Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz,

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1 Antrg des Regierungsrtes 2017_05_GEF_Sozilhilfegesetz_SHG_2014.GEF.3 Gesetz üer die öffentlihe Sozilhilfe (Sozilhilfegesetz, SHG) Der Grosse Rt des Kntons Bern, uf Antrg des Regierungsrtes eshliesst: I. Der Erlss Gesetz üer die öffentlihe Sozilhilfe vom (Sozilhilfegesetz, SHG) (Stnd ) wird wie folgt geändert: Art. 23 Anspruh 1 Jede edürftige Person ht Anspruh uf persönlihe und wirtshftlihe Hilfe. 3 Jede Person ht Anspruh uf Zugng zum Sozildienst der Gemeinde. Art. 23 As. 1 (ufgehoen), As. 3 (ufgehoen), As. 4 (neu) AnspruhBedürftigkeit (Üershrift geändert) 1 Aufgehoen. 3 Aufgehoen. 4 Anspruh uf wirtshftlihe Hilfe nh den Artikeln 30 ff. hen usshliesslih edürftige Personen. Art. 23 (neu) Zugng zum Sozildienst 1 Zugng zum Sozildienst hen lle Personen.

2 - 2 - Art. 23 (neu) Anspruh uf persönlihe und wirtshftlihe Hilfe 1. ei Unterstützungswohnsitz 1 Anspruh uf persönlihe Hilfe nh Artikel 29 und uf wirtshftlihe Hilfe nh den Artikeln 30 ff. hen Personen, die ihren Unterstützungswohnsitz nh dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 üer die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) 1) im Knton hen. Art. 23 (neu) 2. ei zivilrehtlihem Wohnsitz 1 Anspruh uf persönlihe Hilfe nh Artikel 29 und uf wirtshftlihe Hilfe nh den Artikeln 30 ff. hen folgende Personen, sofern sie sih rehtmässig im Knton ufhlten, ihren zivilrehtlihen Wohnsitz im Knton hen und der Bund für sie keine Beiträge für die Sozilhilfe usrihtet: d e Flühtlinge, vorläufig ufgenommene Flühtlinge, nerknnte Sttenlose, Shutzedürftige mit Aufenthltsewilligung, vorläufig Aufgenommene. Art. 23d (neu) Anspruh uf persönlihe Hilfe und Hilfe in Notlgen 1) SR 851.1

3 - 3-1 Anspruh uf persönlihe Hilfe gemäss Artikel 29 und uf die verfssungsmässig grntierte Hilfe in Notlgen hen Ausländerinnen und Ausländer, die sih lediglih zum Zweke der Stellensuhe im Knton ufhlten, sowie deren Fmilienngehörige, Personen mit Aufenthlt im Knton, sofern sie niht nh einer esonderen Gesetzgeung des Bundes oder des Kntons unterstützt werden. Titel nh Titel 3.3 (neu) Allgemeines Art. 30 Grundstz 1 Die wirtshftlihe Hilfe dekt der edürftigen Person den Grundedrf für den Leensunterhlt und ermögliht ihr die ngemessene Teilnhme m sozilen Leen. 2 Vorehlten leien insesondere Einshränkungen für Personen, die ufgrund sttsvertrgliher Regelungen keinen Anspruh uf Sozilhilfe geltend mhen können, die sih illegl in der Shweiz ufhlten oder die uf der Durhreise sind, sowie Kürzungen gemäss Artikel 36. Art. 30 As. 1 (geändert), As. 2 (ufgehoen) Grundstz (Üershrift geändert) 1 Die wirtshftlihe Hilfe dekt der edürftigen Person den Grundedrf für den Leensunterhlt und ermögliht ihr grundsätzlih die ngemessene Teilnhme m sozilen Leen. 2 Aufgehoen. Titel nh Art. 30 (neu) Bemessung Art. 31 Bemessung Art. 31 As. 1 (geändert), As. 2 (ufgehoen), As. 3 (neu) BemessungGrundsätzlihes (Üershrift geändert)

4 - 4-1 Der Regierungsrt erlässt eine Verordnung üer die Bemessung der wirtshftlihen Hilfe. 2 Er ht sih dei n folgende Rhmenedingungen zu hlten: 1 Der Regierungsrt erlässt eine Verordnung üer regelt die Bemessung der wirtshftlihen Hilfe durh Verordnung. 2 Aufgehoen. d Gleihehndlung ller Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe unter Berüksihtigung der regionlen Untershiede, Behtung fhliher Grundsätze, Shffung von Anreizsystemen, welhe die Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe zur Selstständigkeit und Integrtion, insesondere zur Aufnhme einer Areit führen, Anwendung der für den Knton und die Gemeinden lngfristig kostengünstigsten Vrinte. 3 Mssgeend dfür sind grundsätzlih die Rihtlinien für die Ausgestltung und Bemessung der Sozilhilfe (SKOS-Rihtlinien) 1) der Shweizerishen Konferenz für Sozilhilfe, die Artikel 31 is 31e und folgende Vorgen: Shffung von Anreizsystemen, welhe die Empfängerinnen und Empfänger insesondere zur Aufnhme einer Areit, zur wirtshftlihen Selstständigkeit und zur Integrtion führen, Anwendung der für den Knton und die Gemeinden lngfristig kostengünstigsten Vrinte, 1)

5 - 5 - d e edrfsgerehte Festlegung und Begrenzung von situtionsedingten Leistungen, Gleihehndlung ller Empfängerinnen und Empfänger unter Berüksihtigung der regionlen Untershiede und unter Vorehlt der in Gesetz und Verordnung sttuierten Ausnhmen, Behtung fhliher Grundsätze. Art. 31 (neu) Grundedrf für den Leensunterhlt 1. Grundstz 1 Der Regierungsrt legt den Grundedrf für den Leensunterhlt zugunsten vershiedener Personengruppen um einen jeweils definierten Prozentstz tiefer fest ls nh den SKOS-Rihtlinien vorgesehen. 2 Der definierte Prozentstz nh Astz 1 drf niht höher sein ls 15 Prozent für edürftige Personen zwishen 18 und 25 Jhren, 10 Prozent für edürftige Personen unter 18 Jhren und üer 25 Jhren, 15 Prozent für edürftige vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge für die Sozilhilfe usrihtet. 3 Gehört eine Person zwei Personengruppen n, kommt der tiefere Grundedrf für den Leensunterhlt zur Anwendung.

6 - 6 - Art. 31 (neu) 2. Bei mngelnden Integrtions- oder Areitsemühungen 1 Der Regierungsrt legt den Grundedrf für den Leensunterhlt für edürftige Personen zwishen 18 und 25 Jhren nh sehs Monten um höhstens 30 Prozent tiefer ls nh den SKOS-Rihtlinien vorgesehen fest, solnge sie weder eine Ausildung solvieren noh einer Erwerstätigkeit nhgehen. 2 Der Regierungsrt legt den Grundedrf für den Leensunterhlt edürftige vorläufig Aufgenommene nh sehs Monten um höhstens 30 Prozent tiefer ls nh den SKOS-Rihtlinien vorgesehen fest, solnge sie weder eine Ausildung solvieren noh einer Erwerstätigkeit nhgehen. 3 Sold die edürftige Person eine Ausildung solviert oder einer Erwerstätigkeit nhgeht, emisst sih ihr Grundedrf nh den Grundsätzen von Artikel 31. Art. 31 (neu) 3. Bei mngelnden Kenntnissen einer Amtssprhe 1 Der Regierungsrt legt den Grundedrf für den Leensunterhlt für edürftige Personen, die sehs Monte nh Beginn des Bezugs wirtshftliher Hilfe niht üer die erforderlihen Kenntnisse in einer der Amtssprhen des Kntons verfügen, um höhstens 30 Prozent tiefer ls nh den SKOS-Rihtlinien vorgesehen fest.

7 - 7-2 Der Sozildienst prüft zum Zeitpunkt der Einreihung des Gesuhs um Gewährung von Sozilhilfe, o die edürftige Person üer die erforderlihen Kenntnisse in einer der Amtssprhen des Kntons verfügt. Flls nötig, werden die Sprhkenntnisse ufgrund von llgemein gültigen und nerknnten Sprhtests eurteilt. 3 Verfügt die edürftige Person niht üer die erforderlihen Kenntnisse in einer der Amtssprhen des Kntons, nutzt sie ein Angeot zur sprhlihen Integrtion nh Artikel 72. Flls erforderlih, unterstützt der Sozildienst sie in orgnistorisher Hinsiht. 4 Verfügt eine edürftige Person ufgrund von Umständen, die sie niht zu vertreten ht, sehs Monte nh Beginn des Bezugs wirtshftliher Hilfe niht üer die erforderlihen Kenntnisse in einer der Amtssprhen des Kntons, emisst sih ihr Grundedrf nh Artikel Sold die edürftige Person üer die erforderlihen Kenntnisse in einer der Amtssprhen des Kntons verfügt, emisst sih ihr Grundedrf nh den Grundsätzen von Artikel 31. Art. 31d (neu) 4. Ausnhmen 1 Artikel 31 Astz 1 kommt für folgende Personengruppen niht zur Anwendung: edürftige lleinerziehende Personen mit Kindern unter 12 Monten, edürftige Personen mit einer shwerwiegenden gesundheitlihen Beeinträhtigung.

8 - 8-2 Artikel 31 Astz 2 kommt für folgende Personengruppen niht zur Anwendung: d edürftige Personen unter 18 Jhren, edürftige Personen üer 60 Jhren, edürftige lleinerziehende Personen mit Kindern unter 12 Monten, edüftige Personen mit einer shwerwiegenden gesundheitlihen Beeinträhtigung. 3 Artikel 31 kommt für folgende Personengruppen niht zur Anwendung: d edürftige lleinerziehende Personen mit Kindern unter 12 Monten, edürftige Personen unter 18 Jhren, edürftige Personen üer 60 Jhren, edürftige Personen mit einer shwerwiegenden gesundheitlihen Beeinträhtigung. Art. 31e (neu) Integrtionszulgen und Einkommensfreieträge 1 Integrtionszulgen und Einkommensfreieträge werden grundsätzlih in der von den SKOS- Rihtlinien vorgesehenen Höhe usgerihtet. Art. 31f (neu) Ausführungsestimmungen 1 Der Regierungsrt legt durh Verordnung insesondere fest:

9 - 9 - die Prozentsätze nh den Artikeln 31 is 31, d e die Kriterien für ds Vorliegen einer Ausildung und einer Erwerstätigkeit nh Artikel 31, die erforderlihen Sprhkenntnisse nh Artikel 31, die Kriterien für ds Vorliegen einer shwerwiegenden gesundheitlihen Beeinträhtigung nh Artikel 31d, die Vorussetzungen für die Gewährung von Integrtionszulgen und Einkommensfreieträge nh Artikel 31e sowie deren Höhe. Art. 31g (neu) Oergrenzen für Wohnkosten 1 Die Sozilehörde legt unter Berüksihtigung des ktuellen regionlen Wohnungsmrkts Oergrenzen für Wohnkosten fest und üerprüft diese regelmässig. 2 Sie meldet der zuständigen Stelle der Gesundheitsund Fürsorgedirektion die festgelegten Oergrenzen jeweils zu Beginn des Jhres. Art. 34 Hilfe ei vorhndenem Vermögen oder im Hinlik uf Leistungen Dritter Art. 34 As. 1 (geändert), As. 2 (ufgehoen), As. 2 (neu), As. 2 (neu), As. 2 (neu), As. 3 (ufgehoen), As. 4 (ufgehoen), As. 5 (ufgehoen) Wirtshftlihe Hilfe ei vorhndenem Vermögen oder im Hinlik uf Leistungen Dritter (Üershrift geändert)

10 Wirtshftlihe Hilfe knn usnhmsweise uh gewährt werden, wenn Vermögenswerte vorhnden sind, deren Relisierung zum Zeitpunkt des Gesuhs niht möglih oder niht zumutr ist oder wenn Ansprühe uf Leistungen Dritter estehen, diese Leistungen er noh niht erfolgt sind. 2 Die Hilfe knn von der Atretung von Forderungen n die Gemeinde hängig gemht werden. 1 Wirtshftlihe Hilfe knn usnhmsweise uh gewährt werden, wenn Vermögenswerte vorhnden sind, deren Relisierung zum Zeitpunkt des Gesuhs niht möglih oder niht zumutr ist oder wenn Ansprühe uf Leistungen Dritter estehen, diese Leistungen er noh niht erfolgt sind. 2 Aufgehoen. 2 Verfügt die edürftige Person üer Grundstüke, wird die Hilfe grundsätzlih vom Ashluss eines Vertrgs uf Errihtung eines Grundpfndrehts und von dessen Eintrgung in ds Grunduh hängig gemht. 2 Ds Grundpfnd dient der Siherung der Rükerstttungsnsprühe gemäss Artikel 40 Astz 2. 2 Die edürftige Person ist Shuldnerin der Beurkundungskosten und der Grunduhgeühren. 3 Wenn der Sozildienst Sozilversiherungsleistungen evorshusst ht, knn er eim Versiherer die Auszhlung der fälligen evorshussten Leistungen n ihn verlngen. 4 Die Trägershft des Sozildienstes ist verpflihtet, gesetzlihe Grundpfndrehte gemäss Artikel 109 Buhste EG ZGB in ds Grunduh eintrgen zu lssen. 5 Der Regierungsrt regelt durh Verordnung die Ausnhmen von der Eintrgungspfliht gemäss Astz 4. 3 Aufgehoen. 4 Aufgehoen. 5 Aufgehoen.

11 Art. 34 (neu) Wirtshftlihe Hilfe im Hinlik uf Leistungen Dritter 1 Wirtshftlihe Hilfe knn usnhmsweise gewährt werden, wenn Ansprühe uf Leistungen Dritter estehen, diese Leistungen er noh niht erfolgt sind. 2 Die Hilfe wird grundsätzlih von der Atretung von Forderungen n die Gemeinde hängig gemht. 3 Bevorshusst der Sozildienst Sozilversiherungsleistungen, verlngt er eim Versiherer die Auszhlung der fälligen evorshussten Leistungen n ihn. Art. 36 Kürzungen 1 Die wirtshftlihe Hilfe wird ei Pflihtverletzungen oder ei selstvershuldeter Bedürftigkeit gekürzt. In leihten, egründeten Fällen knn von einer Kürzung gesehen werden. Art. 36 As. 1 (geändert), As. 1 (neu), As. 2 (geändert), 1 Die wirtshftlihe Hilfe wird ei Pflihtverletzungen oder ei selstvershuldeter selst vershuldeter Bedürftigkeit gekürzt. In leihten, egründeten Fällen knn von einer Kürzung gesehen werden. 1 Die Leistungskürzung drf nur die fehlre Person seler treffen. 2 Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhlten der edürftigen Person ngemessen sein und drf den solut nötigen Existenzedrf niht erühren. Sie drf nur die fehlre Person seler treffen. 2 Die Leistungskürzung Sie muss dem Fehlverhlten der edürftigen Person ngemessen verhältnismässig sein und drf den solut nötigen Existenzedrf niht erühren. Sie drf nur die fehlre Person seler treffen, die verfssungsmässig grntierte Hilfe in Notlgen gewährleisten und insesondere dem Fehlverhlten Rehnung trgen.

12 Art. 36 (neu) Ausführungsestimmungen 1 Der Regierungsrt knn durh Verordnung Vorshriften zu Umfng und Duer von Kürzungen festlegen. Art. 37 Unterhlts- und Verwndtenunterstützungspfliht 1. Geltendmhung der Beiträge 2 Vorehlten leien die Bestimmungen von Sttsverträgen, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 üer die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) 1) und des Gesetzes vom 6. Ferur 1980 üer Inkssohilfe und Bevorshussung von Unterhltseiträgen für Kinder 2). Art. 42 Drittpersonen 1 Die wirtshftlihe Hilfe, die eine verstorene Person zu Lezeiten ezogen ht, ist zurükzuersttten Art. 37 As. 2 (geändert) 2 Vorehlten leien die Bestimmungen von Sttsverträgen, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 üer die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)ZUG und des Gesetzes vom 6. Ferur 1980 üer Inkssohilfe und Bevorshussung von Unterhltseiträgen für Kinder 3). Art. 42 As. 1 1 Die wirtshftlihe Hilfe, die eine verstorene Person zu Lezeiten ezogen ht, ist zurükzuersttten von Personen, die us einer mit dem Aleen der verstorenen Person fällig gewordenen Leistung einer Leensversiherung egünstigt sind. (geändert) von Personen, die us einer mit dem Aleen der verstorenen Person fällig gewordenen Leistung einer LeensversiherungLeensoder Sozilversiherung egünstigt sind. Art Personen des Asylereihs und Sttenlose Art. 46 As. 1 (geändert) 1) 2) 3) SR BSG BSG

13 Die Zuständigkeit nh Artikel 46 Asätze 1 und 2 gilt uh für folgende Personen des Asylereihs: 1 Die Zuständigkeit nh Artikel 46 Asätze 1 und 2 gilt uh für folgende Personen des Asylereihs, sofern der Bund für sie keine Beträge für die Sozilhilfe usrihtet: Flühtlinge und nerknnte Sttenlose, sofern der Bund für sie keine Beiträge für die Sozilhilfe mehr usrihtet, (geändert) Flühtlinge und nerknnte Sttenlose, sofern der Bund für sie keine Beiträge für die Sozilhilfe mehr usrihtet, Shutzedürftige mit Aufenthltsewilligung, sofern der Bund für sie keine Beiträge für die Sozilhilfe mehr usrihtet, (geändert) Shutzedürftige mit Aufenthltsewilligung, sofern der Bund für sie keine Beiträge für die Sozilhilfe mehr usrihtet, vorläufig Aufgenommene, die sih seit mehr ls sieen Jhren ordnungsgemäss in der Shweiz ufhlten. (geändert) vorläufig Aufgenommene, die sih seit mehr ls sieen Jhren ordnungsgemäss in der Shweiz ufhlten. Art. 46 Knton Art. 46 As. 2 (neu) 2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist zuständig für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menshenhndel, denen eine Erholungs- und Bedenkzeit nh Artikel 35 der Verordnung des Bundesrtes vom 24. Oktoer 2007 üer Zulssung, Aufenthlt und Erwerstätigkeit (VZAE) 1) gewährt wurde oder die üer eine Kurzufenthltsewilligung nh Artikel 36 VZAE verfügen. Art. 54 Art. 54 Aufwnd für die individuellen Leistungsngeote (Üershrift geändert) 1) SR

14 Art. 54 (neu) Erstzpflihtige Kosten im Rhmen interkntonler Verhältnisse 1 Die erstzpflihtigen Kosten, die der Knton Bern ls Wohnknton gegenüer dem Aufenthltsknton gemäss Artikel 14 ZUG zu üernehmen ht, werden von der Wohnsitzgemeinde gemäss Artikel 46 Astz 1 dem Aufenthltsknton vergütet. Titel nh Art. 55 (neu) 3.9 Dtenlieferung und Dtenveröffentlihung Art. 57 (neu) Pfliht und Umfng der Dtenlieferung 1 Die Trägershften der Sozildienste und die Leistungserringer liefern der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion fristgereht lle Dten, die erforderlih sind für d e die Erheung und Anlyse der errhten Leistungen, die Erheung und Anlyse des Bedrfs n Leistungsngeoten, die Plnung und Koordintion der edrfsgerehten Leistungsngeote, die Üerprüfung der Wirkung und der Qulität der Leistungsngeote, die Prüfung der Einhltung gesetzliher Pflihten. 2 Die Dten sind so weit zu nonymisieren, dss lediglih Rükshlüsse uf Gemeinden und Leistungserringer möglih sind.

15 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion trägt die Verntwortung für den Dtenshutz im Sinne von Artikel 8 Astz 2 des Dtenshutzgesetzes vom 19. Ferur 1986 (KDSG) 1). 4 Der Regierungsrt regelt die Einzelheiten durh Verordnung. Er knn insesondere die Art und den Umfng der Dten sowie den Zeitpunkt der Dtenlieferung näher regeln. Art. 57 (neu) Snktion 1 Liefert eine Trägershft eines Sozildienstes oder ein Leistungserringer die Dten niht oder niht nh den Vorgen, erhet die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion nh erfolgloser Mhnung einen Betrg von is zu 20'000 Frnken. Art. 57 (neu) Dtenveröffentlihung 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist erehtigt, die ei den Trägershften der Sozildienste und den Leistungserringern erhoenen Dten zu ereiten und so zu veröffentlihen, dss die einzelnen Gemeinden und Leistungserringer ersihtlih sind. 2 Sie knn die Ergenisse us der vergleihenden Üerprüfung der Gemeinden und der Leistungserringer nh den folgenden Kriterien insesondere im Internet veröffentlihen: errhte Leistungen sowie deren Wirkungen und Qulität, 1) BSG

16 ufgewendete Kosten. Art. 72 (neu) Angeote zur sprhlihen Integrtion 1 Der Knton stellt die erforderlihen Angeote zur sprhlihen Integrtion ereit. 2 Er stellt insesondere siher, dss genügend Angeote für Personen zur Verfügung stehen, die wirtshftlihe Sozilhilfe eziehen und niht üer die erforderlihen Kenntnisse in einer der Amtssprhen des Kntons verfügen. II. Der Erlss Gesetz etreffend die Einführung des Shweizerishen Zivilgesetzuhes vom (EG ZGB) (Stnd ) wird wie folgt geändert: Art Zu Gunsten nderer Träger öffentliher Aufgen 1 Ein gesetzlihes Grundpfndreht esteht ohne Eintrgung in ds Grunduh zu Gunsten Art. 109 As. 1 1 Ein gesetzlihes Grundpfndreht esteht ohne Eintrgung in ds Grunduh zu Gunsten der Trägershft des Sozildienstes zur Siherung eines durh die Relisierrkeit oder Relisierung des Werts eines Grundstüks entstehenden Rükforderungsnspruhs nh Artikel 40 Astz 2 SHG 1) für die der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer ufgrund von Artikel 34 Astz 1 SHG gewährte wirtshftlihe Hilfe n den Grundstüken der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers, Aufgehoen. 1) BSG 860.1

17 Art. 109d 3.5 Wirksmkeit 1 Mit Ausnhme des Grundpfndrehts nh Artikel 109 Buhste erlöshen die gesetzlihen Grundpfndrehte, wenn sie niht innerhl von sehs Monten im Grunduh eingetrgen werden. Die Frist eginnt zu lufen Art. 109d As. 1 1 Mit Ausnhme des Grundpfndrehts nh Artikel 109 Buhste erlöshen die gesetzlihen Grundpfndrehte, wenn sie niht innerhl von sehs Monten im Grunduh eingetrgen werden. Die Frist eginnt zu lufen ei einem Grundpfndreht nh den Artikeln 109, 109 und 109 Buhste und mit dem Eintritt der Rehtskrft der Vernlgung oder Verfügung, (geändert) ei einem Grundpfndreht nh den Artikeln 109, 109 und 109 Buhste und mit dem Eintritt der Rehtskrft der Vernlgung oder Verfügung, III. Keine Aufheungen. IV. Der Regierungsrt estimmt den Zeitpunkt des Inkrfttretens. Bern, 28. Juni 2017 Im Nmen des Regierungsrtes Der Präsident: Pulver Der Sttsshreier: Auer

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