Die Freiheit zu Bestechung und Vorteilsnahme bedeutet gleichzeitig die Freiheit von Moral und Ethik

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1 Die Freiheit zu Bestechung und Vorteilsnahme bedeutet gleichzeitig die Freiheit von Moral und Ethik Prof. Wulf Dietrich Verein Demokratischer Ärztinnen und Ärzte (vdää)

2 COI (conflict of interest) Zusammenarbeit im Rahmen von Studien mit: Bayer The Medicines Comp CSL Behring AstraZeneca In der klinischen Forschung kommt man heute um die Zusammenarbeit mit der Industrie nicht mehr herum

3 Überblick Hintergrund Strukturelle Korruption Berufsordnung Perspektiven

4

5 Rechtliche Regelungen Dtsch Arztebl 2013; (3): A-60 / B-56 / C-56

6 Sind alle Schafe schwarz?

7 Oder? 99% der Kollegen handeln korrekt (Kaplan)

8 Vorbeugen ist besser als behandeln oder: Verhindern ist besser als bestrafen

9 Strukturelle Korruption

10 Was ist Korruption? Korruption ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung in einer beliebigen Funktion, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. (Tranparency)

11 Doch was ist ein "materieller oder immaterieller Vorteil", Wann besteht "kein rechtlich begründeter Anspruch"?

12 In der Medizin sollte nicht alles, was strafrechtlich nicht relevant ist, auch erlaubt sein. Hier müssen schärfere Normen gesetzt werden.

13 Verpflichtung zum angemessenen Verhalten bei Interessenskonflikten Ärzte und deren Organisationen haben viele Gelegenheiten, durch Erzielung privaten Gewinns oder persönlicher Vorteile ihre ethische Verantwortung zu kompromittieren. Solche Kompromittierungen sind besonders bedrohlich bei persönlicher oder institutioneller Verflechtung mit einer gewinnorientierten Industrie, seien es Medizingeräte-Hersteller, oder die Pharmaindustrie.

14 Wissenschaftliche Fachkongresse

15 Objektivität der Informationen Deutsches Ärzteblatt Jg. 107 Heft Juni 2010

16 Beeinflussung Deutsches Ärzteblatt Jg. 107 Heft Juni 2010

17 Industrie-Information Deutsches Ärzteblatt Jg. 107 Heft Juni 2010

18 Marketing

19 Einfluss der Industrie

20 Die Berufsordnung für Ärzte

21 Montgomery zur BO Taz 15/1/13

22 Berufsordnung (BO Bayern) 32 Unerlaubte Zuwendungen (1) Dem Arzt ist es nicht gestattet, von Patienten oder anderen Personen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung ist dann nicht berufswidrig, wenn sie einer wirtschaftlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise auf sozialrechtlicher Grundlage dient und dem Arzt die Möglichkeit erhalten bleibt, aus medizinischen Gründen eine andere als die mit finanziellen Anreizen verbundene Entscheidung zu treffen.

23 Berufsordnung Also: Geschenke dürfen angenommen werden, wenn die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung nicht beeinträchtigt wird und eine Beeinflussung bleibt erlaubt, wenn eine andere Entscheidung möglich wäre. Eine wachsweiche Formulierung

24 Berufsordnung (BO Bayern) 32 (2) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe ist nicht berufswidrig, sofern diese ausschließlich fu r berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Der fu r die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgeht.

25 Berufsordnung Also: Die Übernahme von Reisekosten und Teilnahmegebühren durch die Industrie ist prinzipiell erlaubt.

26 Berufsordnung (BO Bayern) Sponsoring 32, 3) Die Annahme von Beitra gen Dritter zur Durchfuḧrung von Veranstaltungen (Sponsoring) ist ausschließlich fu r die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms a rztlicher Fortbildungsveranstaltungen und nur in angemessenem Umfang erlaubt. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang sind bei der Anku ndigung und Durchfuḧrung der Veranstaltung offen zu legen.

27 BO - Fortbildung Also: Fortbildung der Ärzteschaft durch die Industrie bleibt erlaubt

28 BO - Anwendungsbeobachtungen 33 Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit Soweit Ärzte Leistungen fu r die Hersteller von Arznei-, oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder die Erbringer von Heilmittelversorgung erbringen (z. B. bei Anwendungsbeobachtungen), muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen. Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und auf Verlangen der Kammer vorzulegen.

29 Verfahren wegen unrechtmäßiger Vorteilsnahme Bayern: 11 Fälle/ 8 Jahren Bund: 487 wg. Ratiopharm 163 Beanstandungen Außerdem: Gesamt: 448 andere Verfahren 935 Verfahren in 5 Jahren Ärzte gesamt (20011)

30 Wirksamkeit des Berufsrechts: Ein zahnloses Kätzchen

31 Müssen Kliniken wie Wurstfabriken organisiert sein?

32 Die Freiheit zu Bestechung und Vorteilsnahme bedeutet gleichzeitig die Freiheit von Moral und Ethik

33 Noch zu retten?

34 13 Prinzipien Ärztlicher Berufsethik 1. Das Primat des Patientenwohls 2. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten 3. Die soziale Gerechtigkeit 4. Verpflichtung zur fachlichen Kompetenz 5. Verpflichtung zur Wahrhaftigkeit im Umgang mit Patienten 6. Verpflichtung zur Vertraulichkeit 7. Verpflichtung zur Pflege angemessener Beziehungen zum Patienten 8. Verpflichtung zur sta ndigen Qualitaẗsverbesserung 9. Verpflichtung zum Erhalt des Zugangs zu medizinischen Leistungen 10.Verpflichtung zur gerechten Verteilung begrenzter Mittel im Gesundheitswesen 11.Verpflichtung zur Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse 12.Verpflichtung zum angemessenen Verhalten bei Interessenskonflikten 13.Verpflichtung zur kollegialen Verantwortung Lancet, 2002

35 Forderungen Änderung der Berufsordnung Industriepool zur Fortbildung bei den Kammern Offenlegung von Sponsoring bei Fortbildungen Keine CME Punkte bei nicht-medizinischem Sponsoring Ethik Fortbildung Bessere Zusammenarbeit Ärzteschaft Kassen Verbot von IGeLeistungen ins SGB

36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel

Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Wolfsschlucht 18A 34117 Kassel Telefon: 0561/20865900 Telefax: 0561/20856909 www.rae-med.de und Berufsordnung werden wir Ärzte in die Zange genommen? Kooperation

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