Gesetze zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG-Bund und -Bayern) 10.

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1 Gesetze zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG-Bund und -Bayern) 10. Februar 2012

2 Übersicht Bundesgesetz für die bundesrechtlich geregelten Berufe Inkrafttreten: 1. April 2012 Zur Umsetzung in Bayern: Ausführungsgesetz (Zur Regelung der Zuständigkeiten in Bayern), Inkrafttreten: entspr. Bundesgesetz Landesgesetz für die landesrechtlich geregelten Berufe Vollzugsfragen Gebühren Bündelungsmöglichkeiten Vernetzung/ Optimierung der Information

3 Bundesgesetz für die bundesrechtlich geregelten Berufe Gesetz gilt für Inländer, EU-Bürger und Personen aus Drittstaaten unabhängig vom Aufenthaltsstatus Erstmals Regelungen für nicht reglementierte Berufe (z.b. Ausbildungsberufe nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung). Vorher: Nur Ansprüche für Spätaussiedler Regelungen für reglementierte Berufe: Ausübung ist durch Rechtsoder Verwaltungsvorschrift an den Besitz einer bestimmten Qualifikation gebunden (z.b. Ärzte, Steuerberater). Vorher: Nur Ansprüche für EU- Bürger aus EU-Richtlinie EG/2005/36 Abweichungen im Fachrecht möglich, d.h.: Für einige Berufsfelder gilt das BQFG des Bundes nicht oder nur eingeschränkt

4 Bundesgesetz für die bundesrechtlich geregelten Berufe Anerkennungsverfahren im BQFG des Bundes: Anspruch auf Durchführung eines Anerkennungsverfahrens, Grundsatz: Schriftliches Verfahren, Entscheidungsfrist: Drei Monate ab Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen (Übergangsregelung: Drei-Monatsfrist tritt erst am 1. Dezember 2012 in Kraft) Detaillierter Bescheid: Vorhandene Kenntnisse und Defizite müssen explizit genannt werden. Dadurch: Auch Ablehnungsbescheid kann Antragsteller auf dem Arbeitsmarkt helfen (Anspruch auf Ausgleichsmaßnahmen bei fehlenden Kenntnissen besteht nur für reglementierte Berufe)

5 Bundesgesetz für die bundesrechtlich geregelten Berufe Zuständigkeiten/ Kosten im BQFG des Bundes: Grundsatz: Zuständigkeit bleibt bei den fachkundigen Stellen (z.b. Kammern), keine Schaffung neuer Behörden/ keine zentrale Stelle für Anerkennungsverfahren. Grund: Bestehendes Fachwissen nutzen/ keine Doppelstrukturen aufbauen. Wichtig: Vernetzung der Stellen optimieren. Kosten: Hierzu keine Regelung im Gesetz. Kosten trägt Antragsteller grds. selbst (Ausnahme: Förderung durch SGB II und SGB III; im Übrigen: Inländerdiskriminierung beachtenkeine Besserstellung durch ausländische Qualifikation ggü. inländischer)

6 Landesgesetz für die landesrechtlich geregelten Berufe In Bayern landesrechtlich geregelt u. a.: Sozialpädagogen, Erzieher, Ingenieure, Lehrer, Architekten Für Erarbeitung des Landesgesetzes enge Zusammenarbeit zwischen den Bundesländern durch Länder-Arbeitsgruppe, Mitglieder: jeweils federführende Ministerien und BMBF (nur beratend); Vorsitz: Nordrhein- Westfalen und Sachsen-Anhalt; StMAS vertritt Bayern. Enge Zusammenarbeit der Ministerien in Bayern: Interministerielle Arbeitsgruppe, Federführung StMAS

7 Landesgesetz für die landesrechtlich geregelten Berufe Ziel: Einheitliche Rechtsetzung in allen 16 Bundesländern, deshalb: Mustergesetz (BQFG-Land) wurde erarbeitet (fertig gestellt Ende Januar 2012), das alles Bundesländer einheitlich verabschieden sollen: - Regelungen an das Bundesgesetz angelehnt (Fristen, Definitionen, Statistik) - Gegenseitige Anerkennung zwischen den Bundesländern: Gleichstellung mit Bildungsinländer - Auch hier: Abweichungen im Fachreicht für einzelne Berufsfelder möglich (BQFG nicht oder nur teilweise anwendbar)

8 Landesgesetz für die landesrechtlich geregelten Berufe Aktuell: Bayern erarbeitet auf Grundlage des Mustergesetzes derzeit das BQFG-Bayern. Inkrafttreten geplant: voraussichtlich 4. Quartal 2012 Derzeit Abstimmung mit den anderen Ressorts zum Fachrecht (z. B. Lehrer sollen vom BQFG-Bayern ausgenommen werden)

9 Vollzugsfragen Gebühren: Derzeit Abstimmung zwischen den Bundesländern für einheitliche Gebühren für das Anerkennungsverfahren Bündelungsmöglichkeiten: Derzeit Prüfung, für welche Bereiche auch bundesländerübergreifend die Zuständigkeiten gebündelt werden können Vernetzung/ Optimierung der Information: Zahlreiche Maßnahmen, um Antragstelle und Zuständige Stellen zu unterstützen: - Datenbanken ( Telefonhotline - Programm Integration durch Qualifizierung- IQ / MigraNet: vom Bund geförderte Beratungsstellen in Bayern in Augsburg, Nürnberg und München

10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Susanne Kunkel Referat I 5 Berufsbildungspolitik, Ausbildungsstellenmarkt Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen susanne.kunkel@stmas.bayern.de Tel.: 089/

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