Innovative klimarelevante Heizsysteme Einordnungshilfe

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1 Die Zuordnungstabellen in diesem Dokument beziehen sich auf die Wohnbauförderungsrichtlinien 2009/2010 nach Ergänzungsbeschluss vom (Nicht für Anträge vor dem , für diese gilt die Fassung vom bzw ). Innovative klimarelevante Heizsysteme sind in der RL in 4 lit. s definiert. Ölbrennwert-Heizsysteme sind in RL 4 lit. t definiert. Grafik: HWB-Grenzen der WBF-RL für Neubauprojekte bei Referenzklima Kd. Die Gleichung der Geraden zwischen 0,0 und 0,8 lautet: HWB max = 22,13 * A/V + 18,30. Über 0,8 ist HWB max = 36. Grundsätzlich ist zwischen Gebäuden, die über oder unter der HWB-Grenzlinie von 2012 liegen, zu unterscheiden. Diese Grenzlinie wird beschrieben durch den Eckpunkt A/V = 0,8 und HWB = 36 sowie den gemeinsamen Schnittpunkt bei A/V = 0 und HWB = 18,3 (2012er- Linie). Für Gebäude mit einem HWB über dieser Linie (bei Referenzklima = Kd) sind ausschließlich innovative klimarelevante Heizsysteme einzusetzen, wenn für sie Neubauförderung in Anspruch genommen werden soll. Für Gebäude mit einem HWB unter dieser Linie werden auch weitere Heizsysteme akzeptiert. e / 5

2 1.) Förderwürdigkeit von Wohngebäuden und Heizsystemen über und unter der 2012er-Linie Neubau (hoher HWB) Heizsystem gemäß Definition in der WBF-RL 4 lit. s: 4lit. s Z. 1) Biomasse mit hoher Effizienz (gemäß Anspruch der Vorarlberger Biomasseförderung) 4 lit. s Z. 2) Heizungswärmepumpen mit JAZ > 4 und WW solar (C6a und Heizgseinbindg. (C6b DANN und DANN Punkte für innov. klimarel. Heizsyst. automat. erfüllt WBF-RL erfüllt C1 C2 C3a, b, c C6a, b mögliche zusätzliche Förderungen ja ja ja ja Biomassefö., ja nein ja ja Biomassefö., nein nein --> nur mit Dok Biomassefö. ja ja ja ja , 18 3) 30 Wärmepumpenfö., ja nein ja ja , 18 3) 22 Wärmepumpenfö., nein nein --> nur mit Dok , 18 3) 0 Wärmepumpenfö. 4 lit. s Z. 3) ja ja ja ja Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärmeja nein ja ja Kopplungsanlagen nein nein ja ja keine 4 lit. s Z. 4) Fernwärme > 80% aus Biomasse 4 lit. s Z. 5) Erdgas-Brennwert-Anlagen 4lit. s Z. 6) andere Technologien ja ja ja ja Biomassefö., ja nein ja ja Biomassefö., nein nein ja ja Biomassefö., ja ja --> nur mit Dok ja nein --> nur mit Dok nein nein --> nur mit Dok keine Betrachtung im Einzelfall 4) 4) Ölheizungen ja/nein ja/nein nein keinesfalls zulässig Dok. 1: Ausnahme von der Solaranlagenpflicht: Vor Einreichung mit dem Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung, abzuklären. Details siehe nächste Seite. Dok. 2: Erdgas-Brennwert-Zulassung: Erdgas-Brennwert-Anlagen dann, wenn keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist oder aus Gründen der Luftreinhaltung oder mangels Lagerung- und Zuliefermöglichkeit der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (siehe WBF-RL 4 lit. s Z. 5). Einzelfallbetrachtung. Vor Einreichung mit dem Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung, abzuklären. 3) 18 Punkte mit Ökostromvertrag, 13 Punkte ohne Ökostromvertrag. 4) kann erst entschieden werden, wenn das System bekannt gegeben ist. 0 4) 4) C1 Heizsysteme C2 Reduktion lokaler Luftschadstoffe C3 Wärmepumpen- oder Biomasse-Punkte C6 Solaranlagenpunkte mit / ohne Hzgs.Einbindg. e / 5

3 2.) Dok. 1: Ausnahme von der Solaranlagenpflicht im Neubau: (Auszug aus WBF-RL 4 lit. s) Sollte mangels Sonneneinstrahlung die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden. Zu geringe Sonneneinstrahlung ist dann vorhanden, wenn an einem Standort am 21. April weniger als 6 Sonnenstunden (ohne witterungsbedingte Einflüsse und lokale Abschattungen) herrschen oder die abgegebene Wärmeenergie pro Quadratmeter Kollektor-Aperturfläche und Jahr weniger als 200 kwh beträgt. Die Beurteilung erfolgt anhand des in Abhängigkeit von den Standortgegebenheiten optimalen Standard-Kollektors bei optimaler Dimensionierung und Anbringung. Der Ausnahmetatbestand der zu geringen Sonneneinstrahlung und der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit wird bei allen verpflichtenden Kombinationen von Heizsystemen mit Solaranlagen gleichermaßen angewendet. Auszug aus max50 Heft 39 aus dem Juni 2009, Zitat Karl Ladenhauf: Die Definition... ist nach Möglichkeit mit einer Solaranlage zu kombinieren ist de facto eine quasi Verpflichtung, denn es sind nur zwei Ausnahmen definiert: Mangelnde Sonneneinstrahlung oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Zu geringe Sonneneinstrahlung ist dann vorhanden, wenn: die Anzahl der Sonnenstunden an einem Standort am 21. April weniger als 6 Sonnenstunden betragen. Über den Vorarlberg Atlas, den das Land im Internet anbietet, können für jeden Standort in Vorarlberg die Sonnenstunden am 21. April heruntergeladen werden. die abgegebene Wärmeenergie pro Quadratmeter Kollektor-Aperturfläche und Jahr weniger als 200 kwh beträgt. Die Beurteilung erfolgt anhand des in Abhängigkeit von den Standortgegebenheiten optimalen Standard-Kollektors bei optimaler Dimensionierung und Anbringung. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit bezieht sich darauf, dass durch eine geringe Sonneneinstrahlung eine unverhältnismäßig große Kollektorfläche installiert werden müsste. Die normalen Kosten für eine Solaranlage können im Zusammenhang mit den Errichtungskosten eines neuen Hauses, einer neuen Wohnanlage, nie als wirtschaftlich unzumutbar anerkannt werden, zumal diese Anlagen zusätzlich gefördert werden. e / 5

4 3.) Förderwürdigkeit von Wohngebäuden und Heizsystemen unter der 2012er-Linie Neubau (niedriger HWB) Alle Aussagen in der zuvor gezeigten Tabelle (als innovatives klimarelevantes Heizsystem und förderwürdig ja ohne Einschränkungen) gelten natürlich auch unter der 2012er-Linie. Weiters: und und DANN und DANN Punkte für Heizsystem gemäß Definition in der WBF- RL 4 lit. s: 4 lit. s Z. 2) Lüftungs-Wärmepumpen- Kombigeräte mit JAZ > 3 (Abluft = vorrangige Wärmequelle) Komfortlüftung mit WRG (C7b WW solar (C6a Heizgseinbindg. (C6b WBF-RL erfüllt C1 C2 C3a, b, c C6a, b C7 ja ja ja ja ja ja nein ja mögliche zusätzliche Förderungen Lüftungsfö., Lüftungsfö., ja nein nein nur mit Dok Lüftungsfö. nein ja/nein ja/nein nein keine 4 lit. s Z. 5) egal ja ja ja je Erdgas-Brennwert- egal ja nein ja nach Anlagen 5) egal nein nein nur mit Dok dem keine 4 lit. t) Öl-Brennwert- Heizsysteme egal ja ja ja je Solaranalgenfö. egal ja nein nur mit Dok nach dem egal nein nein nur mit Dok keine Dok. 1: Ausnahme von der Solaranlagenpflicht: Vor Einreichung mit dem Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung, abzuklären. Details siehe vorhergehende Seite 5) Die Alternativenprüfung wie sie oberhalb der 2012er-Linie erforderlich ist, entfällt hier. e / 5

5 4.) Förderwürdigkeit von Wohngebäuden und Heizsystemen im Rahmen der Sanierungsförderung Auszug aus WBF-RL 20: Im Rahmen von Gesamtsanierungen mit Gebäudeausweis werden alle innovativen, klimarelevanten Heizsysteme gleich akzeptiert und gefördert, wie im Neubau. Werden die 7 Punkte der Maßnahme C1 in Anspruch genommen, so ist diese Maßnahme zu erfüllen wie im Falle eines Neubaues. Erfolgt der Einbau einer Wärmepumpe oder Biomasseheizung im Zuge der Sanierung besteht keine verpflichtende Kombination mit einer Solaranlage. Heizsysteme (Biomasse, Wärmepumpe, Solaranlage) werden nicht innerhalb der Sanierungsförderung gefördert sondern in der Sonderförderung (Energieförderung). In der WBF werden lediglich Punkte vergeben, diese führen zu einer Erhöhung der Förderrate. Der Austausch alter Heizanlagen oder Kessel auf Basis flüssiger fossiler Brennstoffe oder Gas gegen Öl- bzw. Erdgas-Brennwert-Systeme wird gefördert wenn: eine Kombination mit thermischen Solaranlagen möglichst mit Heizungseinbindung erfolgt, es sei denn die Errichtung von thermischen Solaranlagen ist lagebedingt nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Handhabung der Ausnahmeregelungen wie im Neubau (selbe Gründe, selbe Verfahren: Klärung mit dem Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung, vor Einreichung). Wird eine Öl- oder Gasheizung installiert, können die 7 Punkte aus Maßnahme C1 nicht mehr in Anspruch genommen werden. Ist das Gebäude noch nicht thermisch saniert, ist ein Beratungsprotokoll samt Energieausweis vorzulegen. Es besteht keine Möglichkeit für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz und aus Gründen der Luftreinhaltung oder aufgrund mangelnder Zulieferungs- und / oder Lagerungsmöglichkeiten ist der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Bezüglich der weiteren Bedingungen in der Maßnahme C1 (Niedertemperatur-Verteilsystem, Warmwasser im Winter mit der Heizung) sind im Rahmen von Sanierungsprojekten Ausnahmen möglich, wenn sie technisch oder wirtschaftlich berechtigt sind. Wird allerdings das Wärmeverteilsystem oder die Warmwasserbereitung im Zuge der Sanierung ebenfalls saniert, hat sie die Neubaubedingungen zu erfüllen. Keine Ausnahmemöglichkeit gibt es bezüglich der Beschränkung der Strom-Direktheizung (max. 5 kwh/m² BGF a). e / 5

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