Kaskoversicherung/Kfz-Haftpflichtversicherung Ausgewählte Fälle 1. Nach einem Sturmschaden am Pkw des Versicherungsnehmer sollten Ansprüche gegenüber

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1 Kaskoversicherung/Kfz-Haftpflichtversicherung Ausgewählte Fälle 1. Nach einem Sturmschaden am Pkw des Versicherungsnehmer sollten Ansprüche gegenüber der Kaskoversicherung geltend gemacht werden. Die Reparaturkosten betrugen gemäß Gutachten 7.472,59 EUR. Anspruchsgrundlage: 12 (1), (3 c)) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB): die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung... des Fahrzeugs... Die Fahrzeugteilversicherung umfasst Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Sturm,... von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Der Kaskoversicherer beauftragte einen Privatgutachter mit der Erstellung eines Gutachtens. Laut diesem Gutachten betrug der Wiederbeschafffungswert EUR 9.100,00, der Restwert EUR 5.500,00, so dass die Kaskoversicherung unter Beachtung des Selbstbehalts i. H. v. EUR 153,00 zur Zahlung i. H. v. EUR 3.447,00 bereit war. Nach den AKB s werden bei Nichtreparatur die geschätzten Kosten erstattet; Leistungsgrenze hierbei ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert. Es wurde auf die Sonderausstattung des Fahrzeugs (Klimaanlage, Anhängerkupplung, leicht getönte Scheiben, elektrischer Fensterheber und Zentralheizung) hingewiesen, so dass von einem Wiederbeschaffungswert von mindestens EUR 3.000,00 über dem von dem Versicherer angenommenen Wert auszugehen sei. Dieser Betrag wurde gegenüber der Kaskoversicherung angemeldet, der Versicherungsnehmer wurde darauf hingewiesen, dass durch diese Sonderausstattung auch der Restwert steigen müsse. Daraufhin erklärte sich die Kaskoversicherung bereit, weitere EUR 1.000,00 zu bezahlen. 2. In der Sache sollten Ansprüche gegenüber dem Teilkaskoversicherer durchgesetzt werden. Das Motorrad der Versicherungsnehmerin wurde von einem Fahrzeug eines Dritten beschädigt. Da eine Teilkaskoversicherung nur Ansprüche etwa bei Sturmschäden oder Diebstahl ausgleicht und der hiesige Fall dann unter die Vollkaskoversicherung fiel, die nicht abgeschlossen war, musste der Versicherungsnehmerin von der klageweisen Durchsetzung ihrer Ansprüche abgeraten werden. 3. Landgericht Berlin Für den Versicherungsnehmer sollte eine Klage des Kfz-Haftpflichtversicherers hinsichtlich eines Regresses bezüglich der Entschädigungsleistung für einen Verkehrsunfall aus dem Februar 2000 abgewehrt werden. Der beklagte Versicherungsnehmer hatte ebenfalls im Februar 2000 einen Antrag bei dem Versicherer auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung gestellt, die Vertragsbedingungen enthielten einen vorläufigen Deckungsschutz. Zwei Tage darauf verursachte der Beklagte mit dem versicherten Fahrzeug einen Verkehrsunfall, die Klägerin regulierte den Schaden in Höhe von DM ,16. Im März 2000 überreichte die Klägerin den Versicherungsschein und forderte die Zahlung der ersten Versicherungsprämie bis zum Ende April Diese Aufforderung enthielt auch die Belehrung über das Widerrufsrecht nach 5 a VVG und über die Folgen des

2 Versäumens der Zahlungsfrist. Der Beklagte überwies im Juni 2000 die Prämie. Die Klägerin machte daraufhin die Rückforderung der geleisteten Entschädigung geltend. Zahlung erfolgte allerdings nicht, woraufhin die Klägerin zunächst das Mahnverfahren einleitete, das dann in das Klageverfahren überging. In dieser Klage behauptete die Klägerin, der Versicherungsschein sei dem Beklagten im Februar 2000 zugegangen, der Beklagte habe die Frist zur Zahlung der Erstprämie verstreichen lassen, wodurch der ihm erteilte vorläufige Deckungsschutz rückwirkend entfalle und so die Entschädigungsleistung zurückgefordert werden könne. Die Klageabwehr wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beklagte den Versicherungsschein nicht erhalten habe und der Beklagte erst auf die Mahnung hin die Prämie zahlen konnte. Somit ist auch aus den Versicherungsbedingungen kein rückwirkendes Außerkrafttreten des vorläufigen Deckungsschutzes mit der Folge der Rückforderung der Entschädigungsleistung herleitbar. Da die Klägerin den Zugang des Versicherungsscheines nicht nachweisen konnte, wurde 2002 die Klage abgewiesen. 4. Für den Versicherungsnehmer sollten Ansprüche gegenüber dem Kaskoversicherer auf Grund eines Schadens aus dem Januar 2001 geltend gemacht werden. Die Versicherung war seinerzeit über einen Vermittler bei einem Versicherungsmakler abgeschlossen worden. Schäden sollten bei dem Makler angezeigt werden. Eine Leistung bezüglich des von dem Versicherungsnehmer angezeigten Schadens hatte der Makler abgelehnt. Die Ansprüche in Höhe von 2.869,12 DM wurden bei dem Versicherungsmakler angemeldet. Der Makler teilte daraufhin mit, dass die Ansprüche direkt bei dem Versicherer anzumelden seien. Dieser erstattete daraufhin einen Betrag i. H. v ,12 DM. Auf die Aufforderung, den Differenzbetrag zuzüglich der Anwaltskosten zu zahlen, leistete die Gegenseite lediglich DM 77,76. Der Makler wies darauf hin, dass die Leistungen der Versicherung lediglich aus Kulanzgründen gezahlt wurden, da die Prämie durch den Versicherungsnehmer zu spät geleistet wurde. Die Mitteilung über die Zahlung erfolgte im Oktober 2001 Von der Durchsetzung weiterer Ansprüche wurde deshalb Abstand genommen. 5. Gegenüber dem Kaskoversicherer sollten auf Grund eines Schadens aus 2001 die Ansprüche des Versicherungsnehmers durchgesetzt werden. Hier hatte die Versicherung von den bisher entstandenen Kosten i. H. v. DM 6.263,77 lediglich DM 4.861,97 gezahlt. Der Differenzbetrag wurde gegenüber der Gegenseite angemeldet. Die Versicherung hatte bezüglich der Felgen und Nebelscheinwerfer einen Abzug vorgenommen. Die Versicherung wurde darauf hingewiesen, dass der Nebelscheinwerfer defekt sei und auch die Felge sei unfallbedingt beschädigt wurde. Die Versicherung erklärte daraufhin, dass bei der Nachbesichtigung durch einen Sachverständigen der Versicherung keine Beschädigung des Scheinwerfers und der Felge festgestellt werden konnte, auch sei dies aus dem Gutachten nicht entnehmbar. Das Verfahren endete mit einer Teilzahlung und einer Ablehnung der Zahlung weiterer Beträge durch den Versicherer. Vergleichsverhandlungen scheiterten, da Unklarheiten bezüglich der Sonderausstattung und deren Beschädigung bestanden. 6. Der Versicherte begehrte die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Kaskoversicherer auf Grund eines Schadens aus dem Jahre Die Versicherung war seinerzeit über einen Vermittler bei der Versicherung abgeschlossen worden. Schäden sollten bei dem Makler angezeigt werden. Eine Leistung bezüglich des von dem Versicherungsnehmers angezeigten Schadens hatte der Makler abgelehnt,

3 woraufhin die Ansprüche in Höhe von 2.869,12 DM bei dem Versicherungsmakler angemeldet wurden. Der Makler teilte daraufhin mit, dass die Ansprüche direkt bei dem Versicherer anzumelden seien. Dieser erstattete daraufhin einen Betrag in Höhe von 2.355,12 DM. Auf eine Aufforderung, den Differenzbetrag zuzüglich der Anwaltskosten zu zahlen, leistete die Gegenseite lediglich DM 77,76. Der Makler wies darauf hin, dass die Leistungen der Versicherung lediglich aus Kulanzgründen gezahlt wurden, da die Prämie durch den Versicherten zu spät geleistet wurde. Von der Durchsetzung weiterer Ansprüche wurde deshalb Abstand genommen. 7. Für den Versicherungsnehmer sollten Ansprüche gegenüber dem Kaskoversicherer auf Grund eines Schadens aus 2001 durchgesetzt werden. Hier hatte die Versicherung von den bisher entstandenen Kosten in Höhe von DM 6.263,77 lediglich DM 4.861,97 gezahlt. Der Differenzbetrag wurde gegenüber der Gegenseite angemeldet. Die Versicherung hatte bezüglich der Felgen und Nebelscheinwerfer einen Abzug vorgenommen. In einem Schreiben an die Versicherung wurde darauf hingewiesen, dass der Nebelscheinwerfer defekt sei und auch die Felge sei unfallbedingt beschädigt wurde. Die Versicherung erklärte daraufhin, dass bei der Nachbesichtigung durch einen Sachverständigen der Versicherung keine Beschädigung des Scheinwerfers und der Felge festgestellt werden konnte, auch sei dies aus dem Gutachten nicht entnehmbar. Das Verfahren endete mit einer Teilzahlung und einer Ablehnung der Zahlung weiterer Beträge durch den Versicherer. Vergleichsverhandlungen scheiterten, da Unklarheiten bezüglich der Sonderausstattung und deren Beschädigung bestanden. 8. Landgericht Berlin Die Versicherungsnehmerin begehrte die Geltendmachung iher Ansprüche gegenüber dem Kasko- und Haftpflichtversicherer auf Grund eines Schadensfalles aus dem Januar Der Unfall ereignete sich auf der Bundesautobahn, als sich von einem LKW eine ungenügend befestigte Papierrolle löste und auf das dahinterfahrende Fahrzeug der Versicherungsnehmerin stürzte. Der Fahrer wich auf die linke Spur aus und kollidierte mit dem Fahrzeug eines Dritten. Die Versicherte hatte seinerzeit über den sie betreuenden Versicherungsvermittler die Zugmaschine der Versicherungsnehmerin bei der Versicherung haftpflicht- und vollkaskoversichern lassen. Die Gegenseite lehnte die Leistung im Hinblick auf die Leistungsfreiheit gemäß 39 VVG ab und setzte mit ihrem Schreiben vom März 2001 die Frist gemäß 12 III VVG in Lauf. Deshalb wurde vor dem zuständigen Landgericht Berlin Klage erhoben. In der Klageschrift wurde darauf hingewiesen, dass aus einem anderen Schadensfall ein Anspruch gegenüber der Versicherung bestanden habe. Damals wurden von der mit der Reparatur beauftragten Firma Fehler gemacht, so dass sich diese schadensersatzpflichtig machte gegenüber der Versicherungsnehmerin, so dass dann die seinerzeitige Versicherung zahlte. Den Anspruch gegenüber der mit der Reparatur beauftragten Firma wollte die Versicherungsnehmerin mit den Rückständen aus dem Haftpflicht- und Kaskovertrag verrechnen. Die Klägerin stand deswegen im Gespräch mit dem Angestellten der beklagten Versicherung, woraufhin ihr mitgeteilt wurde, dass vorsorglich auch die Prämien nachzuzahlen seien, was dann auch erfolgte trotz der Möglichkeit der Verrechnung. Die Beklagte könne sich schon deswegen nicht auf 39 VVG stützen, da die Klägerin keine qualifizierte Mahnung erhalten habe. Die Beklagtenseite erwiderte daraufhin, dass eine qualifizierte Mahnung der Klägerin zugegangen sei, im Übrigen eine Forderungsabtretung ein Vertrag darstelle und der

4 Angestellte zu Verhandlungen dieser Art nicht bevollmächtigt gewesen sei. Außerdem ergebe sich die Leistungsfreiheit auch aus 2 der Versicherungsbedingungen (AKB), da die Klägerin den verunfallten Sattelzug im Fernverkehr und damit zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet habe. Das Vorbringen von Klägerseite, dass ebenfalls über den benannten Angestellten der Beklagten auch eine Transportversicherung abgeschlossen wurde und in diesem Zusammenhang die Nutzung des versicherten Fahrzeugs für den Fernverkehr auch der Beklagten bekannt gemacht wurde, bestritt diese. Auch sei die infrage stehende Fahrzeugversicherung antragsgemäß auf die jetzige Klägerin ausgestellt worden und im Übrigen könne sich die Transportversicherung auch auf den Güternahverkehr bezogen haben. Im Folgenden wurde dargelegt, dass die Beklagte über die Nutzung der Zugmaschine für den Fernverkehr unterrichtet war. So wurde z. B. einen von der Klägerin ausgefüllten und an die Beklagtenseite überreichten Fragebogen/Antrag Güterschadenshaftpflichtversicherung überreicht, auf dem angekreuzt war für das in Rede stehende Fahrzeug Fernverkehr. Außerdem seien im Laufe der Versicherungsjahre die Listen der versicherten Fahrzeuge mit deren Nutzung mit dem bereits benannten Angestellten der Beklagten besprochen worden. Ein Verschulden der Klägerin beim Beitragsrückstand sei auf Grund der Verhandlungen über eine mögliche Verrechnung mit dem Angestellten der Beklagten nicht gegeben. Die Klage wurde nach verspäteter Einzahlung der Gerichtskosten aus Kostengründen zurückgenommen, da auf Grund einer Mitteilung des Landgerichts wegen der Ausschlussfrist mit einer Klageabweisung zu rechnen sei. Daraufhin wurde die Klage. 9. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Ende 2001 wurde Klage vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg auf Feststellung des Versicherungsschutzes erhoben. Hintergrund war ein Verkehrsunfall des nunmehrigen Klägers vom aus dem Jahre Die beklagte Versicherung führte an, dass gemäß 38 VVG die Prämie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheines zu zahlen gewesen sei, was der Kläger unterlassen habe, so dass kein Versicherungsschutz aus dem Unfall bestünde. Sie wies auch auf 12 III VVG hin. Hierzu wurde angeführt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Versicherungsschein erhalten habe, auch keine Aufforderung, Beiträge zu leisten vor dem Schaden. Die Beklagte habe Regressansprüche aus dem Verkehrsunfall geltend gemacht. Da die Rechtsschutzversicherung hierfür keine Kostenübernahme zusagte und der Versicherte der Aufforderung, den geforderten Nachweis über die Zahlung der Gerichtskosten nicht erbrachte, wurde die Klage 2002 zurückgenommen. 10. In dieser Sache sollte 2002 ein Schaden am Segelboot des Versicherten nach einem Sturmschaden (an der Ostsee) reguliert werden. Der Versicherungsnehmer hatte bei dem Versicherer für sein Segelboot eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Die Kaskoversicherung hatte daraufhin ein Gutachten erstellen lassen, welches nach Aussagen des Versicherten nur sehr unzureichend die Mängel erfasste. Anspruchsgrundlage: Versicherungsvertrag in Verbindung mit Nr. 1, 2 und 3 der Bedingungen für die Versicherung von Booten und Effekten 1990 (BVBE): Versichert ist das im Antrag näher bezeichnete Fahrzeug... auf der Ostsee. Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Und Nr. 1 und 2 der Spezial-Bedingungen für die Versicherung von Wassersport-Fahrzeugen und Effekten: Der Versicherer ersetzt gegen Bezahlung der Prämie den Schaden (Verlust und Beschädigung), den das in der

5 Police genauer bezeichnete Boot einschließlich der zum Gebrauch notwendigen Ausrüstungsgegenstände... durch... höhere Gewalt erleidet.... Die Versicherung gilt... auf allen Binnengewässern Europas und der Ostsee... Der Versicherer ersetzt... bei Teilschäden... die Reparaturkosten bis zur Höhe der Versicherungssumme... Zunächst wurde der Versicherer angeschrieben und zur Bestätigung aufgefordert, dass der Versicherte das Schiff bei einer Werft seiner Wahl reparieren könne und dazu eine Kostenübernahme abgeben würde. Außerdem wurde ein Gutachter benannt. Die Gegenseite wies im Folgenden darauf hin, dass seinerzeit dem Versicherten gegenüber telefonisch zugesagt wurde, dass die Kosten für einen Kostenvoranschlag übernommen werden würden (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht), dieser dem aber nicht nachgegangen sei, so dass nunmehr dieses Angebot seine Gültigkeit verloren habe. Außerdem wurde vorgeschlagen, gemeinsam eine Besichtigung vor Ort vorzunehmen. Die Schilderung des Versicherungsnehmers, man habe ihm telefonisch zugesagt, bei der Grellwerft reparieren zu lassen, wurde bestritten, allerdings stehe es dem Versicherten frei, so der Versicherer, das Boot bei einer Werft seiner Wahl reparieren zu lassen, sofern dieser die Mehrkosten selbst trägt. Eine Ausnahme wäre allerdings dann gegeben, wenn ein Sachverständiger bestätigen würde, dass eine Reparatur ausschließlich durch die Grellwerft durchgeführt werden könne. Es wurde vorgeschlagen, einen Kostenvoranschlag der Grellwerft einzuholen, damit dann bei dem Ortstermin dieser gegebenenfalls berücksichtigt werden könne. Bei dem Ortstermin war auch ein Gutachter anweisend. Mehrmals wiesen der Versicherte und der Unterzeichner darauf hin, dass es notwendig sei, dass Boot in die Grellwerft zu verlegen, da bereits durch unsachgemäße Lagerung weitere Schäden am Boot entstanden waren, so dass auch das erneute Gutachten nur äußerst eingeschränkt verwertbar sei. Es wurde um Nachbesichtigung gebeten. Die Versicherung sagte zu, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, die Kosten für die Reparatur anhand des Gutachtens bei einer ortsansässigen Firma reparieren zu lassen. Sollte beim Ausbau des Schottes und Freilegen der Außenhaut weitere Schäden ersichtlich sein und diese auch von dem Gutachter bestätigt werden, würden auch hier die Kosten übernommen werden. Eine Zusage für die Reparatur in der Grellwerft könne nicht gegeben werden, da kein Kostenvoranschlag vorlag. Der Mandantschaft wurde daraufhin geraten, einen Kostenvoranschlag anfertigen zu lassen, woraufhin diese das Mandat beendete. 11. Amtsgericht Neukölln In dieser Sache sollte die von ihrer Kfz-Pflichtversicherung eingeleitete Regressklage vor dem Amtsgericht Neukölln abgewehrt werden. Die Gegenseite machte Ansprüche geltend gemäß 38 VVG in Verbindung mit 1 IV AKB in der Fassung vom wegen einer verspäteten Erstprämienzahlung auf Ersatz eines gegnerischen Unfallschadens, den die Versicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz gemäß 3 Nr. 4 zu regulieren hatte in Höhe von DM 5.809,50 aus einem Verkehrsunfall. Die Versicherte erhielt 1999 eine Doppelkarte mit vorläufigem Versicherungsschutz. Zum Zeitpunkt des Unfalles am 1999 war weder ein Versicherungsschein, eine Zahlungsaufforderung noch eine Belehrung über die Folgen des 38 VVG vorhanden. Im Jahre 2000 erhielt die Versicherte ein Schreiben, woraufhin sie einen Betrag in Höhe von DM 416,90 leistete.

6 Die Mandantin hatte die Erstprämie erbracht. Ein Versicherungsschein lag nicht vor, ebenfalls keine Belehrung i. S. d. 38 VVG über den Verlust des Versicherungsschutzes, auch des vorläufigen rückwirkend, soweit die Erstprämie nicht fristgemäß gezahlt würde. Im Hinblick auf die Sachlage hat die Gegenseite dann die Klage zurückgenommen. 12. Der Versicherungsnehmer begehrte die Durchsetzung eines Kraftfahrzeugschadens, erlitten infolge eines Sturmes durch umfallende Bäume. Nach den Versicherungsbedingungen war in der Teilkaskoversicherung bei der Versicherung Sturm ab Windstärke 8 versichert. In der Vollkaskoversicherung waren sonstige Schäden versichert bei einer Selbstbeteiligung von EUR 332,00. Da infolge Sturms ein Baum umfiel, erkannte die Teilkaskoversicherung dies nicht an und wandte ein, das sei ein Fall der Vollkaskoversicherung mit dem entsprechenden Prämienverlust. Die bei Beschädigung eingreifende Klausel sah unter 13 entsprechend vor, dass Umsatzsteuer nur ersetzt wird, soweit der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Versicherungsnehmer diese tatsächlich auch bezahlt. Des Weiteren war vorgesehen bei Beschädigung des Fahrzeugs, dass der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung zahlt oder bei nicht oder nicht vollständiger Reparatur die geschätzten Kosten der Wiederherstellung. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert. Entsprechend wurde dann hier abgerechnet nach Wiederbeschaffungswert netto abzüglich Restwert netto, abzüglich Selbstbeteiligung, da die Reparaturkosten wesentlich höher waren. Nach Regulierung endete der Fall außergerichtlich. 13. Nachdem dem Versicherungsnehmer im Jahre 2002 das Kfz gestohlen wurde, begehrte er die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Kaskoversicherer. Das Kfz hatte er abgemeldet. Die Versicherung hatte die Übernahme der Abmeldekosten abgelehnt mit der Begründung, dass Verwaltungskosten oder Gebühren jeglicher Art nicht erstattungsfähig sind. Sie bat um Übersendung des Kfz- Briefes. Der Versicherungsnehmer hatte in seinem Schreiben darauf hingewiesen, dass eine Abmeldung zwingend notwendig war, zum einen damit die Leasing- Gesellschaft die Endabrechnung durchführen kann (und zwar erst, wenn das Kfz ordnungsgemäß abgemeldet ist) und die Versicherungsbeiträge bis zur Abmeldung nicht storniert werden. Der Versicherungsnehmer wies darauf hin, dass der Kfz-Brief sich bei der Leasing-Gesellschaft befinde und deswegen nicht überreicht werden könne. Zunächst wurde der Schaden in Höhe von EUR ,97 (Gesamtkaufpreis) zuzüglich Überführungskosten EUR 752,11 angemeldet und gebeten, zunächst eine Abschlagszahlung in Höhe von EUR ,00 zu leisten, da dem Versicherungsnehmer ein vergleichbares Fahrzeug angeboten wurde. Die Gegenseite teilte daraufhin mit, dass noch die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte und das Ergebnis eines Schlüsselgutachtens abgewartet werden müsse. Da der Versicherungsnehmer mitteilte, dass er mit der gleichen Begründung schon seit drei Monaten hingehalten werde, wurde die Gegenseite aufgefordert, nunmehr einen Betrag in Höhe von EUR ,04 (angenommener Wert für die Anschaffung eines Vergleichsfahrzeuges) zu zahlen. Allerdings wurde der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen, dass es das Recht des Versicherers sei, die Regulierung bis zur Einsicht in die Ermittlungsakte zurückzustellen. Das Mandat wurde vor der endgültigen Regulierung niedergelegt.

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