Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht A. Problem und Ziel DiemissbräuchlicheInanspruchnahmedesZeugnisverweigerungsrechtsfür VerlobtehatsichindenletztenJahrzehntenzunehmendzueinemHindernisfür eineeffektivestrafverfolgungundfürdiewahrheitsfindungingerichtlichen Verfahrenentwickelt.DaeinVerlöbnisankeineFörmlichkeitengebundenund auchnichtdurchfeststrukturierteundnachaußenerkennbarelebensverhältnissefeststellbarist,kanndasbesteheneinesverlöbnissesvonstrafverfolgungsbehördenundgerichtenkaumüberprüftwerden.infolgedessenwirdein VerlöbnisvielfachzuUnrechtbehauptet,ummissliebigeAussagenzuvermeiden.Folgeist,dassTäterzumTeilschwerwiegenderStraftatennichtbelangt werdenkönnen,weilsichhauptbelastungszeugenaufeinverlöbnismitdem Beschuldigtenberufen.DabeisindesoftmalsdieOpfervonschwerenStraftaten, diezugunstendestäterseinverlöbnisbehaupten,umweiterenrepressalienzu entgehen.vordemhintergrundderbedrohungderinnerensicherheitdurch organisiertekriminalitätundterrorismuskanndiesesituationnichtlängerhingenommen werden. B. Lösung ZurLösungdiesesProblemswirdvorgeschlagen,dasZeugnisverweigerungsrechtfürVerlobteabzuschaffen.AußerdemsollenPrivilegienvonVerlobtenim Strafrecht,dieineinemengensachlichenZusammenhangmitdemZeugnisverweigerungsrecht stehen, gestrichen werden. C. Alternativen Beibehaltung des unbefriedigenden geltenden Rechts. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand/Vollzugsaufwand Keine(r) E. Sonstige Kosten Keine

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3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/516

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/516 Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: 1.In 157Abs.1werdendieWörter einemangehörigen durchdiewörter einerderin 11Abs.1Nr.1genannten PersonenmitAusnahmedesVerlobten,auchimSinnedes Lebenspartnerschaftsgesetzes, ersetzt. 2.In 258Abs.6werdendieWörter einesangehörigen durchdiewörter einerderin 11Abs.1Nr.1genannten PersonenmitAusnahmedesVerlobten,auchimSinnedes Lebenspartnerschaftsgesetzes, ersetzt. Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung 52Abs.1Nr.1derStrafprozessordnunginderFassung derbekanntmachungvom7.april1987 (BGBl.IS.1074, 1319),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdaufgehoben. Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung 383Abs.1Nr.1derZivilprozessordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer310-4,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurch geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung In 101Abs.1Satz1und 103Satz1derAbgabenordnunginderFassungderBekanntmachungvom1.Oktober 2002 (BGBl.IS.3866,2003IS.61),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdjeweilsdieangabe Angehörigen ( 15) durchdieangabe in 15Abs.1Nr.2bis8genannten Angehörigen ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

6 Drucksache 16/516 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil DiemissbräuchlicheInanspruchnahmedesZeugnisverweigerungsrechtsfürVerlobtehatsichzunehmendzueinem HindernisfürdieWahrheitsfindungingerichtlichenVerfahrenundinsbesondereauchfüreineeffektiveStrafverfolgungentwickelt.DieserEntwicklungistvordemHintergrundzunehmenderBedrohungderinnerenSicherheit durchschwerwiegendestraftatenundterrorismusdurchdie AbschaffungdesZeugnisverweigerungsrechtsfürVerlobte entgegenzutreten. Im Einzelnen: DasZeugnisverweigerungsrechtfürVerlobteinStraf-und ZivilverfahrenstammtauseinerZeit,indereineVerlobung alsvorstufezurehegesellschaftlichenotwendigkeitwar. DiePrivilegienvonVerlobtenimProzessrechtundimStrafrechtrechtfertigtensichalsVorwirkungeinernahebevorstehendenEheschließungundderdadurchdokumentiertenengenpersönlichenVerbundenheitzwischenzweiPersonen. Eineandere,gesellschaftlichanerkannteFormdesZusammenlebenszwischenzweiMenschenverschiedenenGeschlechtsalsdiederbürgerlichenEheexistiertenicht.Wie sichausdenmotivenzurstrafprozessordnungdesdeutschenreichsvon1877ergibt,gingdergesetzgeberbeider EinführungdesZeugnisverweigerungsrechtsfürVerlobte vordiesemgesellschaftlichenhintergrunddavonaus,dass einemissbräuchlicheberufungaufeinbestehendesverlöbnisnurinseltenenfällenvorkommenwird (zitiertbeihahn, MaterialienzurStPO,Band2,S.312).UnterdieserPrämissewurdeauchinKaufgenommen,dasssichderVerlöbnisbegriffeinerrechtlichenFixierungschondamalsentzog. SeiteinerEntscheidungdesReichsgerichtsvom28.Januar 1884 (RGSt10,117 <119/120>)wirddasVerlöbnisunverändertdefiniertalseingegenseitiges,ernstlichgemeintes Eheversprechen,daskeinerFormbedarfundauchdurch schlüssigesverhaltenabgegebenwerdenkann.dielebensverhältnissedermenschenunddieformenihreszusammenlebenshabensichseitdem19.jahrhundertjedoch grundlegendverändert.dienichtehelichelebensgemeinschaft,diealskonkubinatinderrechtsprechungvereinzelt nochbisindie70erjahredesletztenjahrhundertsalssittenwidrigverurteiltwurde,istinzwischeneinegesellschaftlich anerkannteundweitverbreiteteformderpartnerschaftsgestaltung,dienebenderehebesteht.auchgleichgeschlechtlichelebensgemeinschaftensindindenletztenjahrenvon dergesellschaftakzeptiertundrechtlichdurchdasinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft anerkannt worden. Dassoziale,nachaußenhervortretendeundnachprüfbare VerhaltenvonzweiMenschen,dieernstlichgewilltsind, eineeheodereinelebenspartnerschaftmiteinandereinzugehen,istvondemverhaltenzweiermenschen,diezusammenleben,ohnesichrechtlichbindenzuwollen,aufgrund dieserentwicklungnichtmehrzuunterscheiden.andersals dieübrigenzurzeugnisverweigerungberechtigendenpersönlichengründekanneinverlöbniswederdurchobjektiv nachweisbareumständeoderurkundennochdurchfest strukturierteundnachaußenerkennbarelebensverhältnisse derbetroffenennachgewiesenwerden.diemöglichkeiten derstrafverfolgungsbehördenunddergerichte,dasbesteheneinesbehauptetenverlöbnisseszuüberprüfen,sinddaheräußerstbegrenzt.infolgedessenwerdenverlöbnissein StrafverfahrenundanderengerichtlichenVerfahrenvielfach zuunrechtbehauptet,umeinemissliebigeaussagezuvermeiden.indemkommentarzumstrafgesetzbuchvon Tröndle/FischerheißteshierzuinplastischerWeise,dass namentlichstrafverfahrennach 180aff. [...]sichnicht seltenalswettlaufderstrafverfolgungsbehördenmitscharenvonheiratswilligen (erweisen) (vgl.tröndle/fischer, StGB,52.Auflage, 11Rn.8;vgl.auchKühne,in:LuchterhandscherAlternativkommentarzurStPO,Band1,1988, 52Rn.5;Dahs,HandbuchdesStrafverteidigers,6.Auflage,Rn.527a.E.).DabeisindesoftmalssogardieOpfer vonschwerengewalttaten,diesichzugunstendestäters aufeinzeugnisverweigerungsrechtalsverlobteberufen, um Repressalien zu entgehen. KonsequenzdieserEntwicklungmussdieAufhebungdes ZeugnisverweigerungsrechtsfürVerlobtesowiederdamit imsachlichenzusammenhangstehendenweiterenprivilegienvonverlobtenimstrafrechtsein.jedeszeugnisverweigerungsrechtstehtineinemspannungsverhältniszudem GebotumfassenderSachaufklärungundWahrheitsfindung ingerichtlichenverfahrensowieeinereffektivenstrafverfolgungdurchdenstaatundmussaneindeutigeundobjektivnachprüfbarekriterienanknüpfen.esistnurdann gerechtfertigt,wenndiegründefürdaszeugnisverweigerungsrechtdenerfordernisseneinerfunktionierenden Rechtspflegevorgehen.DiesistbeidemZeugnisverweigerungsrechtaufGrundeinesVerlöbnissesnichtmehrder Fall.Wiedargestellt,hatdieVeränderungderLebenswirklichkeitdazugeführt,dassderGrundfürdiePrivilegierung vonverlobtenentfallenistunddasverlöbnisimverfahrensrechtinerheblichemumfangmissbrauchtwird,umaussagenzuvermeiden.täter,dieschwerestraftatenbegangen haben,könnennichtbelangtwerden,weilderhauptbelastungszeugeoderdiehauptbelastungszeugineinverlöbnis mitdembeschuldigtenbehauptet,dasnichtwiderlegtwerdenkann.dabeihandeltessichoftmalsumschwerwiegendestraftatenwiedienachden 180aff.StGB,bei denendiestrafverfolgungsbehördenaufzeugenausdem NäheverhältnisdesTätersangewiesensind,beidenen wiederumdieunwahrebehauptungeinesverlöbnisses besondersnaheliegt.vordemhintergrundderzunehmendenbedrohungderinnerensicherheitdurchorganisierte KriminalitätundStraftatenmitterroristischemHintergrund, beidenenebenfallszeugen,diewieverlobteausdemnäherenumkreisdestätersstammen,vonerheblicherbedeutungsind,kanndieserzustandnichtmehrhingenommen werden. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 ( 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO) DasZeugnisverweigerungsrechtfürVerlobte,auchimSinne deslebenspartnerschaftsgesetzes,wirdgestrichen.weitere Folgeist,dassauchdasRechteinesZeugen,Auskünfteauf

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/516 solchefragenzuverweigern,derenbeantwortungihm selbstodereinemderin 52Abs.1bezeichnetenAngehörigendieGefahrzuziehenwürde,wegeneinerStraftatoder Ordnungswidrigkeitverfolgtzuwerden,entfällt,soweites denoderdieverlobtedeszeugenbetrifft ( 55).EntsprechendesgiltfürdasRecht,UntersuchungenundEntnahmen vonblutprobennach 81czuverweigern.DiesesRecht entfälltalsfolgederstreichungdes 52Abs.1Nr.1für denverlobtenebensowiedasverbotgemäß 97Abs.1 Nr.1,schriftlicheMitteilungenzwischendemoderderBeschuldigtenundseineroderihremVerlobtenzubeschlagnahmen,unddieEinschränkungderMöglichkeiten,auseiner Maßnahmedes 100cAbs.1Nr.3gewonneneErkenntnisse zuverwerten ( 100dAbs.3).AusderStreichungdes 52 Abs.1folgtdesWeiterenderWegfallderPrivilegienvon VerlobtenbeidenEidesverweigerungsrechten ( 61)und denfragennachentehrendentatsachenundvorstrafen ( 68a). FürSachverständige,diemiteinemodereinerBeschuldigtenverlobtsind,entfälltdasGutachtenverweigerungsrecht ebenfalls ( 76 Abs. 1 Satz 1). KraftVerweisungentfallendasZeugnisverweigerungsrecht unddiedamitzusammenhängendenweiterenprozessualen PrivilegienfürVerlobteauchindengerichtlichenund behördlichenverfahren,dieaufdiestrafprozessordnung Bezugnehmen.InsbesonderegiltdiesfürVerfahrender FinanzbehördenbeiSteuerstraftaten ( 399AO),für OrdnungswidrigkeitenverfahrensowiefürVerfahrenvor dembundesverfassungsgericht,soweitesdieverfahrennach 13Nr.1,2,4und9desBundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG),nach 22desUntersuchungsausschussgesetzes (PUAG)fürVerfahrenvoreinemUntersuchungsausschussdesDeutschenBundestagessowienach 25des Bundesdisziplinargesetzes (BDG)fürDisziplinarverfahren betrifft.diesgiltgleichermaßenfürentsprechendelandesrechtliche Vorschriften, die auf 52 verweisen. Zu Artikel 2 ( 157 Abs. 1 und 258 Abs. 6 StGB) DurchdievorgesehenenÄnderungenwirddiePrivilegierungvonVerlobtenbeiAussagedeliktenundbeiderStrafvereitelungbeendet,diemitderErstreckungderAngehörigeneigenschaftaufVerlobtedurch 11Abs.1Nr.1Buchstabeaverbundenist.OhnedieAngehörigeneigenschaft vonverlobtengrundsätzlichinfragestellenzuwollen,sollendievorgeschlagenenregelungendemumstandrechnungtragen,dasszwischendenursprünglichengründenfür daszeugnisverweigerungsrechtfürverlobteunddengründen,verlobtebeiaussagedeliktenundderstrafvereitelung zuprivilegieren,einengersachlicherzusammenhangbesteht.diegründe,dieeineaufhebungdeszeugnisverweigerungsrechtsgebieten,geltenhierfürgleichermaßen.die AufhebungdesZeugnisverweigerungsrechtsfürVerlobte würdeimübrigeninsleeregehen,wennverlobtezugunstendesbeschuldigtenfalschaussagenkönnten,ohnehierfür belangt werden zu können. Zu Artikel 3 ( 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) DurchdievorgeschlageneÄnderungwirddasZeugnisverweigerungsrechtfürVerlobteauchimZivilverfahrenabgeschafft.WennauchineinemgeringerenMaßalsimStrafverfahrengiltauchhier,dassvordemHintergrundder gewandeltenlebensverhältnissedasinteressevonverlobten aneinerverweigerungihreszeugnisseshinterdemgebot derwahrheitsfindungineinemrechtsstaatlichenverfahren zurückzutreten hat. KraftVerweisunggiltdiesauchfürdiegerichtlichenund behördlichenverfahren,dieaufdiezivilprozessordnung Bezugnehmen.Hierbeihandeltessichinsbesondereumdas förmlicheverwaltungsverfahrennachdemverwaltungsverfahrensgesetz ( 65VwVfG),dasverwaltungsgerichtliche Verfahren ( 98VwGO),dasVerfahrenvordenArbeitsgerichten ( 46Abs.2ArbGG),dasSozialverwaltungsverfahren ( 21Abs.3SGBX),dassozialgerichtlicheVerfahren ( 118SGG)unddasVerfahrennachdemGesetzüberdie AngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeit ( 15 FGG).IngleicherWeiseentfallenineinerVielzahlvon behördlichenverfahren,indenenunterbezugnahmeaufdie RegelungenderZivilprozessordnungzumZeugnisverweigerungsrechtAuskunftspflichtenbzw.dieEinschränkung vonauskunftspflichtennormiertsind,dieprivilegienvon Verlobten.DiesgiltnurbeispielsweisefürAuskunftspflichtennach 138Abs.4BauGB, 52Abs.5BImSchG, 25 Abs.4GenTG, 29Abs.3GewO, 128Abs.2TKG, 6 Abs.3UhVorSchG, 39Abs.1WaffG, 59Abs.5GWB und 4Abs.9WpHG.EinedifferenzierendeBehandlung vonauskunftspflichteninbehördlichenverfahren,fürdie kraftverweisung 383gilt,undZeugnispflichteningerichtlichen Verfahren ist kein Raum. DiesgiltgleichermaßenfürlandesrechtlicheVorschriften, sofern sie auf 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bezug nehmen. Zu Artikel 4 ( 101Abs.1Satz1und 103Satz1 AO) DurchdievorgeschlagenenRegelungenwirddasAuskunftsverweigerungsrechtfürVerlobteauchindenVerfahrennachderAbgabenordnungundkraftVerweisungdas ZeugnisverweigerungsrechtindenVerfahrenvordenFinanzgerichten ( 84FGO)ausgeschlossen,indemdasAuskunftsverweigerungsrechtaufdiein 15Abs.1Nr.2bis8 genanntenangehörigenbeschränktwird.auchindiesen Verfahrengilt,dassdasInteresseaneinerumfassendenSachaufklärungundWahrheitsfindungunterBerücksichtigung dererheblichenmissbrauchsgefahrgegenüberdeminteressevonverlobten,keineauskünftezuerteilenbzw.aussagen zu verweigern, überwiegt. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) DieseVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzes.Übergangsregelungen sind nicht erforderlich.

8 Drucksache 16/516 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungnimmtzudemGesetzentwurfdes Bundesrates wie folgt Stellung: MitdemGesetzentwurfsolldasZeugnisverweigerungsrecht fürverlobteundfürpersonen,diesichversprochenhaben, einelebenspartnerschafteinzugehen,ersatzlosabgeschafft werden.diebundesregierunghältesfürerforderlich,zunächstdierechtlichengesichtspunktefürdiegestaltung vonzeugnisverweigerungsrechteninerinnerungzurufen, da sich der Gesetzentwurf hierzu nicht verhält. 52derStrafprozessordnung (StPO)und 383derZivilprozessordnung (ZPO)sowiedieaufdieZPOverweisenden öffentlich-rechtlichenverfahrensordnungentragenderbesonderenlageeineszeugenrechnung,deralsangehöriger desbeschuldigtenbzw.derparteiderzwangslageausgesetztseinkann,seinenangehörigenzubelastenoderdie Unwahrheitsagenzumüssen.Danachsollniemandgezwungenwerdenkönnen,aktivzumNachteileinesAngehörigenauszusagen,weilderZwangzurBelastungvonAngehörigenmitdemdurchArtikel2Abs.1desGrundgesetzes geschütztenpersönlichkeitsrechtdeszeugenebensounvereinbarwärewieeingegendenzeugenausgeübterzwang zurselbstbelastung. 52StPOlässtsomitdasöffentliche InteresseaneinermöglichstungehindertenStrafverfolgung hinterdaspersönlicheinteresse,nichtgegenseinenangehörigenaussagenzumüssen,zurücktreten (sodasbundesverfassungsgericht,3.kammerdeszweitensenats,2bvr 1337/03). DasVerlöbnisalsgegenseitiges,ernstgemeintesEheversprechenisteineVorstufederstrengformalisiertenEheschließung.DieStraf-unddieZivilprozessordnungbeziehenseitihremInkrafttretenauchdenVerlobtendesBeschuldigtenodereinerParteimitindenAngehörigenschutz derzeugnisverweigerungsrechteein,dervorkurzemauch aufdiepersonenerstrecktwordenist,diesichversprochen haben, eine Lebenspartnerschaft einzugehen. FürdieimGesetzentwurfangeführteZunahmedesMissbrauchsvonVerlöbnissenzueinemHindernisfürdieeffektiveStrafverfolgungindenletztenJahrzehntenliegender BundesregierungzurzeitkeinerechtstatsächlichenErkenntnissevor.SolltevonSeitenderLändereinwirklichesBedürfnisbelegtwerdenkönnen,könntedieBundesregierung einerabschaffungdeszeugnisverweigerungsrechtsfürverlobteundfürpersonen,diesichversprochenhaben,eine Lebenspartnerschafteinzugehen,nähertreten.Allerdings müsstedannsorgfältigüberlegtwerden,aufwelcheweise einesachgerechteneugestaltungimkontextderzeugnisverweigerungsrechteauspersönlichengründenerfolgen kann. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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