Deliktsrecht. Unerlaubte Handlungen, 823 ff. BGB. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

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1 Deliktsrecht Unerlaubte Handlungen, 823 ff. BGB Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer

2 Grundtatbestand 823 pflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Zusätzlich: Unterlassungsanspruch nach 1004 BGB analog. Zivilrecht 21 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 2

3 Voraussetzungen von 1. Verletzung eines absoluten Rechts 2. durch kausale Handlung des Anspruchsgegners (oder, dann Verkehrssicherungspflichten) 3. der Rechtsverletzung (Rechtfertigungsgründe) 4. (= Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Rechtsfolge: (Integritätsschaden) Zivilrecht 21 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 3

4 Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts (vgl. bereits Folie 17) Bekannt: Besondere Haftung aus Schuldverhältnissen ( 280 I BGB) und allgemeine Haftung aus 823 ff. BGB ( Jedermann-Haftung ) Wer also in einem Schuldverhältnis ein absolutes Recht des anderen Beteiligten schuldhaft verletzt, kann sowohl aus 280 I als auch aus haften. (Klausur: 280 I BGB als besondere Haftung zuerst prüfen.) Die Haftung aus Schuldverhältnissen nach 280 BGB ( geschäftlicher Kontakt ) ist stärker, da keine absolute Rechtsverletzung erforderlich, sondern bloße Pflichtverletzung (auch Rücksichtnahme, 241 II) eigenes nicht zwingend notwendig, sondern bloßes Vertretenmüssen (z. B. auch des Erfüllungsgehilfen) ausreichend, Vertretenmüssen wird vermutet, 280 I 2 BGB, grundsätzlich nicht. Zivilrecht 21 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 4

5 Verletzung absoluter Rechte 1. Körper, Gesundheit Äußerliche vs. medizinisch feststellbare Beeinträchtigungen Auch Schockschäden, wenn medizinisch nachweisbar 2. Freiheit 3. Eigentum 4. Sonstige Zivilrecht 21 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 5

6 Verletzung absoluter Rechte 1. Körper, Gesundheit 2. Freiheit (als absolutes Recht) physische Freiheit. sich von einem Ort weg zu bewegen 3. Eigentum Substanzverletzung: jedenfalls Nutzungsbeeinträchtigung: nur bei einiger Dauer/Schwere des Eingriffs Zivilrecht 21 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 6

7 Verletzung absoluter Rechte 1. Körper, Gesundheit 2. Freiheit 3. Eigentum 4. Sonstige a) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aber nur, wenn der Eingriff zielgerichtet ist. b) allgemeines Persönlichkeitsrecht Nicht ausreichend: bloße Vermögensbeeinträchtigungen (Abwerben von Kunden, Stau, Bewertungsportale) Zivilrecht 21 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 7

8 Veröffentlichung von Bildern/Filmen Identifizierbarkeit einzelner Personen: Jodel, Facebook, Instagram etc. Privatpersonen vs. Personen der Zeitgeschichte Abwägung mit Informationsinteresse der Öffentlichkeit und Pressefreiheit Wer selbst die Öffentlichkeit sucht, muss auch mehr Öffentlichkeit ertragen Grenze: Intimsphäre Videoüberwachung (öffentlich und privat) Die Drohne über dem Nachbargrundstück Der Frustzwerg Sonstiges Recht 2: allgemeines Persönlichkeitsrecht öffentliche Schmähkritik (Böhmermann/Erdogan) Persönlichkeitsrechte von Unternehmen, Art. 19 III GG? Zivilrecht 21 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 8

9 Kausale Handlung des Anspruchsgegners positives Tun und (bekannt) ist rechtlich nur dann von Bedeutung, wenn eine Pflicht zum Handeln bestand. : Verkehrssicherungspflichten Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat alle zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen. Zahllose Beispiele: Kaufhäuser, Schwimmbäder, Baustellen, Gebäudereinigung, Durchführung von Großveranstaltungen etc. Zivilrecht 21 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 9

10 Verkehrssicherungspflichten: Der verirrte Fußball - LG Detmold, Ein Motorradfahrer befuhr mit circa 25 km/h eine an ein Sportplatzgelände angrenzende Straße. Das Sportplatzgelände war an der zur Straße angrenzenden Seite von einem ca. 2 m hohen Maschendrahtzaun umgeben, welcher jedoch an verschiedenen Stellen Löcher aufwies. An einer Stelle befand sich eine Durchgangsöffnung im Zaun, durch die Sportler auf die Straße gelangen konnten, um über den Zaun geflogene Bälle zurückzuholen. Hierdurch gelangte ein Fußball vom Sportplatzgelände auf die Straße vor das Motorrad. Der Motorradfahrer stürzte und zog sich nicht unerhebliche Verletzungen zu. Er verlangt vom Sportplatzbetreiber Ersatz seines Fahrzeugschadens, seiner beschädigten Schutzkleidung, der Bergungskosten und Schmerzensgeld. Das Landgericht sah darin, dass der Zaun Durchgangsöffnungen aufweise, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Der Durchgangsbereich hätte zum Beispiel durch eine Tür gegen den Austritt von Bällen gesichert werden müssen. Zivilrecht 21 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 10

11 Rein in den Rhein! OLG Koblenz, In dem vom Beklagten betriebenen Mainzer Rheinstrand befindet sich eine breite Treppe, die in den Rhein führt. Oberhalb der Treppe hat der Betreiber das Rheinufer mit Sand aufgefüllt und führt dort einen Gastronomiebetrieb. Die Klägerin rutschte im Juni 2010 beim Betreten der vorletzten Stufe der Treppe aus, fiel auf ihren Unterarm und stürzte in den Rhein. Sie erlitt eine Handgelenksfraktur und begehrte vom Beklagten u.a. ( ) und Schmerzensgeld (3.000 ) mit der Begründung, er habe nicht ausreichend auf die Sturzgefahr hingewiesen. Das OLG führte nun aus, der Gastwirt habe im Hinblick auf die nassen Stufen keinerlei Verkehrssicherungspflicht verletzt. Eine solche beginne erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage nicht ohne weiteres erkennbar sei. Wer eine Treppe betrete, die aufgrund des Wellengangs an den unteren Stufen nass sein müsse, habe sich auf diesen Zustand der Treppe einzustellen. Die damit verbundene Nässe sei von jedem unmittelbar zu erkennen. Die Gefahrenstelle warne daher vor sich selbst und begründe keine darüber hinausgehende Verkehrssicherungspflicht für den Betreiber. Zivilrecht 21 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 11

12 Die ist durch die Rechtsverletzung indiziert. Sie liegt also nur ausnahmsweise nicht vor, und zwar bei Rechtfertigungsgründen. Insbesondere Notwehr, 227 BGB Einwilligung Arzthaftungsrecht (ggf. mutmaßliche Einwilligung) (Erinnerung: das Tattoo aus Folie 20) Sportverletzungen: Neymar/Zuñiga (2014); Ballack/Boateng (2010) Professioneller Sport vs. Amateursport Zivilrecht 21 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 12

13 Vorsatz oder Fahrlässigkeit (bekannt) 276 II BGB (bekannt): (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Jugendliche: 827, 828 BGB insbesondere 828 III BGB: Einsichtsfähigkeit Zivilrecht 21 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 13

14 AG Hannover: Einsichtsfähigkeit eines 17-Jährigen Der 17-jährige Beklagte hatte auf ebay mehrere Bilder unerlaubt bei seinen Verkäufen eingebunden und wurde daraufhin vom Urheber auf in Anspruch genommen. Dem Gericht stellte sich nun die Frage, ob der Minderjährige nach 828 III BGB über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügte. Dies bejahte das AG Hannover: Da der Jugendliche seit mehreren Jahren bei ebay angemeldet sei, zudem über knapp 80 Auktions- Bewertungen verfüge und auch die Verkaufsanzeigen außerordentlich professionell von ihm gestaltet worden seien, zweifelte das Gericht nicht an seiner Einsichtsfähigkeit. Es verurteilte den Beklagten zur zahlung von 100 pro widerrechtlich genutztem Bild. Zivilrecht 21 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 14

15 Rechtsfolge: (Integritätsschaden) Einschließlich entgangener Gewinn, 252 BGB (bekannt) Berücksichtigung evtl. Mitverschuldens, 254 BGB (bekannt) (Erinnerung: Junges Gemüse ) Minderung des anspruchs nach Quoten Hierzu BGH, : Kein Mitverschulden von Radfahrern ohne Helm, solange keine gesetzliche Helmpflicht besteht. ggf.: Schmerzensgeld, 253 BGB Immaterielle Schäden (kein Vermögensschaden, darum auch nicht berechenbar) Schmerzen, Kummer, psychische Beeinträchtigungen, verminderte Heiratsaussichten Höhe: richterliches Ermessen ( Knochentabelle ) Zivilrecht 21 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 15

16 insbesondere verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung 1. Tierhalterhaftung, 833 BGB: Gefährdungshaftung (bekannt) Ausnahme: Nutztiereprivileg, shaftung (bekannt) 2. Produkthaftung, Produkthaftungsgesetz (ebenfalls verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung) 3. Haftung im Straßenverkehr: Halterhaftung: verschuldensunabhängig, 7 StVG (Gefährdungshaftung). Fahrerhaftung: shaftung, 18 StVG Zivilrecht 21 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 16

17 Deliktische Haftung für Verrichtungsgehilfen, 831 BGB 831: Haftung für den Verrichtungsgehilfen (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Haftung für vermutetes eigenes Auswahl- oder Anleitungsverschulden Damit bleibt es beim deliktsrechtlichen Grundsatz der Haftung für eigenes (so schon Eltern haften nicht für ihre Kinder ) Anders die Haftung aus Schuldverhältnissen, 280 ff. BGB Zivilrecht 21 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 17

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