Besondere Produktbedingungen

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1 Besondere Produktbedingungen

2 INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS Geltungsumfang Gebündelte Speicherkapazität auf fester Basis Ungebündelte Speicherkapazitäten auf fester oder unterbrechbarer Basis. 4 4 Früheste Anfragezeitpunkte und Implementierungsfrist Speicherentgelt Leistungsentgelt Systemdienstleistungsentgelt Variables Entgelt Kapazitätsüberschreitung und Überschreitungsentgelt Teilweise Kapazitätsübertragung und Übertragungsentgelt Gasübergabe innerhalb des Speichers Rechnungsstellung Seite 2 von 11

3 1 Geltungsumfang (1) Diese Besonderen Produktbedingungen Trading Speicher ergänzen die Allgemeinen Geschäftbedingungen der VNG Gasspeicher GmbH (nachfolgend VGS genannt) für den Zugang zu den von der VGS betriebenen Untergrundgasspeichern (nachfolgend Speicher- AGB genannt) für das Speicherprodukt Trading Speicher. Diese Besonderen Produktbedingungen Trading Speicher werden Inhalt eines Speichervertrages über das Speicherprodukt Trading Speicher. (2) Sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, gelten im Übrigen die Speicher-AGB, insbesondere die darin aufgeführten Begriffsbestimmungen. 2 Gebündelte Speicherkapazität auf fester Basis (1) Die gebündelte Speicherkapazität besteht aus Arbeitsgasvolumen, maximaler Ein- und maximaler Ausspeicherleistung auf jeweils fester Basis, die in einem festen Verhältnis zueinander stehen. Dieses feste Verhältnis ist abhängig davon, auf welchem Speicher der Trading Speicher gebucht wird. Das feste Verhältnis für den jeweiligen Speicher ergibt sich aus der Preis-Kennlinien-Liste. (2) Die Mindestbuchungsmenge beträgt Nm³ Arbeitsgasvolumen. (3) Der Speicherkunde ist in den Grenzen der technischen Möglichkeiten der Obertageanlage berechtigt, eine zusätzliche Einspeicherleistung i.h.v. 30% der im Speichervertrag Trading Speicher vereinbarten Einspeicherleistung nach Können und Vermögen der VGS, d. h. unterbrechbar, zu nutzen (sog. ESL-Option). Diese ESL-Option unterscheidet sich von der ungebündelten Einspeicherleistung nach 3 hinsichtlich der Unterbrechungsreihenfolge. Die Unterbrechungsreihenfolge ist in Ziffer 1.3 in der Anlage Operating Manual der Speicher- AGB geregelt. (4) Der Speicherkunde kann eine zusätzliche Ausspeicherleistung i. H. v. 10% der im Speichervertrag Trading Speicher vereinbarten Ausspeicherleistung nach Können und Vermögen der VGS, d. h. unterbrechbar, hinzubuchen (sog. ASL-Option). Diese ASL-Option unterscheidet sich von der ungebündelten Ausspeicherleistung nach 3 hinsichtlich der Unterbrechungsreihenfolge. Die Unterbrechungsreihenfolge ist in Ziffer 1.3 in der Anlage Operating Manual der Speicher-AGB geregelt. (5) Die nutzbare maximale Ein- und Ausspeicherleistung ist vom Arbeitsgasstand abhängig. Diese sich danach ergebende speicherspezifische technische Kennlinienrestriktion wird von Seite 3 von 11

4 VGS jeweils vertragsspezifisch gemäß der in der Preis-Kennlinien-Liste beschriebenen Kennlinienlogik ermittelt und dem Speicherkunden mitgeteilt. 3 Ungebündelte Speicherkapazitäten auf fester oder unterbrechbarer Basis (1) Zu der gebündelten Speicherkapazität gemäß 2 kann der Speicherkunde die ungebündelten Speicherkapazitäten Einspeicherleistung, Ausspeicherleistung und Arbeitsgasvolumen einzeln oder gemeinsam, fest oder unterbrechbar hinzubuchen. Die Buchung fester oder unterbrechbarer Speicherkapazitäten ist jeweils nur in Verbindung mit einer bereits kontrahierten gebündelten Speicherkapazität innerhalb von für jeden Speicher jeweils fest vorgegebenen Grenzen möglich (Zubuchung). Diese speicherspezifischen Zubuchungsgrenzen ergeben sich aus der Preis-Kennlinien-Liste. (2) Die Mindestbuchungsmengen betragen jeweils: Nm³ Arbeitsgasvolumen, 100 Nm³/h Einspeicherleistung und 100 Nm³/h Ausspeicherleistung. (3) Mit der Zubuchung ungebündelter Speicherkapazitäten ändern sich auch die Kennlinien für die Nutzung der gebuchten gebündelten Speicherkapazität nach Maßgabe der Kennlinienlogik in der Preis-Kennlinien-Liste. VGS teilt dem Speicherkunden die neuen Kennlinien für die Nutzung der gebuchten Speicherkapazitäten mit. Die neuen Kennlinien werden jeweils Vertragsgegenstand des Speichervertrages Trading Speicher über die gebündelte Speicherkapazität sowie des Speichervertrages Trading Speicher über die zugebuchten ungebündelten Speicherkapazitäten. (4) Die Unterbrechung der ungebündelten Speicherkapazitäten auf unterbrechbarer Basis erfolgt in einer festen Reihenfolge. Die Unterbrechungsreihenfolge ist in Ziffer 1.3 in der Anlage Operating Manual der Speicher-AGB geregelt. 4 Früheste Anfragezeitpunkte und Implementierungsfrist (1) Speicherverträge können für einen Leistungszeitraum von ganzen Speicherjahren oder als Bruchteil von einem Speicherjahr gebucht werden, wobei im ersten Fall eine maximale Laufzeit von 20 Jahren nicht überschritten werden darf. Seite 4 von 11

5 (2) Bei einem Speichervertrag Trading Speicher, dessen Leistungszeitraum ein ganzes Speicherjahr oder mehrere ganze Speicherjahre beträgt, ist der Zeitraum zwischen frühesten Anfragezeitpunkt und dem Beginn des Leistungszeitraums gleich der Laufzeit des Speichervertrages Trading Speicher, maximal jedoch fünfzehn (15) Speicherjahre. (3) Bei einem Speichervertrag Trading Speicher, dessen Leistungszeitraum kürzer als ein ganzes Speicherjahr ist, beträgt der Zeitraum zwischen frühestem Anfragezeitpunkt und dem Beginn des Leistungszeitraums drei (3) Kalendermonate. (4) Zur Nutzung der kontrahierten Speicherkapazität ist eine Implementierungsfrist von zehn (10) Werktagen zwischen dem Tag des Inkrafttretens des Speichervertrages Trading Speicher gemäß den Registrierungs- und Buchungsbedingungen und dem Beginn des Leistungszeitraums zu berücksichtigen. Bei Zubuchungen im Wege der Onlinebuchung gemäß 14 Registrierungs- und Buchungsbedingungen beträgt die Implementierungsfrist abweichend von Satz 1 zwei (2) Werktage. 5 Speicherentgelt (1) Der Speicherkunde ist zur Zahlung eines Speicherentgelts verpflichtet, das sich zusammensetzt aus - dem Leistungsentgelt für die Vorhaltung der Speicherkapazitäten auf fester oder unterbrechbarer Basis nach Maßgabe des nachfolgenden 6, - dem Systemdienstleistungsentgelt nach Maßgabe des nachfolgenden 7, - dem variablen Entgelt nach Maßgabe des 8 dieser Besonderen Produktbedingungen Trading Speicher, - einem Überschreitungsentgelt nach Maßgabe des 9 dieser Besonderen Produktbedingungen Trading Speicher und - gegebenenfalls einem Übertragungsentgelt nach Maßgabe der 10, 11 dieser Besonderen Produktbedingungen Trading Speicher. (2) Es können weitere Entgelte für die teilweise Übertragung gemäß 10 dieser Besonderen Produktbedingungen Trading Speicher und für die Gasübergabe innerhalb des Speichers gemäß 11 dieser Besonderen Produktbedingungen Trading Speicher anfallen. Seite 5 von 11

6 6 Leistungsentgelt (1) Das Leistungsentgelt für die Vorhaltung der Speicherkapazitäten auf fester Basis berechnet sich in Abhängigkeit von der gebuchten Speicherkapazität nach den Bestimmungen der Absätze (1) bis (4) dieses 6 abzüglich der Rabatte nach der aktuellen Preis-Kennlinien-Liste. Das Leistungsentgelt ändert sich jeweils zum eines Jahres nach Maßgabe einer Preisanpassungsformel. Die jeweils anzuwendende Preisanpassungsformel ergibt sich aus der Preis-Kennlinien-Liste. (2) Das Leistungsentgelt für gebündelte Speicherkapazität ist abhängig davon, auf welchem Speicher der Trading Speicher gebucht wird. Das Leistungsentgelt für den jeweiligen Speicher ergibt sich aus der Preis-Kennlinien-Liste für das entsprechende Speicherjahr. Wird eine zusätzliche Ausspeicherleistung i.h.v. 10 % der vertraglich vereinbarten Ausspeicherleistung der gebündelten Speicherkapazität gemäß vorstehendem 2 Abs. (4) nach Können und Vermögen der VGS gebucht, erhöht sich das Basisentgelt gemäß Satz 1 um 2,5 %. (3) Die Leistungsentgelte für ungebündelte Speicherkapazitäten ergeben sich ebenfalls aus der Preis-Kennlinien-Liste für das entsprechende Speicherjahr. (4) Weicht der Leistungszeitraum für Leistungsentgelte nach Abs. (1) oder (2) von einem Speicherjahr oder mehreren ganzen Speicherjahren ab, wird das jeweilige Leistungsentgelt für den vom Speicherjahr abweichendem Zeitraum mit folgendem Faktor multipliziert: Faktor für den Zeitraum, welcher vom Jahr oder einem ganzzahligen Vielfachen abweicht ( 365 Tage) Tage (5) Das Leistungsentgelt für die Vorhaltung der Speicherkapazitäten auf unterbrechbarer Basis berechnet sich ebenfalls nach den Absätzen (1) bis (4). Soweit eine Unterbrechung erfolgt, die nicht auf Instandhaltungsarbeiten gemäß 4 der jeweiligen Besonderen Standortbedingungen oder höhere Gewalt gemäß 15 Speicher-AGB zurückzuführen ist, erstattet VGS dem Speicherkunden anteilig für den Zeitraum (stundengenau) und für den Umfang der Unterbrechung das Leistungsentgelt. (6) Soweit eine Unterbrechung der gebuchten ASL-Option abweichend von vorstehendem Abs. (5) stattfindet, die nicht auf höhere Gewalt gemäß 15 Speicher-AGB zurückzuführen ist, erfolgt keine Rückerstattung des Leistungsentgeltes für die ASL-Option. Dies bedeutet, dass Seite 6 von 11

7 das Leistungsentgelt für die ASL-Option auch dann anfällt, wenn sie während des gesamten Leistungszeitraums unterbrochen wird. 7 Systemdienstleistungsentgelt (1) Das Systemdienstleistungsentgelt berechnet sich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze (2) und (3) dieses 7 abzüglich der Rabatte nach der aktuellen Preis-Kennlinien-Liste und ist der Höhe nach auf die Hälfte des Leistungsentgeltes begrenzt. Wird der Speichervertrag Trading Speicher gemäß 10 dieser Besonderen Produktbedingungen Trading Speicher einvernehmlich in zwei Verträge aufgespalten, fällt das Systemdienstleistungsentgelt für jeden Vertrag in voller Höhe an. Das Systemdienstleistungsentgelt ändert sich jeweils zum eines Jahres nach Maßgabe der Preisanpassungsformel in der Preis-Kennlinien-Liste. (2) Das Systemdienstleistungsentgelt ergibt sich aus der Preis-Kennlinien-Liste für das entsprechende Speicherjahr. (3) Weicht der Leistungszeitraum, für den das Systemdienstleistungsentgelt anfällt, von einem Speicherjahr oder mehreren ganzen Speicherjahren ab, wird das jeweilige Systemdienstleistungsentgelt für den vom Speicherjahr abweichenden Zeitraum wie folgt ermittelt. Dabei wird auf ganze Kalendermonate aufgerundet: [Kalendermonat] Preis für Systemdienstleistung unterjährig [EUR] 1 bis 11 ( Monate + 18) Variables Entgelt (1) Der Speicherkunde ist verpflichtet, zur Deckung der der VGS entstehenden Betriebskosten monatlich ein variables Entgelt zu zahlen. Das monatlich zu zahlende variable Entgelt berechnet sich nach der vom Speicherkunden im jeweiligen Kalendermonat eingespeicherten Gasmenge in kwh multipliziert mit dem für das aktuelle Speicherjahr geltenden Faktor variables Entgelt (FVE) in /kwh. Die eingespeicherte Gasmenge, die nach der Anlage Operating Manual zu den Speicher-AGB in der Energieeinheit Kilowattstunde (kwh) zu nominieren ist, ergibt sich aus der in der Bestätigungs- bzw. Kürzungsnachricht gemäß Ziffer 1.5 der Anlage Operating Manual mitgeteilten Gasmenge. Seite 7 von 11

8 (2) Der Faktor variables Entgelt für das Speicherjahr 2013/14 (FVE 2013/14 ) sowie der gemäß nachfolgendem Abs. (3) bereits angepasste Faktor variables Entgelt für das Speicherjahr 2014/15 (FVE 2014/15 ) beziffert sich wie folgt: Speicherjahr Faktor variables Entgelt in /kwh 2013/14 FVE 2013/14 = 0, /15 FVE 2014/15 = 0, (3) Der Faktor variables Entgelt (FVE) ändert sich zum 1. April eines jeden Kalenderjahres. Dabei ergibt sich der Faktor variables Entgelt für das jeweils aktuelle Speicherjahr (vom 1. April eines Kalenderjahres k bis zum 1. April des folgenden Kalenderjahres k+1) aus dem Faktor variables Entgelt des vorangegangenen Speicherjahres multipliziert mit einem indexabhängigen Anpassungsfaktor. Konkret erfolgt die Anpassung gemäß der nachstehenden Formel: FVE k = / k + 1 FVE k 1/ k 0,3 + 0,05 L k L k 2 3 S + 0,25 k 2 S k 3 G + 0,4 k 2 G k 3 In dieser Formel bedeuten: FVE k/ k+1 Faktor variables Entgelt für das jeweils aktuelle Speicherjahr vom 1.April des Kalenderjahres k bis zum 1. April des folgenden Kalenderjahres k+1. FVE k-1/k Faktor variables Entgelt für das vorangegangene Speicherjahr vom 1. April des Kalenderjahres k-1 bis zum 1. April des aktuellen Kalenderjahres k. L k-2 bzw. L k-3 S k-2 bzw. S k-3 Index der tariflichen Monatsverdienste für Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig Energieversorgung (2005 = 100) basierend auf dem Jahresdurchschnittswert der Kalenderjahre k-2 bzw. k-3 ( Verdienste und Arbeitskosten. Index der Tarifverdienste und Arbeitszeiten, Ziffer 2.1, WZ 2008-D, in: Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden, Fachserie 16, Reihe 4.3.) Index der Erzeugerpreise für elektrischen Strom bei Abgabe an Sonderkunden (2005 = 100) basierend auf dem Jahresdurchschnittswert der Kalenderjahre k-2 bzw. k-3 ( Preise. Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise), Ziffer 1, laufende Nummer 619, in: Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden, Fachserie 17, Reihe 2.) Seite 8 von 11

9 G k-2 bzw. G k-3 Index der Erzeugerpreise für Erdgas bei Abgabe an die Industrie (2005 = 100) basierend auf dem Jahresdurchschnittswert der Kalenderjahre k-2 bzw. k-3 ( Preise. Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise), Ziffer 1, laufende Nummer 629, in: Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden, Fachserie 17, Reihe 2.) Der Faktor variables Entgelt in /kwh wird dann auf sechs Dezimalstellen kaufmännisch nach DIN 1333 auf- oder abgerundet. Stellt das Statistische Bundesamt den Index der tariflichen Monatsverdienste für Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig Energieversorgung, den Index der Erzeugerpreise für elektrischen Strom, bei Abgabe an Sonderkunden und/oder den Index der Erzeugerpreise für Erdgas bei Abgabe an die Industrie auf ein neues Basisjahr um, so gilt für zukünftige Entgeltanpassungen die ab diesem Datum veröffentlichte jeweilige neue Reihe. Wird der Index der tariflichen Monatsverdienste für Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig Energieversorgung, der Index der Erzeugerpreise für elektrischen Strom, bei Abgabe an Sonderkunden und/oder der Index der Erzeugerpreise für Erdgas, bei Abgabe an die Industrie ersetzt, wesentlich geändert oder nicht mehr veröffentlicht, so ist VGS berechtigt, ab dem Datum einer solchen Veränderung einen anderen Index festzulegen, der dem wirtschaftlichen Grundgedanken der beschriebenen Anpassungsregelung möglichst nahe kommt. 9 Kapazitätsüberschreitung und Überschreitungsentgelt (1) Der Speicherkunde kann unter Einhaltung des in Ziffer 2 Operating Manual geregelten Prozedere, abweichend von 5 Abs. (3) Speicher-AGB, übervertragliche Speicherkapazität in Anspruch nehmen (Kapazitätsüberschreitung). Vorstehender Satz 1 begründet keinen Anspruch auf Nutzung von Speicherkapazität, die über die vertraglich vereinbarte Kapazität hinausgeht. (2) VGS erhebt für jede Kapazitätsüberschreitung ein Überschreitungsentgelt gemäß der Preis- Kennlinien Liste. 10 Teilweise Kapazitätsübertragung und Übertragungsentgelt (1) Der Speicherkunde und VGS können abweichend von 7 Abs. (3) Speicher-AGB zum Zwecke einer teilweisen Kapazitätsübertragung die kontrahierte Speicherkapazität einvernehm- Seite 9 von 11

10 lich in mehrere Speicherkapazitäten aufteilen. Hierzu ermittelt VGS neue Speicherkennlinien nach Maßgabe der jeweiligen Kennlinienlogik gemäß Preis-Kennlinien-Liste. Nach Aufspaltung der Speicherkapazität in mindestens zwei neue Speicherverträge nebst Anlagen (neues Kennlinienblatt und neues Preisblatt) kann der Speicherkunde jeden Vertrag nach Maßgabe des 23 Abs. (1) Speicher-AGB übertragen. (2) Bei einer Übertragung gemäß Abs. (1) hat der Speicherkunde ein Übertragungsentgelt zu zahlen. Dieses Entgelt berechnet sich wie folgt: Zunächst ist der Betrag zu ermitteln, der sich als Leistungsentgelt gemäß 6 für die Dauer von einem Speicherjahr für die Kapazität ergäbe, die abgespaltet worden ist. Das für den teilweisen Vertragsübergang geschuldete Entgelt beträgt 1 % dieses ermittelten Betrages, mindestens aber EUR , Gasübergabe innerhalb des Speichers (1) Der Speicherkunde kann jederzeit eingespeicherte Gasmengen auch ohne Durchführung eines Sekundärhandels von Speicherkapazitäten gemäß 7 Abs. (1) Speicher-AGB innerhalb desselben Speichers auf einen dritten Speicherkunden übertragen, sofern der dritte Speicherkunde über freies vertragliches AGV in entsprechender Höhe verfügt und vor der Übertragung in beiden Arbeitsgaskonten der Arbeitsgasstand nicht höher als 95 % ist und durch die Übertragung keines der beiden Arbeitsgaskonten 95 % überschreiten wird. VGS bucht eine Übertragung in den Arbeitsgaskonten der jeweiligen Speicherkunden. (2) Eine Übertragung gemäß Abs. (1) ist auch zwischen Speicherverträgen desselben Speicherkunden möglich. (3) Für die Übertragung wird pro übertragenem Nm³ ein Entgelt von 0,01 ct, mindestens jedoch EUR 500 erhoben. Dieses Entgelt wird demjenigen Speicherkunden in Rechnung gestellt, welcher Gas überträgt. Das Verfahren im Einzelnen ist in der Anlage Operating Manual geregelt. 12 Rechnungsstellung (1) VGS stellt dem Speicherkunden das Leistungsentgelt und das Systemdienstleistungsentgelt vorab, üblicherweise bis zum zwanzigsten (20.) Kalendertag des laufenden Kalendermonats für den folgenden Kalendermonat in Rechnung. (2) Ein gegebenenfalls anfallendes Überschreitungsentgelt für eine Kapazitätsüberschreitung (gemäß vorstehendem 9 Abs. (2)), ein Entgelt für die teilweise Übertragung von Speicher- Seite 10 von 11

11 kapazität (gemäß vorstehendem 11 Abs. (2)) und für die Gasübergabe innerhalb des Speichers (gemäß vorstehendem 12 Abs. (3)) werden gesondert in Rechnung gestellt. (3) VGS stellt dem Speicherkunden das variable Entgelt gemäß vorstehendem 8 nachträglich, üblicherweise bis zum zwanzigsten (20.) Kalendertag des laufenden Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat in Rechnung Seite 11 von 11

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