Martin van Hazebrouck Brandschutzforum München 11. November Martin van Hazebrouck Aktuelles von der Obersten Bauaufsicht

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1 Martin van Hazebrouck Aktuelles von der Obersten Bauaufsicht 1

2 Inhalt Anforderungen des Art. 31 BayBO an Rettungswege Änderungen im Bauproduktenrecht 2

3 Anforderungen des Art. 31 BayBO an Rettungswege "Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen." (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBO) - zur Selbstrettung der im Gebäude befindlichen Personen - für Rettungs- und Löschmaßnahmen der Feuerwehr Einzelanforderungen in - Art. 32 BayBO Treppen - Art. 33 BayBO Notwendige Treppenräume, Ausgänge - Art. 34 BayBO Notwendige Flure

4 "Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein." (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO) "Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum)." (Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBO)

5 Der zweite Rettungsweg darf bei Standardbauten regelmäßig über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. Bedingung für die Anleiterung: - Bei OK Brüstung der anleiterbaren Stelle > 8 m über Gelände nur zulässig, wenn Feuerwehr über die erforderlichen Geräte (wie Hubrettungsfahrzeuge) verfügt. (Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBO) - Wenn über Fenster Maße nach Art. 35 BayBO (0,60 m x 1,00 m nicht mehr als 1,20 m über OKF). - Zufahrten, Zugänge, Aufstell- und Bewegungsflächen ausreichend befestigt, tragfähig, freizuhalten, zu kennzeichnen.

6 Bei "typisierten" Sonderbauten werden in der Regel bauliche Rettungswege vorgeschrieben (VkV, VStättV, BStättV ab > 30 Betten/Geschoss). Bei anderen Sonderbauten Einzelfallentscheidung: Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayBO Fazit: Alle Gebäude, die nicht als Sonderbauten im Sinn des Art. 2 Abs. 4 BayBO einzustufen sind, werden nach den Anforderungen des Bauordnungsrechts abschließend geregelt. Einer Ermessensentscheidung bedarf es bei solchen Gebäuden deshalb nicht es sei denn, es wird im Einzelfall von Anforderungen abgewichen.

7 Beispiel Rettungswege Bauvorhaben UMF in Kirchheim: Sonderbau, 2. baulicher Rettungsweg gefordert

8 Art. 54 BayBO Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden Martin van Hazebrouck (4) Bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen können Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Formeller Bestandsschutz: - Bauliche Anlage ist genehmigt und genehmigungskonform errichtet. Materieller Bestandsschutz - Bauliche Anlage hat zum Zeitpunkt der Errichtung dem geltenden Recht entsprochen. 8

9 Martin van Andreas Hazebrouck Bell Brandschutz in Brandschutzforum Bayern - Kompaktseminar München November Februar Feststellung erheblicher Gefahr erfordert i. d. R. Beurteilung der konkreten Situation vor Ort. Beispielhaft abstrahiert ist von einer erheblichen Gefahr etwa auszugehen, wenn - Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 BayBO überhaupt nicht vorhanden sind - nur ein Rettungsweg vorhanden ist und dieser Brandschutzmängel aufweist, die im Brandfall zur vorzeitigen Unbenutzbarkeit führen - beide Rettungswege Mängel aufweisen, die im Brandfall zu einem vorzeitigen Versagen beider Rettungswege führen Abhilfe: - (Wieder-)Herstellung mindestens eines Rettungswegs, der den Anforderungen entspricht IMS vom Brandschutz in bestehenden Gebäuden

10 Definition der erheblichen Gefahr bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 und vorhandenen Holztreppen IMS vom Maßstab: Rettungsweg ist derart mit Mängeln behaftet, dass bei einem Brand mit seiner vorzeitigen Unbenutzbarkeit zu rechnen ist. Eine Treppe aus Holz stellt (in einem Gebäude der Gebäudeklasse 5, in dem Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayBO Treppen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlangt) zumindest nicht regelmäßig (und nicht allein) eine erhebliche Gefahr dar. In die Betrachtung einschließen: Beschaffenheit der Treppenraumwände, der Türen, anderer Öffnungsabschlüsse, etc. 10

11 Erhebliche Gefahr nach der Kommentarliteratur IMS vom Martin van Hazebrouck Simon/Busse zu Art. 54 Abs. 4 BayBO Rn. 176 Eine erhebliche Gefahr liegt dabei regelmäßig vor, wenn die der zweite Rettungsweg im Brand- und Katastrophenfall nicht gesichert ist. BayVGH, Beschluss vom , Az. 1 CS , VG München vom , Az. M1 S : Beide Rettungswege mit erheblichen Mängeln behaftet. BayVGH, Beschluss vom , Az. 2 BV : Sonderbau: Kein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden auf konkrete bauliche Verhältnisse abstellen. BayVGH, Beschluss vom , Az. 2 CS : Gebäude mit nur einem, mit erheblichen Mängeln behafteten Rettungsweg

12 Erhebliche Gefahr nach der Kommentarliteratur IMS vom Martin van Hazebrouck VG München, Urteil vom , Az. M 11 K : der erste Rettungsweg teilweise zweifelhaft, der zweite höchst problematisch BayVGH, Urteil vom , Az. 2 B : Fehlende zweite Ausgangsmöglichkeit aus einer Tiefgarage - mit Rücksicht auf die besonderen Gefahren, die Brände in Tiefgaragen für die Benutzer nach sich ziehen BayVGH, Beschluss vom , Az. 14 ZB Beherbergung von Gästen im Spitzboden eines Beherbergungsbetriebs - im Brandfall eine Rettung der sich dort aufhaltenden Personen gänzlich unmöglich Fazit: Aus keinem der Urteile und Beschlüsse lässt sich ableiten, dass von einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit regelmäßig auszugehen ist, wenn nur ein Rettungsweg vorhanden ist.

13 Rettungswege aus Kellergeschossen ohne Aufenthaltsräume Martin van Hazebrouck Nach Art. 31 Abs. 1 BayBO müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswegen ins Freie vorhanden sein. Gilt das auch für Geschosse ohne Aufenthaltsräume (z. B. das Kellergeschoss eines Einfamilienhauses)? Nein. Gemeint sind nur Geschosse mit Aufenthaltsräumen. Wäre die Absicht der Regelung, generell für jedes Geschoss einer Nutzungseinheit zwei unabhängige Rettungswege vorzuschreiben, so hätte es des Zusatzes mit mindestens einem Aufenthaltsraum nicht bedurft. 13

14 Führung des zweiten Rettungsweges in Garagen über Rampen Kann der zweite Rettungsweg aus einer mehrgeschossigen Garage auch über eine Rampe jeweils von Geschoss zu Geschoss geführt werden? Nein. 12 Abs. 1 Satz 1 GaStellV schreibt für Mittel- und Großgaragen vor, dass jedes Geschoss mindestens zwei Ausgänge haben muss, die unmittelbar ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum führen. Unter dieser Voraussetzung lässt Satz 2 die Führung eines der beiden Rettungswege auch über eine Rampe zu. Satz 2 regelt also die Zulässigkeit der Rettungswegführung z. B. bei Split-Level- Geschossen über die geschossinterne Verbindungsrampe oder bei einer eingeschossigen Tiefgarage auch über die Zufahrtsrampe unmittelbar ins Freie. Eine Rettungswegführung offen von Geschoss zu Geschoss (und erst dann ins Freie) ist nach Satz 3 regelmäßig zulässig nur für oberirdische Mittel- und Großgaragen, deren Stellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen. 14

15 Änderungen im Bauproduktenrecht Rundschreiben vom 14. Oktober Urteil des EuGH vom : Unzulässige deutsche Verwaltungspraxis, an Bauprodukte, die nach europäisch harmonisierten Produktnormen (hen) unterfallen und das CE-Zeichen tragen, nationale Zusatzanforderungen zu stellen. Folgen: Änderung der MBO und (geplant) der Landesbauordnungen Bekanntmachung (geplant) einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift (VVTB), die die Bauregelliste und die Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln ersetzen wird. Seit werden für Bauprodukte, die das CE-Zeichen tragen, die Bestimmungen nach Art. 15ff. über die Verwendbarkeitsnachweise für Produktleistungen sowie das Ü-Zeichen betreffende Kennzeichnungspflichten nicht mehr vollzogen.

16 Biohotel im Apfelgarten, Hohenbercha Deppisch Architekten Haus am See, Kaufbeuren Kehrbaum Architekten 16

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