Besprechung 1. Klausur ÖR

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1 Besprechung 1. Klausur ÖR Universität Trier Klausurenkurs Wintersemester 2015/

2 2» Notenspiegel 12 Durchschnitt: 5,97 Pkt. Durchfallquote: 40 %

3 3» Vorüberlegung Zwei Fragen: 1. Wie wird das BVerwG entscheiden? Klage Land Bund (Weisung) 2. Wie wird das BVerfG entscheiden? Klage Bund Land (Nichtausführung Weisung) Ø Beide Klagen haben den gleichen Gegenstand, aber nur ein Rechtsweg kann richtig sein Ø Materielle Rechtslage ist nur bei einer der beiden Fragen zu prüfen (d.h. einmal nur Zulässigkeit/Rechtsweg).

4 4» Vorüberlegung II Es streiten Bund und Land: Bund-Länder-Streit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG: bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht Bund-Länder-Streit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG: in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist Bund-Länder-Streit, 50 VwGO: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug 1. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern

5 5» Frage 1: Entscheidung des BVerwG Ausgangsnorm: 40 Abs. 1 VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit [+] nicht-verfassungsrechtlicher Art? Überlegung: vorrangige Anwendbarkeit des 50 VwGO? 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO regelt die sachliche + instanzielle Zuständigkeit des BVerwG, nicht den Rechtsweg [ ] über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern [ ] BVerwG ist erstinstanzlich zur Entscheidung berufen, wenn die Streitigkeit sich in ihrem Gegenstand einem Vergleich mit den landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entzieht (BVerwG, NJW 1977, 162). Streitigkeit muss durch Eigenart der Bund-Länder-Beziehung geprägt sein (sog. föderativer Einschlag ).

6 6» Frage 1: Entscheidung des BVerwG nicht-verfassungsrechtlicher Art: Einschränkung nichtverfassungsrechtlicher Art in 50 Abs. 1 VwGO (wie in 40 Abs. 1 VwGO) regelt nicht die Zuständigkeit sondern den Rechtsweg. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GG (vgl. auch Art. 84 Abs. 4 S. 2 GG) begründen den Verfassungsrechtsweg zum BVerfG. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG ( soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist ) regelmäßig durch 40 I VwGO ausgeschlossen, der den Verwaltungsrechtsweg begründet. Allerdings: Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist wiederum der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG Streitgegenstand hier nicht Straßenrecht sondern Reichweite der Weisungsbefugnis aus Art. 85 Abs. 3 GG Streitigkeiten zwischen dem Bund und einem Land über den Umfang und die Verbindlichkeit im Bereich der Auftragsverwaltung (Art. 85 Abs. 3, 90 Abs. 2 GG) ist verfassungsrechtlicher Art, sie betreffen die kompetenziellen Rechte im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Eigenstaatlichkeit des Landes (BVerfGE 81, 310 [330] Kalkar II ).

7 7» Frage 1: Entscheidung des BVerwG Was tut das BVerwG jetzt? 17a Abs. 2 GVG: Verweisung an das BVerfG? : Bindung des BVerfG nach 17a Abs. 2 S. 3 VwGO? 50 Abs. 3 VwGO: Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Vorlage vermeidet, dass BVerfG gebunden wird und ggf. verwaltungsrechtlichen Streit entscheiden müsste BVerwG wird gem. 50 Abs. 3 VwGO vorlegen. (Mögliche Folgen: 1. Keine Verweisung, Ausgangsrechtsstreit bleibt bei BVerwG; BVerfG trifft Zwischenentscheidung über Rechtsweg, dann ggf. neues Verfahren 2. BVerfG entscheidet in der Sache 3. Wie bei Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG: BVerfG entscheidet sachlich, dann entscheidet BVerwG den Rest [Welchen Rest?] )

8 8» Häufige Fehler Frage 1 Verwaltungsrechtsweg wird eröffnet Prüfung einer Anfechtungsklage Abgrenzung zwischen Zuständigkeit und Rechtsweg scheint unklar zu sein 50 Abs. 3 VwGO wird vielfach nicht gesehen

9 9» Frage 2: Entscheidung des BVerfG A. Zulässigkeit I. Verfassungsrechtsweg / Statthaftigkeit des Bund-Länder-Streits II. III. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG i.v.m. 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG (s.o.) Reichweite der Weisung nach Art. 85 Abs. 3 i.v.m. Art. 90 Abs. 2 GG. Antragsteller/Antragsgegner Antragsteller: Bund, Antragsgegner: Land ( 13 Nr. 7 i.v.m. 68 BVerfGG) [+] Streitgegenstand 69 i.v.m. 64 Abs. 1 BVerfGG (im Vergleich zu Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG enger) Weigerung des Landes die Weisung zu vollziehen: rechtserhebliches Unterlassen Rechte und Pflichten aus dem Grundgesetz: Art. 90 Abs. 2 i.v.m. 85 Abs. 3 GG. IV. Antragsbefugnis (mgl. Verletzung der Rechte aus Art. 85, 90 Abs. 2 GG) V. Form/Frist ( 69 i.v.m. 64 BVerfGG, 23 Abs. 1 BVerfGG)

10 10» Frage 2: Entscheidung des BVerfG B. Begründetheit Der Antrag im Rahmen des Bund-Länder-Streits ist begründet, wenn das Land RLP durch seine Weigerung, der Weisung des Bundes nachzukommen seine ihm obliegenden verfassungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Bund verletzt hat. Dies ist der Fall, wenn die Weisung des Bundes verfassungsmäßig war. vgl. Organstreit: Verletzung oder Gefährdung der Rechte des ASt. (Prüfungsschema ähnlich wie bei Anfechtungsklage, Art. 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) Rechtswidrigkeit + Verletzung subjektiver Rechte, d.h. für (1.) Verfassungsmäßigkeit: I. Rechtsgrundlage für Weisung, Art. 85 Abs. 3 GG II. III. Formelle Verfassungsmäßigkeit der Weisung Materielle Verfassungsmäßigkeit der Weisung

11 11» Frage 2: Entscheidung des BVerfG I. Rechtsgrundlage für Weisung Ø Art. 85 Abs. 3 GG II. Formelle Verfassungsmäßigkeit der Weisung : keine expliziten Vorgaben im GG Zuständigkeit / Verfahren / Form Oberste Bundesbehörde (Bundesminis) geeigneter Adressat: Landesminister, Weisungsklarheit. Insbesondere Verfahrenspflicht aus dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens: Bund ist verpflichtet zur Abstimmung mit den beteiligten Ländern Im Bereich der Auftragsverwaltung verpflichtet das Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens den Bund, vor Erteilung einer Weisung, das Land zu hören und die Verständigung mit ihm zu suchen (BVerfGE 81, 310 [337 f.]).

12 12» Frage 2: Entscheidung des BVerfG III. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Weisung 1. Verstoß gegen 2 Abs. 4 i.v.m. 1 FStrG kann dahinstehen: Länder können durch Weisung des Bundes nur dann in ihren Rechten verletzt sein, wenn die Inanspruchnahme der Weisungsbefugnis selbst dem Grunde nach oder wegen der Art und Weise der Wahrnehmung gegen die Verfassung verstößt. Länder können dagegen grundsätzlich nicht geltend machen, dass Bund ihre Rechte durch eine inhaltlich rechtswidrige Weisung (hier: materielles, einfaches Recht aus FStrG) und dadurch in die Sachkompetenz der Länder eingreift. Sachkompetenz liegt beim Bund! Art. 85 Abs. 3 GG garantiert Weisungsbefugnis bezüglich jeder Gesetzesmaterie, die von dem Land in Auftragsverwaltung durchzuführen ist.

13 13» Frage 2: Entscheidung des BVerfG III. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Weisung 1. Verstoß gegen 2 Abs. 4 i.v.m. 1 FStrG [-] 2. Verstoß gegen Art. 85 Abs. 3 GG Weisung nach Art. 85 Abs. 3 GG setzt Bundesauftragsverwaltung voraus hier: Art. 90 Abs. 2 GG gesamte Fernstraßenverwaltung (auch Last) Wo liegt also das Problem??? Systematik des GG: Gesetzgebungskompetenz = die äußerste Grenze für Verwaltungsbefugnisse. Verwaltungszuständigkeit für Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs (Art. 90 Abs. 2 GG) reicht also nicht weiter als die damit korrespondierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG).

14 14» Frage 2: Entscheidung des BVerfG III. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Weisung 1. Verstoß gegen 2 Abs. 4 i.v.m. 1 FStrG [-] 2. Verstoß gegen Art. 85 Abs. 3 GG Weisung nach Art. 85 Abs. 3 GG setzt Bundesauftragsverwaltung voraus hier: Art. 90 Abs. 2 GG gesamte Fernstraßenverwaltung (auch Last) Wo liegt also das Problem??? Weisung an der Nahtstelle zwischen Bundes- und Landeskompetenz Weisung zur Abstufung verlangt vom Land Herausnahme der Straße aus Klasse nach Bundesrecht und zwingend zugleich Einstufung in eine Straßenklasse nach Landesrecht. Weisung greift notwendig in Gesetzgebungs- und Verwaltungsraum des Landes über. Regelungen über Landstraßen für den Fernverkehr umfasst nicht Abstufung auf Ebene des Landes, wenn nicht Fernverkehr.

15 15» Frage 2: Entscheidung des BVerfG Vgl. BT-Drs. 1/4248, Erl. 4 zu 2 FStrG: Der Bund hat zwar die Aufgabe, Fernstraßen zu bauen und zu unterhalten; er ist aber nicht verpflichtet, eine Straße, die die Eigenschaft einer Fernstraße verloren hat, weiterhin für den öffentlichen Gebrauch zu unterhalten. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, die Entwidmung auszusprechen. Ist die Straße geeignet, einem geringeren Verkehrsbedürfnis zu dienen, z.b. als öffentliche Gemeindestraße, muss die Straßenbaulast von der Körperschaft übernommen werden, der diese Aufgabe nach dem öffentlichen Recht obliegt. In diesem Gesetz konnte eine Verpflichtung des Landes oder einer Gemeinde zu einer Übernahme der Straße nicht ausgesprochen werden, weil die Gesetzgebung für Straßen, die nicht Fernstraßen sind, dem Bund nicht zusteht. Es blieb nur der Weg, dass dem Bund das Recht der Entwidmung gegeben wird und es dem Land, das für die Gesetzgebung und Verwaltung der übrigen Straßen zuständig ist, überlassen bleiben muss, wer den Verkehrsweg gegebenenfalls übernimmt. Das Verfahren im einzelnen kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften geregelt werden.

16 16» Frage 2: Entscheidung des BVerfG III. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Weisung 1. Verstoß gegen 2 Abs. 4 i.v.m. 1 FStrG [-] 2. Verstoß gegen Art. 85 Abs. 3 GG Weisung nach Art. 85 Abs. 3 GG setzt Bundesauftragsverwaltung voraus hier: Art. 90 Abs. 2 GG gesamte Fernstraßenverwaltung (auch Last) Ø Bund steht nur Recht zur Entwidmung zu (keine Straße des Fernverkehrs), nicht aber die Umwidmung (jetzt Straße des Nahverkehrs, also Landstraße) Verstoß gegen Art. 85 Abs. 3 GG i.v.m. Art. 90 Abs. 2 GG Antrag (des Bundes) ist unbegründet.

17 17» Häufige Fehler Frage 2 Trotz Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges im Rahmen der 1. Frage wird bei der 2. Frage ein Bund- Länder-Streit angenommen Keine Prüfung des Streitgegenstandes Vermischung von Streitgegenstand und Antragsbefugnis Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens wird nur von wenigen Bearbeitern angesprochen Prüfungsmaßstab des BVerfG wird verkannt

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