Lumpy skin disease Verbringungsbeschränkungen J. Damoser
|
|
- Falko Egger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lumpy skin disease Verbringungsbeschränkungen J. Damoser
2 Inhalt Wesentliche Änderungen Verbringung lebender Tiere Samen, Eizellen, Embryonen Unbehandelte Produkte Rechtsbezüge 2
3 Wesentliche Änderungen Keine Einschränkungen für: Frisches Fleisch Milch und Milchprodukte für den menschlichen Verzehr Bezüglich Milch nur Beschränkungen für: Milch, Milchprodukte, Kolostrum für Futtermittel, wenn aus Befallszonen- Behandlung vorgeschrieben (wie MKS), spezielles Gesundheitszertifikat Beschränkungen bezüglich unbehandelter Häute und Felle und unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte aus Befallszonen und aus Zonen, die seuchenfrei mit Impfschutz sind Verbringungsmöglichkeit von geimpften Tieren unter strengen, definierten Bedingungen! 3
4 Beschränkungen (1) RL 92/119/EWG Anhang I: Infektionen mit LSD erfasst Wesentliche Bestimmungen: Behördliche Betriebssperre Verbringungsbeschränkungen Im Seuchenbetrieb Tötung aller Tiere empfänglicher Arten Unschädliche Beseitigung von Tieren und seuchengefährlichen Stoffen / Abfall Maßnahmen auch bei Wildtieren Mindestens 3 km Schutzzone, 10 km Überwachungszone um Seuchenbetrieb Amtliche Überwachungsmaßnahmen und Untersuchungen in Sperrzonen (mind. 20 km) Reinigung, Desinfektion, Insektenbekämpfung nach Bestandskeulung Serologische / virologische Untersuchungen in den Zonen zum Tilgungsnachweis 4
5 Beschränkungen (2) Beschluss der KOM 2016/2008 vom Regelt im Detail die Verbringung empfänglicher Tiere sowie von diesen Tieren gewonnenem Sperma, Eizellen und Embryonen, Erzeugnissen und Nebenprodukten Wesentliche Bestimmungen Verbringung innerhalb und aus seuchenfreie Zone mit Impfschutz = Anhang I Teil I und Befallszone = Anhang I Teil II des vorliegenden Beschlusses: Gültig für Rinder der Art Bos taurus, Bos indicus, Bison bison, Bubalus bubalis (Wasserbüffel) In Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer, Wildwiederkäuer der Arten, die nach den aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten die Lumpy-Skin-Krankheit übertragen und verbreiten können spezielle Produkte dieser Tiere 5
6 Verbringungsverbot Ausnahmen lebende Tiere Art. 4(1) a) Zertifizierung im TRACES-Zeugnis Tiere: 28 Tage am Betrieb Vor > 28 Tagen geimpft und Kanalisierungsverfahren Alle Tiere des Betriebs: > 28 Tage geimpft; klinisch gesund gem. Untersuchung am Tag des Verladens; keine Restriktionen gemäß 92/119; genehmigtes Impfprogramm gem. Anhang II 6
7 Verbringungsverbot Ausnahmen lebende Tiere Art. 4(1) b) Zertifizierung im TRACES-Zeugnis Tiere: > 28 Tagen oder seit Geburt am Betrieb Vor > 3 Monaten geimpft und Kanalisierungsverfahren Alle Tiere des Betriebs: > 28 Tage geimpft; klinisch gesund gem. Untersuchung am Tag des Verladens; keine Restriktionen gemäß 92/119. Betrieb: Im Radius von > 20 km (Sperrzone) >3 Monate kein Fall; Wenn Fall: Totalkeulung; alle Tiere in allen Teil I-Gebieten vor > 3 Monaten geimpft; innerhalb Immunitätszeitraum; genehmigtes Impfprogramm. 7
8 Verbringungsverbot Ausnahmen lebende Tiere Art. 4(1) c) Bilaterales Abkommen mit Meldung an KOM und MS Zertifizierung im TRACES-Zeugnis Tiere: > 28 Tagen oder seit Geburt am Betrieb Vor > 28 Tagen geimpft und Kanalisierungsverfahren Alle Tiere des Betriebs: > 28 Tage geimpft; klinisch gesund gem. Untersuchung am Tag des Verladens; keine Restriktionen gemäß 92/119. Betrieb: Im Radius von > 20 km >3 Monate kein Fall; Wenn Fall: Totalkeulung durchgeführt; innerhalb Immunitätszeitraum; genehmigtes Impfprogramm gemäß Anhang II. 8
9 Verbringungsverbot Ausnahmen lebende Tiere Art. 5 Bilaterales Abkommen mit Meldung an KOM und MS Zertifizierung im TRACES-Zeugnis Tiere: > 28 Tagen oder seit Geburt am Betrieb Vor > 28 Tagen geimpft und Kanalisierungsverfahren. Alle Tiere des Betriebs: > 28 Tage geimpft; klinisch gesund gem. Untersuchung am Tag des Verladens; keine Restriktionen gemäß 92/119. Betrieb: Im Radius von > 20 km > 3 Monate kein Fall; Wenn Fall: Totalkeulung durchgeführt; alle Tiere in allen TEIL II-Gebieten vor > 3 Monaten geimpft; innerhalb Immunitätszeitraum; genehmigtes Impfprogramm gemäß Anhang II. 9
10 Verbringungsverbot Ausnahmen lebende Tiere im SELBEN MITGLIEDSTAAT Art. 6 Tiere: Vor > 28 Tagen geimpft > 28 Tage am Betrieb < 4 Monate Kälber von geimpften Muttertieren, diese geimpft > 28 vor Geburt Verbringung zur Notschlachtung, wenn nicht Keulung gemäß 92/119 Alle Tiere des Betriebs: > 28 Tage geimpft oder nachgeimpft; keine Restriktionen gemäß 92/119; 10
11 Kanalisiertes Verbringen Wesentliche Bestimmungen Art.12 Fahrzeug registriert, entweder für Lebendtiertransport oder für unverarbeitete tierischer Nebenprodukte oder für unbehandelte Häute und Felle Von der zuständigen Behörde am Herkunftsort nach Beladen verplombt Aufbrechen der Plombe und neue Plombe nur durch zuständige Behörde am Bestimmungsort, jeder Ladevorgang und jedes Anbringen einer neuen Plombe ist der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes zu melden Transport unter amtlicher Überwachung Direkt und ohne Zwischenhalt, außer Ruhepause gemäß VO (EU) Nr. 1/2005 Route genehmigt vom ATA des Herkunftsortes Nur eine Art der Ladung, gleicher Gesundheitsstatus ATA am Bestimmungsort muss Ankunft an ATA des Herkunftsortes rückmelden Reinigung und Desinfektion an abgeschlossenem Ort unter Überwachung des ATA des Bestimmungsortes und Insektizidbehandlung Abkommen zwischen Herkunftsort und Bestimmungsort, Notfallsplan, Befehlskette für Zwischenfälle (zb Unfall) festlegen 11
12 Impfung, Auflagen Beschluss der KOM 2016/2008 vom Impfprogramm gegen LSD (attenuierte Lebendvakzine) Wesentliche Bestimmungen Anhang II Alle Rinder + ggf. alle in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer werden geimpft Kälber geimpfter Mütter Impfpflicht ab 4 Monate Regelmäßige Revakzinierung Fachgerechte Entsorgung von Impfstoffresten, genaue Angabe der geimpften Tiere und der verwendeten Impfstoffdosen Amtliche Impfung, Dokumentationspflicht in einer Datenbank (verlinkt mit Rinderdatenbank) Verbindung zwischen geimpftem Muttertier und Nachkommen muss ersichtlich sein Zone verstärkter Überwachung mindestens 20 km um Impfzone Strenge Kontrolle der Tierbewegungen Weitere Detailinformation zur Impfung (genaues Gebiet, Art der Vakzine, Anzahl der geimpften Tiere und Betriebe,.) Durchimpfungsrate > 95 % Detaillierte Berichtspflicht an die Kommission 12
13 Samen, Eizellen, Embryonen (SEE) empfänglicher Tiere Verbringen aus Befallszone (TEIL II) untersagt! Aus TEIL I in TEIL I oder TEIL II-Gebiete, auch anderer MS Art. 7 (1): Spendertiere > 60 Tage vor SEE-Entnahme gültig geimpft oder negativer AK-Test (SNT) am Tag der Entnahme sowie 28 Tage nach Entnahme Spendertiere > 60 Tage vor Entnahme in Betrieb/Besamungszentrum wo während > 3 Monaten vor Entnahme kein LSD-Ausbruch im Radius > 20km Bei Ausbruch von LSD Tötung aller empfänglicher Tiere des Betriebs Keine Anzeichen klinischer Symptome bei Untersuchung aller Tiere des Betriebs 28 Tage vor Beginn der Entnahme sowie regelmäßig während der gesamten Entnahmeperiode Negative PCR-Untersuchung von Blutproben der Spendertiere Am Beginn des Samenentnahmezeitraums sowie mindestens alle 14 Tage danach während Entnahmeperiode Negative PCR-Untersuchung des Samens Impfprogramm 13
14 Samen, Eizellen, Embryonen (SEE) empfänglicher Tiere Aus TEIL I in alle Gebiete anderer MS oder Drittländer Art.7(2) Einhaltung aller bereits angeführten Bedingungen, zusätzlich bilaterales Abkommen und spezielle Zertifizierung im innergemeinschaftlichen Handel Österreichischer Verhandlungserfolg: Erlaubnis, auch in einem ausgewiesenen LSD-Impfgebiet SEE-Spendertiere von der verpflichtenden Impfung auszunehmen 14
15 Verbringungsverbot Ausnahmen Unverarbeitete tierische Nebenprodukte (1) Art. 8 (a) Unverarbeitete tierische Nebenprodukte: Verbringung unter amtlicher Aufsicht nur in zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gemäß VO (EU) 1069/2009 zur Verarbeitung oder Beseitigung; In andere MS nur im Rahmen des Kanalisierungsverfahrens. 15
16 Verbringungsverbot Ausnahmen Unverarbeitete tierische Nebenprodukte (2) Art. 8 (b) Unverarbeitete tierische Nebenprodukte: Verbringung unter amtlicher Aufsicht nur in zugelassene Verarbeitungsbetriebe gemäß VO (EU) 1069/2009 zur Verarbeitung oder Beseitigung; In andere MS nur im Rahmen des Kanalisierungsverfahrens; 16
17 Verbringungsverbot Ausnahmen Häute und Felle (1) Art. 9 (1) Unbehandelte Häute und Felle von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern: Für den menschlichen Verzehr bestimmt oder nicht Verbracht unter amtlicher Aufsicht in einen zugelassenen Betrieb zur Verarbeitung oder Beseitigung, Betrieb unterliegt keinen Beschränkungen gemäß 92/119 in andere MS nur im Rahmen des Kanalisierungsverfahrens 17
18 Verbringungsverbot Ausnahmen Häute und Felle (2) Art. 9 (2) Unbehandelte Häute und Felle von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern: Für den menschlichen Verzehr bestimmt oder nicht Betrieb unterliegt keinen Beschränkungen gemäß 92/119 und Behandelt gemäß VO 142/2011 oder VO 853/2004 und Vermeidung der Rekontamination. 18
19 Verbringungsverbot Ausnahmen Häute und Felle (3) Art. 9 (3) Unbehandelte Häute und Felle von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern: Für den menschlichen Verzehr bestimmt oder nicht Verbracht unter amtlicher Aufsicht in einen zugelassenen Betrieb zur Verarbeitung oder Beseitigung, Betrieb unterliegt keinen Beschränkungen gemäß 92/119 In andere MS nur im Rahmen des Kanalisierungsverfahrens 19
20 Verbringungsverbot Ausnahmen Häute und Felle (4) Art. 9 (4) Unbehandelte Häute und Felle von Rindern und in Gefangenschaft gehaltenen lebenden Wildwiederkäuern: Bilaterales Abkommen und Information an MS und KOM Betrieb unterliegt keinen Beschränkungen gemäß 92/119 und In andere MS nur im Rahmen des Kanalisierungsverfahrens; 20
21 Verbringungsverbot Ausnahmen Kolostrum, Milch, Milcherzeugnisse zur Verfütterung Art. 10 Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern zur Verfütterung: Behandelt gemäß RL 2003/85 In andere MS nur mit amtlicher Gesundheitsbescheinigung gemäß VO (EG) Nr. 599/2004 (TRACES); 21
22 Transportfahrzeug, Reinigung und Desinfektion Art. 11 Der Betreiber oder Fahrer eines Transportfahrzeuges muss der zuständigen Behörde nachweisen (Art des Nachweises legt Behörde fest): Seit dem letztem Kontakt Fahrzeug gereinigt und desinfiziert und mit zugelassenen Insektiziden behandelt: Nach Kontakt mit Tieren empfänglicher Arten und vor Verlassen des Teil II Gebietes 22
23 Aktuelle RECHTSBEZÜGE Beschluss der Kommission 2016/2008 vom Anhang I Teil I: seuchenfreie Zonen mit Impfschutz Kroatien und best. Gebiete Bulgariens Teil II: Befallszonen oder Infektionsgebiete Restliche Gebiete Bulgariens Best. Gebiete Griechenlands Impfprogramm gemäß Beschluss der Kommission 2016/2009 vom Bulgarien Griechenland Kroatien 23
24 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 24
25
Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015
Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 BHV1-Schutzverordnung Baden-Württemberg - ergänzende Regelungen: Impfverbot ab 28. Februar 2015: Die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die
MehrL 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union 28.1.2005. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION
L 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union 28.1.2005 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/881/EG
MehrÜbersicht Verbote/Gebote Schweinepest
Übersicht Verbote/Gebote Schweinepest Gemischte Bestände (Schweine und Pferde, Rinder, Ziegen Schafe, Geflügel etc.) Schweine in bzw. aus dem Bestand Sonstige Tiere (Rinder, Pferde, Ziegen etc.) in bzw.
MehrFöderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Rundschreiben in Bezug auf die zusätzlichen Anforderungen für den Handelsverkehr von Rindern aus und zu Mitgliedstaaten oder Regionen mit Artikel
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb
MehrSpeiseabfälle / Verwertung
Richtlinien und zur Verwertung von Speiseabfällen in der Gastronomie und Großküche Zu den wichtigsten Rechtsvorschriften bei der Verwertung von Speiseabfällen gehören: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
MehrInhaltsverzeichnis. I Fleischhygiene und -untersuchung. Ordner 1 Vorwort Autorenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Ordner 1 Vorwort Autorenverzeichnis I Fleischhygiene und -untersuchung 1 EU-Vorschriften Einleitung zur neuen Lebensmittelhygienekonzeption K.-W. PASCHERTZ 1.1 Verordnung (EG) Nr. 852/2004
MehrMerkblatt für die Antragstellung zur Registrierung/Zulassung/Anzeige nach VO (EG) Nr. 999/2001
Merkblatt für die Antragstellung zur Registrierung/Zulassung/Anzeige nach VO (EG) Nr. 999/2001 Gemäß TSE-VO (EG) Nr. 999/2001, Artikel 7, Anhang IV ist die Verfütterung folgender Stoffe verboten: verarbeitetes
MehrGebührenverzeichnis des Kreises Nordfriesland für die Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene
Gebührenverzeichnis des Kreises Nordfriesland für die Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene Auf Grundlage der VO (EG) Nr. 882/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom
Mehr1 Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. EGGenTDurchfG. Ausfertigungsdatum: 22.06.2004.
Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter
MehrGrenzkontrollstelle Flughafen Schönefeld
III. Grenzkontrollstelle Flughafen Schönefeld 115 116 Inhaltsverzeichnis Seite III. Grenzkontrollstelle Flughafen Schönefeld 119 1 Einfuhr von lebenden Tieren 119 1.1 Einfuhr von Hunden und Hauskatzen
MehrLebensmittelhygiene-Recht 2006
Lebensmittelhygiene-Recht 2006 Geltungsbereiche Grundsätze Detailbestimmungen Gliederung Seite 1. 2 2. Nr. 3 3. Nr. 5 www.friedrich-sailer.de 4. Nr. 9 5. 10 Rechtssituation & Grundsätze Beginn der Anwendung
MehrTIERGESUNDHEITSDIENSTE
TIERGESUNDHEITSDIENSTE Die neue BVD-Verordnung Was ist zu beachten? Rindergesundheitsdienst, Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz Am 1. Januar 2011 tritt die neue BVD-Verordnung in ganz Deutschland in
MehrAmtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
3.3.2015 L 59/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/262 R KOMMISSION vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG
MehrParadigmenwechsel in der KSP-Bekämpfung. K. Depner
Paradigmenwechsel in der KSP-Bekämpfung K. Depner Paradigmenwechsel ach Th. S. Kuhn*: ein radikaler Bruch in der Wissenschaft enn allgemein anerkannte Verfahren, die für eine gewisse eit einer Gemeinschaft
MehrVerordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Gemeinschaft
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Gemeinschaft Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen
MehrMerkblatt zur Tuberkulose der Rinder (Tb)
Seite 1 1. Werdegang der Infektion Die Tuberkulose der Rinder ist eine meist chronisch verlaufende Infektionskrankheit mit spezifischen Entzündungsvorgängen, bei der fast alle Organe des Körpers in das
Mehr(Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN
28.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 178/1 I (Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 576/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren
MehrExportabfertigung von Lebensmitteln tierischer Herkunft in Drittländer gem. 52 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgf.
GZ: BMG-74310/0003-II/B/12/2012 Datum: 23.02.2012 Gültigkeit ab: 01.03.2012 Durchführungserlass 10 / Version 2 für die Exportabfertigung von Lebensmitteln tierischer Herkunft in Drittländer gem. 52 LMSVG,
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen. Tier-LMÜV. Ausfertigungsdatum: 08.08.2007. Vollzitat:
Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
MehrAktuelles zur Verbraucherinformationsverordnung
Aktuelles zur Verbraucherinformationsverordnung Allergenkennzeichnung für unverpackte Lebensmittel Geltungsbeginn der LMIV EU-Verbraucherinformationsverordnung Nr. 1169/2011 ( LMIV ) Geltungsbeginn ab
MehrHintergrundinformationen:
Hintergrundinformationen: Unternehmensbefragung Mögliche Änderungen der EU-Gesetzgebung zur Verwendung von Drogenausgangsstoffen 1 1. Welche Gesetzgebung ist betroffen? Die EU-Gesetzgebung zur Verwendung
MehrÜber die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden.
BMF IV/8 (IV/8) 1. März 2007 BMF-010311/0033-IV/8/2007 An Bundesministerium für Finanzen Zollämter Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern Steuer- und Zollkoordination, Risiko-,
MehrTierseuchenverordnung
Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom 9. April 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 43 Abs. 3 3 Die Verfütterung
Mehr817.022.105 Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse
Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse vom 23. November 2005 (Stand am 22. März 2009) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel
Mehr1. Zweck, Ziel. 2. Begriffe, Definitionen
Leitfaden zur Schnittführung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas und des Schlachtgewichtes von Rindern unter Berücksichtigung
MehrObligatorische Herkunftskennzeichnung im Lebensmittelrecht
Obligatorische Herkunftskennzeichnung im Lebensmittelrecht Olaf Sosnitza Freiburg i. Br., 24. September 2015 So eine Arbeit wird eigentlich nie fertig, man muß sie für fertig erklären, wenn man nach Zeit
MehrBmTierSSchV. Ausfertigungsdatum: 28.12.1992. Vollzitat:
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) BmTierSSchV Ausfertigungsdatum: 28.12.1992
MehrSteuerberaterin Anja Brunnhübner, 56281 Dörth 1
Steuerberaterin Anja Brunnhübner, 56281 Dörth 1 Herr Johannes Popitz im Jahr 1919 in seinem Kommentar zur Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer steht abseits von allen anderen Steuern, sie ist problematischer
MehrService Level Agreement
Service Level Agreement 1.0 Vorwort In der hier genannten Logistikvereinbarung, kurz SLA genannt, sind jegliche Anforderung an Personal, Technik und Durchführung zur Erbringung der vereinbarten Qualität
Mehr18 Nichthandelszwecken II. Rechtliche Grundlagen für das innergemeinschaftliche Verbringen zu
Gliederung 01 Einleitung 03 A. Rechtsquellen für das Verbringen von Tieren über Ländergrenzen 06 I. Internationale Rechtsquellen 07 1. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 07 2. Verordnung (EG) Nr. 388/2010 08
MehrKlarer Fall: Gäbe es bei uns schon gentechnisch verändertes Obst und Gemüse zu kaufen, dann müsste es gekennzeichnet werden - ohne wenn und aber.
Kompakt 2 Gentechnisch veränderte Lebensmittel: Kennzeichnung Gentechnik, Landwirtschaft, Lebensmittel www.transgen.de Für alle, die Lebensmittel einkaufen, ist es eigentlich eine Selbstverständlichkeit:
MehrRECHTSQUELLEN, ZIELE UND GRUNDSÄTZE DES LEBENSMITTELRECHTS PROF. DR. MARTIN HOLLE
1 RECHTSQUELLEN, ZIELE UND GRUNDSÄTZE DES LEBENSMITTELRECHTS PROF. DR. MARTIN HOLLE 2 Wozu Lebensmittelrecht? Lebensmittelsicherheit 2. Könige, 4:41-42 Aber es geschah, als sie von dem Gericht aßen, da
MehrGentechnikrechtliche Kennzeichnungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union
Gentechnikrechtliche Kennzeichnungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union Dr. Gisela Günter, Referat Neue Technologien, BMELV Veranstaltung des MULEWF Rheinland-Pfalz am 28.05.2014 in Mainz
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrHinweise zu der Ausfuhr von Haustieren aus der VR China in die EU
8/F SOHO Donghai Plaza 299 Tongren Road, Jing'an District Shanghai 200040, VR China Tel.: (+86-21) 6217 1520 Fax: (+86-21) 6218 0004 E-Mail: rk-information@shan.diplo.de Website: www.shanghai.diplo.de
MehrNachweis gentechnisch veränderter Lebensmittel: Ohne Gentechnik oder: Wieviel Gentechnik ist da eigentlich drin? Dr. Lutz Grohmann
Nachweis gentechnisch veränderter Lebensmittel: Ohne Gentechnik oder: Wieviel Gentechnik ist da eigentlich drin? Dr. Lutz Grohmann Gliederung 1. Gesetzlicher Rahmen 2. Erbsubstanz und Gentechnik 3. Anwendungen
MehrKrankheiten beim Schaf, welche Maßnahmen sind zu setzen?
Krankheiten beim Schaf, welche Maßnahmen sind zu setzen? Dr. Michael Dünser Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen LINZ www.ages.at Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
MehrLeitfaden. Vorbemerkungen... 2. 1. Rechtliche Grundlagen... 2. 2. Anwendungsbereich... 8
Stand: 22.05.2014 Leitfaden für die Kontrolle der Anwendung der Bestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 beim Transport
Mehrtransporten in Ungarn
Information EKÁER-System Meldung von Gütertransporten transporten in Ungarn Stand: 02.03.2015 Am 1. Januar 2015 trat in Ungarn ein Elektronisches Straßenfracht-Kontrollsystem (Elektronikus Közúti Áruforgalom
MehrBlauzungenkrankheit (BT) (Bluetongue)
Teil X Blauzungenkrankheit (BT) (Bluetongue) 0. Definition BT ist eine virusbedingte, durch Mücken übertragene, nicht-kontagiöse seuchenhafte Erkrankung vorwiegend der Schafe, die auch andere domestizierte
MehrLebensmittel und Gentechnik
Lebensmittel und Gentechnik Die wichtigsten Fakten www.bmelv.de 1 Gentechnik in Lebensmitteln ist ein sensibles Thema. Nach einer Umfrage im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
MehrGEBRAUCHSINFORMATION
GEBRAUCHSINFORMATION Equilis Tetanus-Vaccine Injektionssuspension für Pferde, Rinder, Schafe, Schweine und Hunde Name und Anschrift des Zulassungsinhabers und, wenn unterschiedlich, des Herstellers, der
MehrEntsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel
Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Lebensmittelüberwachung Kronsforder Alle 2-6, 23560 Lübeck Tel.: 0451/122-3969, Fax: 0451/122-3990 E-Mail: unv@luebeck.de MERKBLATT Entsorgung von Küchen-,
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrDie EU zum Thema Kräuter
Die EU zum Thema Kräuter Herbert DORFMANN Mitglied des Europäischen Parlaments AGENDA Die Herausforderungen Nationale Agenturen Europäische Arzneimittelagentur Der Gesetzesrahmen Richtlinie zu pflanzlichen
Mehr089413/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12985/12 AGRILEG 120 CODEC 1993
089413/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 27. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12985/12 AGRILEG 120 CODEC 1993 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission 26.
MehrEntwurf. Vom 2006. 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
RS 489/2006 des DLT Anlage Stand: 04.09.2006 Entwurf Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung) Vom
MehrBERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.3.2011 KOM(2011) 138 endgültig BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER
MehrREACH. Das neue EU-Chemikalienrecht. 22. Juni 2007 IHK Potsdam. Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Berlin
REACH Das neue EU-Chemikalienrecht 22. Juni 2007 IHK Potsdam Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Berlin Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Abfallrecht
MehrANCHORENA Kalb. Kontrollierte Qualität aus Deutschland. Unsere Eigenmarke ANCHORENA bekommt Zuwachs.
ANCHORENA Kalb Kontrollierte Qualität aus Deutschland Unsere Eigenmarke ANCHORENA bekommt Zuwachs. Neben dem Ihnen schon bekannten Rindfl eisch aus Argentinien und unserem zarten ANCHORENA Lamm aus Irland,
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
26.2.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 54/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 142/2011 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG)
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
MehrKennzeichnungspflichten für Lebensmittel, insbesondere zur Mindesthaltbarkeit
Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel, insbesondere zur Mindesthaltbarkeit Vortrag bei dem Workshop Lebensmittelverluste und Lebensmittelrecht an der Leuphana Universität Lüneburg von Dr. Tobias Teufer,
MehrNeue EU-Verordnung für das Reisen mit Heimtieren
Neue EU-Verordnung für das Reisen mit Heimtieren In der EU gelten ab 29. Dezember 2014 teilweise neue Bestimmungen für das Reisen mit Heimtieren. Die neue Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des europäischen
MehrNachweis von BHV-1-Antikörpern aus (Tank)milchproben
Nachweis von BHV-1-Antikörpern aus (Tank)milchproben Martin Beer Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere Insel Riems Friedrich-Löffler-Institute Institut für Virusdiagnostik NRL für BHV-1
MehrProduktbeschreibung elektronischer Lieferschein-Assistent (elisa)
Produktbeschreibung elektronischer Lieferschein-Assistent (elisa) über eama RinderNET Inhalt 1. Einleitung... 1 2. Funktionsweise des elektronischen Lieferschein-Assistenten... 2 2.1 Menüpunkt Lieferschein-Assistent...
MehrRoad Package Erste Erfahrungen mit der Verordnung (EG) 1071/2009 Bundesamt für Güterverkehr 2013
Road Package Erste Erfahrungen mit der Verordnung (EG) 1071/2009 1 Übersicht 1. Einleitung: Das Road Package 2009 2. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) 3. Der europäische Informationsaustausch 2 Am
Mehrreiseandenken ohne bedenken
1 reiseandenken ohne bedenken 2 WAS ES BEI SOUVENIRS ZU BEACHTEN GIBT Souvenirs sind besondere Urlaubserinnerungen. Es gibt jedoch viele Produkte tierischer und pflanzlicher Herkunft, aber auch Kunsthandwerk,
MehrBekanntmachungen. Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(BAnz. vom 10.02.2005, S. 2165) Bekanntmachungen Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Leitlinien für den Umgang mit der Paratuberkulose in Wiederkäuerbeständen (Paratuberkuloseleitlinien)
MehrGentechnisch verändert?
Gentechnisch verändert? So wird gekennzeichnet! VERBRAUCHERSCHUTZ ERNÄHRUNG LANDWIRTSCHAFT Gentechnik in Lebensmitteln gibt es das schon? In Europa und Deutschland wurden bislang kaum gentechnisch veränderte
Mehr2 3 4 5 6 7 8 9 10 12,999,976 km 9,136,765 km 1,276,765 km 499,892 km 245,066 km 112,907 km 36,765 km 24,159 km 7899 km 2408 km 76 km 12 14 16 1 12 7 3 1 6 2 5 4 3 11 9 10 8 18 20 21 22 23 24 25 26 28
MehrTierische Nebenprodukte bei der Schlachtung- Risiken bei der Nutzung und Entsorgung
Tierische Nebenprodukte bei der Schlachtung- Risiken bei der Nutzung und Entsorgung zur VO (EG) Nr. 1069/2009 bei der Geflügelschlachtung Dr. Mirjam Jasper LK Celle 1 Gliederung Vortrag 1. Einleitung 2.
MehrVermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen
Bl/ 2. Dezember 2014 Vermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen Grundsatz Die LMIV gilt ab dem 13. Dezember
MehrVermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätsprodukten: Begriffsbestimmung und politischrechtlicher
Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätsprodukten: Begriffsbestimmung und politischrechtlicher Rahmen Jobst Jungehülsing Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Referat
MehrAktuelle abfallrechtliche Entwicklungen. Rendsburg, 17.11.2005. Dr. Andreas Wasielewski, MLUR
Aktuelle abfallrechtliche Entwicklungen Dr. Andreas Wasielewski, MLUR Rendsburg, 17.11.2005 Dr. Andreas Wasielewski, MLUR-SH 1 Aktuelle abfallrechtliche Entwicklungen Ministerium für Landwirtschaft, I.
MehrDezember 14. Mikrochip & EU- HTA. Mag. Kurt Frühwirth. Mikrochip. Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht. 24 a Tierschutzgesetz
Mikrochip & EU- HTA Mag. Kurt Frühwirth Mikrochip Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht 24 a Tierschutzgesetz 1 Mikrochip (Transponder) ISO Standard 11748 FDX- B Übertragungssystem/FullDuplex System
MehrMuster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen
Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen Beschluss des Vorstandes vom 30.05.1996 geändert mit Beschluss vom 27.03.1998 und 23.05.03 l. Abschnitt
MehrTraditionelle pflanzliche Arzneimittel
EuropaThemen-FAKTEN: Traditionelle pflanzliche Arzneimittel Stand: Dezember 2010 Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel Natürliche Produkte werden nicht illegal - Foto: Kommission hinsichtlich
MehrHerzlich Willkommen auf der EQUITANA 2015!
Herzlich Willkommen auf der EQUITANA 2015! Die EQUITANA 2015 die Weltmesse des Pferdesports steht ganz unter dem Slogan Aus Liebe zum Pferd. Der Aspekt des Tierschutzes sowie die Gesunderhaltung und die
MehrAktuelles aus dem Abfallrecht
Aktuelles aus dem Abfallrecht Erfahrungsbericht zur Abfallverbringung aus Sicht der Wirtschaft Vortrag am 12.06.2008 in Mainz von Rechtsanwalt Dr. Anno Oexle Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft,
MehrTitel: (Steuersatzermäßigung für die Lieferung getrockneter Schweineohren)
FG Nürnberg, Urteil v. 04.12.2012 2 K 1568/10 Titel: (Steuersatzermäßigung für die Lieferung getrockneter Schweineohren) Normenketten: 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005 12 Abs 1 UStG 2005 UStG VZ 2005 UStG VZ 2006
MehrTiergesundheit bei Ausstellungen aus Sicht des öffentlichen Veterinärdienstes
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Veterinärwesen BVET Tiergesundheit bei Ausstellungen aus Sicht des öffentlichen Veterinärdienstes Lukas Perler Leiter Tiergesundheit BVET Herbsttagung
MehrWorkshop on the EU Clinical Trials Directive. GMP für Prüfpräparate und die Rolle der sachkundigen Person
Workshop on the EU Clinical Trials Directive GMP für Prüfpräparate und die Rolle der sachkundigen Person Dr. Gabriele Wanninger Bayer. Landesamt für Klinische Prüfung von Arzneimitteln Ethikkommission
MehrVerordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr
Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) 916.443.12 vom 18. April 2007 (Stand am 29. Dezember 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9
MehrDer Warenursprung (Ursprungsregeln)
Der Warenursprung (Ursprungsregeln) Es gibt weltweit keine einheitlichen Ursprungsregeln. Es existieren auch innerhalb der EU keine einheitlichen Ursprungsregeln. Für Exporteure und Importeure in der EU
MehrEinführung in das neue EU-Recht
Einführung in das neue EU-Recht Dr. Barbara Stetter, Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg Gliederung: 1. Grundsätzliche Neuerungen 2. Das Hygienepaket 3. Auswirkungen des neuen
MehrSchriftlicher Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und Umweltschutz
Beilage Nr. 112 zu den stenographischen Berichten Steiermärkischer Landtag, XIV. Gesetzgebungsperiode, 2002, Einl.Zahl 457/5 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und Umweltschutz zur
MehrQ-Fieber in der Schweiz: Seroprävalenz beim Kleinwiederkäuer und Risikoabschätzung für den Menschen
Q-Fieber in der Schweiz: Seroprävalenz beim Kleinwiederkäuer und Risikoabschätzung für den Menschen Untertitel, Autoren etc. J. Hunninghaus, I. Magkouras, M.M. Wittenbrink, G. Schüpbach Jahreskonferenz
MehrEG- Entscheidung 2001/ 471
EG- Entscheidung 2001/ 471 Betriebliche Eigenkontrollen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Fleisch veröffentlicht am 29.11.2001 im Bundesanzeiger Gültigkeit für registrierte Betriebe
MehrRichtlinie zur Feststellung und Überwachung des PRRS-Status von Schweinebeständen (PRRS-Richtlinie) Rd. Erl. des MLU vom 27.
Richtlinie zur Feststellung und Überwachung des PRRS-Status von Schweinebeständen (PRRS-Richtlinie) Rd. Erl. des MLU vom 27. Februar 2004 Anlagen 1. Einleitung Das PRRS-Virus wurde Anfang der 90-iger Jahre
MehrAmtsblatt der Europäischen Union
L 5/8 9.1.2004 VERORDNUNG (EG) Nr. 21/2004 S RATES vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
MehrVerordnungen der Europäischen Union für den Lebensmittelbereich
1 von 38 Verordnungen der Europäischen Union für den Lebensmittelbereich 1. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten
MehrDieNeosporose. Praktisches Handbuch für den Züchter
arsiav.o.g. DieNeosporose Praktisches Handbuch für den Züchter VORWORT Im Jahr 2007 hat die ARSIA mit der finanziellen Hilfe des Sanitärfonds ein ehrgeiziges Projekt eingeführt, welches die Züchter und
MehrREACH-Anforderungen und mögliche Überwachungsaufgaben für Behörden. Antonia Reihlen, Ökopol GmbH
REACH-Anforderungen und mögliche Überwachungsaufgaben für Behörden Antonia Reihlen, Ökopol GmbH Überblick Stand des REACH-Gesetzgebungsverfahrens Was ist REACH? Anforderungen an Anwender Mögliche Überwachungsaufgaben
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
16.1.2015 L 10/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2015/56 R KOMMISSION vom 15. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen
Mehr4. Innovationentagung Innovation - Pro&Contra!
4. Innovationentagung Innovation - Pro&Contra! DI Klaus Riediger AGES- LSV Wien LMTZ- Francisco Josephinum, Schloss Weinzierl, Wieselburg, 23.04.2015 www.ages.at Österreichische Agentur für Gesundheit
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Grundsätzliches: Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments
MehrBiozide - Einsatzmöglichkeiten und Grenzen
Biozide - Einsatzmöglichkeiten und Grenzen Dr. Carsten Bloch Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 1 Moosbekämpfungsmittel Rodentizide Grünbelagsentfernen Steinreiniger Fungizide Herbizide
Mehr8669/J XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. ANFRAGE
8669/J XXIV. GP - Anfrage (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 8669/J XXIV. GP Eingelangt am 24.05.2011 ANFRAGE der Abgeordneten Jannach und weiterer Abgeordneter an den Bundesminister für Gesundheit
MehrInformationen zur Grundqualifikation und Weiterbildung
Amt der Oö. Landesregierung Direktion Straßenbau und Verkehr Abteilung Verkehr 4021 Linz Bahnhofplatz 1 Informationen zur f f Überblick (EU-Recht) Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates von 25.03.1969 über
MehrLeitlinie zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Deutschland
Leitlinie zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Deutschland 1. Ziele der Leitlinie Die vorliegende Leitlinie zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Deutschland" wurde
MehrTop Exportländer Österreichs KAP 01-24: Gesamter agrar. Aussenhandel 2014
KAP -24: Gesamter agrar. Aussenhandel 3.356.32 3 2.2..294.55 2.6.29 Vereinigte Staaten 45.9 59.9 9 42.6 3 345.497 35.59 3.652 5 334.74 295.696 262.3-2 Vereinigte Staaten 23.36 7 232.72 2.655 3 Frankreich
MehrGVO-Kennzeichnung tierischer Lebensmittel: Transparenz oder Täuschung?
GVO-Kennzeichnung tierischer Lebensmittel: Transparenz oder Täuschung? Parlamentarischer Abend des Grain Club am 13. November 2007 in Berlin Dr. Claudia Döring Deutscher Raiffeisenverband e. V., Berlin
MehrANHANG. des DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSSES DER KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.5.2015 C(2015) 3467 final ANNEX 1 ANHANG des SBESCHLUSSES DER KOMMISSION über die Finanzierung des Arbeitsprogramms 2015 für IT-Tools in den Bereichen Lebensmittelsicherheit,
MehrStaatliche und kollektive Kennzeichnung
Staatliche und kollektive Kennzeichnung Anforderungen und Möglichkeiten im Lebensmittelrecht Dr. Michael Beer Abteilung Lebensmittelsicherheit 1 Inhalt Rechtliche Basis Vorgeschriebene Kennzeichnung Freiwillige
MehrDie Bundesregierung dankt der EU-Kommission für die Vorlage der Konsultationspapiere, zu denen hiermit Stellung genommen wird:
Berlin, 17. Juni 2011 Stellungnahme der Bundesregierung an die Europäische Kommission zu den Kommissionsentwürfen bezüglich der Änderung der Berichtsverpflichtung für staatliche Beihilfen (HT 1794) Die
MehrTop Importländer Österreichs KAP 01-24: Gesamter agrar. Aussenhandel 2014
KAP -24: Gesamter agrar. Aussenhandel 3.993.72 2 2.49.72-4.33.4.28.628 2 736.33 4 97.96 6 633.79 3 846.93 33 389.67 8 Slowakei 834.6 378.334 6 44.34 6 374.278 232.4 36.9-26.3-24 329.48 2 73.39 Rindfleisch
MehrGentechnikfreie Futtermittel. Ein Erfolgsrezept für die Zukunft
Gentechnikfreie Futtermittel Ein Erfolgsrezept für die Zukunft Raiffeisen Kraftfutterwerk GmbH 1963 gegründet Kehl am Rhein, Baden-Württemberg 110 Mitarbeiter Herstellung von Mischfuttermittel - ausschließlich
Mehr