Steuergläubiger. Die Stadt Solingen erhebt nach dieser Satzung eine Vergnügungssteuer als Gemeindesteuer. 2 Steuergegenstand

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1 Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt Solingen (Vergnügungssteuersatzung) vom 15. Dezember 2005 (in der Fassung der VIII. Änderungssatzung vom ) Auf Grund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und 1-3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom (GV. NRW. 1969,S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), hat der Rat der Stadt Solingen in seiner Sitzung am folgende VIII. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt Solingen (Vergnügungssteuersatzung) vom 15.Dezember 2005, zuletzt geändert durch VII. Änderungssatzung vom 19. Juni 2015 beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Steuergläubiger Die Stadt Solingen erhebt nach dieser Satzung eine Vergnügungssteuer als Gemeindesteuer. 2 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Solingen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art: 1. Tanzveranstaltungen; 2. Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung; 3. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen; 4. Vorführung von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -; 5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten; 6. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- oder Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen; 7. Das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 6 genannten Einrichtungen, z. B in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen. 1

2 Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer und Bildschirme, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. 3 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind: 1) Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Leibeserziehung, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen; 2) Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe; 3) Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mild tätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige oder gemeinnützige Zweck bei der Anmeldung nach 13 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht; 4) das Halten von Musikapparaten, sofern für ihre Darbietungen kein Entgelt erhoben wird; 5) das Halten von Apparaten nach 2 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen und Schaustellungen auf Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. 4 Steuerschuldner 1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des 2 Nr. 5 gilt der Halter als Veranstalter. Halter ist der Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde. 2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. 3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner. 2

3 5 Erhebungsformen 1) Die Steuer wird erhoben als 1. Kartensteuer nach 6 und 7 2. Pauschsteuer und Steuer nach dem Wirklichkeitsmaßstab nach 8 bis 11 2) Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben. 3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden in dem Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Abs. 2 nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraumes die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer. II. Kartensteuer 6 Eintrittskarten 1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein. 2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie ggf. auf Art und Wert der Zugaben nach 7 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen. 3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung ( 13) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Solingen, Stadtdienst Steuern, vorzulegen. Die Eintrittskarten können von der Stadt Solingen, Stadtdienst Steuern, abgestempelt oder in anderer geeigneter Art und Weise gekennzeichnet werden. 4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser Nachweis ist 6 Monate lang aufzubewahren und der Stadt Solingen, Stadtdienst Steuern, auf Verlangen vorzulegen. 5) Die Abrechnung über die Besteuerungsgrundlagen ist der Stadt Solingen, Stadtdienst Steuern, binnen 10 Tagen nach der Veranstaltung vorzulegen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ist mit Zustimmung der Stadt Solingen, Stadtdienst Steuern, die Abrechnung monatlich bis zum 10. des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen. 3

4 7 Steuermaßstab und Steuersatz 1) Die Kartensteuer wird nach dem Preis der Karte und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten ( 6) berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der Preis der Karte. 2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht genau ermittelt werden kann, legt die Stadt Solingen, Stadtdienst Steuern, den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest. 3) Der Steuersatz beträgt 20 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. 4) Die Stadt Solingen, Stadtdienst Steuern, kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist. III. Pauschsteuer/Steuer nach dem Wirklichkeitsmaßstab 8 Nach dem Spielumsatz 1) Für Spielclubs, Spielcasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 5 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge. 2) Der Spielumsatz ist der Stadt Solingen, Stadtdienst Steuern, spätestens 3 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen mit Zustimmung der Stadt Solingen, Stadtdienst Steuern, bis zum 10. des nachfolgenden Monats abzugeben. 3) Die Stadt Solingen, Stadtdienst Steuern, kann den Veranstalter vom Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. 9 Bemessungsgrundlage für das Halten von Apparaten und allgemeine Bestimmungen 1) Die Steuer für das Halten von Apparaten gemäß 2 Nr. 5 bemisst sich bei Apparaten mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit nach dem Spieleinsatz gemäß 9 a) und bei Apparaten ohne Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit 4

5 gemäß 9 b) nach der Anzahl der Apparate. Sog. gewaltverherrlichende Apparate werden gemäß 9 c) besteuert. 2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. 3) Jeder Halter hat eine Erklärung für jeden Kalendermonat gem. 9 a), 9 b) und/oder 9 c) bei der Stadt Solingen, Stadtdienst Steuern, bis zum 10. Tag nach Ablauf dieses Kalendermonats einzureichen. Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Ein schriftlicher Steuerbescheid wird nur erteilt, wenn die Steuer abweichend von der Erklärung festgesetzt wird. Diese Erklärung ist eine Steuererklärung im Sinne der 149 ff. der Abgabenordnung in Verbindung mit 12 des Kommunalabgabengesetzes NRW in jeweils geltender Fassung. 4) Die Steuer nach 9 a), 9 b) und 9 c) ist für jeden Kalendermonat bis zum 10. Tag des Folgemonats zu entrichten. 5) Im Einzelfall, insbesondere wenn der Standort der Apparate nicht häufig wechselt und die Anzahl der Apparate überschaubar bleibt, können mit Zustimmung des Stadtdienstes Steuern die Erklärungen nach Abs. 3 i.v. m. 9 a), 9 b) und 9 c) vierteljährlich zum 10. der Monate April, Juli, Oktober und Januar für das davor liegende Quartal abgegeben werden. Die Steuer wird in diesen Fällen vierteljährlich zum 10. der Monate April, Juli, Oktober und Januar für die vorhergehenden Quartale fällig. Bei einer Veränderung im Apparatebestand oder des Aufstellortes ist bis zum 10. des der Veränderung folgenden Monats die Veränderung schriftlich beim Stadtdienst Steuern anzuzeigen. Bisherige Zustimmungen zur Abgabe von viertel- oder jährlichen Erklärungen verlieren mit Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit. 6) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe der Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 9 a Apparate mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit 1) Bemessungsgrundlage bei Apparaten mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit ist der Spieleinsatz. Spieleinsatz ist die nach 13 Nr. 9 und 9 a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 08. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2003) geändert worden ist, mit jeder Auslesung eines Geldspielgerätes durch eine Kontrolleinrichtung zu dokumentierende Summe der Einsätze. 5

6 2) (weggefallen) 3) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Apparates mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 5,5 v.h. des Spieleinsatzes 2. in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten 5,5 v.h. des Spieleinsatzes. 4) Der Halter hat eine Erklärung für jeden Kalendermonat gemäß 9 nach amtlichem Vordruck über die im Stadtgebiet aufgestellten Apparate mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit getrennt für alle in Solingen bestehende Aufstellorte und die dafür selbst insgesamt berechnete Steuer unter Angabe des jeweiligen Apparateherstellers, des Gerätenamens, der Zulassungsnummer, des Abrechnungszeitraumes (Kassierung vom/letzte Kassierung) und der Ausdruck-Nummer einzureichen. Alle Zu- und Abgänge von Apparaten sind in der Erklärung anzugeben. 5) Bei Apparaten mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit ist der im jeweiligen Kalendermonat letzte Auslesetag dem Spieleinsatz zu Grunde zu legen. Bei mehreren Auslesetagen innerhalb eines Kalendermonats gilt die Summe aller Spieleinsätze als Spieleinsatz dieses Monats. Für den Folgemonat/Folgemonate ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit und laufende Nr. des Ausdrucks) des Auslesetages des der Besteuerung zu Grunde gelegten Vormonates/Vormonate anzuschließen. Der Vergnügungssteuererklärung nach Abs. 4 sind auf Anforderung alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend Abs. 2 für den jeweiligen Kalendermonat oder Zeitraum beizufügen bzw. sind auf Anforderung nachzureichen. 6) Alle durch die Apparate erzeugbaren oder von diesen vorgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von 147 Abgabenordnung (AO). 7) Ist der Spieleinsatz nicht oder nicht vollständig nachzuweisen, ist er auf andere Art glaubhaft zu machen. Darüber hinaus kann die Steuerfestsetzung im Schätzwege erfolgen. 9 b Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 1) Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten ohne Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit wird nach deren Anzahl erhoben. Die Steuer beträgt je Apparat ohne Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung 6

7 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 40,00 EUR 2. in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten 25,00 EUR 2) Der Halter hat eine Erklärung für jeden Kalendermonat gemäß 9 nach amtlichem Vordruck über die im Stadtgebiet aufgestellten Apparate ohne Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit getrennt für alle in Solingen bestehenden Aufstellorte und die dafür selbst insgesamt berechnete Steuer bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats unter Angabe des Gerätenamens einzureichen. Alle Zu- und Abgänge von Apparaten sind in der Erklärung anzugeben.tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. 9 c Sog. gewaltverherrlichende Apparate 1) Die Pauschsteuer für das Halten von Apparaten ohne Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tieren dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und/oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, wird nach deren Anzahl erhoben. Besteht bei diesen Apparaten eine Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit, ist die Besteuerung nach 9 a) durchzuführen, die Steuer beträgt mindestens aber die Höhe des Steuersatzes gemäß 9 c) Abs. 2 je Monat und Apparat. 2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat 200,00 EUR. 3) Der Halter hat eine Erklärung für jeden Kalendermonat gemäß 9 nach amtlichem Vordruck über die im Stadtgebiet aufgestellten Apparate ohne Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit getrennt für alle in Solingen bestehenden Aufstellorte und die dafür selbst insgesamt berechnete Steuer unter Angabe des Gerätenamens einzureichen. Alle Zu- und Abgänge von Apparaten sind in der Erklärung anzugeben. 4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. 7

8 10 Nach Größe des benutzten Raumes 1) Bei Veranstaltungen nach 2 Nr. 1 und 2 Nr. 2 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Für Veranstaltungen nach 2 Nr. 4 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird und die Veranstaltung im Wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dient. Für Veranstaltungen nach 2 Nr. 6 wird die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben. Die Größe des Raumes berechnet sich nach der Fläche der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschl. des Schankraumes, der Ränge, Logen und Galerien u. Ä., aber ausschließlich der Bühne und der Toiletten- und Garderobenräume. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Veranstaltung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschl. der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen. 2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag für jede angefangenen 10 m² Veranstaltungsfläche 2,00, bei Veranstaltungen nach 2 Nr. 2, 4 und 6 beträgt die Steuer 3,00 je angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche werden 50 v. H. dieser Steuersätze in Ansatz gebracht. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag zugrunde gelegt. 3) Die Stadt Solingen, Stadtdienst Steuern, kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist. 10 a Prostitution (1) Bei Veranstaltungen nach 2 Nr. 7 beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede/n Prostituierte/n 6,00 pro Veranstaltungstag. Es werden für jeden Kalendermonat 25 Veranstaltungstage zugrunde gelegt. (2) Wird innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ende des jeweiligen Veranstaltungsmonats auf dem amtlichen Vordruck erklärt und nachgewiesen, dass weniger als 25 Veranstaltungstage stattgefunden haben, wird die Steuer entsprechend der Anzahl der erklärten und nachgewiesenen Veranstaltungstage festgesetzt. 8

9 11 Nach der Roheinnahme 1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der 8, 9 und 10 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 20 v. H. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gem. 7 Abs. 2 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte. 2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Solingen, Stadtdienst Steuern, spätestens 10 Tage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen mit Zustimmung der Stadt Solingen, Stadtdienst Steuern, monatlich bis zum 10. Tag des nachfolgenden Monats abzugeben. 3) Die Stadt Solingen, Stadtdienst Steuern, kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. IV. Gemeinsame Bestimmungen 12 Entstehung der Steuer Die Steuerschuld entsteht mit der Aufstellung des Apparates auf Solinger Stadtgebiet, ansonsten mit dem Abschluss der Veranstaltung. 13 Anmeldung 1) Die Veranstaltungen nach 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 und 7 sind bis zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Solingen, Stadtdienst Steuern, anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung spätestens an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. 2) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen der gleichen Art, die nach 10 dieser Satzung zu besteuern sind, kann mit Zustimmung der Stadt Solingen, Stadtdienst Steuern, die Anmeldung von Veranstaltungen monatlich bis zum 10. des nachfolgenden Monats für die Veranstaltung des abgelaufenen Monats erfolgen. 3) Die Anmeldung für das Halten von Apparaten nach 2 Nr. 5 erfolgt gem. 9 in Verbindung mit 9 a), 9 b) und 9 c). 4) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Steuerschuldner (Veranstalter) nach 4. 9

10 5) Für Veranstaltungen nach 2 Nr. 6 und 7 wird die Anmeldefrist für Veranstaltungen im Monat Januar 2011 wegen Neueinführung dieser Steuergegenstände bis zum festgesetzt. 14 Vorauszahlung und Sicherheitsleistung Die Stadt Solingen, Stadtdienst Steuern, ist berechtigt, Vorauszahlungen und oder Sicherheitsleistungen in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld zu verlangen. 15 Festsetzung und Fälligkeit 1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen wurde. 2) Die Vergnügungssteuer ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen wurde. 16 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 1. 6 Abs. 1 ein Eintrittsgeld erhebt und keine Eintrittskarten ausgibt und / oder die Eintrittskarten nicht mit fortlaufender Nummer versehen hat; 2. 6 Abs. 2 nicht auf die Eintrittspreise sowie ggf. auf Art und Wert der Zugaben am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse an leicht sichtbarer Stelle hinweist; 3. 6 Abs. 3 die Eintrittskarten bzw. sonstigen Ausweise nicht dem Stadtdienst Steuern bei der Anmeldung der Veranstaltung vorlegt; 4. 6 Abs. 4 keinen Nachweis über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise führt, die Aufbewahrungsfrist missachtet oder den Nachweis trotz Aufforderung nicht dem Stadtdienst Steuern vorlegt; 5. 6 Abs. 5 die Abrechnung über die Besteuerungsgrundlagen nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt; 6. 8 Abs. 2 den Spielumsatz nicht oder nicht rechtzeitig erklärt; 7. 9 Abs. 3 in Verbindung mit 9 a) Abs. 4, 9 b) Abs. 2 und/oder 9 c) Abs. 3 die erforderliche Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt; 10

11 8. entgegen der Aufforderung nach 9 a) Abs. 5 die Zählwerksausdrucke nicht oder nicht vollständig der Vergnügungsteuererklärung beifügt oder nicht oder nicht vollständig fristgemäß nachreicht; Abs. 2 die Roheinnahme nicht oder nicht rechtzeitig erklärt; Abs. 1 und/oder 2 eine Veranstaltung nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet; Abs. 1 Satz 3 die Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, nicht umgehend anzeigt. 17 Inkrafttreten Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Solingen vom 19. Dezember 2002, zuletzt geändert durch I. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005, außer Kraft. Die vorstehende Vergnügungssteuersatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass nach 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NW eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Solingen, 15. Dezember 2005 Haug Oberbürgermeister (Veröffentlicht im Amtsblatt DIE STADT, Nr. 50, vom ) 11

12 I. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt Solingen vom Änderungen in: 5 - Erhebungsformen 7 - Steuermaßstab und Steuersatz 12 - Entstehung der Steuer (Veröffentlicht im Amtsblatt DIE STADT, Nr. 47, vom ) II. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt Solingen vom Änderungen in: 9 a - Apparate mit Geld- o. Sachgewinnmöglichkeit (Veröffentlicht im Amtsblatt DIE STADT, Nr. 47, vom ) III. Änderungssatzung vom zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Solingen (Vergnügungssteuersatzung) vom 15. Dezember 2005 Änderungen in: 2 - Steuergegenstand 9 a - Apparate mit Geld- o. Sachgewinnmöglichkeit 10 - Nach Größe des benutzen Raumes 10 a - Prostitution 13 - Anmeldung 12

13 (Veröffentlicht im Amtsblatt DIE STADT, Nr. 51, vom 23. Dezember 2010) IV. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt Solingen (Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2012 Änderungen in: 9a - Apparate mit Geld oder Sachgewinnmöglichkeit (Veröffentlicht im Amtsblatt DIE STADT Nr. 51, vom 20. Dezember 2012) V. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt Solingen (Vergnügungssteuersatzung) vom 30. Januar 2013 Änderungen in: 9 - Bemessungsgrundlage für das Halten von Apparaten und allgemeine Bestimmungen (Veröffentlicht im Amtsblatt DIE STADT, Sonderausgabe, vom 31. Januar 2013) VI. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt Solingen (Vergnügungssteuersatzung) vom 20. Dezember 2013 Änderungen in: 9 a Abs. 3 werden die Zahlen 17 und 19 ersetzt durch 20 (Veröffentlicht im Amtsblatt DIE STADT, Nr. 52, vom 27. Dezember 2013) 13

14 VII. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt Solingen (Vergnügungssteuersatzung) vom 19. Juni 2015 Änderungen in: 9: In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort Einspielergebnis ersetzt durch das Wort Spieleinsatz. 9 a: Absätze 1 bis 3 werden neu gefasst, Absatz 5: Satz 1 und 2 werden geändert, Absatz 7: Satz 1 wird geändert (Veröffentlicht im Amtsblatt DIE STADT, Sonderausgabe, vom 26. Juni 2015) VIII. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt Solingen (Vergnügungssteuersatzung) vom 28. Juni 2016 Änderungen in: 9 In Absatz 1 und 2 (Veröffentlicht im Amtsblatt DIE STADT, Nr. 26, vom 30. Juni 2016) 14

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