Politische Gemeinde Schöfflisdorf
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- Bärbel Egger
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1 Politische Gemeinde Schöfflisdorf Einladung zur Gemeindeversammlung Mittwoch, 07. Juni 2017, Uhr Saal (Dachgeschoss) des Gemeindehauses, Oberdorfstrasse 2, Schöfflisdorf Im Anschluss an die Gemeindeversammlung sind die Anwesenden vom Gemeinderat im Namen der Gemeinde zum traditionellen Apéro eingeladen.
2 Gemeindeversammlung vom 07. Juni 2017 Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf werden zur Gemeindeversammlung eingeladen auf Mittwoch, 07. Juni 2017, Uhr Im Saal (Dachgeschoss) des Gemeindehauses, Oberdorfstrasse 2 Geschäfte 1. Einbürgerung von Sejdini Mezin, geb. 1962, von Mazedonien, wohnhaft Altenbuckstrasse 4 in Schöfflisdorf 2. Einbürgerung von Nie Saab-Nie Min Min, geb. 1956, aus dem Libanon, wohnhaft Surbgasse 1 in Schöfflisdorf 3. Jahresrechnung 2016, Genehmigung 4. Totalrevision Satzungen ARA Oberes Surbtal (Gemeindeverband), Genehmigung 5. Beantwortung von Anfragen im Sinne von 51 des kantonalen Gemeindegesetzes Die Akten zu den Geschäften liegen ab Mittwoch, 24. Mai 2017, während den Öffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf und können auf der Homepage ( heruntergeladen werden. Schöfflisdorf, 04. Mai 2017 Gemeinderat Schöfflisdorf Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung Schöfflisdorf Montag Uhr Uhr Dienstag Uhr Uhr Mittwoch Uhr Nachmittags geschlossen Donnerstag Uhr Uhr Freitag Uhr Termine ausserhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung -2-
3 Anfragen von allgemeinem Interesse sind gemäss 51 des Gemeindegesetzes mindestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung, spätestens bis Montag, 22. Mai 2017, der zuständigen Gemeindevorsteherschaft schriftlich einzureichen. Die Gemeindevorsteherschaft beantwortet die Anfrage in der Gemeindeversammlung. Eine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort findet nicht statt. Stimmberechtigung An den Gemeindeversammlungen der Politischen Gemeinde sind alle in Schöfflisdorf niedergelassenen Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in den bürgerlichen Rechten nicht eingeschränkt sind, stimmberechtigt. Die Niederlassung beginnt mit der Abgabe der Ausweisschriften. Protokoll Die Schreiberin der Gemeindevorsteherschaft trägt die Ergebnisse der Verhandlungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse und die Wahlen, genau und vollständig in das Gemeindeversammlungsprotokoll ein. Der Präsident und die Stimmenzähler prüfen innert längstens sechs Tagen das Protokoll auf seine Richtigkeit. Nachher steht das Protokoll den Stimmberechtigten zur Einsichtnahme offen. Rechtsschutz A. Gemeindebeschwerde Beschlüsse der Gemeindeversammlung können von den Gemeindebehörden zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen sowie von Stimmberechtigten und Personen, die durch die angefochtene Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung haben, innert 30 Tagen, vom Beginn der Protokollauflage an gerechnet, durch Beschwerde beim Bezirksrat Dielsdorf angefochten werden. B. Stimmrechtsrekurs Die Verletzung der politischen Rechte sowie der Vorschriften über ihre Ausübung kann mit Rekurs innert 5 Tagen beim Bezirksrat Dielsdorf geltend gemacht werden. Ein solcher Rekurs kann nur erhoben werden, wenn die rekurrierende Person an der Versammlung teilgenommen hat und sie die Verletzung schon in der Versammlung gerügt hat. C. Protokollberichtigungsrekurs Das Begehren um Berichtigung des Protokolls ist in der Form des Rekurses innert 30 Tagen, vom Beginn der Auflage an gerechnet, beim Bezirksrat Dielsdorf einzureichen. -3-
4 Geschäft Nr Einbürgerung von Sejdini Mezin, geb. 1962, von Mazedonien, wohnhaft Altenbuckstrasse 4 in Schöfflisdorf 1 Antrag Die Gemeindeversammlung beschliesst: 1. Unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechtes und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wird Sejdini Mezin, geb. 16. Juli 1962 in Dobri Dol (Mazedonien), verheiratet, von Mazedonien, wohnhaft Altenbuckstrasse 4 in Schöfflisdorf, ins Bürgerrecht der Gemeinde Schöfflisdorf aufgenommen. 2. Die Einbürgerungsgebühr beträgt Fr Sie wurde mit der Depotzahlung gemäss Rechnung Nr vom 16. August 2016 verrechnet. 3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Bezirksrat Dielsdorf schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. Weisung Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 überweist das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, das Einbürgerungsgesuch der im vorstehenden Antrag erwähnten Person zum Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen erachtet das Gemeindeamt die Wohnsitzerfordernisse des Bundes und die Anforderungen der kantonalen Bürgerrechtsverordnung als erfüllt. Gemäss Gemeindeordnung und Kantonsverfassung fällt die Aufnahme des oben genannten Gesuchstellers in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung. Integration des Gesuchstellers: Der Gesuchsteller ist in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut. Er hat die Deutsch- und die Staatskundeprüfung bestanden. Diese Prüfungen werden bei einer Erwachsenenbildungsinstitution in Dübendorf durchgeführt. Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung ist gegeben. Er verfügt über einen unbescholtenen Ruf. Davon konnte sich der Gemeinderat am 16. Januar 2017 in einem Gespräch überzeugen. -4-
5 Die Gemeindeeinbürgerungsgebühr bemisst sich nach 43 ff. der kantonalen Bürgerrechtsverordnung sowie des Gebührenreglements der Gemeinde Schöfflisdorf und beträgt Fr Der Gemeindeversammlung wird beantragt, das vorliegende Gesuch zu genehmigen. Falls an der Gemeindeversammlung zusätzliche Auskünfte verlangt werden, ist der Gemeindepräsident als Referent bestimmt Schöfflisdorf, 16. Januar 2017 GEMEINDERAT SCHÖFFLISDORF Präsident Gemeindeschreiberin A. Buchegger Pascale Wurz -5-
6 Geschäft Nr Einbürgerung von Nie Saab-Nie Min Min, geb. 1956, von Libanon, wohnhaft Surbgasse 1 in Schöfflisdorf 2 Antrag Die Gemeindeversammlung beschliesst: 1. Unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechtes und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wird Nie Saab-Nie Min Min, geb. 15. Juli 1956 in Yunnan (China), verheiratet, aus dem Libanon, wohnhaft Surbgasse 1 in Schöfflisdorf, ins Bürgerrecht der Gemeinde Schöfflisdorf aufgenommen. 2. Die Einbürgerungsgebühr beträgt Fr Sie wurde mit der Depotzahlung gemäss Rechnung Nr vom 30. Mai 2016 verrechnet. 3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Bezirksrat Dielsdorf schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. Weisung Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 überweist das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, das Einbürgerungsgesuch der im vorstehenden Antrag erwähnten Person zum Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen erachtet das Gemeindeamt die Wohnsitzerfordernisse des Bundes und die Anforderungen der kantonalen Bürgerrechtsverordnung als erfüllt. Gemäss Gemeindeordnung und Kantonsverfassung fällt die Aufnahme des oben genannten Gesuchstellers in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung. Integration der Gesuchstellerin: Die Gesuchstellerin ist in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut. Sie hat die Deutsch- und die Staatskundeprüfung bestanden. Diese Prüfungen werden bei einer Erwachsenenbildungsinstitution in Dübendorf durchgeführt. Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung ist gegeben. Sie verfügt über einen unbescholtenen Ruf. Davon konnte sich der Gemeinderat am 19. Dezember 2016 in einem Gespräch überzeugen. -6-
7 Die Gemeindeeinbürgerungsgebühr bemisst sich nach 43 ff. der kantonalen Bürgerrechtsverordnung sowie des Gebührenreglements der Gemeinde Schöfflisdorf und beträgt Fr Der Gemeindeversammlung wird beantragt, das vorliegende Gesuch zu genehmigen. Falls an der Gemeindeversammlung zusätzliche Auskünfte verlangt werden, ist der Gemeindepräsident als Referent bestimmt Schöfflisdorf, 19. Dezember 2016 GEMEINDERAT SCHÖFFLISDORF Präsident Gemeindeschreiberin A. Buchegger Pascale Wurz -7-
8 Geschäft Nr Genehmigung der Jahresrechnung Antrag Die Gemeindeversammlung beschliesst: 1. Die Jahresrechnung 2016 der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf wird genehmigt. Die Jahresrechnung schliesst bei Ausgaben von Fr und Einnahmen von Fr mit einem Ertragsüberschuss von Fr ab. 2. Der Ertragsüberschuss von Fr wird dem Eigenkapital gutgeschrieben, welches Ende des Rechnungsjahres 2016 einen Saldo von Fr aufweist Schöfflisdorf, 27. März 2017 GEMEINDERAT SCHÖFFLISDORF Präsident Gemeindeschreiberin A. Buchegger Pascale Wurz Abschied der Rechnungsprüfungskommission 1. Antrag Die Rechnungsprüfungskommission beantragt der Gemeindeversammlung, die Jahresrechnung 2016 der Politischen Gemeinde zu genehmigen. Die Jahresrechnung weist folgende Grunddaten aus: Erfolgsrechnung: Aufwand Fr Ertrag Fr Ertragsüberschuss Fr Investitionsrechnung VV: Ausgaben Fr Einnahmen Fr Nettoinvestition Fr Investitionsrechnung FV: Ausgaben Fr. keine Einnahmen Fr. keine Eigenkapitaleinlage: Fr Eigenkapital neu Fr Bilanz: Aktiven/Passiven jeweils Fr
9 2. Finanzpolitische Prüfung Die finanzpolitische Prüfung der Jahresrechnung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 3. Finanztechnische Prüfung Die RPK hat den Kurzbericht der finanztechnischen Prüfung zur Kenntnis genommen. Die finanztechnische Prüfung hat ergeben, dass die Rechnungsführung und Rechnungslegung den gesetzlichen Vorschriften sowie der Gemeindeordnung und Regelungen der politischen Gemeinde Schöfflisdorf entsprechen Schöfflisdorf, 11. Mai 2017 RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION SCHÖFFLISDORF Präsident Aktuar Valerio Roncone René Ammann -9-
10 1. Übersicht Jahresrechnung -10-
11 1. Übersicht Jahresrechnung -11-
12 2. Bilanzzusammenzug
13 2. Bilanzzusammenzug
14 3. Begründung zur Jahresrechnung 2016 der politischen Gemeinde Nachstehend die wichtigsten Abweichungen zum Budget 2016: Mehraufwände + Kosten Fusionsprojekt (Entschädigung Kanton noch ausstehend) Fr Ausserordentliche Sanierung der Wohnung Gemeindehaus Fr Höhere Kosten im Gesundheitsbereich Fr Wertberichtigungsverlust Liegenschaften Finanzvermögen Fr Minderaufwände - Weniger Supportleistungen durch Softwareanbieter Fr Weniger Ausgaben im Bereich Sozialhilfe Fr Einlagen in Werterhaltungsreserven hinfällig Fr Mehrerträge + Höhere Einnahmen Baubewilligungsgebühren Fr Höhere Einnahmen bei den ordentlichen Steuern Fr Höhere Einnahmen bei den Grundstückgewinnsteuern Fr Höhere Einnahmen im Bereich Sozialhilfe Fr Höherer Gewinnanteil ZKB Fr Zusammengefasst ergibt sich folgendes Bild: Erfolgsrechnung Rechnung 2016 Rechnung 2015 Total Aufwand Total Ertrag Ertragsüberschuss (RJ 2015 Aufwandüberschuss)
15 Geschäft Nr Totalrevision Satzungen ARA Oberes Surbtal (Gemeindeverband) 4 Antrag Der Gemeindeversammlung wird folgender Antrag zur Abstimmung unterbreitet: 1. Die totalrevidierten Satzungen des Abwasserverbandes Oberes Surbtal werden genehmigt und treten per 01. Januar 2018 in Kraft. Weisung Ausgangslage Im Jahre 2013 hatten die Verbandsgemeinden Ehrendingen, Schneisingen, Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf über eine Umwandlung des Gemeindeverbandes in eine Aktiengesellschaft zu befinden. Nachdem es zu keiner Umwandlung der Rechtsform gekommen ist, hat der Verbands-Vorstand die Überarbeitung der Satzungen aus dem Jahre 1971 an die Hand genommen. Die Hauptpunkte der Satzungsrevision Die Satzungen sind veraltet und für den Betrieb der Kläranlage nicht mehr geeignet. Warum? Die Satzungen wurden 1971 von den Gemeinden beschlossen, als es darum ging, gemeinsam eine Kläranlage zu bauen. So verwundert es nicht, dass die heutigen Satzungen noch viele Bestimmungen enthalten, welche nur für das erstmalige Erstellen der Kläranlage notwendig waren. Auch hat man damals Bestimmungen zum Kanalisationssystem oder zu Einleitbedingungen aufgenommen, welche heute auf Bundes- und Kantonsebene gesetzlich geregelt sind und nicht mehr in die Satzungen gehören. Im Verlaufe der letzten vier Jahrzehnte hat sich das aargauische Gemeinderecht, das für den Abwasserverband Oberes Surbtal aufgrund eines Staatsvertrages zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Aargau massgebend ist, geändert (z.b. beim Referendumsrecht bei Gemeindeverbänden). Eine weitere Änderung steht z.b. bezüglich der Revisionsstelle bevor. All diese Bestimmungen wurden angepasst. Das Gewässerschutzgesetz schreibt für Kläranlagen eine Vollkostenrechnung vor, die über die Betriebs- und die Finanzkosten Auskunft gibt. Das bedeutet, dass der Abwasserverband für künftige Investitionen selber aufkommen und diese über Abschreibungen finanzieren muss. Diese Bestimmung ist auf Satzungsstufe umzusetzen. -15-
16 Heute sind sämtliche Finanzbeschlüsse eines Gemeindeverbandes (Voranschlag, Rechnung, Kredite) dem fakultativen Referendum unterstellt, egal ob sie vom Vorstand oder einer Delegiertenversammlung beschlossen werden. Bisher gab es im Abwasserverband Oberes Surbtal noch nie ein Geschäft, das von der Delegiertenversammlung anders als vom Vorstand beurteilt wurde. Ein Verzicht auf die Delegiertenversammlung tangiert die demokratischen Rechte nicht. Delegiertenversammlungen sind nur dann sinnvoll, wenn sich so viele Gemeinden zusammengeschlossen haben, dass nicht jede Gemeinde im Vorstand vertreten sein kann. Verbandssatzungen sind in erster Linie ein Statut, das die Organisation, die Finanzierung und die Kompetenzen der Verbandsorgane innerhalb eines vorgegebenen gesetzlichen Rahmens regelt. Wenn sich neue Satzungen darauf beschränken und auf die Wiederholung von Gesetzestexten verzichtet wird, entsteht ein schlankes Regelwerk, das auch langfristig wieder Gültigkeit hat. Die neuen Satzungen basieren auf den vom Kanton geschaffenen Mustersatzungen. Die Gemeindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres hat die Satzungen geprüft und deren Genehmigung durch den Regierungsrat, nach der Zustimmung durch die Verbandsgemeinden, in Aussicht gestellt. Schlussbemerkungen Die vorliegenden Satzungen wurden in den Gemeinderäten aller sechs Verbandsgemeinden diskutiert und verabschiedet. Sie werden in allen Gemeindeversammlungen mit dem gleichen Erläuterungstext zur Abstimmung gebracht. Es ist nicht möglich, einzelne Bestimmungen anzupassen. Die Gemeindeversammlung kann die vorliegende Neufassung nur genehmigen oder ablehnen. Im Ablehnungsfall müsste eine Neubearbeitung durch den Vorstand in die Wege geleitet werden Schöfflisdorf, 10. April 2017 GEMEINDERAT SCHÖFFLISDORF Präsident Gemeindeschreiberin A. Buchegger Pascale Wurz -16-
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