Windenergie in der kommunalen Praxis Ausweisung von Konzentrationszonen in der Bauleitplanung
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- Cathrin Bayer
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1 Windenergie in der kommunalen Praxis Ausweisung von Konzentrationszonen in der Bauleitplanung Fachtagung der Energieagentur Rheinland Pfalz am in Kirchberg Folie 1 Inhalt Steuerung der Windenergienutzung durch Ausweisung von Konzentrationszonen in der Bauleitplanung landesplanerische Vorgaben und Hilfestellungen für den Planvorbehalt erforderliches Vorgehen im Rahmen eines dreistufigen Konzeptes dabei kontinuierliches Prüfen für die Rechtssicherheit Besonderheiten in die Abwägung einbinden Folie 2 1
2 Teilfortschreibung LEP IV konzeptioneller Ansatz kommunalplanerische Spielräume werden erweitert, deshalb erfolgen landesplanerische Vorgaben nur soweit sie zur Gesamtsteuerung nötig sind erfolgt die Aufteilung der Planungsverantwortung zwischen Regional- und Bauleitplanung Träger der Bauleitplanung sind verantwortlich, sämtliche Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Folie 3 Umsetzung der Teilfortschreibung LEP IV Rundschreiben Windenergie dient als Interpretations-Leitfaden der Teilfortschreibung LEP IV Gutachten zu den landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften dient seit der Definition von Ausschlussgebieten Windatlas Rheinland-Pfalz dient sei der endgültigen Flächenauswahl aus dem abschließend ermittelten Potential bis November 2014 sind die Regionalpläne an die Vorgaben der Teilfortschreibung des LEP IV anzupassen parallel dazu können die Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung tätig werden und Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ausweisen Folie 4 2
3 Flächen für die Windenergienutzung natur- und landschaftsverträglich sichern Ebene der Bauleitplanung Im Rahmen der Bauleitplanung können zusätzliche Ausschlüsse aufgrund weiterer normativer Kriterien wie auch auf der Grundlage der den Planungsträgern gesetzlich eingeräumten Abwägungskompetenz vorgenommen werden. Folie 5 Gesetzliche Grundlagen Baugesetzbuch (BauGB) Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich ( 35 Abs. 1, Nr. 5) Planungsträger können durch Ausweisung von Konzentrationszonen die restliche Fläche ihres Planungsraums von der Windenergienutzung ausschließen ( 35 Abs. 3, S. 3) das planerische Vorgehen unterscheidet sich von der übrigen Bauleitplanung Gesamtkonzept statt gezielter Flächenauswahl Folie 6 3
4 Voraussetzungen für einen rechtssicheren Planvorbehalt schlüssiges, in sich stimmiges Gesamtkonzept nachvollziehbare Abwägung aller beachtlichen Belange der Privilegierung ist in substanzieller Weise Raum zu verschaffen gebietsscharfe Ausweisung von Konzentrationszonen Planungsziel abschließende Steuerung der Windenergienutzung Vermeiden von Einzelanlagen außerhalb der Konzentrationszonen Folie 7 Durch die Rechtsprechung empfohlene Vorgehensweise alles ausschließen, was auszuschließen ist aber nur normative und belastbar begründete Ausschlusskriterien alles abwägen, was abzuwägen geht aber kein Pauschalausschluss bei zunehmender Konfliktdichte, sondern grundsätzlich nur argumentative Abwägung Ansätze, die eine Überfrachtung abfedern 1. Priorität - vorhandene Standorte mit Potential 2. Priorität - zur Kooperation geeignete Standorte Folie 8 4
5 Arbeitsschritt I von III alle Flächen herausfiltern, die durch normative Kriterien begründet ausgeschlossen werden können Die Kriterien sind verbindlich und anzuwenden Ein Abstufen zu weichen Kriterien, die der Abwägung des Planungsträgers zugänglich sind, ist unzulässig Folie 9 normative Ausschlusskriterien als belastbare Ausschlussgründe Abstände zur Wohnnutzung, Gewerbe und Freizeiteinrichtungen militärische Liegenschaften Versorgungsflächen Verkehr und Freileitungen (inkl. Abständen) umweltrelevante Kriterien (z.b. Naturschutzgebiete) Artenschutz Wasserschutzgebiete I Rohstoffsicherung Folie 10 5
6 Arbeitsschritt I von III alle Flächen herausfiltern, die durch normative Kriterien begründet ausgeschlossen werden können Ausschluss von Kleinstflächen (< 5 ha) kann am Ende des Arbeitsschrittes erfolgen unzulässig ist in diesem Arbeitsschritt der Ausschluss über eine Untergrenze oder einen Mindestwert der Windgeschwindigkeit unzulässig ist die Anwendung der sogenannten weichen Kriterien Folie 11 Arbeitsschritt II von III dient der Absicherung der endgültigen Flächenauswahl im Arbeitsschritt III d.h. durch begründeten Ausschluss oder jeweilige Einzelfallprüfung absichern, ob sich der Belang der Windenergienutzung gegen alle anderen durchsetzen können wird z.b. über den Grad der Konfliktdichte durch Überlagerung weicher Kriterien (FFH plus Naturpark, Landschaftsschutz, Wasserschutzgebiet II und III) wichtig Pauschalausschluss z.b. bei 3 oder 5 Kriterien ist unzulässig der Windenergienutzung ist substantiell Raum zu verschaffen Folie 12 6
7 Arbeitsschritt III von III dient der endgültigen Flächendefinition begründete Auswahl von Flächen aus dem verbleibenden Potential Windhöffigkeit darf in diesem Schritt berücksichtigt werden (Ausschluss von tatsächlich unwirtschaftlichen Standorten, Auswahl der windhöffigsten Flächen aus dem verbliebenen Potential) bei diesem Schritt ist erneut zu prüfen und sicherzustellen, dass ausreichend Fläche für die Windenergienutzung bereitgestellt wird Folie 13 Konzentration erfordert Mindestgrößen Richtwert: 1 MW = 5 ha 1 WEA = 2 2,4 MW = ha 1 WEA = 3 3,4 MW = ha 2 WEA = 2 2,4 MW = ha 2 WEA = 3 3,4 MW = ha 3 WEA = 2 2,4 MW = ha 3 WEA = 3 3,4 MW = ha Untergrenze: 30 ha Kriterien einheitlich im gesamten Planungsgebiet anwenden Folie 14 7
8 planungsraumbezogene Besonderheit In die Abwägung ist alles einzustellen, was nach Lage der Dinge hätte bekannt sein müssen Artenschutz Vogelzug Folie 15 Folie 16 8
9 Zusammenfassung zur Vorgehensweise alles ausschließen, was auszuschließen ist aber nur normative und belastbar begründete Ausschlusskriterien alles abwägen, was ab zu wägen geht aber kein Pauschalausschluss bei zunehmender Konfliktdichte, sondern grundsätzlich nur argumentative Abwägung Ansätze, die eine Überfrachtung abfedern 1. Priorität - vorhandene Standorte mit Potential 2. Priorität - zur Kooperation geeignete Standorte Folie 17 Fachtagung Windenergie in der kommunalen Praxis Energieagentur Rheinland-Pfalz Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit Christiane Donnerstag Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Abteilung Energie und Strahlenschutz Referat Grundsatzfragen der Energiewende, Erneuerbare Energien, Energiewirtschaft / christiane.donnerstag@mwkel.rlp.de Folie 18 9
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