I PASCHING Telefon 07221/ Pol. Bezirk Linz-Land Telefax: /88688
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3 GEMEINDEAMT 4061 Pasching, Leondinger Stral3e 10 I PASCHING Telefon 07221/ Pol. Bezirk Linz-Land Telefax: /88688 Was sergebuhrenordnung Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pasching vom, mit der eine Wassergebuhrenordnung für die gemeinnutzige öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Pasching (im folgenden kurz Wasserversorgungsanlage genannt) erlassen wird. Auf Grund des Interessentenbeitragegesetzes 1958, LGB1. Nr. 28, idgf, und des 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgeleichsgesetz 1997, BGB1. Nr. 201/1996, idgf, wird verordnet: 1 Gebührenschuldner Die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke sind nach MaBgabe der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen zur Entrichtung der in 2 genannten Gebühren verpflichtet. 2 Art der Gebtthren V Für den AnschluB von Grundstucken an die Wasserversorgungsanlage und für die Benutzung werden folgende Gebühren eingehoben: - WasserleitungsanschluBgebtihr - Wasserbezugsgebuhr 3 Was serleitungsanschlubgebuhr 1) Die WasserleitungsanschluBgebtihr betragt bei bebauten Grundstücken je Quadratmeter der gebuhrenpflichtigen Fläche ATS 129,10 (e 9,38) (excl. USt.), mindestens jedoch ATS ,- (e 1.407,-) (exci. USt.). Die MindestanschluBgebtihr entspricht somit 150 Quadratmeter der Bemessungsgrundlage. 2) Die Wasserleitungsanschluf3gebtihr betragt bei unbebauten Grundstucken ATS ,- (E 1.407) (exci. USt.). Die MindestanschluI3gebuhr entspricht somit 150 Quadratmeter der Bemessungsgrundlage. G:\MAG.JO\Verordnungen\Wassergebuhrenordnung.doc 1/5
4 4 B emessungsgrundlage 1) Die Bemessungsgrundlage für die gebuhrenpflichtige Fläche jener Bauten, die einen unmittelbaren oder mittelbaren AnschluB an die Wasserleitung aufweisen, bildet bei a) eingeschobiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Fläche, b) mehrgeschobiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse, c) Dachräumen, Dachgeschossen und Kellergeschossen die Quadratmeteranzahl der zu Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecken gewidmeten bebauten Filiche, d) bei gewerblich genutzten Garagen die bebaute Grundfläche. 2) Bei Reihenhausaniagen wird die WasseranschluBgebuhr für jede wirtschaftliche Einheit gesondert berechnet, auch dann, wenn mehrere Versorgungsanlagen zu einem gemeinsamen AnschluB an die Wasserleitung verbunden sind. Für eine wirtschaftliche Einheit ist jedoch jedenfalls die MindestanschluBgebuhr zu entrichten. 3) Die Feststellung der gebuhrenpflichtigen Fläche erfolgt nach den bewilligten Einreichplanen; stehen soiche nicht zur Verfügung, nach dem NaturmaB. Bestehen zwischen den Einreichplanen und dem NaturmaB Differenzen, ist das NaturmaB ausschlaggebend. 4) Die ermittelte gebuhrenpflichtige Flache wird auf eine voile Quadratmeterzahl abgerundet. 5 Ausnahmen von der Gebuhrenpflicht Ausgenommen von der Gebuhrenpflicht sind: a) Balkone, b) Terrassen, c) Loggien, d) bei Wohngebauden Gebäude bzw. Gebaudeteile, die nicht bewohnbar sind, e) in Kellergeschossen Saunas, Hobbyraume, Fitnessräurne, f) Garagen, wenn sie nicht gewerblich genutzt sind, g) für die Berechnung der WasseranschluBgebUhr die m2 Quadratmeter Ubersteigende gebuhrenpflichtige Fläche. 6 ErmaBigungen 1) Für die Berechnung der WasseranschluBgebuhr wird bei Werkshallen und den ais Werkstätten gewidmeten Gebäudeteilen in gewerblichen Betriebsanlagen die 150 m2 Ubersteigende Fläche nur zu 30 % zur Berechnung der gebuhrenpflichtigen Fläche herangezogen. 2) Für die Berechnung der WasseranschluBgebühr werden die zur Lagerhaltung gewidmeten Gebäudeteile nicht zur Berechnung herangezogen. 2/5
5 7 Ergänzungs-WasserleitungsanschluBgebUhr 1) Bei Anderung eines angeschlossenen Baues durch Zu-, Em- oder Umbau, Neubau nach Abbruch oder Verwendungszweckanderung, ist die Erganzungs-Wasserleitungs anschlul3gebuhr in dem Umfang zu entrichten, als sich daraus gegenuber dem bisherigen Zu stand eine VergroBerung der Bemessungsgrundlage ergibt. 2) Wird auf einern unbebauten Grundstück em Gebäude errichtet, ist von der neu ermittelten Bemes sungsgrundlage j enes Flächenausmai3 abzuziehen weiches als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der jeweiligen MindestanschluBgebühr gedient hat, d.s. 150 m2. 3) In alien jenen Fallen, in denen für em bebautes Grundstück die MindestanschluBgebuhr in Anrechnung gebracht wurde, ist von der neu ermittelten Bemessungsgrundlage jenes FlächenausmaB abzuziehen, das ais Bemessungsgrundlage zur Berechnung der jeweiligen Mindestanschlufi gedient hat, d.s. 150 m2. 4) Eine Ruckzahiung bereits entrichteter WasserleitungsanschluBgebuhren aufgrund einer Neuberechnung nach Abs. 3 findet nicht statt. 8 Entstehen des Abgabenanspruches der Wasserleitung sanschlubgebuhr und der Erganzungs-WasserleitungsanschluBgebuhr I) Die WasserieitungsanschluBgebuhrenpflicht entsteht mit dem AnschluB eines Grundsttickes an die Wasserversorgungsanlage. Die Eigenttimer dieser Grundstücke haben der Gemeinde Pasching den Anschlul3 binnen einem Monat nach erfolgtem AnschluB zu melden. 2) Die Erganzungs-WasserleitungsanschluBgebührenpflicht entsteht mit der Voilendung der Bauarbeiten bzw. Vollendung der sonstigen Veranderungen, aufgrund derer sich gegenuber dern bisherigen Zustand eine Vergrbf3erung der Bemessungsgrundlage ergibt. Die GrundstUckseigentumer haben dies der Gemeinde Pasching binnen einem Monat nach Vollendung zu melden. 9 Wasserbezugsgebuhr a) Die Wasserbezugsgebuhr betragt bei einer Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzählern pro m3 ATS 14,70 (e 1,07) (excl. USt.). b) Die WasserbezugsgebUhrenpflicht entsteht mit dem erstrnaligen Wasserbezug. c) Bei offenkundiger Unrichtigkeit oder bei Ausfall des Wasserzählers wird die verbrauchte Wassermenge geschatzt. Bei der Schatzung des Wasserverbrauches ist insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorausgegangenen Kalenderjahres und auf etwa geanderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen. 3/5
6 - für - für - für 10 Wasserzahlergebuhr a) Für die von der Gemeinde Pasching bzw. deren Beauftragten beigesteilten Wasserzähler ist eine GebUhr in der nachstehend angefuhrten HOhe zu entrichten: Diese betragt je Wasserzähler und Jahr bei Dimension 3 m3 S 396,- (e 28,78) (exci. USt.) Dimension 7 m3 S 468,- ( 34,-) (exci. USt.) 2,i.i4 Dimension 20 m3 S 732,- (e 53,20) (exci. USt.) Dimension 50mm S 1.560,- (e 113,37) (exci. USt.) Dimension 80 oder 100 mm S 1.920,- (E 139,5i) (exci. USt.) Dimension 150 oder 200 mm S 4.452,- (e 323,54 (exci. USt.) b) Bestand die WasserzahlergebUhrenpflicht nicht während eines ganzen Abrechnungsjahres, so ist nur die anteilige Wasserzahlergebuhr zu entrichten. c) Die Wasserzahlergebuhrenpflicht beginnt mit dem Monat des Einbaues und endet mit dem Monat des Ausbaues des Wasserzählers. 11 Falligkeit a) Die Wasserleitungsanschlufigebühr und die Erganzungs-WasserleitungsanschluBgebuhr sind mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Bescheides fallig. b) Auf die Wassergebiihren gemib 9 und 10 sind Sechstelanteile des Abrechnungsergebnisses des Vorjahres oder bei Neuanschlüssen Durchschnittswerte vergleichbarer Objekte als Akontozahiungen Grundstücke im Gemeindegebiet, bei denen sich die Wasserzähler in Freischächten befinden, am 9.2., 9.4., 9.6., und 9.12., die übrigen Grundstücke im Gemeindegebiet am 9.2., 9.4., 9.6., 9.8. und eines jeden Jahres im nachhinein fallig und zu entrichten. c) Die aufgrund der jährlich einmal erfolgenden Abrechnung sich ergebenden WassergebUhren gemal3 9 und 10 abzuglich der Akontozahiungen sind für GrundstUcke im Gemeindegebiet, bei denen sich die Wasserzähler in Freischächten befinden, am 9.8., die übrigen Grundstücke im Gemeindegebiet am fallig. 4/5
7 10 Umsatzsteuer In den in dieser Verordnung festgelegten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Diese ist den GebUhren im Ausmal3 der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (das sind derzeit 10 %) hinzuzurechnen. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die WassergebUhrenordnung der Gemeinde Pasching vom , idgf, auber Kraft. Der Btirgermeister Ing. Böhm Angeschlagen am: Abgenommen am: /5
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