JAP. [ Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung ] 2012/2013

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1 JAP [ Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung ] must know Sportrecht eine aufstrebende Rechtsdisziplin Das neue Korruptionsstrafrecht Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen des verfassungsgerichtlichen Verfahrens Entgeltfortzahlungsrechtliche Konsequenzen eines Schiunfalls Schnelleinstieg in das streitige Verfahren Sind überfüllte Pisten zu sichern? Haftungsrechtliche Problemstellungen beim Betrieb von Seilbahnen und dem Einsatz von Pistengeräten Judikatur Höchstrichterliche Entscheidungen aus den zentralen Prüfungsfächern Musterfall Römisches Recht, Öffentliches Recht und Bürgerliches Recht Redaktionsleitung Alexander Reidinger 2012/ Redaktion Ulrike Frauenberger-Pfeiler Thomas Klicka Roman Alexander Rauter Gert-Peter Reissner Hannes Schütz Eva Schulev-Steindl Korrespondenten Christoph Grabenwarter Friedrich Harrer Ferdinand Kerschner Willibald Posch Alexander Schopper ISSN

2 Das neue Korruptionsstrafrecht Mit dem KorrStrÄG 2012 erfuhr das österreichische Korruptionsstrafrecht die dritte Änderung in einem Zeitraum von fünf Jahren. Die Novelle brachte einige gravierende Verschärfungen mit sich. Geändert wurden sowohl der Begriff des Amtsträgers als auch einige Tatbestände. Von Pilar Koukol Inhaltsübersicht: A. Einleitung B. Ausweitung der österreichischen Gerichtsbarkeit 1. Erweiterung von 64 Abs 1 Z 2 StGB 2. Errichtung der neuen Z 2 a des 64 Abs 1 StGB C. Der neue Amtsträgerbegriff Abs 1 Z 4 a lit b StGB Abs 1 Z 4 a lit c StGB Abs 1 Z 4 a lit d StGB D. Die neuen Tatbestände 1. Die Bestechungstatbestände im privaten Sektor 2. Die Bestechungstatbestände im öffentlichen Sektor a) Überblick b) Vorteilsannahme gem 305 StGB c) Vorteilszuwendung gem 307 a StGB d) Vorteilsannahme zur Beeinflussung gem 306 StGB e) Vorteilszuwendung zur Beeinflussung gem 307 b StGB f) Aufhebung der Tätigen Reue nach 307 c StGB g) Verbotene Intervention gem 308 StGB A. Einleitung Im Zuge des Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetzes 2012, 1) das vom Nationalrat am beschlossen wurde und am in Kraft trat, hat der Gesetzgeber einige Verschärfungen im Bereich der Bestechungsdelikte vorgenommen. Außerdem wurde der Begriff des Amtsträgers erheblich ausgeweitet und gleichzeitig klarer gefasst. Ebenso hat der Gesetzgeber das österreichische Strafanwendungsrecht im Bereich der Korruptionsstraftaten erweitert. Mit diesen Änderungen wurde einerseits internationalen Vorgaben entsprochen und andererseits auf die aktuellen Bestechungsfälle in Österreich 2) reagiert. Durch die Wiedereinführung eines Anfütterungsverbots ( 306 und 307 b StGB) setzte der Gesetzgeber ein eindeutiges Zeichen: Korruptes Handeln wird im öffentlichen Bereich breitflächig unter Strafe gestellt. Zudem findet nun erstmals der Begriff Korruption ausdrückliche Erwähnung im 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB; die neue Überschrift lautet: Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen. B. Ausweitung der österreichischen Gerichtsbarkeit 1. Erweiterung von 64 Abs 1 Z 2 StGB Das in 64 Abs 1 Z 2 StGB geregelte aktive und passive Personalitätsprinzip wurde durch das KorrStrÄG 2012 auf Schiedsrichter isd 74 Abs 1 Z 4 c StGB ausgeweitet. Gemeint sind Entscheidungsträger eines inoder ausländischen Schiedsgerichts isd 577 ff ZPO. Schiedsrichter bei Sportveranstaltungen oder private Streitschlichter sind nicht erfasst. 3) 2. Errichtung der neuen Z 2 a des 64 Abs 1 StGB Über die Z 2 hinaus fallen nun auch sämtliche zur Gänze im Ausland begangenen strafbaren Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen ( 302 bis 309 StGB) ausdrücklich in den Geltungsbereich österreichischer Strafgesetze, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder österreichischen Schiedsrichters begangen wurde ( 64 Abs 1 Z 2 a StGB). Bislang waren gem Z 2 strafbare Handlungen, die jemand als österreichischer Beamter oder Amtsträger begangen hat, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit im Tatortstaat nach den österreichischen Strafgesetzen strafbar. Ebenso waren strafbare Handlungen, die gegen einen österreichischen Beamten oder Amtsträger während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben verübt wurden, von österreichischen Gerichten nach den österreichischen Strafnormen abzuurteilen. Ob auch die aktive Bestechung österreichischer Amtsträger als strafbare Handlung gegen einen österreichischen Amtsträger während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben erfasst war, war nicht klar. 4) Durch die Ausweitung des Personalitätsprinzips sind in Zukunft alle strafbaren Handlungen des 22. Abschnitts des Besonderen Teils, die zur Gänze im Ausland begangen werden, unabhängig von den Strafgesetzen im Tatortstaat in Österreich strafbar, sofern Ü die Tat von einem österreichischen Beamten, Amtsträger oder Schiedsrichter in Ausübung seiner Funktion begangen wird zb ein Amtsträger lässt sich im Ausland bestechen (Z 2); Ü 1) BGBl I 2012/61; die letzten beiden Änderungen erfolgten durch das StrÄG 2008, BGBl I 2007/109 und das KorrStrÄG 2009, BGBl I 2009/98. 2) Vgl bspw Aichinger/Pöll/Weiser, Die korrupte Republik, Die Presse v ) Vgl Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch ) Abl Höpfel/U. Kathrein, Wiener Kommentar zum StGB 2 64Rz4a und Schwaighofer, Salzburger Kommentar zum StGB 64 Rz 9. JAP 2012/2013/15 64 Abs 1, 74 Abs 1 Z 4 a, 304 ff StGB Korruption; Amtsträger; Bestechung; Vorteilsannahme; Anfüttern; Verbotene Intervention JAP [2012/2013] 03 Ü Pilar Koukol Ü Das neue Korruptionsstrafrecht 145

3 JAP Ü die Tat von einem Österreicher begangen wird zb ein Österreicher besticht im Ausland einen nichtösterreichischen Amtsträger 5) (Z 2 a lit a) oder Ü die Tat zum Vorteil eines österreichischen Amtsträgers oder Schiedsrichters begangen wurde zb ein Ausländer besticht im Ausland einen österreichischen Amtsträger (Z 2 a lit b). C. Der neue Amtsträgerbegriff Durch die Novelle wurde der Amtsträgerbegriff des 74 Abs 1 Z 4 a StGB erheblich ausgeweitet. Das Strafrecht kennt nunmehr drei Gruppen von Amtsträgern Abs 1 Z 4 a lit b StGB Bislang waren gem lit b jene Personen Amtsträger, die als Organ oder Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft, eines Sozialversicherungsträgers oder deren Hauptverbands, eines anderen Staates oder einer internationalen Organisation, Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz wahrgenommen haben. Somit waren auch die Mitglieder von inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpern (Nationalrat, Bundesrat, Bundesversammlung, Landtage und Gemeinderäte) grundsätzlich schon bisher vom Amtsträgerbegriff nach lit b erfasst. Für diese Abgeordneten galt aber eine Einschränkung: Sie waren nur soweit Amtsträger, als sie in einer Wahl oder Abstimmung ihre Stimme abgaben oder sonst in Ausübung der in ihrer Geschäftsordnung festgelegten Pflichten eine Handlung vorgenommen oder unterlassen haben ( 74 Abs 1 Z 4 a lit a StGB). Eine Strafbarkeit nach den Tatbeständen des öffentlichen Sektors ( 304 ff StGB) war demnach bisher nur bei Stimmenkauf und -verkauf bei Wahlen und Abstimmungen und bei bestimmten Geschäftsordnungs-Pflichtwidrigkeiten denkbar. 6) Nunmehr ist die aktive und passive Bestechung inländischer Abgeordneter (ausländische Abgeordnete waren auch bisher schon umfassend dem Amtsträgerbegriff unterstellt) im vollen Umfang wie bei allen anderen Amtsträgern strafbar. Die lit a des 74 Abs 1 Z 4 a StGB, die bisher den in lit b definierten Amtsträgerbegriff in Bezug auf inländische Abgeordnete einschränkte, entfiel zur Gänze. Zudem wurde die bisherige Formulierung der lit b erweitert: Amtsträger ist, wer für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen eine Kirche oder Religionsgesellschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt. Bisher waren nicht alle anderen Personen des öffentlichen Rechts erfasst, sondern nur die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband. Durch die Änderung sind nun (genau wie in der Beamtendefiniton des 74 Abs 1 Z 4 StGB 7) ) alle Personen, die bei irgendeiner Person öffentlichen Rechts als Dienstnehmer 8) oder Organ Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz wahrnehmen, Amtsträger. Zu denken ist beispielsweise an Universitätsprofessoren, Funktionäre bei Interessenvertretungen (wie zb die Rechtsanwalts-, Notariats- und die Ärztekammer, die Arbeiterund Wirtschaftskammern, die Hochschülerschaft etc) und Nationalbankangestellte. 9) Abs 1 Z 4 a lit c StGB Die Formulierung der lit c wurde nicht geändert, hat aber mittelbar über die Ausweitung der lit b ebenfalls eine Erweiterung erfahren. Als Amtsträger erfasst sind alle Personen, welche sonst im Namen der in lit b genannten Körperschaften (die nun auch andere Personen des öffentlichen Rechts umfassen) befugt sind, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen; somit Personen die im Rahmen einer speziellen Funktion für den Staat einzelne hoheitliche Aufgaben ausüben (zb KFZ-Mechaniker, der die Begutachtungsplakette nach 57 a KFG ausstellt oder auch der Sicherheitsbeauftragte eines Unternehmens, das vom BMI mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen nach 4 Abs 1 LuftfahrtsicherungsG beauftragt wird). 10) Eine derartige Beleihung privater Dritter durch Personen des öffentlichen Rechts wäre beispielsweise in folgender Konstellation denkbar: Eine Universität lagert das behördliche Verfahren zur Zulassung zum Studium teilweise aus, in dem sie einem privaten Unternehmen die Befugnis der Entgegennahme und Prüfung der Zulassungsanträge überträgt und das Rektorat aufgrund dieses Prüfungsverfahrens die Zulassung genehmigt Abs 1 Z 4 a lit d StGB Auch der Amtsträgerbegriff nach lit d, der Organe und Dienstnehmer staatsnaher Unternehmen erfasst, wurde ausgeweitet und bestimmter formuliert. Amtsträger ist nunmehr, wer als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind. Ebenso erfasst sind Organe und Bedienstete von Unternehmen, die von einer inländischen oder ausländischen Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Gebietskörperschaften betrieben oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht werden. Jedenfalls aber sind Organe oder Dienstnehmer von Unternehmen, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer ver- 5) Praktische Bedeutung wird dies für die Bestechung ausländischer Amtsträger in Ländern haben, in denen die Bestechung ausländischer Amtsträger nicht strafbar ist dh in den meisten Ländern, die nicht Vertragspartner der OECD-Konvention gegen die Bestechung ausländischer Amtsträger sind. 6) Vgl JAB 1833 zu IA 1950/A BlgNR 24. GP 3; Bertel/Schwaighofer, BT II Rz 3; krit Medigovic, Was vom Korruptionsstrafrecht übrig bleibt, ÖJZ 2010/31 (253) und Hinterhofer, Eingeschränktes Korruptionsstrafrecht für Abgeordnete österreichischer Vertretungskörper, ecolex 2009, 736 (738). 7) Trotzdem ist der Amtsträgerbegriff weiterhin organisatorisch zu verstehen, während der Beamtenbegriff funktional auszulegen ist. Vgl dazu Jerabek/Reindl-Krauskopf/Schroll, WK-StGB 2 74 Rz 4 und 19 b. 8) Auch privatrechtliche Dienstverhältnisse sind erfasst. 9) Vgl Jerabek/Reindl-Krauskopf/Schroll, WK-StGB 2 74Rz7. 10) Reindl-Krauskopf, Korruptionsstrafrecht neu ein Überblick, ecolex 2009, 732; Medigovic, ÖJZ 2010/31 (254); Jerabek/Reindl-Krauskopf/Schroll, WK-StGB 2 74Rz19c. 146 Ü Pilar Koukol Ü Das neue Korruptionsstrafrecht JAP [2012/2013] 03

4 gleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, Amtsträger nach lit d. Bisher waren nur Organe oder Dienstnehmer von Rechtsträgern erfasst, die der Kontrolle des Rechnungshofs (bzw einer vergleichbaren Einrichtung der Länder) unterlagen und weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung der in lit b genannten Körperschaften erbrachten. Problematisch war einerseits die Auslegung des letzten Satzteils: Es war nicht immer klar zu eruieren, wann weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung der in lit b genannten Rechtsträger erbracht wurden. 11) Andererseits führte die af der lit d in Kombination mit dem Amtsträgerbegriff nach 74 Abs 1 Z 4 a lit b StGB zu Wertungswidersprüchen. Dazu ein in der Literatur wiederholt vorgebrachtes Beispiel: Ist Träger eines Krankenhauses ein Bundesland, sind alle Ärzte des Krankenhauses als Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft Amtsträger nach lit b. Ihre Tätigkeit ist als Verwaltungstätigkeit für das Land zu qualifizieren, weil definitionsgemäß nur Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung als Tätigkeitsformen für die Gebietskörperschaften in Frage kommen. Ist Träger des Krankenhauses eine vom Land gegründete GmbH, sind die Dienstnehmer keine Amtsträger is der lit b. Die lit d af war aber in diesem Fall im Gegensatz zur neuen Fassung der lit d ebenso nicht anwendbar, weil selbst wenn die Träger-GmbH gänzlich im Eigentum des Landes stand und damit der Rechnungshofkontrolle unterlag, fehlte immer noch eine Voraussetzung: Ein Krankenhaus erbringt nicht weit überwiegend Leistungen zur Unterstützung der Aufgaben der Verwaltung von Gebietskörperschaften. In beiden Fällen verrichten die Krankenhausärzte dieselben Tätigkeiten und stehen unter demselben (faktischen) Einfluss des Landes. Sind Ärzte aber nicht direkt bei der Gebietskörperschaft, sondern bei einem zwischengeschalteten Unternehmen angestellt, waren sie bisher nicht vom Amtsträgerbegriff umfasst und unterstanden daher nur den weniger strengen Normen der Bestechung im privaten Sektor. 12) Diese Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten wurden durch die Novelle behoben. Nunmehr ist der gesamte staatsnahe Sektor von den strengeren Bestimmungen für den öffentlichen Bereich erfasst. Amtsträger sind alle Organe und Bediensteten von Unternehmen, die von einer Gebietskörperschaft tatsächlich beherrscht werden, sei es durch eine entsprechende Kapitalbeteiligung oder durch sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen. 13) D. Die neuen Tatbestände 1. Die Bestechungstatbestände im privaten Sektor Die Geschenkannahme durch bzw Bestechung von Bediensteten und Beauftragten war bisher in den 168 c bis 168 e StGB geregelt. Diese Tatbestände wurden durch das KorrStrÄG 2012 in den 22. Abschnitt des StGB verschoben und in einer Bestimmung zusammengefasst. Die Überschrift des neuen 309 StGB lautet Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten. Die Formulierung der Tatbestände wurde im Wesentlichen beibehalten. Wie schon bisher ist wegen Geschenkannahme nur ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens zu bestrafen, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt ( 309 Abs 1 StGB). Der Vorteilsgeber ist spiegelbildlich wegen Bestechung nach 309 Abs 2 StGB zu bestrafen. Die systematische Verschiebung der Bestimmungen in den 22. Abschnitt wird in den Materialien damit begründet, dass die Tatbestände eigentlich keine strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen erfassen. 14) Mit dieser Änderung soll auch deutlich gemacht werden, dass echte Konkurrenz zu 153 und 153 a StGB weiterhin möglich sein soll. 15) Neu ist, dass die Bestechung von Bediensteten und Beauftragten nunmehr von Amts wegen verfolgt wird. Das Privatanklageerfordernis, das bisher in 168 e StGB geregelt war, ist gänzlich entfallen. Mit dieser Verschärfung wurde insb internationalen Vorgaben Rechnung getragen. 16) Außerdem wurden Änderungen in Bezug auf die Höhe des gegebenen Vorteils vorgenommen: Einerseits entfiel die Geringfügigkeitsgrenze zur Gänze. Andererseits zieht die Überschreitung der Wertgrenze von E 3.000, nunmehr sowohl für den Vorteilsgeber als auch für den Vorteilsnehmer eine strengere Strafe nach sich bisher war nur der Vorteilsnehmer strenger zu bestrafen. Zudem wurde eine weitere Wertqualifikation (Wert des Vorteils über E , ), die einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren eröffnet, eingefügt. 2. Die Bestechungstatbestände im öffentlichen Sektor a) Überblick Das österreichische StGB unterscheidet wie schon bisher zwischen der Annahme 17) eines Vorteils 18) für die pflichtwidrige und für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts. 19) Fordert ein Amtsträger (oder Schiedsrichter) für die pflichtwidrige 11) Medigovic, ÖJZ 2010/31 (254); Reindl-Krauskopf, ecolex 2009, 732; JAB 1833 zu IA 671/A BlgNR 24. GP 2. 12) Reindl-Krauskopf, ecolex 2009, 732 (733); Jerabek/Reindl-Krauskopf/Schroll, WK-StGB 2 74Rz19e;Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch 4 57; aa Medigovic, ÖJZ 2010/31 (256). 13) JAB 1833 zu IA 1950/A BlgNR 24. GP 4; vgl auch Reindl-Krauskopf, ecolex 2009, 732 (732 f). 14) JAB 1833 zu IA 1950/A BlgNR 24. GP 4. 15) Die Judikatur subsumiert die unrechtmäßige Entgegennahme von Provisionen bei Vertragsabschlüssen durch Machthaber in Unternehmen unter den Tatbestand der Untreue; derjenige, der die Provisionen bezahlt, wird nach 12 ivm 153 bestraft vgl bspw OGH , 12 Os 121/82; JAB 1833 zu IA 1950/A BlgNR 24. GP 4f; Kirchbacher/Presslauer, WK-StGB Rz 47, 153 a Rz 21, 168 c Rz 41 f mwn. 16) Vgl GRECO Evaluierungsbericht Österreich Strafbarkeit (SEV Nr 173 und 191, Leitlinie 2) 2011, Nr ) Andere Begehungsformen sind das Fordern, das Sich-Versprechen- Lassen bzw auf aktiver Seite das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils. 18) Zum Vorteilsbegriff Bertel/Schwaighofer, BT II Rz 9; Hinterhofer, BT II Rz 17; Bertel, WK-StGB Rz 7. 19) Zum Begriff des Amtsgeschäfts Bertel/Schwaighofer, BT II Rz 11; Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch 4 60; RIS- Justiz RS ; OGH , 12 Os 23/83. JAP [2012/2013] 03 Ü Pilar Koukol Ü Das neue Korruptionsstrafrecht 147

5 JAP Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten, bzw nimmt er einen solchen an oder lässt ihn sich versprechen, ist er nach wie vor wegen Bestechlichkeit gem 304 StGB zu bestrafen. Auch 307 StGB, der spiegelbildlich zu 304 StGB die Bestrafung des Vorteilsgebers wegen Bestechung regelt, bleibt unverändert. Wurde der Vorteil für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts angenommen, war dies nach den bisher geltenden Bestimmungen nur strafbar, wenn ein dienst- oder organisationsrechtliches Verbot bestand, das die Annahme des Vorteils verboten hat ( 305 Abs 1 StGB af). In dieser Konstellation hatte das dienstrechtliche Verbot demnach strafbarkeitsbegründende Wirkung. Wurde ein Vorteil gefordert, führte dies immer zu einer Strafbarkeit außer es bestand eine ausdrückliche dienstoder organisationsrechtliche Erlaubnis ( 305 Abs 2 StGB af). Beim Fordern des Vorteils wirkte das Bestehen einer dienstrechtlichen Erlaubnis daher rechtfertigend. Auch 307 a StGB, der die Strafbarkeit desjenigen regelt, der einen Vorteil für die Vornahme eines pflichtgemäßen Amtsgeschäfts verspricht oder gewährt, war nach alter Rechtslage dienstrechtsakzessorisch. Mit dem KorrStrÄG 2012 wurde von der mit dem KorrStrÄG 2009 eingeführten Bindung der Bestechungstatbestände an Dienst- und Organisationsrecht fast gänzlich abgegangen. Außerdem wurden zwei neue Tatbestände, nämlich die Vorteilsannahme zur Beeinflussung ( 306 StGB) und die Vorteilszuwendung zur Beeinflussung ( 307 b StGB) eingefügt. Bisher war ein ursächlicher Zusammenhang zwischen gewährtem Vorteil und einem konkreten Amtsgeschäft Voraussetzung für die Strafbarkeit nach einem Bestechungsdelikt. 20) Mit den beiden neuen Tatbeständen erfolgte eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf solche Fälle, in denen eine derartige Verbindung nicht besteht oder nicht nachgewiesen werden kann. Für die Strafbarkeit genügt der Vorsatz des Amtsträgers, sich in seiner Tätigkeit beeinflussen zu lassen bzw des Vorteilsgebers auf eine Beeinflussung des Amtsträgers in seiner Tätigkeit. Damit wird das sog Anfüttern wieder unter Strafe gestellt. Die Möglichkeit, nach Begehung eines Bestechungsdelikts Tätige Reue zu üben, wurde beseitigt 307 c StGB ist entfallen. Durch die Novellierung der Verbotenen Intervention ( 308 StGB) ist nun auch die Strafbarkeit des Vorteilsgebers in diesem Bereich klar geregelt (Abs 2). Ebenso wurde ausdrücklich normiert, dass nicht jede Einflussnahme unter Strafe gestellt ist (Abs 4). b) Vorteilsannahme gem 305 StGB In 305 StGB, der die Strafbarkeit wegen der Annahme eines Vorteils für die Vornahme eines pflichtgemäßen Amtsgeschäfts regelt, entfiel der Verweis auf dienstoder organisationsrechtliche Vorschriften. Bisher waren inländische Abgeordnete vom Täterkreis ausgenommen, diese Ausnahme ist ebenso weggefallen. Strafbar ist nunmehr jeder Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt ( 305 Abs 1 StGB). Mit dieser Änderung wurde die Problematik, dass für bestimmte Amtsträger keine dienstoder organisationsrechtlichen Vorschriften bestehen (zb Minister, Landeshauptleute und Bürgermeister), auf die zurückgegriffen werden könnte, und damit Vorteilszuwendungen und Vorteilsannahmen für pflichtgemäße Amtsgeschäfte unbegrenzt möglich waren, beseitigt. 21) Ebenso wurde die Anwendung der Bestimmung erleichtert, weil kein Rückgriff auf Dienstrecht mehr nötig ist. Neu ist auch, dass in den letzten beiden Begehungsformen (Annehmen und Sich-Versprechen-Lassen) nun auf ungebührliche Vorteile abgestellt wird. Mit dieser neuen Strafbarkeitsschwelle soll einerseits internationalen Vorgaben entsprochen werden, andererseits soll den Bedenken, die ursprünglich zur Einführung einer Dienstrechtsakzessorietät geführt haben, entgegengewirkt werden. 22) Grundsätzlich ist jeglicher Vorteil (auf den kein gesetzlicher Anspruch besteht) ungebührlich, es sei denn, er fällt unter eine der in 305 Abs 4 StGB genannten Ausnahmen. Mit dieser (negativen) Definition des ungebührlichen Vorteils wurden erstmals Grenzen für die Auslegung des Vorteilsbegriffs im StGB vorgegeben. Nach 305 Abs 4 Z 1 StGB sind Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, keine ungebührlichen Vorteile. Die erste Alternative der Z 1 enthält also noch einen kleinen Rest an Dienstrechtsakzessorietät. Zu denken ist beispielsweise an 59 Abs 2 BDG, der orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Wertes zulässt. Besteht keine derartige gesetzliche Erlaubnisnorm, kann die Z 3 eingreifen, die orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Wertes als keine ungebührlichen Vorteile definiert es sei denn, die Tat wird gewerbsmäßig 23) begangen. Der Gesetzgeber verwendet hier den Begriff Aufmerksamkeiten statt Vorteil ; dies deutet darauf hin, dass nur Sachzuwendungen und keine Geldleistungen gemeint sind. 24) Somit gilt ab nun für alle Amtsträger, dass die Annahme von geringwertigen orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts straflos ist. Diese einheitliche Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen. Problematisch könnte sie aber uu im Bezug auf einzelne Gruppen von Amtsträgern, wie zb Richter, sein. Gerade im Bereich der Justiz sollte um absolute Unabhängigkeit zu sichern die Annahme jeglicher Vorteile verboten sein. Das Dienstrecht enthält in 20) Vgl Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch 4 63 f; Bertel/ Schwaighofer, BT II Rz ) JAB 1833 zu IA 1950/A BlgNR 24. GP 5; Kucsko-Stadlmayer, Korruptionsstrafrecht und Dienstrecht, JBl 2009, 742 (746); Medigovic, ÖJZ 2010/31 (258 f). 22) JAB 1833 zu IA 1950/A BlgNR 24. GP 5 f. 23) Zur gewerbsmäßigen Begehung s 70 StGB; vgl auch Fuchs/ Reindl-Krauskopf, BT I 3 125; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I Vorbem e Rz ) Vgl dazu Höcher/Komenda, Spezialfragen des KorrStrÄG 2012, ecolex 2012, 688 (689); Hinterhofer, BT II Rz Ü Pilar Koukol Ü Das neue Korruptionsstrafrecht JAP [2012/2013] 03

6 59 RStDG ein solches, umfassendes Verbot; die Grenzen des Strafrechts sind weiter. Die zweite Alternative der Z 1 erfasst die Erfüllung von Repräsentationsverpflichtungen im Rahmen von Veranstaltungen, umfasst sind Eintritts- und Teilnahmegebühren sowie Kosten für Verpflegung und Nächtigung. Wichtig ist, dass das Interesse an der Teilnahme amtlich oder sachlich gerechtfertigt ist, dh es muss in den grundsätzlichen Aufgaben des Amtes (bei Amtsträgern nach 74 Abs 1 Z 4 a lit b oder c StGB) bzw des Unternehmens (bei Amtsträgern nach lit d) begründet sein. 25) So wird beispielsweise die Teilnahme der Ministerin für Unterricht, Kunst und Kultur an der Eröffnung der Salzburger Festspiele durchaus amtlichen Interessen entsprechen. Lädt allerdings nicht der Veranstalter selbst ein, sondern wird ein VIP-Paket von einem Dritten zur Verfügung gestellt, ist die Beurteilung schwieriger. In einer solchen Konstellation ist fraglich, ob der Vorteil überhaupt im Rahmen der Veranstaltung gewährt worden ist. Außerdem kann die Ausnahme in Z 1 Fall 2 wohl nicht auf solche Fälle abzielen, in denen ein Dritter die Teilnahme an einer Veranstaltung, die grundsätzlich durch ein amtliches oder sachliches Interesse gerechtfertigt ist, nur deshalb ermöglicht, weil er sich in Zukunft eine wohlwollendere Behandlung durch den Amtsträger erhofft, das wäre nämlich strafbares Anfüttern ( 307 b StGB). 26) Nach Z 2 sind Vorteile für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der Amtsträger oder Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausübt, keine ungebührlichen Vorteile. Gemeinnützige Zwecke sind solche, deren Erfüllung nach 35 BAO die Allgemeinheit fördert. Die geförderte Tätigkeit muss daher dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen. Insbesondere geht es um Zuwendungen für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur- und Tierschutzes etc. Unter Umständen könnte die Frage auftauchen, wie das Tatbestandsmerkmal bestimmender Einfluss zu verstehen ist. Grundsätzlich wird einzelfallbezogen zu überprüfen sein, ob der Amtsträger faktisch bestimmt, wie der gegebene Vorteil verwendet wird. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nach der neuen Rechtslage ein Fordern von Vorteilen immer, ein Annehmen und Sich-Versprechen-Lassen von Vorteilen für pflichtgemäße Amtsgeschäfte nur dann verboten ist, wenn es sich um einen ungebührlichen Vorteil handelt. c) Vorteilszuwendung gem 307 a StGB Spiegelbildlich 27) zu 305 StGB wird auch die in 307 a StGB geregelte Vorteilszuwendung geändert. Strafbar ist zukünftig, wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen ungebührlichen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt. Auch in diesem Tatbestand entfällt demnach die Anknüpfung an dienst- oder organisationsrechtliche Vorschriften. Der Begriff des ungebührlichen Vorteils ist is der Legaldefinition in 305 Abs 4 StGB zu verstehen. d) Vorteilsannahme zur Beeinflussung gem 306 StGB Bislang war für die Strafbarkeit nach einem der Bestechungstatbestände ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Amtsgeschäft und der Zuwendung eines Vorteils erforderlich. 306 StGB af regelte zwar die Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme und besagte, dass zu bestrafen ist, wer mit dem Vorsatz, die pflichtwidrige oder pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts anzubahnen, einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Doch musste auch hier der Vorsatz auf ein einigermaßen konkretes Amtsgeschäft nachgewiesen werden dies ergab sich bereits aus der Unterscheidung zwischen pflichtwidrigem und pflichtgemäßem Amtsgeschäft ( 306 Abs 1 und 2 StGB af). Des Weiteren war unklar, ob dieser Vorbereitungstatbestand überhaupt einen nennenswerten Anwendungsbereich hatte, weil bei Vorsatz auf ein konkretes Amtsgeschäft bereits die eigentlichen Bestechungstatbestände in 304 f StGB greifen. 28) Schließlich erfassen diese Bestimmungen auch Sachverhalte, in denen der Vorteil für ein zukünftig abzuwickelndes (weitgehend konkretisiertes) Amtsgeschäft gegeben wird. Wurde der Vorteil nur dafür gegeben, den Amtsträger wohlwollend zu stimmen, und stand noch kein konkretes Amtsgeschäft im Raum, so war dies nach bisheriger Rechtslage nicht strafbar. 29) Nach 306 StGB nf ist nun das sog Anfüttern bzw die Klimapflege unter Strafe gestellt. Strafbar ist jeder Amtsträger und Schiedsrichter, der außer in den Fällen der 304 und 305 StGB mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger 30) beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil ( 305 Abs 4 StGB) annimmt oder sich versprechen lässt. Gefordert ist demnach zunächst nur, dass der Amtsträger es ernsthaft für möglich hält, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs in irgendeiner Form für den Vorteilsgeber tätig zu werden, sich damit abfindet und dennoch einen Vorteil fordert oder einen nicht gebührenden Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt. Eine Unterscheidung in pflichtwidriges oder 25) JAB 1833 zu IA 1950/A BlgNR 24. GP 7 und ) Zum Anfüttern s unten d). 27) Eine Ausnahme von der Spiegelbildlichkeit der Regelungen besteht beim Fordern eines gebührenden Vorteils: Der Amtsträger, der fordert, ist strafbar; derjenige, der einen gebührenden Vorteil hingibt, bleibt straflos. 28) JAB 1833 zu IA 1950/A BlgNR 24. GP 9; Bertel, WK-StGB Rz 4 und 6; Medigovic, ÖJZ 2010/31 (261). 29) Vgl Bertel, WK-StGB Rz 10 f. 30) An dieser Stelle fällt auf, dass der Zusatz oder Schiedsrichter fehlt. Da aufgrund der begrifflichen Unterscheidung zwischen Amtsträgern und Schiedsrichtern davon ausgegangen werden kann, dass Schiedsrichter keiner Tätigkeit als Amtsträger nachgehen, stellt sich die Frage, ob 306 StGB (und 307 b StGB) auf Schiedsrichter überhaupt anwendbar ist. Vgl dazu bereits Rebisant, Korruptionsstrafrecht und Gemeinden, in Lewisch (Hrsg), Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2012, 66 FN 17. JAP [2012/2013] 03 Ü Pilar Koukol Ü Das neue Korruptionsstrafrecht 149

7 JAP pflichtgemäßes Tätigwerden ist nicht nötig. Für die Strafbarkeit ist vielmehr ausschlaggebend, ob der Täter mit dem erweiterten Vorsatz handelt, sich in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, dh den Vorteilsgeber zukünftig bevorzugt zu behandeln (zb Ansuchen rascher zu erledigen oder inhaltlich vorteilhaft zu bearbeiten). 31) Die Wiedereinführung 32) eines solchen Anfütterungsverbots wird die wirksame Verfolgung von korrupten Verhaltensweisen erleichtern. Zudem dürfte die neue Formulierung des Tatbestands einige Auslegungsschwierigkeiten, 33) wie sie nach der Einführung der ersten Anfütterungsbestimmung im Jahr 2008 bestanden haben, vermeiden. Insbesondere ist nun klar, dass Vorteile, die allein aufgrund einer bestehenden persönlichen Beziehung angenommen werden und durch die keine Beeinflussung der Tätigkeit als Amtsträger erfolgen soll, keine Strafbarkeit begründen. Ist aber keine persönliche Beziehung erkennbar, so muss trotzdem der Vorsatz auf Beeinflussung nachgewiesen werden. Die Entscheidung, ob der erweiterte Vorsatz vorliegt, haben die Strafgerichte zu treffen. Dabei können sie nur von den äußeren Gegebenheiten auf die innere Tatseite des Amtsträgers bzw des Vorteilsgebers schließen. 34) Hier besteht wohl die Versuchung, immer dann, wenn keine persönliche Beziehung erkennbar ist, einen Vorsatz auf Beeinflussung anzunehmen. Dies wäre besonders im Hinblick auf den (passiven) Amtsträger problematisch so ist es durchaus denkbar, dass der Amtsträger zwar einen Vorteil annimmt, aber trotzdem in keiner Weise vorhat, sich dadurch in seiner Tätigkeit beeinflussen zu lassen. Derjenige, der einem Amtsträger einen Vorteil zukommen lässt und dies nicht aus privaten Motiven tut, wird es wohl in den allermeisten Fällen ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, den Amtsträger in seiner Tätigkeit zu beeinflussen. Wird der Vorteil nun aber nur zur Beeinflussung und nicht für die Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts angenommen, führt die Annahme geringfügiger Vorteile nicht zu einer Strafbarkeit ( 306 Abs 3 StGB). Zwar handelt es sich bei derartigen Anfütterungsbestimmungen um Tatbestände, die die Strafbarkeit weit in das Vorbereitungsstadium vorverlagern, weshalb die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze nicht abwegig erscheint va weil derartige kleine Zuwendungen meist nicht geeignet sind, einen Amtsträger in seiner Tätigkeit tatsächlich zu beeinflussen. Doch werfen solche Ausnahmen oft Probleme auf: Einerseits ist nicht immer klar, wo genau die Rechtsprechung die Grenze zur Geringfügigkeit zieht. Anderseits erscheinen Bargeldzuwendungen immer problematisch, auch wenn sie die derzeit nach ha geltende Grenze von E 100, 35) nicht übersteigen. Grundsätzlich reicht es, die Zuwendung von gebührlichen Vorteilen aus der Strafbarkeit auszunehmen. Eine weitere Geringfügigkeitsgrenze wäre nicht erforderlich gewesen. Handelt der Täter gewerbsmäßig, gilt die Ausnahme des Abs 3 nicht. In Abs 2 finden sich die üblichen Wertqualifikationen, die in Fällen von Zuwendungen höherer Beträge eine strengere Strafe vorsehen. e) Vorteilszuwendung zur Beeinflussung gem 307 b StGB Für denjenigen, der sich das Wohlwollen eines Amtsträgers erkaufen möchte, also aktiv Klimapflege betreibt, ist 307 b StGB einschlägig. Dort ist die Vorteilszuwendung zur Beeinflussung spiegelbildlich zu 306 StGB geregelt. Bestraft wird, wer einen ungebührlichen Vorteil ( 305 Abs 4 StGB) anbietet, verspricht oder gewährt und dabei mit dem Vorsatz handelt, auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen. Es ist nicht nötig, dass der Täter eine konkrete Vorstellung von der dienstlichen Tätigkeit hat. 36) In 307 b Abs 2 StGB finden sich Wertqualifikationen, die strengere Strafdrohungen für die Fälle vorsehen, in denen der Vorteil den Betrag von E 3.000, bzw E , übersteigt. Bemerkenswert ist, dass die aktive Vorteilszuwendung zur Beeinflussung auch dann strafbar ist, wenn nur ein geringfügiger Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt wird. 307 b StGB enthält keine dem 306 Abs 3 StGB entsprechende Bestimmung. Der Grund für diese Unterscheidung ist auf den ersten Blick nicht ganz klar. Im Initiativantrag wird auch in Bezug auf 307 b StGB von der Gewährung eines nicht bloß geringfügigen Vorteils gesprochen, 37) in der gesetzlichen Bestimmung findet sich aber keine Ausnahme geringfügiger Vorteile. Eine mögliche Erklärung dafür wäre, dass die Geringfügigkeitsgrenze immer dann entfällt, wenn der Täter aktiv tätig wird so kommt sie beim Geber niemals zur Anwendung und beim Nehmer dann nicht, wenn er den Vorteil fordert. Mit den beiden neuen Anfütterungsverboten ist nun klar, dass es strafbar ist, Vorteile zur Beeinflussung des Amtsträgers in seiner amtlichen Tätigkeit zu gewähren bzw anzunehmen. Wann ein Vorteil rein privater Natur ist und wann ein Vorsatz auf Beeinflussung des Amtsträgers in seiner Tätigkeit vorliegt, kann natürlich nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Wird ein Amtsträger aus rein freundschaftlichen Motiven oder auch zu Repräsentationszwecken zu Bällen, Abendessen, Kulturevents oder anderen Veranstaltungen eingeladen, ist das nicht von den 306 f StGB erfasst. Wird ein Amtsträger als Vortragender zu einer Tagung eingeladen und erhält dafür Verpflegung und Honorar, führt dies auch nicht zu einer Strafbarkeit. Ein angemessenes Honorar für einen Vortrag und die den Umständen angepasste Verpfle- 31) JAB 1833 zu IA 1950/A BlgNR 24. GP 9. 32) Erstmals wurde eine Anfütterungsbestimmung mit dem StrÄG 2008 BGBl I 2007/109 eingeführt, dann aber bereits im Jahr darauf mit dem KorrStrÄG 2009 BGBl I 2009/98, wieder aufgehoben. 33) Damals war ein Amtsträger strafbar, wenn er im Hinblick auf seine Amtsführung einen Vorteil forderte, annahm oder sich versprechen ließ. Zu den Auslegungsschwierigkeiten vgl IA 671/A 24. GP 13 f; Hinterhofer, Zur Strafbarkeit des Anfütterns von Amtsträgern Versuch einer einschränkenden Auslegung, ÖJZ 2009/28 (250 ff); Medigovic, Geht das neue Korruptionsstrafrecht für Amtsträger zu weit? ÖJZ 2009/16 (157 f). 34) Vgl Rebisant, Korruptionsstrafrecht und Gemeinden, in Lewisch (Hrsg), Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2012, 66 mwn. 35) JAB 1833 zu IA 1950/A BlgNR 24. GP 9; Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch 4 97; Kirchbacher/Presslauer, WK-StGB d Rz 4; Bertel/Schwaighofer, BT II Rz 4. 36) JAB 1833 zu IA 1950/A BlgNR 24. GP ) JAB 1833 zu IA 1950/A BlgNR 24. GP Ü Pilar Koukol Ü Das neue Korruptionsstrafrecht JAP [2012/2013] 03

8 Ü gung auf einer Tagung erfüllen nicht einmal den Vorteilsbegriff. 38) f) Aufhebung der Tätigen Reue nach 307 c StGB Mit Inkrafttreten des KorrStrÄG 2012 entfiel die Möglichkeit nach Begehung eines Bestechungsdeliktes durch Tätige Reue straffrei zu werden. Als Begründung dafür wird im Initiativantrag genannt, dass sich in der Praxis kein Bedarf nach einer solchen Bestimmung ergeben hat und mit der Abschaffung der Bestimmung internationalen Vorgaben entsprochen werden soll. 39) Des Weiteren bestehe seit der Schaffung der Kronzeugenregelung ( 209 a StPO) kein Bedarf mehr nach einer Reuebestimmung. Letzteres Argument erscheint etwas voreilig, schließlich sind die Konsequenzen für einen Straftäter, der sich bereit erklärt, im Rahmen der Kronzeugenregelung mit den Behörden zusammenzuarbeiten, nach der derzeitigen Rechtslage schwer einzuschätzen. 40) g) Verbotene Intervention gem 308 StGB Der Straftatbestand der Verbotenen Intervention wurde im Zuge der Novelle in fünf Absätzen neu gegliedert und umfassend geändert. Der erste Absatz regelt die Strafbarkeit des Vorteilsnehmers: Zu bestrafen ist nunmehr, wer für sich oder einen Dritten dafür einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme. Das Erfordernis der Wissentlichkeit, welches in 308 StGB af geregelt war, entfiel zur Gänze. Außerdem scheint die Formulierung des neuen Tatbestands weiter: Bisher war nur die Vorteilsannahme für die Einflussnahme auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer in den Aufgabenbereich des Amtsträgers oder Schiedsrichters fallenden Dienstverrichtung erfasst. Der Begriff Dienstverrichtung hatte offenbar dieselbe Bedeutung wie Amtsgeschäft isd 304 ff. 41) Aus der Definition der ungebührlichen Einflussnahme in Abs 4 der novellierten Bestimmung ergibt sich, dass dieser Fall weiterhin von 308 StGB erfasst ist. Die Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder Schiedsrichters ist nämlich jedenfalls dann ungebührlich, wenn sie auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts abzielt (vgl 304 StGB). Darüber hinaus ist jegliche Einflussnahme erfasst, die mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines ungebührlichen Vorteils ( 305 Abs 4 StGB) für den Amtsträger oder für ihn an einen Dritten verbunden ist. Mit der Definition in 308 Abs 4 StGB soll klargestellt werden, dass nicht jede Art der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung strafbar ist. Damit wird die weite Formulierung der Abs 1 und 2 wieder etwas eingeschränkt und hervorgehoben, dass rechtmäßiges Lobbying 42) oder auch die rechtmäßige Vertretung von Mandanten keine Strafbarkeit bewirkt. 43) Neu ist auch, dass die Bestrafung des Vorteilsgebers ausdrücklich geregelt wird: Zu bestrafen ist, wer einem anderen dafür einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme (Abs 2). Damit folgt der Gesetzgeber der Judikatur des OGH, der schon bisher die Strafbarkeit des Vorteilsgebers bejaht hat. 44) Die Qualifikationen, die bisher in 308 Satz 2 und 3 StGB geregelt waren, sind nun in Abs 3 zu finden inhaltlich wurden aber keine Änderungen vorgenommen. Außerdem wurde eine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel eingefügt (Abs 5): 308 StGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. Insbesondere ist dabei an die Fälle zu denken, in denen eine Bestimmung ( 12 Fall 2 StGB) zum Amtsmissbrauch oder zur Untreue vorliegt, oder bereits einer der eigentlichen Bestechungstatbestände ( 304 ff StGB) verwirklicht ist. Da 308 StGB in derartigen Fällen nach ha auch bisher subsidiär war, 45) hat die ausdrückliche Normierung im Grunde nur deklaratorische Wirkung. 38) Zum Vorteilsbegriff vgl Bertel/Schwaighofer, BT II Rz 9; weitere anschauliche Beispiele im JAB 1833 zu IA 1950/A BlgNR 24. GP 10 f. 39) JAB 1833 zu IA 1950/A BlgNR 24. GP 11; GRECO Evaluierungsbericht Österreich Strafbarkeit (SEV Nr 173 und 191, Leitlinie 2) 2011, Nr ) So steht es im Ermessen der Staatsanwaltschaft von einer Bestrafung abzusehen und diversionelle Maßnahmen zu ergreifen, außerdem bestehen zahlreiche Möglichkeiten die Verfolgung eines Kronzeugen zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen; vgl Schwaighofer, Anmerkungen zum strafrechtlichen Kompetenzpaket (skp), JSt 2010, 203 (209 f). Außerdem ist die Geltung der Kronzeugenregelung derzeit bis zum befristet. 41) Bertel, WK-StGB Rz 3. 42) Vgl dazu das Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz- Gesetz, BGBl I 2012/64. 43) JAB 1833 zu IA 1950/A BlgNR 24. GP ) Vgl OGH , 14 Os 170/96 EvBl 1997/81 = JBl 1998, 264 (abl Bertel); Hinterhofer, BT II Rz 5; Zagler, SbgK 308 Rz 23; für Straflosigkeit Bertel, WK-StGB Rz 7 und Leukauf/Steininger, StGB Rz ) Vgl Hinterhofer, BT II Rz 5; Zagler, SbgK 308 Rz 26; Bertel, WK-StGB Rz 8 f. Ü Zur Autorin Mag. Pilar Koukol ist Universitätsassistentin am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien. JAP [2012/2013] 03 Ü Pilar Koukol Ü Das neue Korruptionsstrafrecht 151

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