Lumpy skin disease Verbringungsbeschränkungen J. Damoser

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1 Lumpy skin disease Verbringungsbeschränkungen J. Damoser

2 Inhalt Wesentliche Änderungen Verbringung lebender Tiere Samen, Eizellen, Embryonen Unbehandelte Produkte Rechtsbezüge 2

3 Wesentliche Änderungen Keine Einschränkungen für: Frisches Fleisch Milch und Milchprodukte für den menschlichen Verzehr Bezüglich Milch nur Beschränkungen für: Milch, Milchprodukte, Kolostrum für Futtermittel, wenn aus Befallszonen- Behandlung vorgeschrieben (wie MKS), spezielles Gesundheitszertifikat Beschränkungen bezüglich unbehandelter Häute und Felle und unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte aus Befallszonen und aus Zonen, die seuchenfrei mit Impfschutz sind Verbringungsmöglichkeit von geimpften Tieren unter strengen, definierten Bedingungen! 3

4 Beschränkungen (1) RL 92/119/EWG Anhang I: Infektionen mit LSD erfasst Wesentliche Bestimmungen: Behördliche Betriebssperre Verbringungsbeschränkungen Im Seuchenbetrieb Tötung aller Tiere empfänglicher Arten Unschädliche Beseitigung von Tieren und seuchengefährlichen Stoffen / Abfall Maßnahmen auch bei Wildtieren Mindestens 3 km Schutzzone, 10 km Überwachungszone um Seuchenbetrieb Amtliche Überwachungsmaßnahmen und Untersuchungen in Sperrzonen (mind. 20 km) Reinigung, Desinfektion, Insektenbekämpfung nach Bestandskeulung Serologische / virologische Untersuchungen in den Zonen zum Tilgungsnachweis 4

5 Beschränkungen (2) Beschluss der KOM 2016/2008 vom Regelt im Detail die Verbringung empfänglicher Tiere sowie von diesen Tieren gewonnenem Sperma, Eizellen und Embryonen, Erzeugnissen und Nebenprodukten Wesentliche Bestimmungen Verbringung innerhalb und aus seuchenfreie Zone mit Impfschutz = Anhang I Teil I und Befallszone = Anhang I Teil II des vorliegenden Beschlusses: Gültig für Rinder der Art Bos taurus, Bos indicus, Bison bison, Bubalus bubalis (Wasserbüffel) In Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer, Wildwiederkäuer der Arten, die nach den aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten die Lumpy-Skin-Krankheit übertragen und verbreiten können spezielle Produkte dieser Tiere 5

6 Verbringungsverbot Ausnahmen lebende Tiere Art. 4(1) a) Zertifizierung im TRACES-Zeugnis Tiere: 28 Tage am Betrieb Vor > 28 Tagen geimpft und Kanalisierungsverfahren Alle Tiere des Betriebs: > 28 Tage geimpft; klinisch gesund gem. Untersuchung am Tag des Verladens; keine Restriktionen gemäß 92/119; genehmigtes Impfprogramm gem. Anhang II 6

7 Verbringungsverbot Ausnahmen lebende Tiere Art. 4(1) b) Zertifizierung im TRACES-Zeugnis Tiere: > 28 Tagen oder seit Geburt am Betrieb Vor > 3 Monaten geimpft und Kanalisierungsverfahren Alle Tiere des Betriebs: > 28 Tage geimpft; klinisch gesund gem. Untersuchung am Tag des Verladens; keine Restriktionen gemäß 92/119. Betrieb: Im Radius von > 20 km (Sperrzone) >3 Monate kein Fall; Wenn Fall: Totalkeulung; alle Tiere in allen Teil I-Gebieten vor > 3 Monaten geimpft; innerhalb Immunitätszeitraum; genehmigtes Impfprogramm. 7

8 Verbringungsverbot Ausnahmen lebende Tiere Art. 4(1) c) Bilaterales Abkommen mit Meldung an KOM und MS Zertifizierung im TRACES-Zeugnis Tiere: > 28 Tagen oder seit Geburt am Betrieb Vor > 28 Tagen geimpft und Kanalisierungsverfahren Alle Tiere des Betriebs: > 28 Tage geimpft; klinisch gesund gem. Untersuchung am Tag des Verladens; keine Restriktionen gemäß 92/119. Betrieb: Im Radius von > 20 km >3 Monate kein Fall; Wenn Fall: Totalkeulung durchgeführt; innerhalb Immunitätszeitraum; genehmigtes Impfprogramm gemäß Anhang II. 8

9 Verbringungsverbot Ausnahmen lebende Tiere Art. 5 Bilaterales Abkommen mit Meldung an KOM und MS Zertifizierung im TRACES-Zeugnis Tiere: > 28 Tagen oder seit Geburt am Betrieb Vor > 28 Tagen geimpft und Kanalisierungsverfahren. Alle Tiere des Betriebs: > 28 Tage geimpft; klinisch gesund gem. Untersuchung am Tag des Verladens; keine Restriktionen gemäß 92/119. Betrieb: Im Radius von > 20 km > 3 Monate kein Fall; Wenn Fall: Totalkeulung durchgeführt; alle Tiere in allen TEIL II-Gebieten vor > 3 Monaten geimpft; innerhalb Immunitätszeitraum; genehmigtes Impfprogramm gemäß Anhang II. 9

10 Verbringungsverbot Ausnahmen lebende Tiere im SELBEN MITGLIEDSTAAT Art. 6 Tiere: Vor > 28 Tagen geimpft > 28 Tage am Betrieb < 4 Monate Kälber von geimpften Muttertieren, diese geimpft > 28 vor Geburt Verbringung zur Notschlachtung, wenn nicht Keulung gemäß 92/119 Alle Tiere des Betriebs: > 28 Tage geimpft oder nachgeimpft; keine Restriktionen gemäß 92/119; 10

11 Kanalisiertes Verbringen Wesentliche Bestimmungen Art.12 Fahrzeug registriert, entweder für Lebendtiertransport oder für unverarbeitete tierischer Nebenprodukte oder für unbehandelte Häute und Felle Von der zuständigen Behörde am Herkunftsort nach Beladen verplombt Aufbrechen der Plombe und neue Plombe nur durch zuständige Behörde am Bestimmungsort, jeder Ladevorgang und jedes Anbringen einer neuen Plombe ist der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes zu melden Transport unter amtlicher Überwachung Direkt und ohne Zwischenhalt, außer Ruhepause gemäß VO (EU) Nr. 1/2005 Route genehmigt vom ATA des Herkunftsortes Nur eine Art der Ladung, gleicher Gesundheitsstatus ATA am Bestimmungsort muss Ankunft an ATA des Herkunftsortes rückmelden Reinigung und Desinfektion an abgeschlossenem Ort unter Überwachung des ATA des Bestimmungsortes und Insektizidbehandlung Abkommen zwischen Herkunftsort und Bestimmungsort, Notfallsplan, Befehlskette für Zwischenfälle (zb Unfall) festlegen 11

12 Impfung, Auflagen Beschluss der KOM 2016/2008 vom Impfprogramm gegen LSD (attenuierte Lebendvakzine) Wesentliche Bestimmungen Anhang II Alle Rinder + ggf. alle in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer werden geimpft Kälber geimpfter Mütter Impfpflicht ab 4 Monate Regelmäßige Revakzinierung Fachgerechte Entsorgung von Impfstoffresten, genaue Angabe der geimpften Tiere und der verwendeten Impfstoffdosen Amtliche Impfung, Dokumentationspflicht in einer Datenbank (verlinkt mit Rinderdatenbank) Verbindung zwischen geimpftem Muttertier und Nachkommen muss ersichtlich sein Zone verstärkter Überwachung mindestens 20 km um Impfzone Strenge Kontrolle der Tierbewegungen Weitere Detailinformation zur Impfung (genaues Gebiet, Art der Vakzine, Anzahl der geimpften Tiere und Betriebe,.) Durchimpfungsrate > 95 % Detaillierte Berichtspflicht an die Kommission 12

13 Samen, Eizellen, Embryonen (SEE) empfänglicher Tiere Verbringen aus Befallszone (TEIL II) untersagt! Aus TEIL I in TEIL I oder TEIL II-Gebiete, auch anderer MS Art. 7 (1): Spendertiere > 60 Tage vor SEE-Entnahme gültig geimpft oder negativer AK-Test (SNT) am Tag der Entnahme sowie 28 Tage nach Entnahme Spendertiere > 60 Tage vor Entnahme in Betrieb/Besamungszentrum wo während > 3 Monaten vor Entnahme kein LSD-Ausbruch im Radius > 20km Bei Ausbruch von LSD Tötung aller empfänglicher Tiere des Betriebs Keine Anzeichen klinischer Symptome bei Untersuchung aller Tiere des Betriebs 28 Tage vor Beginn der Entnahme sowie regelmäßig während der gesamten Entnahmeperiode Negative PCR-Untersuchung von Blutproben der Spendertiere Am Beginn des Samenentnahmezeitraums sowie mindestens alle 14 Tage danach während Entnahmeperiode Negative PCR-Untersuchung des Samens Impfprogramm 13

14 Samen, Eizellen, Embryonen (SEE) empfänglicher Tiere Aus TEIL I in alle Gebiete anderer MS oder Drittländer Art.7(2) Einhaltung aller bereits angeführten Bedingungen, zusätzlich bilaterales Abkommen und spezielle Zertifizierung im innergemeinschaftlichen Handel Österreichischer Verhandlungserfolg: Erlaubnis, auch in einem ausgewiesenen LSD-Impfgebiet SEE-Spendertiere von der verpflichtenden Impfung auszunehmen 14

15 Verbringungsverbot Ausnahmen Unverarbeitete tierische Nebenprodukte (1) Art. 8 (a) Unverarbeitete tierische Nebenprodukte: Verbringung unter amtlicher Aufsicht nur in zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gemäß VO (EU) 1069/2009 zur Verarbeitung oder Beseitigung; In andere MS nur im Rahmen des Kanalisierungsverfahrens. 15

16 Verbringungsverbot Ausnahmen Unverarbeitete tierische Nebenprodukte (2) Art. 8 (b) Unverarbeitete tierische Nebenprodukte: Verbringung unter amtlicher Aufsicht nur in zugelassene Verarbeitungsbetriebe gemäß VO (EU) 1069/2009 zur Verarbeitung oder Beseitigung; In andere MS nur im Rahmen des Kanalisierungsverfahrens; 16

17 Verbringungsverbot Ausnahmen Häute und Felle (1) Art. 9 (1) Unbehandelte Häute und Felle von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern: Für den menschlichen Verzehr bestimmt oder nicht Verbracht unter amtlicher Aufsicht in einen zugelassenen Betrieb zur Verarbeitung oder Beseitigung, Betrieb unterliegt keinen Beschränkungen gemäß 92/119 in andere MS nur im Rahmen des Kanalisierungsverfahrens 17

18 Verbringungsverbot Ausnahmen Häute und Felle (2) Art. 9 (2) Unbehandelte Häute und Felle von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern: Für den menschlichen Verzehr bestimmt oder nicht Betrieb unterliegt keinen Beschränkungen gemäß 92/119 und Behandelt gemäß VO 142/2011 oder VO 853/2004 und Vermeidung der Rekontamination. 18

19 Verbringungsverbot Ausnahmen Häute und Felle (3) Art. 9 (3) Unbehandelte Häute und Felle von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern: Für den menschlichen Verzehr bestimmt oder nicht Verbracht unter amtlicher Aufsicht in einen zugelassenen Betrieb zur Verarbeitung oder Beseitigung, Betrieb unterliegt keinen Beschränkungen gemäß 92/119 In andere MS nur im Rahmen des Kanalisierungsverfahrens 19

20 Verbringungsverbot Ausnahmen Häute und Felle (4) Art. 9 (4) Unbehandelte Häute und Felle von Rindern und in Gefangenschaft gehaltenen lebenden Wildwiederkäuern: Bilaterales Abkommen und Information an MS und KOM Betrieb unterliegt keinen Beschränkungen gemäß 92/119 und In andere MS nur im Rahmen des Kanalisierungsverfahrens; 20

21 Verbringungsverbot Ausnahmen Kolostrum, Milch, Milcherzeugnisse zur Verfütterung Art. 10 Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern zur Verfütterung: Behandelt gemäß RL 2003/85 In andere MS nur mit amtlicher Gesundheitsbescheinigung gemäß VO (EG) Nr. 599/2004 (TRACES); 21

22 Transportfahrzeug, Reinigung und Desinfektion Art. 11 Der Betreiber oder Fahrer eines Transportfahrzeuges muss der zuständigen Behörde nachweisen (Art des Nachweises legt Behörde fest): Seit dem letztem Kontakt Fahrzeug gereinigt und desinfiziert und mit zugelassenen Insektiziden behandelt: Nach Kontakt mit Tieren empfänglicher Arten und vor Verlassen des Teil II Gebietes 22

23 Aktuelle RECHTSBEZÜGE Beschluss der Kommission 2016/2008 vom Anhang I Teil I: seuchenfreie Zonen mit Impfschutz Kroatien und best. Gebiete Bulgariens Teil II: Befallszonen oder Infektionsgebiete Restliche Gebiete Bulgariens Best. Gebiete Griechenlands Impfprogramm gemäß Beschluss der Kommission 2016/2009 vom Bulgarien Griechenland Kroatien 23

24 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 24

25

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