er den dienstlichen Anlass bestätigt, wobei 5 Abs. 2 anzuwenden ist. 8 Test- und Sponsorengeräte Testfahrzeuge und Testgeräte sowie gesponsorte Fahrzeuge und Geräte, für die ein Kaufinteresse der Deutschen Welle nicht besteht, darf ein Mitarbeiter in seiner Eigenschaft als DW-Mitarbeiter nur in Abstimmung mit dem Vorgesetzten und mit ausdrücklicher 19. EL DW-Handbuch.../7

7 Genehmigung des Fachdirektors anfordern oder nutzen. Die Entscheidung des Fachdirektors ist schriftlich festzuhalten. 9 Rechtsfolgen bei Verstoß Ein Verstoß gegen die Vorschriften dieser Dienstanweisung kann als Verletzung der dem Arbeitnehmer obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung nach sich ziehen. 10 Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Dienstanweisung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom (i.d.f. der 2. Änderung vom ) außer Kraft. 19. EL DW-Handbuch

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