Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2011

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1 System der Grundfreiheiten Produktverkehrsfreiheiten Personenverkehrsfreiheiten Art. 34 ff Art. 56 ff Niederlassungsfreiheit Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 45 ff Warenverkehrsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Art. 49 ff Kapitalverkehrsfreiheit Art. 63 ff Teil 2, Nr. 3 Art. 18 AEUV: Freizügigkeit der Unionsbürger Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU hat als Unionsbürger das Recht in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen sich dort aufzuhalten dort zu leben Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG; Deutschland: Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) Teil 2, Nr. 4 Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 45 AEUV Recht, in einem anderen Mitgliedstaat eine Arbeit aufzunehmen, ohne daran durch innerstaatliche Vorschriften gleich welcher Art gehindert zu werden speziell ggü Art. 21 Teil 2, Nr April 2011, S. 1

2 Osterweiterung und Arbeitnehmerfreizügigkeit Beitrittsverträge mit Tschechischer Republik, Estland, Lettland, Litauen, Zypern, Malta, Ungarn, Polen, Slowenien, Slowakische Republik vom 1. Mai 2004 Beitrittsverträge mit Rumänien und Bulgarien vom 1. Januar 2007 Übergangsregelungen von maximal sieben Jahren in Hinblick auf Arbeitnehmerfreizügigkeit in Hinblick auf Dienstleistungsfreiheit für die letzten beiden Jahre der Frist: Beschränkungen möglich im Fall schwerwiegender Störungen des Arbeitsmarktes (oder der Gefahr derartiger Störungen) Teil 2, Nr. 6 Regelungsprogramm Art. 45 ff AEUV Art. 45: Gewährleistung (unmittelbar wirksam) Art. 46: Rechtssetzungskompetenz der EU (Verwaltungsverfahren und Arbeitsmarktpolitik) Art. 48: Rechtssetzungskompetenz der EU (Gebiet der sozialen Sicherheit) Art. 47: Förderungsverpflichtung der Mitgliedstaaten für Austausch junger Arbeitskräfte Teil 2, Nr. 7 Überblick über Art. 45 AEUV Abs. 1/2: Allgemeine Regel zur Freizügigkeit Abs. 3: Spezifische Rechte: Einreise und Aufenthalt Zugang zum Arbeitsmarkt Verbleib speziell ggü. Abs. 1/2 Abs. 4: Ausnahme: öffentliche Verwaltung Teil 2, Nr April 2011, S. 2

3 Freizügigkeits-VO 1612/68/EWG Art. 1: Zugang zum Arbeitsmarkt Art. 2, 6: Diskriminierungsverbot beim Abschluss von Arbeitsverträgen und öffentlichrechtlichen Anforderungen Art. 3, 4, 5: Gleichstellung mit Inländern bei Arbeitsvermittlung Art. 7: Gleichstellung im Arbeitsverhältnis Art. 8: gleiche gewerkschaftliche und betriebsverfassungsrechtliche Rechte Art. 9: Diskriminierungsverbot im Mietrecht Teil 2, Nr. 9 Grundfreiheiten Prüfungsraster grenzüberschreitender Sachverhalt Gewährleistungsgehalt Schutzbereich Diskriminierungsverbot unmittelbar mittelbar Beschränkungsverbot Rechtfertigung (je nach Gewährleistungsgehalt) Teil 2, Nr. 10 Art. 45 AEUV: Rechtfertigung von Eingriffen Unmittelbare Diskriminierung Art. 45 Abs. 3 Einschub: öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit Mittelbare Diskriminierung Beschränkungsverbot Objektive/sachliche Rechtfertigung möglich Rechtfertigung durch zwingende Allgemeininteressen Teil 2, Nr April 2011, S. 3

4 Art. 45 AEUV Prüfschema Einzelstaatliche Maßnahme liegt vor ggfs. andere Grundfreiheit nein Anwendungsbereich Arbeitnehmerfreizügigkeit? Verstoß! Eingriff in Rechte nach Art. 45 I-III? Reichweite? ja nein ja nein Rechtfertigung? Ausnahme nach Abs. 4? Teil 2, Nr. 12 Auslegung des Unionsrechts Autonome Auslegung oder Auslegung nach Recht der Mitgliedstaaten Methoden /Argumente der autonomen Auslegung Wortlaut (unterschiedliche Sprachenfassungen ein- und derselben Rechtsquelle) Systematik Sinn und Zweck (idr effet utile ) Entstehungsgeschichte Rechtsvergleichende Auslegung Primärrechtskonforme Auslegung Teil 2, Nr. 13 Gemeinschaftsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff Art. 45 AEUV autonome Auslegung echte und tatsächliche Berufstätigkeit unter Anleitung eines anderen (Weisungsgebundenheit, Unterordnungsverhältnis) für eine Gegenleistung (erwerbs-)wirtschaftlicher Wert auch bei öffentlichem rechtlichem Status auch bei künstlerischen, religiösen oder sportlichen Tätigkeiten Teil 2, Nr April 2011, S. 4

5 Probleme des Arbeitnehmerbegriffs (1): (Erwerbs-)Wirtschaftlicher Wert? Ausbildung gegen Entgelt Teilzeitarbeit (außer die Tätigkeit ist völlig unwesentlich) Entgelt unterhalb des Existenzminimums Befristung, Flexibilität Entlohnung durch Sachleistungen oder auf Beteiligungsbasis Soziale Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (aber nicht: Tätigkeiten zur Rehabilitation) Teil 2, Nr. 15 Probleme des Arbeitnehmerbegriffs (2): Unterordnungsverhältnis? Fehlen der Weisungsgebundenheit: Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit frei wählbar (Prüfung durch nationale Gerichte) Probleme: Befristung oder zeitliche Flexibilität Nicht erfasst: Geschäftsführer mit Mehrheit der Anteile Bei Ehegatten: Unterordnungsverhältnis vorstellbar Teil 2, Nr. 16 Ausnahmen Art. 45 Abs. 4 AEUV autonome Auslegung öffentliche Verwaltung im eigentlichen Sinne unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (EuGH (Anker): setzen voraus: Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten setzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen ) tatsächlich regelmäßige Ausübung dieser Befugnisse Ausübung der Befugnisse darf nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeiten ausmachen Teil 2, Nr April 2011, S. 5

6 Gewährleistungsgehalte des Art. 45 AEUV unmittelbare Diskriminierung (wegen der Staatsangehörigkeit) verdeckte (mittelbare) Diskriminierung (wegen der Staatsangehörigkeit) auch: Diskriminierungen wegen Ausübung der Freizügigkeit andere Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit Teil 2, Nr. 18 Verdeckte (mittelbare) Diskriminierung neutrale Regelung/anderes Unterscheidungsmerkmal als Staatsangehörigkeit geeignet, Staatsangehörige anderer keine quantitative Mitgliedsstaaten tatsächlich überwiegend Feststellung erforderlich nachteilig zu treffen unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von ausländischen (Wander)Arbeitnehmern nicht objektiv gerechtfertigt (liegt ein im Allgemeininteresse liegender Grund vor? Verhältnismäßigkeit?) Teil 2, Nr. 19 Beispiele mittelbarer Diskriminierung: Sotgiu Benachteiligung eines Wohnsitzes im Ausland Riester Nichtanerkennung von Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedsstaat ohne Überprüfung der Gleichwertigkeit siehe Berufsanerkennungsrichtlinie! Schöning- Nichtanerkennung von Berufserfahrung und Kougebetopoulou Dienstalter aus einem anderen Mitgliedsstaat ohne Scholz Überprüfung der Gleichwertigkeit Sonderfälle: Nachteilige Regelungen für FremdsprachenlektorInnen (= typischerweise WanderarbeitnehmerInnen) Allué Spotti Teil 2, Nr April 2011, S. 6

7 Diskriminierung wegen der Freizügigkeit Maßnahme, die nicht nach der Staatsangehörigkeit unterscheidet Diskriminierung wegen - Umzug in ein anderes Land, um dort zu arbeiten, oder - gleichzeitiger Tätigkeit in mehreren Ländern = unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern insbesondere: Leistungsvoraussetzung, dass eine Person eine ununterbrochene wirtschaftliche Tätigkeit in einem Land ausübt Teil 2, Nr. 21 Verpflichtete bei Art. 45 AEUV Mitgliedstaat, öffentliche Einrichtungen Walrave/Koch Verbände, die kollektive Regeln setzen Bosman (insbesondere Sportverbände oder Tarifparteien) einzelne ArbeitgeberInnen Angonese (Diskriminierungsverbot) Olympique Lyon (Beschränkungsverbot) Teil 2, Nr. 22 Beschränkungsverbot keine Diskriminierung Maßnahme ist aber geeignet, die Ausübung der Freizügigkeit durch den Gemeinschaftsangehörigen - zu behindern oder - weniger attraktiv zu machen keine Rechtfertigung durch einen im Allgemeininteresse liegenden Grund Arbeitnehmerfreizügigkeit Hamburg SoSe Teil 2, Nr April 2011, S. 7

8 Beschränkungsverbot keine Diskriminierung Maßnahme ist aber geeignet, die Ausübung der Freizügigkeit durch den Gemeinschaftsangehörigen - zu behindern oder - weniger attraktiv zu machen keine Rechtfertigung durch einen im Allgemeininteresse liegenden Grund Teil 2, Nr. 24 Das Beschränkungsverbot im Sport zwingende Allgemeininteressen, die Beschränkungen rechtfertigen können (EuGH): Förderung der Einstellung und Ausbildung junger Spieler Wahrung der Chancengleichheit zwischen den Vereinen geordneter Ablauf von Wettkämpfen Schaffung einer ausreichenden Reserve an einheimischen Spielern für Nationalmannschaft Erhaltung der traditionellen Bindung jedes Vereins an den Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist Konkrete Maßnahme muss jeweils geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein Teil 2, Nr. 25 VO Soziale Sicherheit 883/2004/EG Ziele: Zusammenrechnung von Versicherungszeiten Ausfuhr von Leistungen Festlegung des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsvorschriften anwendbar sind allgemeiner Grundsatz: Maßgeblich für Rechtsanwendung: Beschäftigungsort; bei Entsendung bis 24 Monate: ursprünglicher Beschäftigungsort Auszahlung von Leistungen der sozialen Sicherheit in dem Mitgliedstaat, in dem der Berechtigte wohnt Ausnahme: beitragsunabhängige Sonderleistungen Durchführung: VO 987/2009 Teil 2, Nr April 2011, S. 8

9 Arbeitnehmerfreizügigkeit und Familienangehörige Recht auf Einreise und Aufenthalt Art. 45 AEUV Grundlage bei Familienangehörigen eines Arbeitnehmers Art. 10 VO 1612/68 konkretisiert insofern nur Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt Grundlage Art. 11 VO 1612/68 für Familienangehörige erweitert insofern Art. 45 AEUV Teil 2, Nr April 2011, S. 9

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