Anzeige der Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach 116b SGB V

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1 Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser im Lande Bremen Geschäftsstelle Schwachhauser Heerstr. 26/ Bremen Anzeige der Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach 116b SGB V (Anlage 1.1. Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, Buchstabe a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle) I. Konkretisierung der Erkrankung, Behandlungsumfang und Anforderungen an die Strukturund Prozessqualität 1 Konkretisierung der Erkrankung Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten ab dem vollendeten 18. Lebenshr mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle, wenn diese auf Grund der Ausprägung der Tumorerkrankung einer multimodalen Therapie oder Kombinationschemotherapie benötigen. Das bedeutet, es ist entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine systemische Therapie und/oder eine Strahlentherapie indiziert, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf. Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle im Sinne der Richtlinie zählen Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen: C15.- Bösartige Neubildung des Ösophagus C16.- Bösartige Neubildung des Magens C17.- Bösartige Neubildung des Dünndarmes C18.0 Bösartige Neubildung: Zäkum C18.1 Bösartige Neubildung: Appendix vermiformis C18.2 Bösartige Neubildung: Colon ascendens C18.3 Bösartige Neubildung: Flexura coli dextra [hepatica] C18.4 Bösartige Neubildung: Colon transversum C18.5 Bösartige Neubildung: Flexura coli sinistra [lienalis] C18.6 Bösartige Neubildung: Colon descendens C18.7 Bösartige Neubildung: Colon sigmoideum C18.8 Bösartige Neubildung: Kolon, mehrere Teilbereiche überlappend C18.9 Bösartige Neubildung: Kolon, nicht näher bezeichnet C19.- Bösartige Neubildung am Rektosigmoid, Übergang C20.- Bösartige Neubildung des Rektums C21.- Bösartige Neubildung des Anus und des Analkanals C22.- Bösartige Neubildung der Leber und der intrahepatischen Gallengänge C23.- Bösartige Neubildung der Gallenblase C24.- Bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile der Gallenwege C25.- Bösartige Neubildung des Pankreas C26.0 Bösartige Neubildung: Intestinaltrakt, Teil nicht näher bezeichnet RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 1 von 20

2 C26.1 Bösartige Neubildung: C26.8 Bösartige Neubildung: Verdauungssystem, mehrere Teilbereiche überlappend C45.1 Mesotheliom, Mesotheliom des Peritoneums C47.4 Bösartige Neubildung der peripheren Nerven und des autonomen Nervensystems: Periphere Nerven des Abdomens C47.5 Bösartige Neubildung der peripheren Nerven und des autonomen Nervensystems: Periphere Nerven des Beckens C47.8 Bösartige Neubildung der peripheren Nerven und des autonomen Nervensystems: Periphere Nerven und autonomes Nervensystem, mehrere Teilbereiche überlappend C48.1 Bösartige Neubildung des Retroperitoneums und des Peritoneums: Näher bezeichnete Teile des Peritoneums C48.2 Bösartige Neubildung des Retroperitoneums und des Peritoneums: Peritoneum, nicht näher bezeichnet C48.8 Bösartige Neubildung des Retroperitoneums und des Peritoneums: Retroperitoneum und Peritoneum, mehrere Teilbereiche überlappend C49.4 Bösartige Neubildung sonstigen Bindegewebes und anderer Weichteilgewebe: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe des Abdomens C49.5 Bösartige Neubildung sonstigen Bindegewebes und anderer Weichteilgewebe: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe des Beckens C49.8 Bösartige Neubildung sonstigen Bindegewebes und anderer Weichteilgewebe: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe, mehrere Teilbereiche überlappend C73 Bösartige Neubildung der Schilddrüse C74.- Bösartige Neubildung der Nebenniere C75.0 Bösartige Neubildung sonstiger endokriner Drüsen und verwandter Strukturen: Nebenschilddrüse C75.8 Bösartige Neubildung sonstiger endokriner Drüsen und verwandter Strukturen: Beteiligung mehrerer endokriner Drüsen, nicht näher bezeichnet C76.2 Bösartige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisationen: Abdomen C76.3 Bösartige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisationen: Becken C76.8 Bösartige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisationen: Sonstige und ungenau bezeichnete Lokalisationen, mehrere Teilbereiche überlappend C80.0 Bösartige Neubildung, primäre Lokalisation unbekannt, so bezeichnet 2 Behandlungsumfang ASV-Teams sind verpflichtet, die nachfolgend definierten Leistungen zur Diagnostik, Behandlung und Beratung vorzuhalten. Es ist damit nicht zulässig, dass ein ASV-Team lediglich eine Auswahl der nachfolgend geregelten Leistungen anbietet und für die übrigen auf externe Leistungserbringer verweist. Zur Diagnostik und Behandlung werden im Allgemeinen folgende Leistungen erbracht: Diagnostik Anamnese Körperliche Untersuchung Punktionen, Biopsien Tumorstaging Histologische und zytologische Untersuchungen von Geweben und Sekreten Laboruntersuchungen (einschließlich zytogenetische Untersuchungen, mikroskopische Untersuchung von Sekreten und/oder Geweben, Bestimmung von Tumorfaktoren, Kontrolle von Medikamentenserumspiegeln) Bildgebende Verfahren (z.b. Ultraschall einschließlich endosonographischer Verfahren, Röntgen, CT, MRT, nuklearmedizinische Untersuchungen) Allgemeine Herzfunktionsdiagnostik (z.b. EKG) RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 2 von 20

3 Spezielle Herzfunktionsdiagnostik (z.b. transösophageale und transthorakale Echokardiographie, Belastungs-EKG) Endoskopie des Gastrointestinaltraktes und des Respirationstraktes einschließlich interventioneller Verfahren (z.b. endoskopische Bougierung, Stentimplantationen, ERCP, Laryngoskopie, Bronchoskopie) Diagnostik von Helicobacter pylori Diagnostik der Kontinenzleistung Diagnostik der Tumorgefäßversorgung Humangenetische Untersuchungen Behandlung Behandlungsplanung (einschließlich Tumorkonferenzen), -durchführung und kontrolle Medikamentöse Tumortherapien inklusive Infusionstherapie Behandlung von Therapienebenwirkungen, Komplikationen und akuten unerwünschten Behandlungsfolgen Behandlung in Notfallsituationen Schmerztherapie Strahlentherapie Lasertherapeutische Verfahren (Ösophagus-CA) Transfusionen OP-Planung, -Vorbereitung und Nachsorge Kleinchirurgische Eingriffe Therapeutische Punktionen und Drainagen Mukosektomie Perkutane Gastrostomie Wundversorgung Anlage Blasenkatheter Beratung und Anleitung zum Umgang mit Anus praeter Therapie der Stuhlinkontinenz Portanlagen Anlage von Kathetern (wie z.b. ZVK) Kurznarkosen im Rahmen von interventionellen diagnostischen oder kleinchirurgischen Eingriffen Ausstellen z.b. von Bescheinigungen, Anträgen, Berichten Psychotherapeutische Beratung und Betreuung sowie Information über psycho-soziale Beratungs- und Betreuungsangebote (z.b. bei Krebsberatungsstellen) Einleitung der Rehabilitation Sexualberatung und Familienplanung Physikalische Therapie Tumorkonferenzen PET; PET/CT o Bei Patienten mit Ösophagus-Karzinom zur Detektion von Fernmetastasen o Bei Patienten mit resektablen Lebermetastasen eines kolorektalen Karzinoms mit dem Ziel der Vermeidung einer unnötigen Laparotomie o Bei Patientinnen und Patienten mit Schilddrüsenkarzinom und erhöhtem Tumormarker Thyreoglobulin bzw. Calcitonin und/oder negativer oder unklarer konventioneller Bildgebung, inklusive Radiojod-Szintigrafie, zur Detektion von radiojodrefraktären Läsionen (residueller Tumor, Lokalrezidiv, Lymphknotenmetastasen und Fernmetastasen) und postoperativ verbliebenem Schilddrüsengewebe mit dem Ziel therapeutische Konsequenzen einzuleiten. Im Zusammenhang mit 137e SGB V definierte besondere Qualitätsanforderungen sind zu beachten. Qualitätskonferenzen gemäß 10 Absatz 3 Buchstabe c ASV-RL Koordination der Versorgung Palliative Versorgung (ausgeschlossen sind die Leistungen nach 37b SGB V) RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 3 von 20

4 Beratung zu Diagnostik und Behandlung zu Medikamentengabe und Nebenwirkungen zur Ernährung zu sozialen Beratungsangeboten zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten zu Hilfsmitteln inkl. Anleitung zum Gebrauch zu Rehabilitationsangeboten zu humangenetischen Fragestellungen 3 Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität 3.1 Personelle Anforderungen Allgemeine Vorgaben Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß 3 ASV-RL. a) Teamleitung Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder Strahlentherapie oder Innere Medizin und Gastroenterologie oder Allgemeinchirurgie oder Viszeralchirurgie Bei Schilddrüsenkarzinom oder Nebenschilddrüsenkarzinom auch Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Nuklearmedizin b) Kernteam Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Strahlentherapie, Innere Medizin und Gastroenterologie, Allgemeinchirurgie oder Viszeralchirurgie. Bei Schilddrüsenkarzinom oder Nebenschilddrüsenkarzinom zusätzlich auch Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Nuklearmedizin Berechtigt zur Teilnahme sind neben den Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie auch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Nachweis der Zusatz- Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologievereinbarung (Anlage 7 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä)) seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde. Berechtigt zur Teilnahme sind des Weiteren neben den Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin und Gastroenterologie auch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung für die Erbringung gastroenterologischer Leistungen seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde. c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte Anästhesiologie, Nuklearmedizin, Gefäßchirurgie oder Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Kardiologie, Neurologie, RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 4 von 20

5 Humangenetik, Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder psychologischer oder ärztlicher Psychotherapeut, Innere Medizin und Nephrologie, Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Pathologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe und Urologie. Bei Schilddrüsenkarzinom, Nebenschilddrüsenkarzinom oder anderen endokrinologischen Tumoren zusätzlich auch Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie. Eine Fachärztin oder ein Facharzt des interdisziplinären Teams muss über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen. Angaben der Anzeigenden Personelle Anforderungen an das interdisziplinäre Team a) Teamleitung Anzeigende/r MVZ Krankenhaus Qualifikation der Ärztin/des Arztes FA/FÄ f. Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie FA/FÄ f. Strahlentherapie FA/FÄ f. Innere Medizin und Gastroenterologie FA/FÄ f. Allgemeinchirurgie FA/FÄ f. Viszeralchirurgie Bei Schilddrüsenkarzinom oder Nebenschilddrüsenkarzinom auch möglich: FA/FÄ f. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde FA/FÄ f. Nuklearmedizin Name, Vorname (ggf. Titel) Bitte Anlage 2 zur Anzeige GIT - Teamleitung und Vertretung von der Teamleitung ausfüllen, unterzeichnen und beifügen. b) Kernteam Anzeigende/r MVZ Krankenhaus Qualifikation der Ärztin/des Arztes FA/FÄ f. Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie FA/FÄ f. Strahlentherapie FA/FÄ f. Innere Medizin und Gastroenterologie FA/FÄ f. Allgemeinchirurgie FA/FÄ f. Viszeralchirurgie Bei Schilddrüsenkarzinom oder Nebenschilddrüsenkarzinom auch möglich: FA/FÄ f. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde FA/FÄ f. Nuklearmedizin Name, Vorname (ggf. Titel) RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 5 von 20

6 Bitte Anlage 3 zur Anzeige GIT - Kernteam und Vertretung von den Mitgliedern des Kernteams ausfüllen, unterzeichnen und beifügen. c) Auf Überweisung hinzuzuziehende Fachärzte bzw. Disziplinen Krankenhaus Krankenhaus Krankenhaus Krankenhaus Krankenhaus Krankenhaus MVZ MVZ MVZ MVZ MVZ MVZ Anästhesiologie Nuklearmedizin Gefäßchirurgie Innere Medizin und Angiologie Innere Medizin und Kardiologie Neurologie Name, Vorname (ggf. Titel)/Institution Humangenetik Krankenhaus MVZ Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder psychologischer oder ärztlicher Psychotherapeut Krankenhaus MVZ /Vertragspsychotherapeut Innere Medizin und Nephrologie Krankenhaus MVZ Laboratoriumsmedizin Krankenhaus MVZ Radiologie Krankenhaus MVZ Pathologie Krankenhaus MVZ Frauenheilkunde und Geburtshilfe Krankenhaus MVZ Urologie Krankenhaus MVZ Bei Schilddrüsenkarzinom, Nebenschilddrüsenkarzinom oder anderen endokrinologischen Tumoren zusätzlich auch möglich: Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie Krankenhaus MVZ RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 6 von 20

7 Bitte die Anlage 4 - Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte bzw. Disziplinen von den hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzten bzw. Disziplinen ausfüllen. 3.2 Sächliche und organisatorische Anforderungen Allgemeine Vorgaben Durch eine geeignete Organisation und Infrastruktur ist Sorge zu tragen, dass: a) eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen besteht: soziale Dienste wie z.b. Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit sozialen Beratungsangeboten Physiotherapie ambulante Pflegedienste zur häuslichen Krankenpflege (möglichst mit besonderen Kenntnissen in der Pflege onkologischer Patientinnen und Patienten oder der Zusatzqualifikation onkologische Pflege) Einrichtungen der ambulanten und stationären Palliativversorgung Stomatherapie und Inkontinenztherapie durch Pflegefachkraft mit diesbezüglicher Erfahrung Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung. b) eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft von einer bzw. einem der folgenden Ärztinnen bzw. Ärzte besteht: Innere Medizin und Gastroenterologie Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie Allgemeinchirurgie oder Viszeralchirurgie, alternativ bei Schilddrüsenkarzinom oder Nebenschilddrüsenkarzinom: Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Die 24-Stunden-Notfallversorgung umfasst auch Notfall-Labor und im Notfall erforderliche bildgebende Diagnostik. c) mit der Betreuung beauftragte Pflegefachkräfte mehrheitlich eine staatlich anerkannte Zusatzqualifikation zur onkologischen Pflege besitzen sollen. Sofern die Regelungen einzelner Bundesländer diese Qualifikation nicht vorsehen, ist die entsprechende Erfahrung vorzuweisen. d) zur Gewährleistung des Behandlungsauftrages jede Patientin und jeder Patient mit einer onkologischen Erkrankung (bei Diagnosestellung vor Einleitung der Primär- oder Rezidivtherapie) in einer interdisziplinären Tumorkonferenz durch ein Mitglied des Kernteams vorzustellen ist, in die alle an der Behandlung beteiligten Fachdisziplinen, mindestens die Fachdisziplinen des Kernteams, eingebunden sind. Ausnahmen hiervon sind in einer SOP (standard operating procedures) festzulegen. Die Teilnehmer und die Ergebnisse der interdisziplinären Tumorkonferenz sind zu dokumentieren. e) der Patientin und dem Patienten das Ergebnis der Tumorkonferenz mit allen wesentlichen Aspekten zu Risiken, Nebenwirkungen und zu erwartenden Folgen darzulegen ist, f) die Diagnostik und Behandlungseinleitung zeitnah erfolgt, g) eine ausreichende Anzahl von Behandlungsplätzen auch für die medikamentöse und transfusionsmedizinische Behandlungen ggf. auch für eine Behandlung am Wochenende und an Feiertagen zur Verfügung steht, h) für immundefiziente Patientinnen und Patienten geeignete Behandlungsmöglichkeiten- und Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, i) eine qualitätsgesicherte Zubereitung der zur intravenösen Tumortherapie benötigten Wirkstoffe erfolgt, j) eine ggf. tägliche Zubereitung und Entsorgung der tumorspezifischen intravenösen Therapeutika einschließlich der notwendigen Sicherungsmechanismen zum Ausschluss von Verwechslungen von Zytostatikalösungen oder Blutprodukten vorgehalten werden, k) eine Mikrobiologie, ein hämatologisches Labor mit der Möglichkeit zu zytologischen Blut- und Knochenmarkuntersuchungen mit zytochemischen Spezialfärbungen zur Verfügung steht, l) Notfallpläne (SOP) und für Reanimation und sonstige Notfälle benötigte Geräte und Medikamente für typische Notfälle bei der Behandlung von onkologischen Patientinnen und Patienten bereitgehalten werden, m) die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung besteht, n) stationäre Notfalloperationen möglich sind, RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 7 von 20

8 o) den Patientinnen und Patienten industrieunabhängiges, kostenlos erhältliches Informationsmaterial (z.b. Blaue Reihe der Deutschen Krebshilfe, Material der Krebs-Selbsthilfeorganisationen) über ihre Erkrankung und Behandlungsalternativen zur Verfügung gestellt wird, p) eine Registrierung der Patientinnen und Patienten in Krebsregistern entsprechend den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes erfolgt, q) eine Befund- und Behandlungsdokumentation vorliegt, die unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zeitnah den Zugriff aller an der Behandlung beteiligten Fachärztinnen und Fachärzte des Kernteams ermöglicht. Angaben der Anzeigenden a) Allgemeine sächliche und organisatorische Anforderungen Der Zugang und die Räumlichkeiten für Patientenbetreuung und -untersuchung sind behindertengerecht Der Zugang und die Räumlichkeiten für Patientenbetreuung und -untersuchung sind barrierefrei. b) Erkrankungsspezifische sächliche und organisatorische Anforderungen Durch eine geeignete Organisation und Infrastruktur ist für die folgenden Voraussetzungen Sorge zu tragen: Bitte ankreuzen! Es besteht eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen: soziale Dienste wie z.b. Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit sozialen Beratungsangeboten (namentliche Benennung) Physiotherapie (Benennung der Praxis) ambulante Pflegedienste zur häuslichen Krankenpflege (möglichst mit besonderen Kenntnissen in der Pflege onkologischer Patientinnen und Patienten oder der Zusatzqualifikation onkologische Pflege) (Benennung des Dienstes) Einrichtungen/Teams der ambulanten und stationären Palliativversorgung (Benennung der Einrichtung/des Teams) RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 8 von 20

9 Stomatherapie und Inkontinenztherapie durch Pflegefachkraft mit diesbezüglicher Erfahrung (Benennung des Pflegedienstes) Bitte erläutern Sie die vorstehenden Angaben unter Beifügung geeigneter Nachweise: Es besteht eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft von einer bzw. einem der folgenden Ärztinnen bzw. Ärzte: Innere Medizin und Gastroenterologie Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie Allgemeinchirurgie oder Viszeralchirurgie, alternativ bei Schilddrüsenkarzinom oder Nebenschilddrüsenkarzinom: Hals-Nasen- Ohrenheilkunde Die 24-Stunden-Notfallversorgung umfasst auch Notfall-Labor und im Notfall erforderliche bildgebende Diagnostik. Die 24-Stunden-Notfallversorgung und das Notfall-Labor sind in 30-minütiger Entfernung vom Tätigkeitsort der Teamleitung erreichbar. ( 4 Abs. 1 S. 3 ASV-RL) Nachweise: Benennung der Beteiligten inkl. Anschrift und Entfernung (auch institutionelle Benennung möglich). Es besteht die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung. Die Intensivstation ist in 30-minütiger Entfernung vom Tätigkeitsort der Teamleitung erreichbar. ( 4 S. 3 ASV-RL) (Nachweise beifügen) Name des Krankenhauses: Anschrift: Entfernung: Die mit der Betreuung beauftragten Pflegefachkräfte besitzen mehrheitlich eine staatlich anerkannte Zusatzqualifikation zur onkologischen Pflege. Sofern die Regelungen einzelner Bundesländer diese Qualifikation nicht vorsehen, ist die entsprechende Erfahrung vorzuweisen. Nachweise: Beifügung entsprechender Qualifikationsnachweise oder Nachweise über die entsprechende Erfahrung. RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 9 von 20

10 Jede Patientin und jeder Patient mit einer onkologischen Erkrankung (bei Diagnosestellung vor Einleitung der Primär- oder Rezidivtherapie) wird zur Gewährleistung des Behandlungsauftrages in einer interdisziplinären Tumorkonferenz durch ein Mitglied des Kernteams vorgestellt, in die alle an der Behandlung beteiligten Fachdisziplinen, mindestens die Fachdisziplinen des Kernteams, eingebunden sind. Ausnahmen hiervon sind in einer SOP (standard operating procedures) festzulegen. Die Teilnehmer und die Ergebnisse der interdisziplinären Tumorkonferenz werden dokumentiert. Alle Teammitglieder sollen Zugriff auf die Dokumentation erhalten. Der Patientin und dem Patienten wird das Ergebnis der Tumorkonferenz mit allen wesentlichen Aspekten zu Risiken, Nebenwirkungen und zu erwartenden Folgen dargelegt. Die Diagnostik und Behandlungseinleitung erfolgt zeitnah. Eine ausreichende Anzahl von Behandlungsplätzen auch für die medikamentösen und transfusionsmedizinischen Behandlungen ggf. auch für eine Behandlung am Wochenende und an Feiertagen steht zur Verfügung. (Nachweis durch wen und in welcher Form die Anforderung erfüllt wird). Für immundefiziente Patientinnen und Patienten stehen geeignete Behandlungsmöglichkeiten- und Räumlichkeiten zur Verfügung. (Beschreibung beifügen) Es erfolgt eine qualitätsgesicherte Zubereitung der zur intravenösen Tumortherapie benötigten Wirkstoffe. (Nachweise beifügen) Eine ggf. tägliche Zubereitung und Entsorgung der tumorspezifischen intravenösen Therapeutika einschließlich der notwendigen Sicherungsmechanismen zum Ausschluss von Verwechslungen von Zytostatikalösungen oder Blutprodukten wird vorgehalten. (Beschreibung beifügen) Eine Mikrobiologie, ein hämatologisches Labor mit der Möglichkeit zu zytologischen Blut- und Knochenmarkuntersuchungen mit zytochemischen Spezialfärbungen steht zur Verfügung.(Nachweis beifügen, Benennung der/des Labore/s) Notfallpläne (SOP) und für Reanimation und sonstige Notfälle benötigte Geräte und Medikamente für typische Notfälle bei der Behandlung von onkologischen Patientinnen und Patienten werden bereitgehalten. (Beschreibung beifügen) Stationäre Notfalloperationen sind möglich. Name des Krankenhauses: Anschrift: Es erfolgt eine Registrierung der Patientinnen und Patienten in Krebsregistern entsprechend den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. 3.3 Dokumentation Allgemeine Vorgaben RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 10 von 20

11 Die Befunde (einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit), die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Behandlungstages sind zu dokumentieren. Durch eine geeignete Organisation und Infrastruktur ist Sorge zu tragen, dass eine Befund- und Behandlungsdokumentation vorliegt, die unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zeitnah den Zugriff aller an der Behandlung beteiligten Fachärztinnen und Fachärzte des Kernteams ermöglicht. Angaben der Anzeigenden Die Dokumentation wird so vorgenommen, dass eine ergebnisorientierte und qualitative Beurteilung der Behandlung möglich ist. Die Diagnosestellung und leitende Therapieentscheidungen werden im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung durch die Mitglieder des interdisziplinären Teams persönlich getroffen (es gilt der Facharztstatus). Die Dokumentation stellt die Zuordnung der Leistung zum ASV- Berechtigten und zum interdisziplinären Team eindeutig sicher. Dies gilt auch für die Leistungen der hinzugezogenen Fachärztinnen und Fachärzte nach 3 Absatz 2 Satz 1. Die Befunde (einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit, TNM-Status mit R- und G-Code nach UICC), die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Behandlungstages werden dokumentiert. 3.4 Mindestmengen Allgemeine Vorgaben Das Kernteam muss mindestens 230 Patientinnen bzw. Patienten der unter 1 Konkretisierung der Erkrankung genannten Indikationsgruppen mit gesicherter Diagnose behandeln. Für die Berechnung der Mindestmenge ist die Summe aller Patientinnen und Patienten in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen, maßgeblich, die zu der in dieser Konkretisierung näher bezeichneten Erkrankung zu rechnen sind und von den Mitgliedern des Kernteams im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelt wurden. Das Kernteam muss darüber hinaus zur Durchführung der tumorspezifischen Leistungen als zusätzliche Zulassungsvoraussetzung eines der folgenden Kriterien erfüllen: Mindestens eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie muss die Betreuung von durchschnittlich 120 Patientinnen und Patienten mit soliden oder hämatologischen Neoplasien pro Quartal und Ärztin bzw. Arzt, darunter 70 Patientinnen und Patienten, die mit medikamentöser Tumortherapie behandelt werden, davon 30 mit intravenöser oder intrakavitärer oder intraläsionaler Behandlung nachweisen oder mindestens eine Fachärztin bzw. ein Facharzt einer anderen Arztgruppe des Kernteams muss die Betreuung von durchschnittlich 80 Patientinnen und Patienten mit soliden Neoplasien pro Quartal und Ärztin bzw. Arzt, darunter 60 Patientinnen und Patienten, die mit antineoplastischer Therapie behandelt werden, davon 20 mit intravenöser oder intrakavitärer antineoplastischer oder intraläsionaler Behandlung nachweisen. Für die Berechnung der arztbezogenen Mindestmengen (120 / 70 / 30 bzw. 80 / 60 / 20) ist die Summe aller im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelten Patientinnen und Patienten in den jeweils zu-rückliegenden vier Quartalen, heranzuziehen. Die Mindestmengen sind über den gesamten Zeitraum der ASV-Berechtigung zu erfüllen. RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 11 von 20

12 In den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige der Leistungserbringung beim erweiterten Landesausschuss müssen mindestens 50 Prozent der oben genannten Anzahlen von Patientinnen und Patienten behandelt worden sein. Die Mindestbehandlungszahlen können im ersten Jahr der ASV- Berechtigung höchstens um 50 Prozent unterschritten werden. Angaben der Anzeigenden A Das Kernteam hat im Vorhr der ASV- Berechtigung mindestens 230 Patientinnen und Patienten der unter 1 Konkretisierung der Erkrankung genannten Indikationsgruppen mit gesicherter Diagnose behandelt. (Zur Berechnung der Mindestmengen siehe *1) B Das Kernteam wird in der ASV pro Jahr mindestens 230 Patientinnen und Patienten der unter 1 Konkretisierung der Erkrankung genannten Indikationsgruppen mit gesicherter Diagnose behandeln. (Zur Berechnung der Mindestmengen siehe *1) Das Kernteam erfüllt darüber hinaus als zusätzliche Voraussetzung eines der folgenden Kriterien: C Mindestens ein FA. f. Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie kann die Betreuung von durchschnittlich 120 Patientinnen und Patienten mit soliden oder hämatologischen Neoplasien pro Quartal und Arzt in den in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen nachweisen (Zur Berechnung der Mindestmengen siehe *2) D darunter sind 70 Patientinnen und Patienten, die mit medikamentöser Tumortherapie behandelt wurden, RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 12 von 20

13 (Zur Berechnung der Mindestmengen siehe *2) E davon (d.h. von den 70 Patientinnen und Patienten) wurden 30 Patientinnen und Patienten intravenös und/oder intrakavitär und/oder intraläsional behandelt. (Zur Berechnung der Mindestmengen siehe *2) Und/oder F Mindestens ein FA einer anderen Arztgruppe des Kernteams kann die Betreuung von durchschnittlich 80 Patientinnen und Patienten mit soliden Neoplasien pro Quartal und Arzt in den in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen nachweisen. (Zur Berechnung der Mindestmengen siehe *2) G darunter sind 60 Patientinnen und Patienten, die mit antineoplastischer Therapie behandelt wurden, (Zur Berechnung der Mindestmengen siehe *2) H davon (d.h. von den 60 Patientinnen und Patienten) sind 20 Patientinnen und Patienten intravenös und/oder intrakavitär und/oder intraläsional behandelt worden. (Zur Berechnung der Mindestmengen siehe *2) Bitte die Anlage 1 Mindestmengen ausfüllen und von den Mitgliedern des Kernteams unterzeichnet beifügen. Berechnung der Mindestmengen: *1: Für die Berechnung der Mindestmenge ist die Summe aller Patientinnen und Patienten in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen, maßgeblich, die zu der in dieser Konkretisierung näher bezeichneten Erkrankung zu rechnen sind und von den Mitgliedern des Kernteams im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelt wurden. RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 13 von 20

14 *2: Für die Berechnung der arztbezogenen Mindestmengen (120 / 70 / 30 bzw. 80 / 60 / 20) ist die Summe aller im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelten Patientinnen und Patienten in den jeweils zu-rückliegenden vier Quartalen, heranzuziehen. Ausnahmen von den Mindestmengen In den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige der Leistungserbringung beim erweiterten Landesausschuss müssen mindestens 50 Prozent der oben genannten Anzahlen von Patientinnen und Patienten behandelt worden sein. Die Mindestbehandlungszahlen können im ersten Jahr der ASV- Berechtigung höchstens um 50 Prozent unterschritten werden. Folgende Mindestmenge(n) der vorstehenden Tabelle wird/werden unterschritten: A 230 Soll- Mindestmeng e laut vorstehender Tabelle: Tatsächlich erbrachte Menge in den zurückliege nden vier Quartalen vor Anzeige der Leistungser bringung: Bitte eintragen Voraussichtlic he Menge im ersten Jahr der ASV- Berechtigung Bitte eintragen B 230 C 120 D 70 E 30 F 80 G 60 H 20 RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 14 von 20

15 4 Überweisungserfordernis Es besteht ein Überweisungserfordernis durch die behandelnde Vertragsärztin oder den behandelnden Vertragsarzt. Nach zwei Quartalen ist eine erneute Überweisung erforderlich und möglich, sofern die Voraussetzungen des besonderen Krankheitsverlaufs weiterhin gegeben sind. Für Patientinnen oder Patienten aus dem stationären Bereich des ASV-berechtigten Krankenhauses oder für Patientinnen oder Patienten von im jeweiligen Indikationsgebiet tätigen vertragsärztlichen ASV-Berechtigten in sein ASV- Team besteht kein Überweisungserfordernis. Zum Zeitpunkt der Überweisung an einen Leistungserbringer nach 116b Abs. 2 SGB V muss eine gesicherte Diagnose vorliegen. II. Qualitätsmanagement Es besteht ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagementsystem nach 135a i. V. m. 137 SGB V Bezeichnung QMS: Es besteht kein einrichtungsinternes Qualitätsmanagementsystem nach 135a i. V. m. 137 SGB V Mit Unterzeichnung des Anzeigeformulars verpflichten sich die Anzeigenden zur Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements. Für Krankenhäuser: Es besteht ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement entsprechend der Qualitätsmanagement-Richtlinie Krankenhäuser (KQM-RL) auf der Grundlage des 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB V III. Kooperationen 1. Angaben zur Kooperation im interdisziplinären Team zur Erfüllung der personellen oder sächlichen Anforderungen Die ASV erfordert regelmäßig die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team, sofern die Anlagen zur ASV-RL nichts Abweichendes regeln ( 2 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1 ASV-RL). Die interdisziplinäre Zusammenarbeit kann auch im Rahmen von vertraglich vereinbarten Kooperationen erfolgen ( 3 Abs. 1 Satz 2 ASV-RL; sog. Leistungs-Kooperationen). Soweit solche vertraglichen Kooperationen zur Erfüllung der personellen und sächlichen Anforderungen erforderlich sind, müssen sie dem gemeinsamen Landesausschuss angezeigt und nachgewiesen werden ( 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 ASV-RL). Leistungserbringer, die zur Erfüllung der personellen und sächlichen Anforderungen gemäß 3 und 4 ASV-RL kooperieren, sollen gemeinsam gegenüber dem erweiterten Landesausschuss nach 116b Absatz 3 Satz 1 SGB V ihre Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung anzeigen. Bitte machen Sie schriftliche Angaben zur Kooperation im interdisziplinären Team und fügen Sie entsprechende Kooperationsvereinbarungen bei. Aus Kooperationsverträgen muss hervorgehen, dass es sich um eine Kooperation im Sinne der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung handelt und dass die notwendigen Anforderungen entsprechend der Richtlinie erfüllt sind. Die ökonomischen Konditionen müssen nicht offenbart werden. RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 15 von 20

16 Angaben zur Kooperation im interdisziplinären Team (sog. Leistungs-Kooperation) zur Erfüllung der personellen und sächlichen Voraussetzungen: Bitte soweit vorhanden schriftliche Kooperationsvereinbarungen in Kopie beifügen. (Falls Platz nicht ausreicht, bitte gesondertes Blatt beifügen.) 2. Angaben zur intersektoralen Kooperation gem. 116b Abs. 4 Satz 10 SGB V, 10 ASV-RL (ASV- Kooperation) 10 ASV-RL bestimmt: (1) 1Voraussetzung zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten mit onkologischen Erkrankungen nach Anlage 1.1 ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung, im Folgenden ASV-Kooperation genannt. 2Für die ASV-Versorgung von Patientinnen und Patienten mit onkologischen Erkrankungen nach Anlage 1.1 ist eine Kooperation mit dem jeweils anderen Versorgungssektor erforderlich. 3Es können auch mehrere ASV-Kooperationen eingegangen werden. 4Zweck dieser Kooperationsvereinbarung ist die Förderung der intersektoralen Kooperation in diesem Versorgungsbereich. [ ] (2) Dem erweiterten Landesausschuss nach 116b Absatz 3 Satz 1 SGB V ist eine vertragliche Vereinbarung über die ASV-Kooperation nach Absatz 1 vorzulegen, es sei denn, eine solche Kooperation kommt nach 116b Absatz 4 Satz 11 SGB V nicht zustande. (3) Gegenstand einer ASV-Kooperationsvereinbarung sind insbesondere: a) die Abstimmung zwischen den ASV- Kooperationspartnern über Eckpunkte der Versorgung unter besonderer Berücksichtigung von Algorithmen der Diagnostik und Therapie; b) die Abstimmung der Arbeitsteilung zwischen den ASV-Kooperationspartnern unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten und den jeweiligen Qualifikationen; c) die Verpflichtung, mindestens zweimal jährlich gemeinsame qualitätsorientierte Konferenzen durchzuführen; Inhalt und Aufgabe dieser Konferenzen sind insbesondere patientenbezogene kritische Evaluationen der Behandlungsergebnisse in Hinblick auf Morbidität und Mortalität; zu den Konferenzen sind Protokolle zu erstellen, die Angaben über den Termin, den Ort, die Teilnehmenden und die Ergebnisse enthalten. Nachweise Die vertragliche Vereinbarung über die ASV-Kooperation liegt der Anzeige bei. Nachweise bitte beifügen: Unterschriebene Kopie der vertraglichen Vereinbarung Oder RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 16 von 20

17 Die vertragliche Vereinbarung über die ASV-Kooperation konnte nicht abgeschlossen werden, da gem. 116b Abs. 4 S. 11 SGB V im relevanten Einzugsbereich kein geeigneter Kooperationspartner vorhanden ist (Bitte erläutern) oder dort trotz ernsthaften Bemühens innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten kein zur Kooperation geeigneter Leistungserbringer gefunden werden konnte. (Das ernsthafte Bemühen muss vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden.) IV. Abschließende Hinweise 1. Anzeige- und Informationspflichten gegenüber dem erweiterten Landesausschuss a) ASV-Berechtigte sind verpflichtet, dem erweiterten Landessausschuss Folgendes unverzüglich anzuzeigen: Den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Teilnahme an der ASV Das Ende einer vertragsärztlichen Zulassung bzw. der Zulassung als Krankenhaus Die Einstellung der Leistungserbringung im Rahmen der ASV insgesamt b) Darüber hinaus bestehen insbesondere die Anzeigepflichten aus 2 Abs. 3 der ASV-RL, wie: die Anzeige über das Ausscheiden eines Mitglieds des interdisziplinären Teams innerhalb von sieben Werktagen die Anzeige über Vertretungen, sofern sie länger als eine Woche andauern 2. Informationspflichten gegenüber Patientinnen und Patienten Information geeigneter Patientinnen und Patienten über Studien und Ermöglichung der Teilnahme daran. Notwendig ist hierzu die Kenntnis relevanter laufender Studien, der jeweiligen Ein- und Ausschlusskriterien, der Studienprotokolle sowie die Beratung der Patientinnen und Patienten über die Studienteilnahme. ( 6 ASV-RL) PatientInneninformation ( 15 ASV-RL) Allgemeine Vorgaben Die Patientinnen und Patienten erhalten bei Erstkontakt mit der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung verständliche allgemeine Erläuterungen über diese Versorgungsform sowie eingehendere Informationen über das im konkreten Einzelfall behandelnde interdisziplinäre Team und sein Leistungsspektrum. Die Information der Patientin bzw. des Patienten ist zu dokumentieren. Bei Abschluss der Behandlung im Rahmen der ASV ist den Patientinnen bzw. Patienten eine schriftliche Information über die Ergebnisse der Behandlung und das weitere Vorgehen zur Verfügung zu stellen. Wird die Behandlung außerhalb der ASV von Nicht-Kernteam- Mitgliedern fortgesetzt, umfasst das Überleitungsmanagement mindestens folgende Komponenten: einen patienten-verständlichen Entlass-/Überleitungsbrief (einschließlich Angaben zu Diagnosen, Therapievorschlägen inkl. Medikation, Heil- und Hilfsmittelversorgung, Häusliche RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 17 von 20

18 Krankenpflege, Kontrolltermine) sowie die Anleitung der Fortsetzung der Arzneimitteltherapie entsprechend 115c SGB V. Angaben der Anzeigenden Die Patientinnen und Patienten erhalten bei Erstkontakt mit der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung verständliche allgemeine Erläuterungen über diese Versorgungsform sowie eingehendere Informationen über das im konkreten Einzelfall behandelnde interdisziplinäre Team und sein Leistungsspektrum. Die Information der Patientin bzw. des Patienten wird dokumentiert. Bei Abschluss der Behandlung im Rahmen der ASV wird den Patientinnen bzw. Patienten eine schriftliche Information über die Ergebnisse der Behandlung und das weitere Vorgehen zur Verfügung gestellt. Wird die Behandlung außerhalb der ASV von Nicht-Kernteam-Mitgliedern fortgesetzt, umfasst das Überleitungsmanagement mindestens folgende Komponenten: einen patienten-verständlichen Entlass-/Überleitungsbrief (einschließlich Angaben zu Diagnosen, Therapievorschlägen inkl. Medikation, Heil- und Hilfsmittelversorgung, Häusliche Krankenpflege, Kontrolltermine) sowie die Anleitung der Fortsetzung der Arzneimitteltherapie entsprechend 115c SGB V. 3. Pflicht zur kontinuierlichen Zusammenarbeit Mit PatientInnen- und Selbsthilfeorganisationen ist eine kontinuierliche Zusammenarbeit zu gewährleisten ( 7 ASV-RL) Benennung der PatientInnen- und Selbsthilfeorganisationen: Beschreibung der kontinuierlichen Zusammenarbeit: Mit ihrer bestätigen die Anzeigenden die Richtigkeit der vorstehenden Angaben sowie der Angaben, die sich aus den Anlagen ergeben, dass sie vom Inhalt der ASV-RL und der Anlage 1.1 a onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 1: Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle Kenntnis erlangt haben und RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 18 von 20

19 dass sie den Anforderungen und Verpflichtungen entsprechen, die sich aus der ASV-RL und der Anlage 1.1 a onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 1: Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle ergeben. Teamleitung Vertretung Kernteam Vertretung Kernteam Vertretung Kernteam Vertretung Anästhesiologie Vertretung Nuklearmedizin Vertretung Gefäßchirurgie Vertretung Innere Medizin und Angiologie Vertretung Innere Medizin und Kardiologie Vertretung Neurologie Vertretung RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 19 von 20

20 Humangenetik Vertretung Psychiatrie und Psychotherapie pp. Vertretung Innere Medizin und Nephrologie Vertretung Laboratoriumsmedizin Vertretung Radiologie Vertretung Pathologie Vertretung Frauenheilkunde und Geburtshilfe Vertretung Urologie Vertretung Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie Vertretung RZ-2016-ASV GIT- Anzeige Hauptformular - Beschlossen ELA Seite 20 von 20

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