Schulrecht. Fragebogen. Jakob Jonscher Seite 1

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1 Schulrecht Fragebogen Jakob Jonscher Seite 1

2 2 Inhaltsverzeichnis 1. Alle Eingriffe des Staates in individuelle Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Legitimation, d.h. eines sogenannten Gesetzesvorbehalts. Interpretieren Sie die Artikel 6(2) und 7(1) des GG vor diesem Hintergrund Erläutern Sie die im GG fixierten Verfassungsprinzipien und ihre Bedeutung für das Schulwesen im Freistaat Sachsen Stellen Sie Aufgaben und Befugnisse der Kultusministerkonferenz (KMK) dar Erläutern Sie die Normenpyramide zum Schulrecht Welche Aussagen trifft das SchulG zur Erfüllung der Schulpflicht Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Schulpflicht für Schüler, Eltern, Schule und Lehrer Erläutern Sie die Gründe für die Nichtteilnahme eines Schülers am Unterricht (Verhinderung, Freistellung, Beurlaubung). Stellen Sie die Pflichten der Eltern und Handlungsmöglichkeiten des Lehrers dar Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Volljährigkeit eines Schülers Geben Sie einen Überblick zu den Schularten und Schulstufen des Sächsischen Schulwesens! Wechselhab diese Vielfalt? Erläutern Sie alle Übergänge im Schulsystem, die im Zusammenhang mit der Mittelschule stehen Erläutern Sie alle Wahl- und Entscheidungsmöglichkeiten der Schüler/Eltern bezüglich der Laufbahn des Schülers an der Mittelschule Wann muss ein Schüler den Realschulbildungsgang/die Mittelschule verlassen? Welche Auswirkungen hat dies auf die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht Leiten Sie die Berechtigung und die Notwendigkeit zur Leistungsbewertung aus den verfassungsrechtlichen Grundlagen her Welche Pflichten haben Lehrer und Schulleiter hinsichtlich der Leistungsbewertung? Welche Entscheidungsbefugnisse hat der Lehrer bei Leistungsverweigerungen, Fehlen von Schülern bei Leistungskontrollen sowie Täuschungsversuchen?` Kontrolle und Bewertung von Hausaufgaben: Was hat der Lehrer zu beachten? Geben Sie einen Überblick zu den Festlegungen für die Versetzung einschließlich der Möglichkeiten für den Notenausgleich Geben Sie einen Überblick zu Anliegen, Inhalt, Form und Übergangszeitpunkt bezüglich Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis, Abgangszeugnis und Abschlusszeugnis Nennen und erläutern Sie Grundsätze zur Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht durch den Lehrer. Welche Regelungen gelten in Sachsen hinsichtlich der Amtshaftung und hinsichtlich des Versicherungsschutzes? Welche Festlegungen gelten für die Aufsichtsführung bei außerschulischen Schulveranstaltungen und insbesondere für die Durchführung von Schulfahrten? Welche Regelungen gelten hinsichtlich der Haftung bei Körper- bzw. Sachschäden? Gehen Sie auch auf die Amtshaftung und gesetzliche Unfallversicherung ein Seite 2

3 3 22. Erläutern Sie anhand von Beispielen, was unter Vorsatz, grober Fahrlässigkeit bzw. Fahrlässigkeit zu verstehen ist. Welche Konsequenzen ergeben sich aus einem derartigen Verhalten des Lehrers hinsichtlich möglicher Regressforderungen bzw. hinsichtlich einer ziviloder strafrechtlichen Verfolgung des Lehrers Interpretieren Sie Grundsätze zur Anwendung der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Ein Schüler hat schuldhaft gehandelt. Begründen Sie das weitere Vorgehen an der Schule anhand selbstgewählter Beispiele Was versteht man unter einem schulischen Verwaltungsakt? Nennen Sie Beispiele und grenzen Sie gegenüber sonstigem schulischem Handeln ab. Welche Verfahrensvorgaben und Zuständigkeiten muss der Lehrer im Zusammenhang mit schulischen Verwaltungsakten beachten? Öffentliche Schulen sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten. Das Schulverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Interpretieren Sie diese Aussage und zeigen Konsequenzen für den Lehrer auf Was versteht man unter dem Schulträger? Welche Pflichten und Rechte hat er? Geben Sie einen Überblick zur Hierarchie und zur Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörden im Freistaat Sachsen Erläutern Sie die Kategorien Dienst- und Fachaufsicht sowie Aufsicht über den Schulträger Erläutern Sie die Zuständigkeiten, Weisungsbefugnisse und Kontrollberechtigungen des Schulleiters Wie ist die Schulkonferenz zusammengesetzt, wer wählt deren Mitglieder, welche Gäste dürfen mit beratender Stimme daran teilnehmen? Welche Entscheidungskompetenzen hat die Schulkonferenz (auch gegenüber der Gesamtkonferenz)? Sprechen Sie zu Teilnehmern, Vorsitz und Kompetenzen der einzelnen Lehrerkonferenzen Eltern und Schüler haben Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte. Erläutern Sie diese Rechte anhand von Beispielen Im Schulgesetz ist im 40 (2) die unmittelbare pädagogische Verantwortung des Lehrers festgeschrieben. Was folgt aus diesem Grundsatz? Worin besteht der pädagogische Freiraum des Lehrers? Welche Grenzen muss der Lehrer beachten? Geben Sie einen Überblick über die Quellen des Arbeits- und Dienstrechts für sächsische Lehrkräfte. Erläutern Sie die Begriffe: Arbeitsvertrag, Versetzung, Abordnung, allgemeine Pflichten, Entgelt, Urlaub, Nebentätigkeiten. Was umfasst die Sozialversicherungspflicht? Geben Sie einen Überblick über die Pflichten eines Lehrers im öffentlichen Dienst Welche Konsequenzen haben Dienstpflichtverletzungen für den angestellten Lehrer? Erläutern Sie die Umsetzung von Forderungen des Datenschutzes an der Schule. Gehen Sie insbesondere auf das Führen schülerbezogener Unterlagen sowie auf die Noten- und Zeugnisbekanntgabe ein Seite 3

4 4 1. Alle Eingriffe des Staates in individuelle Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Legitimation, d.h. eines sogenannten Gesetzesvorbehalts. Interpretieren Sie die Artikel 6(2) und 7(1) des GG vor diesem Hintergrund. Art 6 (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Schulpflicht Eltern müssen dafür sorgen, dass Schüler zur Schule gehen; Zeitpunkt der Einschulung; Dauer des Schulbesuches; Förderschulbesuch Schulverfassung Mitwirkung/Mitbestimmung der Lehrer, Eltern, Schüler bei der Gestaltung des Schullebens (Konferenzen, Gremium) Schulverhältnis Familien-, Sexual-, Umwelterziehung; Wahl des Bildungsweges; Schulgeld und Lernmittelfreiheit; Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme Art 7 (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Gliederung des Schulwesens Schulstufen/-arten; Schullaufbahnentscheidungen; Abschlüsse Schulpflicht Zeitpunkt der Einschulung; Dauer des Schulbesuches; Förderschulbesuch Schulaufsicht Gestaltungs- und Kontrollinstanz; Beschwerde- und Widerspruchsbehörde Schulverfassung Mitwirkung/Mitbestimmung der Lehrer, Eltern, Schüler bei der Gestaltung des Schullebens (Konferenzen, Gremium) Schulverhältnis Schulrecht als Teil des öffentlichen Rechts; Zuständigkeit für Lehrpläne, Stundentafeln; Familien-, Sexual-, Umwelterziehung; Wahl des Bildungsweges; Schulgeld und Lernmittelfreiheit; Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme Seite 4

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7 7 2. Erläutern Sie die im GG fixierten Verfassungsprinzipien und ihre Bedeutung für das Schulwesen im Freistaat Sachsen. Prinzip Demokratie GG Art 20 (1),(2) Art. 38 Pluralismus 1 (freiheitl.-demokrat. Grundordnung) Art 21 (1),(2) Rechtsstaatlichkeit Art. 1 (3), 17, 19 (1) bis (4), 20 (2),(3),(4) Abschnitt IX Sozialstaat Art. 2 (1) i.v.m. 3 (3), 14 (2), 20 (1) Bundesstaat, Föderalismus Art. 20 (1), 33 (19, 70ff) Kommunale Selbstverwaltung Art. 28 Peditionsrecht Art. 17 Bedeutung für die Schule Konferenzen Klassensprecherwahlen Schülervertretungen Elternvertretungen Schulrecht (Teil des öffentlichen Rechts) Legislative Gesetzgebung (Landtag beschließt Schulgesetz) Exekutive Schulen, Lehrer, Schulaufsicht, Schulleiter Judikative überprüfen ob Lehrer rechtmäßig handelt (z.b. Prüfungen, Zeugnisse, Ordnungsmaßnahmen) Bildung ist kostenlos Zuschüsse, Schulgeld, Förderung, Stipendien Schülerbeförderung Schülerunfallversicherung Kulturhoheit der Länder 2 verantwortlich für Ausstattung Geld für Schulbeförderung nicht pädagogisches Personal (Hausmeister, ) Recht sich mit schriftlichen Bitten, Beschwerden an die zuständige Stellen und Volksvertretungen zu wenden Landesverfassung es besteht allgemeine Schulpflicht (LV 102) 1 Pluralismus: die Koexistenz von verschiedenen Interessen und Lebensstilen in einer Gesellschaft 2 Als Kulturhoheit der Länder bezeichnet man die primäre Zuständigkeit der deutschen Bundesländer bezüglich der Gesetzgebung und Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur (insbesondere Schule). Seite 7

8 8 3. Stellen Sie Aufgaben und Befugnisse der Kultusministerkonferenz (KMK) dar. KMK ständige Konferenz der Kultusminister Beratungs-, Empfehlungs-, Beschlussgremium KMK-Beschlüsse sin Empfehlungen an die Länder zur Sicherung der Vergleichbarkeit des Bildungswesens (Rechtswirkung erst durch Gesetz oder Verordnung im Bundesland) Ziel: Angleichen des Schulwesens in den Ländern durch Vereinbarungen (Schulbeginn 1.8., 9 Schulpflicht, festlegen zulässiger Schularten, Notenstufe 1-6) Die Kultusministerkonferenz behandelt nach ihrer Geschäftsordnung Angelegenheiten der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung und der Vertretung gemeinsamer Anliegen Eine wesentliche Aufgabe der Kultusministerkonferenz besteht darin, durch Konsens und Kooperation in ganz Deutschland für die Lernenden, Studierenden, Lehrenden und wissenschaftlich Tätigen das erreichbare Höchstmaß an Mobilität zu sichern, Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse sicherzustellen und die gemeinsamen Interessen der Länder im Bereich Kultur zu vertreten und zu fördern. Daraus ergeben sich als abgeleitete Aufgaben: die Übereinstimmung oder Vergleichbarkeit von Zeugnissen und Abschlüssen zu vereinbaren, auf die Sicherung von Qualitätsstandards in Schule, Berufsbildung und Hochschule hinzuwirken, die Kooperation von Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Kultur zu fördern. Die erforderliche Koordination erfolgt in der Regel durch Beschlüsse, Empfehlungen, Vereinbarungen oder Staatsabkommen. Im Sinne von mehr Toleranz und Vielfalt im Bildungswesen soll auf Detailregelungen verzichtet werden. Das gemeinsam vereinbarte Niveau muss Experimente und Innovationen zulassen. Seite 8

9 9 Seite 9

10 Schulrecht - Fragebogen 4. Erläutern Sie die Normenpyramide zum Schulrecht. Seite 10 10

11 11 5. Welche Aussagen trifft das SchulG zur Erfüllung der Schulpflicht. Landesverfassung es besteht allgemeine Schulpflicht (LV 102) Schulgesetz ( 26-31) 26 Allgemeines Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendliche, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben Schulpflicht erstreckt sich auf regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der verbindlichen Veranstaltungen der Schule, inklusive Evaluationsverfahren Schulpflicht wird durch Besuch einer öffentlich Schule oder genehmigten Ersatzschule erfüllt (SBA kann Ausnahmen zulassen) können Schüler aufgrund langfristiger Erkrankung nicht zur Schule kommen, soll Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang angeboten werden 26a Schulgesundheitspflege Ziel ist es Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mit besonderer Bedeutung für einen erfolgreichen Schulbesuch frühzeitig zu erkennen Schüler und Eltern über notwendige Fördermaßnahmen zu beraten dazugehören auch Maßnahmen der Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen untersucht werden: physische Entwicklungsstatus für das Erlenen der Kulturtechniken notwendigen Wahrnehmungsleistungen die Konzentrationsfähigkeit und die Belastbarkeit die Fein- und Grobmotorik das Niveau der Sprachentwicklung der Ernährungszustand der Haltungs- und Bewegungsapparat Hinweise auf psychosoziale Auffälligkeiten und auf ansteckende oder chronische Krankheiten Eltern können erforderliche Angaben machen und das Ergebnis der Untersuchung ist Eltern mitzuteilen schulpflichtige Kinder sind verpflichtet an Schulaufnahmeuntersuchung teilzunehmen Anwesenheit eines Elternteiles ist erforderlich Eltern können Untersuchung beim Hausarzt durchführen lassen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes geben SL notwendigen allg. Hinweise, soweit Folgerung für Schule zu ziehen sind durch Maßnahmen der Schulgesundheitspflege kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (siehe GG) eingeschränkt werden 27 Beginn der Schulpflicht alle Kinder die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben sind schulpflichtig alle Kinder die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr (6 Jahre alt sind) vollenden und von den Eltern angemeldet wurden sind schulpflichtig wenn Kinder geistige und körperliche Entwicklung besitzen können sie auf Antrag der Eltern früher eingeschult werden Seite 11

12 12 wenn Kinder geistige und körperliche Entwicklung nicht besitzen können sie zurückgestellt werden eventuell pädagogisch-psychologische Testverfahren die erforderliche Entscheidung trifft der SL 28 Dauer und Ende der Schulpflicht Schulpflicht glieder sich in besuch der Grundschule/Klasse 1-4 in allgemeinbildende Förderschule und weiterführende allgemein bildende Schule Vollzeitschulpflicht (9 Jahre) Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder entsprechenden berufsbildenden Förderschule Berufsschulpflicht (in der Regel 3 Jahre) endet mit Ende der Berufsausbildung 29 Ruhen der Schulpflicht trotz Recht auf Bildung ruht Schulpflicht, wenn der Schulpflichtige körperlich, geistig oder psychisch so behindert ist, dass er in keiner Schule gefördert werden kann entscheiden zuständige Landkreise/Kreisfreien Städte auf Grundlage von medizinischen, psychologischen Gutachten Ruhen der Schulpflicht wird auf Dauer der Schulpflicht angerechnet 30 Besuch von Förderschulen Pflicht zum Besuch der Förderschule besteht solange, bis sonderpädagogische Förderung nicht mehr nötig ist SBA entscheidet nach Anhörung der Eltern, ob Verpflichtung besteht und welche Förderschule gewählt wird Auf Verlangen der Schule oder SBA müssen sich Schüler an einer pädagogischpsychologischen Prüfung beteiligen und amtsärztlich untersuchen lassen 31 Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht Eltern muss Schulpflichtigen anmelden und dafür sorgen, dass er an Veranstaltung (siehe 26) teilnimmt Eltern müssen Schüler zweckentsprechend ausstatten und Anordnungen der Schulgesundheitspflege nachkommen werden Anmeldepflichten (Anmelden, Teilnahme, Ausstattung) nicht erfüllt treffen Landkreis/Kreisfreie Stadt erforderliche Maßnahmen Seite 12

13 13 6. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Schulpflicht für Schüler, Eltern, Schule und Lehrer Schüler/Eltern: SBO 1 Teilnahme am Unterricht Schüler an öffentlichen Schulen sind zur pünktlichen, regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und weiteren vom Schuleiter für verbindliche Schulveranstaltungen verpflichtet mit Teilnahmeerklärung an freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen verpflichten sich Schüler für ein Halbjahr 2 Verhinderung Schüler durch Krankheit oder anderen unvorhersehbaren verhindert Schule unverzüglich mitteilen Angabe von Grund und voraussichtlicher Dauer Entschuldigungspflicht spätestens am 2. Tag der Verhinderung (fern-)mündlich oder schriftlich wenn fernmündlich, dann binnen 3 Tagen schriftlich bei Krankheitsdauer von mehr als 5 Tagen, oder Teilzeitunterricht von mehr als zwei Tagen kann KL Vorlage eines ärztlichen Zeugnis verlangen bei auffälligen/langen (mehr als 10 Tage) Vorlage eines amts- oder vertrauensärtzlichen Zeugnisses Anforderung muss durch Schulleiter begründet wenden Lehrer kann Schüler vorzeitig aus dem Unterricht entlassen 3-4 Beurlaubung, Befreiung zeitig genug Antrag stellen Schulgesetz besteht Schulpflicht Schulgesundheitspflege schulpflichtige Kinder sind verpflichtet an Schulaufnahmeuntersuchung teilzunehmen Anwesenheit eines Elternteiles ist erforderlich 31 Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht Eltern muss Schulpflichtigen anmelden und dafür sorgen, dass er an Veranstaltung (siehe 26) teilnimmt Eltern müssen Schüler zweckentsprechend ausstatten und Anordnungen der Schulgesundheitspflege nachkommen Lehrer/Schule SBO, Schulgesetz Vermerken, Melden, Überprüfen und Nachgehen von Anwesenheit/Fehlen der Schüler Genehmigen von Befreiung/Beurlaubung bis 2 Tage Klassenlehrer, danach Schulleiter VwV Schulverweigerung vorgehen bei Schulverweigerung Elterninformation, Erziehungs-/Ordnungsmaßnahmen, Konferenzen, Jugendamt, Polizei Seite 13

14 14 7. Erläutern Sie die Gründe für die Nichtteilnahme eines Schülers am Unterricht (Verhinderung, Freistellung, Beurlaubung). Stellen Sie die Pflichten der Eltern und Handlungsmöglichkeiten des Lehrers dar. Schulbesuchsverordnung 1 Teilnahme am Unterricht Schüler an öffentlichen Schulen sind zur pünktlichen, regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und weiteren vom Schuleiter für verbindliche Schulveranstaltungen verpflichtet mit Teilnahmeerklärung an freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen verpflichten sich Schüler für ein Halbjahr 2 Verhinderung 3 Befreiung 4 Beurlaubung Schüler durch Krankheit oder anderen unvorhersehbaren verhindert Schule unverzüglich mitteilen Angabe von Grund und voraussichtlicher Dauer Entschuldigungspflicht spätestens am 2. Tag der Verhinderung (fern-)mündlich oder schriftlich wenn fernmündlich, dann binnen 3 Tagen schriftlich bei Krankheitsdauer von mehr als 5 Tagen, oder Teilzeitunterricht von mehr als zwei Tagen kann KL Vorlage eines ärztlichen Zeugnis verlangen bei auffälligen/langen (mehr als 10 Tage) Vorlage eines amts- oder vertrauensärtzlichen Zeugnisses Anforderung muss durch Schulleiter begründet wenden Lehrer kann Schüler vorzeitig aus dem Unterricht entlassen Befreiung in Ausnahmenfällen, zeitlich begrenzt, auf Antrag der Eltern in einzelnen Unterrichtsverfahren oder einzelnen Schulveranstaltung möglich Schulleiter entscheidet über Befreiung Schüler kann verpflichtet werden während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse teilzunehmen Art und Umfang beim Sportunterricht (Gesundheitliche Gründe) entscheidet bis zu 4 Wochen der Sportlehrer ab 1 Woche Vorlage eines ärztlichen Zeugnis möglich ab 4 Wochen amtsärztliche Bestätigung Schüler kann nur in Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden erfordert schriftliche Beantragung Beurlaubungsgründe sind: kirchliche Anlässe/Veranstaltungen (z.b. Taufe, Kommunion, Konfirmation, Kirchentag, ) andere Religions-, Weltanschauungen (z.b. besondere Feiertage) weitere Gründe wichtige persönliche Gründe (Eheschließung, Todesfall) Schüleraustausch Wettbewerbe Wettkämpfe Kuren Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz, oder teilweise nachgeholt wird Beurlaubung bis zu 2 Tage Klassenlehrer Beurlaubung,mehr als 2 Tage Schulleiter Seite 14

15 15 8. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Volljährigkeit eines Schülers. darf selber Arbeiten unterschreiben darf eigene Entschuldigungen/Krankschreibungen verfassen darf selber Widerspruch einlegen darf Anträge stellen (Schulwechsel, ) ist selbst verantwortlich die Schulpflicht zu erfüllen Für Klassen und Jahrgangsstufen, in denen zum Schuljahresbeginn mehr als die Hälfte der Schüler volljährig ist, wird keine Elternvertretung gebildet. ( 45 Elternvertretung) (älter als 21 Jahre) Eltern müssen nicht mehr informiert werden, wenn Schüler nicht versetzt wird, zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wird, Schulverhältnis beendet, Ordnungsmaßnahmen angewendet werden Seite 15

16 Geben Sie einen Überblick zu den Schularten und Schulstufen des Sächsischen Schulwesens! Wechselhab diese Vielfalt? Erläutern Sie alle Übergänge im Schulsystem, die im Zusammenhang mit der Mittelschule stehen. Vielfalt aufgrund der Chancengleichheit (GG) Achtung noch SOMIAP! Seite 16

17 Erläutern Sie alle Wahl- und Entscheidungsmöglichkeiten der Schüler/Eltern bezüglich der Laufbahn des Schülers an der Mittelschule. 3 SOMIA - Abschlussbezogener Unterricht, Wahl der Bildungsgänge Klassenkonferenz entscheidet zu Beginn des zweiten Schuljahres auf Grundlage der Leistungen, Leistungsentwicklung welcher Bildungsgang empfohlen wird Elternwille soll berücksichtigt werden (Richtlinie RS nicht in mehr als 2 Differenzierungsfächern Note ausreichend [4] oder schlechter) Entscheidung kann nach Ende des zweiten Halbjahres revidiert werden 4 SOMIA - Wechsel des Bildungsganges nach Klasse 7 und 8 auf Antrag der Eltern und Beschluss der Klassenkonferenz in der Regel Wechsel nach Abschluss der Klassenstufe Schüler Klasse 9 mit qualifizierenden Hauptschulabschluss können in Klasse 10 wechseln, oder Klasse 9, wenn Eltern das Wünschen (Beratungsgespräch) 5 SOMIA - Anmeldung durch Staatsministerium für Kultus festgelegter Termin zur Anmeldung vorher Informationsveranstaltungen an MS und GS Eltern melden Schüler an (Unterlagen: Zeugnis, Geburtsurkunde, Bildungsempfehlung) 10 SOMIA - Schulwechsel an ein Gymnasium Klassenkonferenz erteilt in Klasse 6 (auf Wunsch der Eltern in Klasse 5) Bildungsempfehlung (Vordruck nutzen) entweder GYM, oder MS wird Eltern schriftlich mitgeteilt Seite 17

18 Wann muss ein Schüler den Realschulbildungsgang/die Mittelschule verlassen? Welche Auswirkungen hat dies auf die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht. Mittelschule verlassen 30 SOMIA - SchulG - Verlassen der Schule müssen Schule verlassen, wenn reguläre Schulzeit, einschließlich Klasse 5 und 6, um 2 Jahre überschritten Ausnahme Migrationshintergrund mit besonderer Sprachförderung Realschulbildungsgang verlassen 29 SOMIA - Mehrmalige Nichtversetzen Realschulbildungsgang nächsthöhere Klasse der Hauptschule, wenn Klassenstufe wiederholt und wieder nicht versetzt, oder Klassenstufe wiederholt, in nachfolgender Klassenstufe nicht versetzt Anhörung der Eltern, Beschluss der Klassenkonferenz Hauptschulbildungsgang nächsthöhere Klasse der Hauptschule in den Fällen wie oben Schüler Klasse 6, die Klasse 5 oder 6 wiederholt haben Hauptschule in Klasse 7 Schüler die Klasse 5 wiederholt und wieder nicht versetzt werden Klasse 6 (sonderpädagogischen Förderbedarf einleiten) wenn Schüler Klasse nicht wiederholen können wird das auf dem Zeugnis vermerkt Auswirkung auf die Erfüllung der Schulpflicht 28 SchulG - Dauer und Ende der Schulpflicht Schulpflicht glieder sich in besuch der Grundschule/Klasse 1-4 in allgemeinbildende Förderschule und weiterführende allgemein bildende Schule Vollzeitschulpflicht (9 Jahre) Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder entsprechenden berufsbildenden Förderschule Berufsschulpflicht (in der Regel 3 Jahre) endet mit Ende der Berufsausbildung 30 SOMIA - Verlassen der Schule müssen Schule verlassen, wenn reguläre Schulzeit, einschließlich Klasse 5 und 6, um 2 Jahre überschritten Ausnahme Migrationshintergrund mit besonderer Sprachförderung Seite 18

19 Leiten Sie die Berechtigung und die Notwendigkeit zur Leistungsbewertung aus den verfassungsrechtlichen Grundlagen her. GG -Artikel 3 Alles Menschen sind vor dem Gesetz gleich GG - Artikel 7 Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates 40 SchulG - Personalhoheit, Lehrer Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung, für Grenzen: Lehr-, Lernmethoden/-mittel Unterrichtsstoff/Schwerpunkte erzieherisches Handeln persönliches Einbringung Entscheidungsspielräume in Bewertung administrativ (LP, Lehrmittel, ) politische (KMK, ) schulintern (Stundenplan, ) rechtlich (Grundgesetz, ) 22 SOMIA - Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung Lehrpläne und Stundentafeln bilden Grundlage für Leistungsanforderungen Ermittlung, Beurteilung, Bewertung in Verantwortung des Fachlehrers Grundlage der Leistungsbewertung sind im UR-Fach erbrachte schriftliche, mündliche, praktische Leistungen Klassenarbeiten, Kurzkontrolle 23 Bewertung von Leistung, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung misst Grad des Erreichens der Leistungsanforderung berücksichtigt individuellen Lernfortschritt der Schüler Leistung mit Noten bewerten (Anforderung sind Ziele des Lehrplanes, Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Darstellungsart) Seite 19

20 Welche Pflichten haben Lehrer und Schulleiter hinsichtlich der Leistungsbewertung? 22 SOMIA - Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung Ermittlung, Beurteilung, Bewertung in Verantwortung des Fachlehrers mündliche oder praktische Bewertung in pädagogisch sinnvollen zeitlichen Abständen mind. 2 mündliche oder praktische Bewertung im Halbjahr Schüler Note bekannt geben am Anfang des Schuljahres Schüler mitteilen wie die Noten gewichtet werden bei integrativ Schüler, Schülern mit Teilleistungsschwäche Berücksichtigung der Probleme (in Absprache mit Schulleiter) Kriterien für Leistungsbewertung muss Fachlehrer Schülern und Eltern darlegen Fachlehrer muss Schüler auf Nachfragen seinen Leistungs-/Notenstand angeben 24 SOMIA - Klassenarbeiten, Kurzkontrollen, Komplexe Leistungen Anzahl der Klassenarbeiten wird am Schuljahresanfang auf Grundlage der Lehrpläne durch Fachkonferenzen festgelegt an einem Tag nicht mehr als eine Klassenarbeit, nicht mehr als 3 pro Woche KA mindestens 2 Tage vorher ankündigen KA nach spätestens 14 Tagen zurückgeben Kurzkontrollen nur auf begrenzte Stoffgebiete im unmittelbaren Zusammenhang mit vorrausgegangenem Unterricht nicht gewichtet wie Klassenarbeiten Anzahl der KK bestimmt Fachlehrer Seite 20

21 Welche Entscheidungsbefugnisse hat der Lehrer bei Leistungsverweigerungen, Fehlen von Schülern bei Leistungskontrollen sowie Täuschungsversuchen?` 26 SOMIA - Täuschung Konsequenzen Bewertung herabsetzen Wiederholung anordnen schweren Fall ungenügend erteilen 44 SOMIA - Prüfung - Täuschungshandlung Aufsichtführende Lehrer stellt fest und protokolliert Täuschungsversuch Prüfungsteilnehmer setz Prüfung vorläufig fort schwerer Fall, Störung des ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung Ausschluss von Prüfung und Note ungenügend (6) Entscheidung trifft Vorsitzende des Prüfungsausschuss (schriftlich) oder Vorsitzende des Fachausschusses (mündlich) Täuschung kommt erst nach Zeugnisausgabe heraus SBA kann Prüfungsentscheidung aufheben schlechtere Noten oder ungültig Prüflinge vor Prüfung belehren Seite 21

22 Kontrolle und Bewertung von Hausaufgaben: Was hat der Lehrer zu beachten? 23 SOMIA - Bewertung von Leistung, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung werden Leistungen nicht erbracht (Schüler hat das zu verantworten), kann Lehrer entscheiden (nach Alter und Entwicklung des Schülers) ungenügend (6) zu geben, oder keine Bewertung für die Leistung wird schriftliche Leistung nicht erbracht ohne Bewertung oder Wiederholung ( kann ) bei ungenügend (6) wegen Nichterbringens bei Klassenarbeiten Eltern mitteilen mit kurzer Begründung 25 SOMIA - Hausaufgaben sollen ohne außerschulische Hilfe bewältigt werden können gute Vorbereitung Umfang und Schwierigkeitsgrad an Alter und Leistungsvermögen der Schüler anpassen HA im Unterricht besprechen stichprobenartig prüfen Ferien von Hausaufgaben freihalten Lehrer soll Gesamtbelastung berücksichtigen Seite 22

23 Geben Sie einen Überblick zu den Festlegungen für die Versetzung einschließlich der Möglichkeiten für den Notenausgleich. 28 SOMIA - Versetzungsbestimmungen nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn alle Fächer mind. Note ausreichend (4) oder Ausgleichen möglich Notenausgleich: Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie, WTH kann ungenügend (6) nicht ausgeglichen werden, mangelhaft (5) nur einmal durch befriedigend (3) in einem der anderen Fächer in anderen Fächern kann ungenügend (6) nicht und mangelhaft (5) durch befriedigend (3) in einem anderen Fach ausgeglichen werden höchstens in 3 Fächern möglich bei wichtigen Gründen können auch Schüler trotz Nichtversetzung (s. oben) versetzt werden, wenn sie aufgrund Leistung, Gesamtentwicklung nächsten Klasse gewachsen ist, Gründe z.b. längere Erkrankung Migrationshintergrund (erste und zweite Fremdsprache nicht schlechter als ausreichend (4)) Versetzung auf Probe nicht möglich Entscheidung trifft Klassenkonferenz (Vorsitz Schulleiter) Versetzung wird im Jahreszeugnis vermerkt 29 SOMIA - Mehrmalige Nichtversetzen Realschulbildungsgang nächsthöhere Klasse der Hauptschule, wenn Klassenstufe wiederholt und wieder nicht versetzt, oder Klassenstufe wiederholt, in nachfolgender Klassenstufe nicht versetzt Anhörung der Eltern, Beschluss der Klassenkonferenz Hauptschulbildungsgang nächsthöhere Klasse der Hauptschule in den Fällen wie oben Schüler Klasse 6, die Klasse 5 oder 6 wiederholt haben Hauptschule in Klasse 7 Schüler die Klasse 5 wiederholt und wieder nicht versetzt werden Klasse 6 (sonderpädagogischen Förderbedarf einleiten) wenn Schüler Klasse nicht wiederholen können wird das auf dem Zeugnis vermerkt Seite 23

24 Geben Sie einen Überblick zu Anliegen, Inhalt, Form und Übergangszeitpunkt bezüglich Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis, Abgangszeugnis und Abschlusszeugnis. 27 SOMIA - Halbjahresinformationen, Zeugnisse alle Fächer, die unterrichtet wurden, sind mit Leistungen zu bewerten für Zeugnisse Vordrucke verwenden Halbjahresinformation (Unterschrift: KL, Bestätigung durch Eltern) Fachnote ist Endnote aus schriftlichen, mündlichen, praktischen Leistungen Klassenarbeiten erhalten höheres Gewicht (komplexe Leistungen können KA gleichgestellt werden) Mitteilung an Eltern informieren über Entwicklungs- und Leistungsstand enthält Noten für Leistungen mit Tendenzen und Kopfnoten für Abschlussklassen keine Halbjahresinformationen Halbjahreszeugnis (UR: SL, KL, Bestätigung durch Eltern) staatliche Urkunden nur für Abschlussklassen enthalten Kopfnoten Jahreszeugnisse (siehe Halbjahresinformationen, aber/und:) (UR: SL, KL, Bestätigung durch Eltern) staatliche Urkunden enthält in Klassenstufe 7-9 Angaben über abschlussbezogenen Unterricht Auf Wunsch des Schülers auf Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit in Bemerkungen Abschlussklassen keine Jahreszeugnisse Abschlusszeugnisse (UR: Vorsitzende Prüfungsausschuss, 2 weiter Mitglieder des Prüfgaus.) staatliche Urkunden dokumentieren erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges Abgangszeugnisse (UR: SL, KL) staatliche Urkunden wenn Schüler ohne Abschluss Bildungsgang verlässt wenn in Klasse 10 versetzt, aber 10. Klasse nicht geschafft (Hauptschulbildungsgang), wenn besondere Leistungsfeststellung absolviert (qualifizierter Hauptschulabschluss) Seite 24

25 Nennen und erläutern Sie Grundsätze zur Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht durch den Lehrer. Welche Regelungen gelten in Sachsen hinsichtlich der Amtshaftung und hinsichtlich des Versicherungsschutzes? GG - Artikel 7 Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates 16 SOMIA - Aufsicht Aufsichtspflicht der Schule Schüler im Unterricht und schulischen Veranstaltungen Pausen, Freistunden angemessene Zeit vor und nach dem Unterricht/schulischen Veranstaltungen Umfang entsprechend geistigen und körperlichen Entwicklungsstand Verantwortungsbewusstsein Art und Ort des Unterrichts/schulischer Veranstaltung Ausübung der Aufsicht Schulleiter erstellt Aufsichtsplan Lehrer mit Aufsicht betraute Personen Schüler aktenkundig über Unfallverhütung belehren VwV Klassenfahrten - Aufsicht/Begleitperson Amtshaftung Art und Umfang richten sich nach Gegebenheiten der Schulfahrt und dem Alter, Einsichtsfähigkeit der Schüler bei Schulwanderung ein Leiter bei mehrtägigen Schulfahrten Teilnahme Begleitperson erforderlich (ab Klasse 7 beide Geschlechter) Haftung des Staates für rechtswidriges schuldhaftes Verhalten von Amtsträgern. Grundsätzlich muss der Beamte selbst für die von ihm verursachten Schäden ( 839 BGB) einstehen. Art. 34 des Grundgesetzes (GG) bestimmt jedoch, dass diese Haftung in bestimmten Fällen vom Staat zu übernehmen ist. Seite 25

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29 Welche Festlegungen gelten für die Aufsichtsführung bei außerschulischen Schulveranstaltungen und insbesondere für die Durchführung von Schulfahrten? VwV Schulfahrten Leitung Teilnahme an Schulfahrten gehört zu dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte Lehrer sollen nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden ein Schulfahrt mit erhöhtem Risiko zu leiten, oder teilzunehmen Vorbereitung und Leitung obliegt im Regelfall dem Klassenlehrer werden durch Schuleiter beauftragt Leiter sollte entsprechend dem Charakter der Schulfahrt Eignung besitzen soll sichergestellt werden, dass bei unvorhergesehener Ausfällen von Begleitpersonen Ersatz zur Verfügung steht Aufsicht/Begleitperson Art und Umfang richten sich nach Gegebenheiten der Schulfahrt und dem Alter, Einsichtsfähigkeit der Schüler bei Schulwanderung ein Leiter bei mehrtägigen Schulfahrten Teilnahme Begleitperson erforderlich (ab Klasse 7 beide Geschlechter) Seite 29

30 Welche Regelungen gelten hinsichtlich der Haftung bei Körper- bzw. Sachschäden? Gehen Sie auch auf die Amtshaftung und gesetzliche Unfallversicherung ein. Seite 30

31 Erläutern Sie anhand von Beispielen, was unter Vorsatz, grober Fahrlässigkeit bzw. Fahrlässigkeit zu verstehen ist. Welche Konsequenzen ergeben sich aus einem derartigen Verhalten des Lehrers hinsichtlich möglicher Regressforderungen bzw. hinsichtlich einer zivil- oder strafrechtlichen Verfolgung des Lehrers. Seite 31

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33 Interpretieren Sie Grundsätze zur Anwendung der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. 39 SchulG - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn Erziehungsmaßnahmen nicht mehr ausreichen Ordnungsmaßnahmen sind: 1. schriftlicher Verweis (Primastufe/Sek 1: Klassenleiter, Schuleiter; Sek 2: SL) 2. Überweisung in eine andere Klasse gleicher Klassenstufe/Jahrgang/Kurs (SL) 3. Androhung des Ausschluss aus der Schule (SL) 4. Ausschluss vom Unterricht und andere schulischen Aktivitäten (bis zu 4 Wochen) (SL) 5. Ausschluss aus der Schule (SL) körperliche Züchtigung ist verboten Ausschluss aus Unterricht und schulischen Aktivitäten, sowie aus der Schule nur bei schweren oder wiederholten Fehlverhalten Schulpflicht bleibt unberührt Vorgehen zur Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen: Schüler/ Eltern anhören SL hört Klassenkonferenz/Jahrgangstufenkonferenz bei Ordnungsmaßnahmen 2-5 Auf Antrag des Schüler bei Ordnungsmaßnahme 1-3 hört SL den Klassenschülersprecher/Jahrgangstufensprecher an bei dringenden Fällen kann SL bis zur endgültigen Entscheidung einen Schüler vorläufig vom Unterricht/schulischen Veranstaltungen ausschließen Widerspruch und Klage gegen Ordnungsmaßnahmen 3-5 haben keine Aufschiebende Wirkung Seite 33

34 Ein Schüler hat schuldhaft gehandelt. Begründen Sie das weitere Vorgehen an der Schule anhand selbstgewählter Beispiele. Seite 34

35 Was versteht man unter einem schulischen Verwaltungsakt? Nennen Sie Beispiele und grenzen Sie gegenüber sonstigem schulischem Handeln ab. Welche Verfahrensvorgaben und Zuständigkeiten muss der Lehrer im Zusammenhang mit schulischen Verwaltungsakten beachten? Verwaltungsakt Ein Verwaltungsakt im schulischen Bereich ist Einzelfallentscheidung, eine Einzelfallverfügung oder eine sonstige hoheitliche Maßnahme, die eine unmittelbare Rechtswirkung für den Schüler hat. Die Rechtswirkung kann belastend oder begünstigend sein. Wird durch die Schule ein Verwaltungsakt erlassen, gilt die Schule als untere Sonderbehörde. Schulische Verwaltungsakte sind z.b.: Aufnahme in die Schule Zulassung zu einer Prüfung Versetzung Zuerkennung eines Prüfungszeugnisses Entlassung aus der Schule Genehmigung eines Gastschulverhältnisses Zurückstellung vom Schulbesuch Ablehnung einer vorzeitigen Aufnahme Nichtversetzung in die nächst höhere Klasse Ablehnung des Antrags auf freiwillige Wiederholung zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht Schulausschluss Versagen der Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung (z.b. Schullandheim) Beendigung der Schulpflicht Bei Verwaltungsakten erhalten die Betroffenen (Erziehungsberechtigten) Rechtschutz, d.h. sie können ein Widerspruchsverfahren einleiten. Widerspruchsverfahren: Widerspruch der Erziehungsberechtigten gegen die Entscheidung bei der Schule (mündlich zur Niederschrift oder schriftlich) Schule überprüft die Entscheidung nochmals Entweder schafft die Schule Abhilfe oder leitet den Widerspruch an das Regierungspräsidium weiter Regierungspräsidium erstellt einen Widerspruchsbescheid ( Zurückweisung des Widerspruchs oder Abhilfe ) ggf. Klage der Erziehungsberechtigten vor dem Verwaltungsgericht ( eventuell Antrag auf einstweilige Anordnung ) ggf. Berufung beim Verwaltungsgerichtshof ggf. Revision beim Bundesverwaltungsgericht Enthält der Verwaltungsakt eine Rechtsmittelbelehrung ist die Widerspruchsfrist auf 4 Wochen nach Bekanntgabe befristet. Ohne Rechtsmittelbelehrung kann ein Widerspruch bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe erfolgen. Gegen belastende Verwaltungsakte haben Widerspruch oder Klageerhebung aufschiebende Wirkung, d.h. der Verwaltungsakt hat bis zur Entscheidung keine Wirkung. Dagegen hat ein Widerspruch gegen das Versagen eines begünstigenden Verwaltungsaktes ( z.b. Nichtversetzung ) keine aufschiebende Wirkung. Die Erziehungsberechtigten könnten hier "nur" einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht stellen. Seite 35

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38 Öffentliche Schulen sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten. Das Schulverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Interpretieren Sie diese Aussage und zeigen Konsequenzen für den Lehrer auf. nichts rechtfähige öffentliche Anstalt bedeutet, dass im Streitfall nicht die Schule selbst verklagt werden kann, sondern nur ihr Träger (Kommune oder das jeweilige Bundesland) 32 SchulG Rechtsstellung der Schule öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten (öffentlich zugänglich, mit öffentlichen Mitteln finanziert, Schüler können nicht ausgewählt werden), erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis) Schule darf aus diesem Rechtsverhältnis heraus Maßnahmen treffen die den unterrichtlichen, erzieherischen Aufgaben erforderlich sind Hausordnungen erlassen Anordnungen, Einzelanordnungen erlassen Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule Rechtsstellung der Schule: nicht rechtsfähig nicht Träger von Recht (kann nicht verklagt werden, nichts erben, hat kein Vermögen, kann keine Lehrer einstellen, keinen Lehrplan erstellen, ) jede Person ist von Geburt an rechtsfähig (kann Verträge abschließen, erben, ) für Schule handeln Andere: a) Schulträger (für äußere/materielle Angelegenheiten) b) Schulaufsicht (für innere Angelegenheiten, z.b. Unterricht, Lehrer, ) Fördervereine sind rechtsfähig (können Lehrer einstellen, Geschenke annehmen, ) öffentlich-rechtlich Angelegenheit zwischen Statt und Bürger gesellschaftlicher Auftrag des Lehrers Seite 38

39 Was versteht man unter dem Schulträger? Welche Pflichten und Rechte hat er? 21 SchulG - Grundsätze Schulträger muss sächliche Kosten der Schule tragen Schulträger sind berechtigt und verpflichtet öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen (bei öffentlichen Interesse) 22 SchulG - Schulträger Gemeinden sind Schulträger der allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges (AbendGYM, AbendMS, ) Landkreise und Kreisfrei Städte sind Schulträger der berufsbildenden Schulen Freistaat Sachsen kann Schulträger von FS mit Heim, Schulen mit besondere pädagogischen Prägung oder Bedeutung sein Schulträger sind verpflichtet zu Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, eventuell Zusammenschluss 23 SchulG - Aufgaben des Schulträgers Schulträger errichtet Schulgebäude und Schulräume stattet mit notwendigen Lehr- und Lernmittel aus unterhält in ordnungsgemäßen Zustand bestellt in Abtstimmung mit SL Mitarbeiter die nicht im Dienst des Freistaates Sachsen stehen soll SL finanzielle Mittel zur Deckung des Lehr- und Lernmittelbedarfes zur selbstständigen Bewirtschaftung überlassen Träger der notwendigen Beförderung der Schüler sind Landkreis/Kreisfrei Stadt, in deren Gebiet sich die Schule befindet Staatsministerium für Kultus erlässt Richtlinien über Ausstattung der Schulen mit Lehrmittel und Verwaltungskräften 23a SchulG - Schulnetzplanung Landkreis und Kreisfrei Städte stellen Schulnetzpläne für ihr Gebiet auf 25 SchulG - Schulbezirk und Einzugsbereich Grundschulen sind Schulbezirken zugeordnet Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers (Einzel- oder gemeinsame Schulbezirke) wenn Schulbezirk besteht, muss ein Schüler die Schule besuchen in deren Schulbezirk oder Einzugsgebiet er wohnt (SL kann bei wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen muss Genehmig der SBA einholen) Welche Aufgaben? sächlichen Kosten der Schule tragen Feuerschutz, etc. Schule einrichten und pflegen/instandhalten/ausstatten, errichten zusätzlicher Gebäude (Turnhalle, ) berufsbildendende Schulen in berufliche Zentren zusammenfügen Essensversorgung (aber KANN-Bestimmung) Beförderung der Schüler zuständig für Lehr- und Lernmittel stellt Mitarbeiter ein, die nicht im Dienst des Freistaat Sachsen stehen (Hausmeister, Reinigungskräfte) Wer? Gemeinde (z.b. Landkreis) allg. bildende Schulen, Schulen des 2. Bildungsweges Landkreis/kreisfreie Städte berufsbildende Schulen Freistaat Sachsen Förderschulen mit Heim, Schulen mit besonderer pädagogischen Prägung (Spezialschulen) Seite 39

40 Geben Sie einen Überblick zur Hierarchie und zur Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörden im Freistaat Sachsen. 58 SchulG - Inhalt der Schulaufsicht staatliche Schulaufsicht umfasst Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung des Schulwesens, Beratung, Förderung sowie Beaufsichtigung der Schulen (Schulaufsicht Schwerpunkt - Beratung der Schulen) Schulaufsicht über öffentliche Schulen umfasst Fachaufsicht über den Unterricht und Erziehung in den Schulen Dienstaufsicht über SL und Lehrer (inklusive pädagogische Mitarbeiter) Aufsicht über Erfüllung der Aufgaben des Schulträgers 59 SchulG - Schulaufsichtsbehörde Schulaufsichtsbehörde sind Staatsministerium für Kultus (oberste Schulaufsichtsbehörde) Sächsische Bildungsagentur Sächsische Bildungsagentur führt über alle Schulen Fachaufsicht 59a SchulG - Evaluation Dienstaufsicht über SL, Lehrer, weitere Personal Aufsicht über Erfüllen der Aufgaben des Schulträgers Ergebnis der Erziehungs- und Bildungsarbeit und Umsetzung des Schulprogrammes wird regelmäßig überprüft 60 SchulG - Zulassung von Lehr- und Lernmitteln 62 SchulG - Schul- und Prüfungsordnung Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen Schulaufsicht im weiten Sinnen (mehre Regionen) umfasst die Gestaltung des Schulwesens (Vorgaben) durch: inhaltliche Ausgestaltung des durch GG, LV gesicherten Erziehungs- und Bildungsauftrages (z.b. Lehrpläne) Organisation (z.b. Stundentafel, Schuljahresablauf, Klassenbildung, Arbeitszeit der Lehrkräfte) Planung (z.b. Schulbedarfsplanung, Ausbildung, Einstellung und Fortbildung von Lehrkräften) Ressourcen (Einstellung von Lehrern, ) Schulaufsicht im engen Sinne (vor Ort) umfasst der Umsetzung und Kontrolle in den Schulen durch: Beratung (z.b. Einsatz der Lehrkräfte, Hospitationen, Schullaufbahn) Förderung (z.b. Weiterentwicklung, Fortbildung, Unterstützung) Beaufsichtigung (z.b. Einhaltung der Schulordnung, Lehrpläne, Auslastung der Lehrkräfte, Klassenbildung, Einhaltung der Schulpflicht) Kontrolle (Hospitationen) sowohl der Schulleiter, Lehrer, aber auch der Schüler und Eltern Evaluation (Schülerleistungen (Kompetenztest), Unterrichtsqualität, Schulprogramme) Seite 40

41 41 Schulaufsicht: Fachaufsicht (Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages) Dienstaufsicht (allgemein, Umgang mit Schülern) Überwachung von Aufgaben des Schulträgers (z.b. Anschaffung der Lehrmittel) Evaluation (regelmäßig, Pflicht, durch Fachpersonal/Schülerbögen) Seite 41

42 Erläutern Sie die Kategorien Dienst- und Fachaufsicht sowie Aufsicht über den Schulträger. 58 SchulG - Inhalt der Schulaufsicht Schulaufsicht über öffentliche Schulen umfasst Fachaufsicht über den Unterricht und Erziehung in den Schulen Dienstaufsicht über SL und Lehrer (inklusive pädagogische Mitarbeiter) Aufsicht über Erfüllung der Aufgaben des Schulträgers 59 SchulG - Schulaufsichtsbehörde Sächsische Bildungsagentur führt über alle Schulen Fachaufsicht Dienstaufsicht über SL, Lehrer, weitere Personal Aufsicht über Erfüllen der Aufgaben des Schulträgers Fachaufsicht (Maßnahmen zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrages Inhalt) Vorgabe und Kontrolle der Umsetzung von Lehrplänen, Prüfungsordnungen, Bildungsstandards u.a. Vorschriften unter Beachtung der pädagogisch Verantwortung des Lehrers Zulassung von Schulbüchern Rechtmäßigkeit von Konferenzbeschlüssen Mittel: Schul- und Unterrichtsbesuche Rechtsschutz: Fachaufsichtsbeschwerde bei übergeordneter Behörde Dienstaufsicht (dienstrechtliche Maßnahmen) Personalhoheit (z.b. Einsatz der Lehrkräfte, Besetzung von Funktionsstellen) Kontrolle der individuellen dienstrechtlichen Erledigung übertragener Aufgaben (z.b. Engagement, Pünktlichkeit, Führung dienstrechtlicher Unterlagen) Mittel: Einstellung, Beurteilung, Zuweisung zu Dienststellen, Abordnung, Versetzung, Bestellung von Schulleitern oder Fachberatern, Kündigung Rechtsschutz: Dienstaufsichtsbeschwerde bei übergeordneter Behörde, Klage beim Gericht Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten Richtlinien zur materiellen Ausstattung und zu den Sicherungspflichten der Schule Zustimmung bei Einrichtung, Änderung und Schließung von Shculen Seite 42

43 Erläutern Sie die Zuständigkeiten, Weisungsbefugnisse und Kontrollberechtigungen des Schulleiters. 41 SchulG - Schulleiter, stellvertretender Schulleiter jede Schule hat Schulleiter und Stellvertreter, welche zugleich Lehrer sind bestimmt durch oberste Schulaufsichtsbehörde (SBA kann damit vertraut werden) vorher Anhörung der Schulkonferenz vor Bestimmung wird Schulträger über alle eingegangenen Bewerbungen unterrichtet darf innerhalb von 4 Wochen eigene Besetzungsvorschläge machen bei gleich Eignung ist schulfremden Bewerber Vorzug zu geben bei keiner Einigung entscheidet Schulaufsichtsbehörde (eventuell mündliche Anhörung) 42 SchulG - Aufgaben des Schulleiters vertritt Schule nach innen und außen ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz leitet und verwaltet die Schule sorgt für einen geregelten und ordnungsgemäßen Schulablauf verantwortlich für Verteilung der Lehraufträge Aufstellung der Stundenpläne Einhalten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Hausordnung, Konferenzbeschlüsse Personalentwicklungs- und Fortbildungskonzepte für Lehrer seiner Schule entscheidet über zusätzliche pädagogische Angebote der Schule Verwaltet die vom Schulträger zu Verfügung gestellten Anlagen, Gebäude, Einrichtungen, Gegenstände Übt das Hausrecht aus ist weisungsberechtigt gegenüber seinen Lehrer, insbesondere verantwortlich für Einhalten der Lehrpläne allgemein geltende Grundsätze der Notenbildung verpflichtet Unterrichtsbesuche durchzuführen, dienstliche Beurteilungen über Lehrer der Schulaufsichtsbehörde abzugeben beteiligt an Personalfragen für die Schule führt Aufsicht über nicht im Dienst des Freistaates Sachsens stehende Mitarbeiter (Reinigungskräfte, Hausmeister, ) Verantwortung für geordneten Schulbetrieb Weisungsbefugnis Seite 43

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45 Wie ist die Schulkonferenz zusammengesetzt, wer wählt deren Mitglieder, welche Gäste dürfen mit beratender Stimme daran teilnehmen? Welche Entscheidungskompetenzen hat die Schulkonferenz (auch gegenüber der Gesamtkonferenz)? Konferenzen an Schulen gemischt rein Schulkonf. Lehrerkonf. Gesamtlehrerkonf. Teilkonf. Fachkonf. Klassenkonf. Schulkonferenz: Aufgaben gemeinsames Organ der Schule Zusammenwirkung von Schulleiter, Lehrer, Eltern, Schüler beraten und Vorschläge zum Schulleben Konfliktregelungsfunktion (Schlichtung, Vermittlung, Stellungsnahme) Seite 45

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47 Sprechen Sie zu Teilnehmern, Vorsitz und Kompetenzen der einzelnen Lehrerkonferenzen. Seite 47

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50 Eltern und Schüler haben Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte. Erläutern Sie diese Rechte anhand von Beispielen. Organe der Elternmitwirkung Klassenelternversammlung/Klassenelternsprecher Elternrat Kreiselternrat Landeselternrat kleinste Einheit Klasse Informationsbeschaffung und Meinungsaustausch Vermittlung zwischen Eltern und Lehrern Interessenvertretung der Eltern der Schule Auskunfts- und Beschwerderecht (beim Schulleiter) mögliche Stellungnahme zu Beschlüssen der Lehrerkonferenz Vertretung aller Schulen im Kreis Koordination und Unterstützung der Elternräte Informations- und Anhörungsrecht (Regionalstelle) Informations- und Anhörungsrecht Vorschläge und Anregung für das SMK in allg. Fragen des erziehungs- und Unterrichtswesens Mitbestimmung nur über Schulkonferenz (Vorsitzender/Stellvertreter des Elternrates + 3 weitere Mitglieder) Organe der Schülermitwirkung Klassenschülersprecher vertreten Interesse der Klasse (Schulalltag und Unterricht) Schülerrat Schülersprecher (ab Klasse 7 möglich) Kreisschülerrat Interessenvertretung gegenüber der Schule Stellungnahme vor Schulbeschlüssen Koordination und Unterstützung der Schülerräte Landesschülerrat Vertritt die Interessen aller Schulen Vorschlagsrecht Mitwirkungsrecht Informationsrecht (Noten, ) Anhörungs- und Vorschlagsrecht (Bei Erziehungsmaßnahmen, Hausordnung, ) Vermittlungsrecht (bei Streitigkeiten zw. Lehrer und Schüler, ) Mitbestimmungsrecht Wahl des Vertrauenslehrers (Schülerrat) innerhalb der Schulkonferenz Seite 50

51 Im Schulgesetz ist im 40 (2) die unmittelbare pädagogische Verantwortung des Lehrers festgeschrieben. Was folgt aus diesem Grundsatz? Seite 51

52 Schulrecht - Fragebogen 35. Worin besteht der pädagogische Freiraum des Lehrers? Welche Grenzen muss der Lehrer beachten? Seite 52 52

53 Geben Sie einen Überblick über die Quellen des Arbeits- und Dienstrechts für sächsische Lehrkräfte. Erläutern Sie die Begriffe: Arbeitsvertrag, Versetzung, Abordnung, allgemeine Pflichten, Entgelt, Urlaub, Nebentätigkeiten. Was umfasst die Sozialversicherungspflicht? Verfassung und Gesetzt Grundgesetz höchste Rechtsnorm BGB Arbeitsrechtliche Kernnormen, Normen für das Zusammenleben Bundesurlaubsgesetz 24 Tage mindestens Urlaub Landtag höchste sächsische Gesetzgebung, legt fest wie viel Geld verteilt wird Tarifverträge präzisieren die BGB-Grundsätze 5 Tage Woche wird festgesetzt (bei Urlaubsplanung z.b.) Seite 53

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