Lösungsvorschlag Fall 4. Tatkomplex 1: Die erste Begegnung zwischen N und V

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1 Lösungsvorschlag Fall 4 Tatkomplex 1: Die erste Begegnung zwischen N und V A. Strafbarkeit des V I. Körperverletzung, 223 I Var. 1 1 V könnte sich durch das Ohrfeigen des N wegen Körperverletzung gemäß 223 I Var. 1 zum Nachteil des N strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand V könnte den N körperlich misshandelt haben. Hierunter versteht man jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Wegen der Schmerzhaftigkeit der Ohrfeigen ist eine solche Behandlung hier zu bejahen. Eine körperliche Misshandlung i.s.v. 223 I Var. 1 liegt vor. Kausalität und objektive Zurechnung sind ebenfalls gegeben. 2) Subjektiver Tatbestand V wollte den N ohrfeigen; er handelte mithin vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist daher gegeben. 3) Rechtswidrigkeit V handelte rechtswidrig. 4) Schuld V handelte schuldhaft. 5) Ergebnis V hat sich gemäß 223 I Var. 1 wegen Körperverletzung strafbar gemacht. II. Beleidigung, 185 V könnte sich durch die Äußerung der Beleidigung 2 gegenüber N wegen Beleidigung gem. 185 strafbar gemacht haben. 1 Alle Paragraphen ohne Kennzeichnung sind solche des StGB. 2 Es steht nichts genaueres im Sachverhalt; deswegen kann ausnahmsweise im Obersatz der Wortlaut des Gesetzes als Handlung genannt werden. Grundsätzlich kann auch eine Ohrfeige an sich eine Beleidigung (i.s.v. 185 mittels einer Tätlichkeit ) darstellen, jedoch muss der Täter mit der Ohrfeige eine Kundgabe der Nicht- oder Missachtung tätigen wollen, also jemanden in seiner Ehre herabsetzen. Dies ist z.b. dann nicht der Fall, wenn T aus erzieherischen Gründen gehandelt. Vorliegend kann mangels weiterer Angaben im Sachverhalt eher nicht angenommen werden, dass schon die Ohrfeige eine Missachtung sein wird, denn V beleidigt N zusätzlich noch verbal (a.a. hier vertretbar). 1

2 Tatbestand 3 (+), Rechtswidrigkeit (+) und Schuld (+) V hat sich nach 185 wegen Beleidigung strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des N I. Körperverletzung, 223 I Var. 1 Indem N den V mit einem Faustschlag zu Boden streckte, könnte N sich wegen Körperverletzung gemäß 223 I Var. 1 zum Nachteil des V strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand Ein Faustschlag stellt eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, dar, da ein Faustschlag ins Gesicht mit nicht unerheblichen Schmerzen verbunden ist. Mithin ist eine körperliche Misshandlung i.s.v. 223 I Var. 1 gegeben. Kausalität und objektive Zurechnung liegen vor. Vorsatz ist gegeben. N handelte somit tatbestandsmäßig. 2. Rechtswidrigkeit N könnte rechtmäßig gehandelt haben. Eine Rechtfertigung könnte sich aus Notwehr, 32, ergeben. 1) Notwehrlage Es müsste eine Notwehrlage i.s.v. 32 II vorgelegen haben. Voraussetzung dafür ist ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut. V war dabei, den N zu beleidigen und zu ohrfeigen. Darin ist ein Angriff auf die Ehre und die körperliche Integrität des N zu sehen. Dieser Angriff war, da er noch andauerte, auch gegenwärtig 4 und mithin rechtswidrig. Eine Notwehrlage bestand daher. 2) Notwehrhandlung Die Notwehrhandlung muss gegen Rechtsgüter des Angreifers gerichtet sein. Sie richtet sich hier gegen die körperliche Integrität des V und damit gegen die des Angreifers.Die Notwehrhandlung müsste erforderlich gewesen sein. Dies setzt zunächst voraus, dass der Faustschlag geeignet war, den Angriff abzuwehren. Dies ist zu bejahen. Der Faustschlag war aber nur erforderlich, wenn außerdem kein milderes Mittel zur Verfügung stand, das den Angriff ebenso wirksam abgewehrt hätte. Dabei ist zu beachten, dass N sich nicht eines Mittels bedienen musste, das möglicherweise nicht erfolgsversprechend war. Insbesondere musste sich N nicht auf eine Prügelei mit ungewissem Ausgang einlassen. Man kann daher nicht argumentieren, dass N seinerseits sich auf Ohrfeigen hätte beschränken müssen, da hierdurch nicht sichergestellt werden konnte, dass V daraufhin von seinen Angriffen ablässt. Auch beruhigendes Zureden hätte eine sichere Abwehr des Angriffs nicht erwarten lassen. Andere, ebenso wirksame Mittel zur Abwehr des Angriffs sind daher nicht ersichtlich. Der Faustschlag stellte das mildeste Mittel dar, die Angriffe des V endgültig zu beenden. N musste auch nicht vor V davonlaufen, selbst wenn er dadurch den An- 3 In Klausur etwas ausführlicher, Definitionen im Tatbestand nötig, hier mangels konkreter Angaben im Sachverhalt nicht möglich. 4 Problem (in einer Klausur zumindest bei einer reinen Beleidigung kurz problematisieren): Der Angriff könnte schon beendet sein. Dies ist bei Beleidigungen dann der Fall, wenn keine weiteren Verbalattacken bevorstehen. Laut Sachverhalt war T aber gerade dabei, zu einer ganzen Reihe von Beleidigungen anzusetzen. Der Angriff dauerte daher zumindest noch fort. Entsprechendes gilt für die Ohrfeigen. 2

3 griffen entgangen wäre. Denn das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Die Erforderlichkeit i.s.v. 32 II ist damit gegeben. Anmerkung: Es ist also zu beachten, dass im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht die Verhältnismäßigkeit der Mittel geprüft wird. Es findet keine Güterabwägung zwischen dem gefährdeten und dem durch die Verteidigung verletzten Rechtsgut statt. Man muss nur von mehreren zur Verfügung stehenden ebenso wirksamen Mitteln dasjenige wählen, das den geringsten Schaden anrichtet. Lediglich die Abwehrhandlung muss erforderlich sein. Das Folgenrisiko trägt grundsätzlich der Angreifer. Auch die Gebotenheit ist gegeben. 3) Verteidigungswille Da N auch mit Verteidigungswillen handelte, handelte er gemäß 32 gerechtfertigt. 4. Ergebnis N hat sich nicht gemäß 223 I Var. 1 strafbar gemacht. C. Gesamtergebnis Tatkomplex 1 und Konkurrenzen V hat sich nach 223 I Var. 1 und 185 strafbar gemacht. Die Taten stehen in Realkonkurrenz, 53. N ist straflos. Tatkomplex 2: Die zweite Begegnung zwischen N und V A. Strafbarkeit des N I. Körperverletzung, 223 I Var. 1 Indem N den V heftig verprügelt, könnte N sich wegen Körperverletzung gemäß 223 I Var. 1 zum Nachteil des V strafbar gemacht haben. 1) Tatbestand Durch das Verprügeln des V hat N den Tatbestand des 223 I Var. 1 vorsätzlich erfüllt. 2) Rechtswidrigkeit N könnte in Notwehr und damit gemäß 32 gerechtfertigt gehandelt haben. Es müsste eine Notwehrlage bestanden haben. Die Beleidigungen und Ohrfeigen des V stellen zwar einen rechtswidrigen Angriff dar. Fraglich ist jedoch, ob dieser zur Zeit der Prügel durch N auch gegenwärtig war. Gegenwärtig i.s.v. 32 II ist nur ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. Die Pöbeleien ereigneten sich jedoch in der Vergangenheit und waren damit nicht mehr gegenwärtig. Auch eine 3

4 Präventivnotwehr gegen lediglich mögliche zukünftige Angriffe ist nicht zulässig, da diese nicht gegenwärtig sind 5. Da keine weiteren Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind, handelte N rechtswidrig. 3) Schuld N handelte schuldhaft. 4) Ergebnis N hat sich gemäß 223 I Var. 1 wegen Körperverletzung strafbar gemacht. Tatkomplex 3: Kirschbaum A. Strafbarkeit des Kindes K I. Diebstahl, 242 I Indem K die Kirschen vom Baum des G nahm und aß, könnte es sich gemäß 242 I zum Nachteil des G strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand K müsste eine fremde bewegliche Sache weggenommen haben. Die Kirschen waren für K fremde bewegliche Sachen. Fraglich ist, ob es sie weggenommen hat. Unter Wegnahme versteht man den Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams. Indem K die Kirschen pflückte und aufaß, brach er den Gewahrsam des G an den Kirschen und begründete neuen Gewahrsam an ihnen. K hat die Kirschen daher weggenommen. 2) Subjektiver Tatbestand K müsste Vorsatz bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes gehabt und mit Zueignungsabsicht i.s.v. 242 I gehandelt haben. K wollte die Kirschen wegnehmen und wusste, dass es sich dabei um fremde bewegliche Sachen handelte. Fraglich ist, ob K auch mit Zueignungsabsicht handelte. K wollte den G hinsichtlich der Kirschen enteignen und sich diese Kirschen aneignen, somit hatte sie Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz. K handelte daher auch mit Zueignungsabsicht. Die Zueignung der Kirschen war ferner rechtswidrig, was K auch wusste. 2. Rechtswidrigkeit Die Tat war rechtswidrig. 5 Eine Mindermeinung wendet im Fall eines nicht gegenwärtigen, aber drohenden zukünftigen Angriffs (sog. Dauergefahr) 32 analog an und kommt so zu einer Rechtfertigung aus notwehrähnlicher Lage. Dem ist die h.m. aber zu Recht entgegengetreten. Bei einer solchen notwehrähnlichen Lage handelt es sich nämlich um einen Fall des 34, sodass es insofern schon an der für den Analogieschluss nötigen Regelungslücke fehlt. Übertragen auf den Fall bleibt es bei der Verneinung von 32 aufgrund der fehlenden Gegenwärtigkeit. Es könnte anschließend eine Rechtfertigung nach 34, rechtfertigender Notstand, geprüft werden, sie sollte jedoch nach Verneinung einer Dauergefahr schnell abgelehnt werden. 4

5 3. Schuld K könnte schuldunfähig gehandelt haben. Schuldunfähig ist gemäß 19, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. K war erst zehn Jahre alt. Es handelte daher schuldunfähig. 4. Ergebnis Mangels Schuldfähigkeit hat sich K nicht strafbar gemacht 6. B. Strafbarkeit des G I. Gefährliche Körperverletzung, 223 I Var.1, 2; 224 I Nr. 2, 5 G könnte sich durch den Schuss mit der Schrotflinte auf K wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 I Var. 1, 2; 224 I Nr. 2, 5 zum Nachteil des K strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand G müsste K körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Unter körperlicher Misshandlung versteht man jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Unter Gesundheitsschädigung versteht man jede Hervorrufung oder Steigerung eines krankhaften Zustandes. Ein Schuss mit einer Schrotflinte auf eine Person stellt eine üble unangemessene Behandlung dar, die das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt. Durch den Schuss wird auch ein krankhafter Zustand bei K hervorgerufen, da die Schusswunden der Heilung bedürfen. G hat K daher sowohl körperlich misshandelt als auch an der Gesundheit geschädigt. Es sind daher beide Varianten des objektiven Tatbestandes des 223 I erfüllt. Kausalität und objektive Zurechnung sind gegeben. Da die Körperverletzung mittels einer Waffe begangen wurde, ist auch das Qualifikationsmerkmal des 224 I Nr. 2 erfüllt. Die Schrotflinte stellt nämlich einen Gegenstand dar, der schon bei der Herstellung allgemein dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu dienen (sog. Waffe im technischen Sinn). Fraglich ist, ob auch eine das Leben gefährdende Behandlung i.s.v. 224 I Nr. 5 gegeben ist. Bei einer das Leben gefährdenden Behandlung i.s.v. 224 I Nr. 5 ist umstritten, ob eine abstrakte oder eine konkrete Gefahr vorauszusetzen ist. Die ganz h.m. und die Rechtsprechung lassen eine objektive Eignung der Behandlung zur Lebensgefährdung ausreichen. Nach dieser Ansicht braucht eine konkrete Gefahr nicht eingetreten zu sein. Natürlich sind auch nach dieser Ansicht die konkreten Umstände des Falles zu berücksichtigen, es braucht aber nicht zu einer Lebensgefährdung gekommen zu sein. Eine andere Ansicht verlangt jedoch, dass das Opfer durch die Körperverletzung in eine konkrete Lebensgefahr gerät. Diese 6 Man könnte hier auch an Hausfriedensbruch, 123 I, denken. Nachdem Angaben im Sachverhalt fehlen, müsste zugunsten des K das Merkmal befriedetes Besitztum verneint werden. Jedenfalls wäre auch im Rahmen der Prüfung des 123 I die Schuldunfähigkeit des K nach 19 zu beachten. 303 I ist bei bestimmungsgemäßem Ge-/ Verbrauch von Sachen nicht gegeben. 5

6 Meinung begründet dies damit, dass 224 I unmittelbar dem Schutz des Opfers diene und daher der tatsächliche Eintritt der Gefahr tatbestandseinschränkend erforderlich sei. Denn erst wenn das Leben des Opfers in Gefahr war, greife der Schutzzweck der Norm. Es ist jedoch der ersten Ansicht zu folgen, denn vom Sinn und Zweck her soll der Täter durch die erhöhte Strafandrohung dieser Qualifikation auch schon von Handlungen abgehalten werden, die generell geeignete sind, das Leben zu gefährden. Eine Person von einem Baum zu schießen, stellt ferner eine das Leben gefährdende Behandlung i.s.v. 224 I Nr. 5 dar. 2) Subjektiver Tatbestand G handelte vorsätzlich bezüglich aller Merkmale des objektiven Grundtatbestandes und der Qualifikationsmerkmale, da er wusste und wollte, dass er das Kind mit der Schotflinte verletzen wird. Im Hinblick auf Nr. 5 besaß er abstrakten Lebensgefährdungsvorsatz Rechtswidrigkeit Fraglich ist, ob G gerechtfertigt handelte. Als Rechtfertigungsgrund kommt Notwehr, 32, in Betracht. 1) Notwehrlage Es müsste ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf rechtlich geschützte Güter durch K vorliegen. Indem K vorsätzlich und rechtswidrig 242 I verwirklichte, beging es einen rechtswidrigen Angriff auf das Eigentum des G. Dass K nicht schuldfähig ist, ist hier irrelevant, da 32 keinen schuldhaft begangenen Angriff fordert (vgl. Wortlaut). Der Angriff war auch gegenwärtig, da K zur Zeit der Notwehrhandlung gerade dabei war, die Kirschen zu stehlen. Eine Notwehrlage lag damit vor. 2) Notwehrhandlung Die Notwehrhandlung richtete sich gegen Rechtsgüter des Angreifers. Die Notwehrhandlung müsste erforderlich gewesen sein. Fraglich ist, ob der Schuss erforderlich war, um den Angriff durch K abzuwehren. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Schuss geeignet und das mildeste vorhandene Mittel war, um den Angriff wirksam abzuwehren. An der Geeignetheit bestehen keine Zweifel. Als mildere Mittel sind Rufe und Warnschüsse denkbar. Doch wie der Sachverhalt zeigt, hatte G diese Mittel alle schon erfolglos ergriffen. Da G in einem Rollstuhl im zweiten Stock saß, konnte er auch nicht zu K hingehen, um es so vom weiteren Kirschenessen abzuhalten. Der Schuss mit der Schrotflinte war daher das mildeste vorhandene Mittel um den Angriff abzuwehren und mithin erforderlich i.s.v. 32 II. Anmerkung: Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht die Verhältnismäßigkeit der Mittel geprüft wird. Es findet keine Güterabwägung zwischen dem gefährdeten und dem durch die Verteidigung verletzten Rechtsgut statt. Man muss nur von mehreren zur Verfügung stehenden ebenso wirksamen Mitteln dasjenige wählen, das den geringsten Schaden anrichtet. Lediglich die Abwehrhandlung muss erforderlich sein. Das Folgenrisiko trägt grundsätzlich der Angreifer. 7 Nach h.m. nötig. 6

7 Zum Schusswaffengebrauch (bzw. lebensgefährliche Waffen): 3 Stufenmodell: Erst Warnung (mündlich oder auch durch Warnschuss), dann Schuss in Arme oder Beine (kampfunfähig machen), dann erst (möglicherweise tödlichen) Schuss auf Körper des Angreifers. Die Notwehrhandlung muss aber nach 32 I auch geboten sein. Grundsätzlich ist eine i.s.v. 32 II erforderliche Notwehrhandlung immer geboten. Denn das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Niemandem soll zugemutet werden, auf eigene Rechtsgüter zu verzichten, die von einem anderen rechtswidrig angegriffen werden. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Eine solche Ausnahme liegt dann vor, wenn zwischen dem verteidigten Recht und dem angegriffenen Recht ein krasses Missverhältnis besteht. Dann wird dem Angegriffenen zugemutet, auf sein Recht zu verzichten, da die Ausübung des Notwehrrechts sonst ein Rechtsmissbrauch wäre. Hier steht die körperliche Unversehrtheit und die Gefährdung des Lebens des K dem Wert einiger Kirschen gegenüber. Eine Gefährdung des Lebens des K steht in krassem Missverhältnis zum Schutze des Eigentums an den Kirschen. Die ergriffene Notwehrhandlung war daher nicht geboten. Ebenso kann es gegenüber schuldlos handelnden Kindern oder Geisteskranken ( 19, 20) geboten sein, auf Abwehr zu verzichten. Nach Rspr. und h.m. darf in diesen Fällen zunächst Schutzwehr und erst danach unter möglichster Schonung des Angreifers Trutzwehr (=Gegenangriff) geübt werden; kleinere Rechtsgutsbeeinträchtigungen sind hinzunehmen 8. Zwar war hier Schutzwehr nicht geeignet, den Angriff abzuwehren. Angesichts der Tatsache, dass nur einige Kirschen gestohlen wurden, war diese geringfügige Rechtsgutsverletzung durch das schuldunfähige Kind K aber hinzunehmen. Der Schuss aus der Schrotflinte war daher auch aus diesem Grund nicht geboten. 3) Ergebnis Da die Notwehrhandlung nicht geboten war, war die Handlung des G nicht rechtmäßig. 3. Schuld G handelte schuldhaft. 4. Ergebnis G hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 I Var. 1, 2; 224 I Nr. 2, 5 strafbar gemacht. C. Gesamtergebnis Tatkomplex 3 G hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 I Var. 1, 2; 224 I Nr. 2, 5 strafbar gemacht. K ist straflos. 8 Zu den Einzelheiten vgl. Kühl, AT, 7 Rn. 192 ff. 7

8 Tatkomplex 4: Geschehen beim Metzger A. Strafbarkeit des M I. Körperverletzung, 223 I Var. 1 M könnte sich wegen Körperverletzung nach 223 I Var. 1 zum Nachteil des S strafbar gemacht haben, indem er auf S mit den Fäusten einschlug. 1. Tatbestand M könnte den S körperlich misshandelt haben. Darunter versteht man jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Die Faustschläge stellen eine solche üble und unangemessene Behandlung dar. M hat daher den S i.s.v. 223 I Var. 1 kausal und objektiv zurechenbar körperlich misshandelt. Dies geschah vorsätzlich. Der Tatbestand des 223 I Var. 1 ist somit gegeben. 2. Rechtswidrigkeit M könnte durch Notwehr, 32, gerechtfertigt sein. Dazu müsste ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff durch S vorliegen. S pfiff laut und falsch, um M zu reizen. Ein Angriff ist jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Rechtswidrig ist der Angriff, wenn der Betroffene ihn nicht zu dulden braucht bzw. wenn der Angriff im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Das Pfeifen stellt aber noch keinen rechtswidrigen Angriff dar, da es nicht verboten ist, laut und falsch zu pfeifen, und die Handlung von M zumutbarerweise geduldet werden musste. Die Schwelle zur Beleidigung des M (auch eine Beleidigung kann einen rechtswidrigen Angriff darstellen) hatte S noch nicht überschritten, mithin bestand nicht die Gefahr ernstlicher Rechtsgutsbeeinträchtigungen. Da somit kein rechtswidriger Angriff vorlag, handelte M nicht gerechtfertigt. 3. Schuld M handelte schuldhaft. 4. Ergebnis M hat sich gemäß 223 I Var. 1 wegen Körperverletzung strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des S I. Gefährliche Körperverletzung, 223 I Var. 1, 2; 224 I Nr. 2, Nr. 5 S könnte sich, durch den Wurstmesserstich auf M, wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 I Var. 1, 2; 224 I Nr. 2, Nr. 5 zum Nachteil des M strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand 8

9 Indem S auf M einstach, könnte er ihn sowohl körperlich misshandelt als auch an der Gesundheit geschädigt haben. Unter körperlicher Misshandlung versteht man jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Ein Stich mit einem Küchenmesser stellt eine solche Behandlung dar. Unter Gesundheitsschädigung versteht man jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. Pathologisch ist der Zustand, der von dem Zustand eines gesunden Normalmenschen negativ abweicht. Da die Folgen des Messerstiches eines Heilungsprozesses bedürfen, ist durch ihn eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen worden. Kausalität und objektive Zurechnung sind gegeben. Beide Varianten des objektiven Tatbestandes des 223 I sind somit erfüllt. Eine Waffe 224 I Nr. 2 Alt. 1 ist jeder Gegenstand, der schon bei der Herstellung allgemein dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu dienen (sog. Waffe im technischen Sinn). Fraglich ist, ob das Messer unter den Waffenbegriff fällt. Ein gefährliches Werkzeug i.s.v. 224 I Nr. 2 Alt. 2 ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach Art der Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Da das Messer auf jeden Fall unter letztgenannte Definition fällt, mithin ein gefährliches Werkzeug darstellt, und dieser Begriff den Oberbegriff 9 bildet, ist das Messer zumindest auf jeden Fall ein gefährliches Werkzeug i.s.d. 224 I Nr. 2 Alt. 2. Ob es unter die Definition des Waffenbegriffs fällt, muss somit nicht mehr entschieden werden. Somit ist das Qualifikationsmerkmal des 224 I Nr. 2 verwirklicht. Fraglich ist, ob auch eine das Leben gefährdende Behandlung i.s.v. 224 I Nr. 5 gegeben ist. Bei einer das Leben gefährdenden Behandlung i.s.v. 224 I Nr. 5 ist umstritten, ob eine abstrakte oder eine konkrete Gefahr vorauszusetzen ist. Die ganz h.m. und die Rechtsprechung lassen eine objektive Eignung der Behandlung zur Lebensgefährdung ausreichen. Nach dieser Ansicht braucht eine konkrete Gefahr nicht eingetreten zu sein. Natürlich sind auch nach dieser Ansicht die konkreten Umstände des Falles zu berücksichtigen, es braucht aber nicht zu einer Lebensgefährdung gekommen zu sein. Eine andere Ansicht verlangt jedoch, dass das Opfer durch die Körperverletzung in eine konkrete Lebensgefahr gerät. Diese Meinung begründet dies damit, dass 224 I unmittelbar dem Schutz des Opfers diene und daher der tatsächliche Eintritt der Gefahr tatbestandseinschränkend erforderlich sei. Denn erst wenn das Leben des Opfers in Gefahr war, greife der Schutzzweck der Norm. Es ist jedoch der ersten Ansicht zu folgen, denn vom Sinn und Zweck her soll der Täter durch die erhöhte Strafandrohung dieser Qualifikation auch schon von Handlungen abgehalten werden, die generell geeignete sind, das Leben zu gefährden. Die Messerstiche stellen somit eine das Leben gefährdende Behandlung i.s.v. 224 I Nr. 5 dar. 9 So auch Lackner/Kühl, 224 Rn. 2. Zusatzinfo: Die alte Rechtslage formulierte in 223a (welche die Vorgängervorschrift zu 224 ist):... mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs.... Wichtig ist hier vor allem, die Systematik zu verstehen: Das gefährliche Werkzeug ist der Oberbegriff, die Waffe nur ein Beispiel. Das bedeutet, dass es zur Subsumtion an sich genügt, den Begriff gefährliches Werkzeug zu definieren. Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach objektiver Beschaffenheit und nach Art der Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Daraus folgt aber auch, dass die Anwendung einer Waffe im technischen Sinn (also außer Schusswaffen auch Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen nach 1 II WaffG) nur ausreicht, wenn sie als gefährliches Werkzeug, d.h. in konkret gefährlicher Weise benutzt wird. Der leichte Schlag mit einer Pistole auf den Rücken genügt zum Beispiel ebenso wenig wie der Stoß mit einem Gewehrkolben gegen das Gesäß. Anders als hier ist bei 250 II Nr. 2 eine Abgrenzung von Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen erforderlich. Bei Messern ist diese Abgrenzung, wie ausgeführt, schwierig (zur Vertiefung: StV 1998, 487). Wenn dies in der Klausur eindeutig ein Schwerpunkt sein sollte, dann bitte diese Ausführungen auch in den Text mit aufnehmen. 9

10 2) Subjektiver Tatbestand S handelte vorsätzlich bezüglich aller Merkmale des objektiven Grundtatbestandes und der Qualifikationsmerkmale 10, da er wusste und wollte, dass das von ihm verwendete Messer den M verletzen würde. Im Hinblick auf Nr. 5 besaß er abstrakten Lebensgefährdungsvorsatz Rechtswidrigkeit Fraglich ist, ob S rechtswidrig handelte. Sein Handeln könnte durch Notwehr, 32, gerechtfertigt sein. 1) Notwehrlage Hierzu müsste ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff durch M vorliegen. Wie oben bei der Prüfung der Strafbarkeit des M festgestellt wurde, handelte M rechtswidrig, als er auf S einschlug. Die Faustschläge dauerten noch an. Es lag damit ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff durch M vor. Eine Notwehrlage war gegeben. 2) Notwehrhandlung Laut Sachverhalt konnte S die Faustschläge nur durch den Messerstich abwehren, dieser war also geeignet und das mildeste Mittel, das dem S zur Verfügung stand. Die Handlung war somit erforderlich i.s.v. 32 II. Ebenso richtet sie sich gegen Rechtsgüter des Angreifers. Problematisch ist jedoch, dass S den M zu dem Angriff provoziert hat, um M dann im Rahmen der Notwehr verletzen zu können. Es stellt sich daher die Frage, ob Notwehr gegen einen absichtlich provozierten Angriff geboten i.s.v. 32 I ist. Hierzu lassen sich verschiedene Ansichten vertreten. Nach einer Ansicht (Rechtsbewährungstheorie) ist die Verteidigungshandlung des S auch dann durch Notwehr gerechtfertigt, wenn er die Notwehrsituation durch absichtliche Provokation herbeigeführt hat. Denn das Recht verlange, dass der Provozierte der Provokation widerstehe. Das folge z. B. aus 213, der dem durch vorhergegangene Misshandlung oder Beleidigung gereizten Täter lediglich Strafmilderung gewährt. Nicht zuletzt brauche das Recht dem Unrecht nicht zu weichen. Nach dieser Ansicht handelte S gerechtfertigt. Nach der sogenannten Selbstschutztheorie blieb S zur Verteidigung berechtigt, wenn anders das der Notwehr zugrundeliegende Selbstschutzprinzip nicht durchsetzbar war, insbesondere wenn keine Ausweichmöglichkeit gegeben war. Denn Strafe sei in diesen Fällen nur angebracht, wenn der Akt des Provokateurs selbst eine strafbare Handlung darstelle oder der Provokateur von einer bestehenden Ausweichmöglichkeit keinen Gebrauch mache. Da die Handlung des S keine strafbare Handlung darstellte und laut Sachverhalt keine Ausweichmöglichkeit bestand, hat sich S nach dieser Ansicht ebenfalls nicht strafbar gemacht. Nach der von Rechtsprechung und h.m. vertretenen Rechtsmissbrauchstheorie kann sich derjenige, der einen Angriff absichtlich provoziert, um den anderen unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können, nicht auf Notwehr berufen, da er rechtsmissbräuchlich handele. Denn das Notwehrrecht finde wie alle Rechte seine Schranke im allgemeinen Verbot des Rechtsmissbrauches. Für das von Provokationsabsicht getragene Vorverhalten genügen dabei schon Hänseleien und Sticheleien unterhalb der Schwelle des 185. Nach dieser Ansicht war die Handlung des S rechtswidrig. Teile der 10 Vorsatz im Hinblick auf die Qualifikationsmerkmale nicht vergessen. 11 Nach h.m. nötig. 10

11 Literatur versuchen, mit der Rechtsfigur der actio illicita in causa 12 das Vorverhalten des späteren Verteidigers zum Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit zu machen: Nach dieser Ansicht bleibt die Verteidigungshandlung rechtmäßig, S ist aber dennoch wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar. An der gegebenen Notwehrsituation müssten also keine Korrekturen vorgenommen werden. Diese Ansicht führt jedoch dazu, eine bloße Provokationshandlung als Tötungs- oder Körperverletzungsdelikt zu bestrafen. Außerdem ist nicht einleuchtend, warum eine rechtmäßige Handlung (Provokationshandlung, hier Pfeifen) gleichzeitig rechtswidrig sein soll. Ferner ist sehr zweifelhaft, ob die Verletzung oder Tötung dem Provokateur objektiv zugerechnet werden kann. Diese Ansicht ist daher abzulehnen. Dem Notwehrrecht liegen zwei Grundgedanken zugrunde. Zum einen soll die Notwehr dazu beitragen, die Rechtsordnung zu bewahren (Rechtsbewährungsprinzip), zum anderen soll die Notwehr dem Einzelnen die Möglichkeit geben, sich selbst zu schützen (Selbstschutzprinzip). Das Rechtsbewährungsprinzip versagt aber bei einem provozierten Angriff, denn wer jemanden durch sein Verhalten absichtlich zum Angriff reizt, bewegt sich ohne jene überpersönliche Legitimation, die er zum Auftreten als Repräsentant und Bewahrer der Rechtsordnung benötigt. Das Selbstschutzprinzip versagt ebenfalls, da sich S sehenden Auges in die von ihm vorbereitete Situation hineinmanövriert hat. Die Rechtsbewährungs- und die Selbstschutztheorie sind daher abzulehnen. Richtigerweise ist der Rechtsmissbrauchstheorie zu folgen. S handelte rechtswidrig. 3. Schuld S handelte schuldhaft. 4. Ergebnis S hat sich gemäß 223 I Var. 1, 2, 224 I Nr. 2, Nr. 5 wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht. C. Gesamtergebnis Tatkomplex 4 M hat sich gemäß 223 I Var. 1 wegen Körperverletzung strafbar gemacht, S hat sich gemäß 223 I Var. 1, 2, 224 I Nr. 2, Nr. 5 wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht. 12 Dazu Kühl, AT, 7 Rn. 242 ff. 11

12 Tatkomplex 5: In der Kneipe A. Strafbarkeit des A I. Versuchter Mord, 212 I, 211 I, II, 2. Gruppe Var. 1, 12 I, 22, 23 I Zum Versuch später noch ausführlicher. A könnte sich gemäß 212 I, 211 I, II, 2. Gruppe Var. 1, 22, 23 I StGB wegen versuchten Mordes zum Nachteil des C strafbar gemacht haben, indem er den Schussversuch unternahm. 0. Vorprüfung Das Delikt wurde nicht vollendet, da C nicht tot ist. Die Versuchsstrafbarkeit folgt aus dem Verbrechenscharakter des Delikts, 23 I i.v.m. 12 I. 1. Tatbestand 1) Tatentschluss Laut Sachverhalt hat A Tatentschluss hinsichtlich einer Tötung besessen. Fraglich ist, ob A auch vorsätzlich bezüglich des Mordmerkmals heimtückisch handelte. Heimtücke setzt die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung voraus 13. Da sich C eines Angriffs nicht ausgesetzt sah, war C arglos. Fraglich ist, ob C auch wehrlos war. Dies ist der Fall, wenn C in Folge seiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und fähigkeit stark eingeschränkt war 14. Dies kann mit dem Argument bejaht werden, dass C obwohl er, wenn auch ungewollt, in der Lage war, den Angriff abzuwehren - sich nicht etwa gegen den Angriff verteidigen, sondern seinerseits A angreifen wollte. Dass dies ein unwertes Verhalten darstellt, ändert nichts an der Tatsache, dass es für C eine erhöhte Gefährlichkeit in sich birgt, wenn A die Waffe versteckt hält und lächelnd auf ihn zugeht. Auch führt die sehr glückliche und mehr zufällige Vereitelung des Angriffs nicht dazu, das Heimtückemerkmal zu verneinen. Da A auch in feindlicher Willensrichtung handelte, ist Heimtücke daher gegeben. Die h.m. in der Literatur verlangt zusätzlich einen verwerflichen Vertrauensbruch und würde hier wohl zur Verneinung des Heimtückemerkmals kommen 15. Diese Voraussetzung ist aber aufgrund ihrer Unbestimmtheit abzulehnen 16. A kannte die die Heimtücke begründenden Umstände und handelte daher auch vorsätzlich bezüglich einer heimtückischen Tötung. Anmerkung.: A.A. (=Verneinung der Wehrlosigkeit) nur mit guter Begründung vertretbar. 2) Unmittelbares Ansetzen Entsprechend der herrschenden gemischt subjektiv-objektiven Theorie 17 setzt der Täter unmittelbar an, wenn er nach seiner Vorstellung von der Tat Handlungen ausführt, die bei ungestörtem Fortgang un- 13 Lackner/Kühl, 211 Rn Lackner/Kühl, 211 Rn So etwa Wessels/Hettinger, BT 1, Rn Zur entsprechenden Kritik an der Literaturauffassung vgl. Wessels/Hettinger, BT 1, Rn. 108 m.w.n. 17 Mehr siehe später. 12

13 mittelbar ohne weitere wesentliche Zwischenakte oder Zäsur in die Ausführung der Tat münden sollen. Bloße Vorbereitungshandlungen überschreiten diese Grenze nicht. Durch das Anlegen des Fingers auf den Abzug hat A i.s.v. 22 nach seiner Vorstellung unmittelbar zur heimtückischen Tötung angesetzt, da ohne weitere wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsausführung übergegangen werden sollte. 2. Rechtswidrigkeit Da keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind, handelte A rechtswidrig. 3. Schuld A handelte schuldhaft. 4. Ergebnis A ist gemäß 212 I, 211 I, II, 2. Gruppe Var. 1, 12 I, 22, 23 I zu bestrafen. B. Strafbarkeit des C I. Körperverletzung, 223 I Var. 1 C könnte sich durch den Schlag ins Gesicht des A wegen Köperverletzung nach 223 I Var. 1 zum Nachteil des A strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand Die Schläge ins Gesicht stellen eine üble und unangemessene Behandlung dar und beeinträchtigen das körperliche Wohlbefinden des A erheblich. Folglich hat C den A i.s.d. 223 I Var. 1 kausal und objektiv zurechenbar körperlich misshandelt. Er handelte diesbezüglich auch vorsätzlich. 2. Rechtswidrigkeit Fraglich ist, ob C rechtswidrig handelte. Die Rechtswidrigkeit würde entfallen, wenn sich C auf Rechtfertigungsgründe berufen könnte. C könnte gemäß 32 durch Notwehr gerechtfertigt sein. 1) Notwehrlage Zunächst müsste eine Notwehrlage i.s.v. 32 vorgelegen haben, die durch einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gekennzeichnet ist. In dem Verhalten des A dem Schussversuch, s. oben liegt ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit und das Leben des C. Dieser war auch gegenwärtig und rechtswidrig, da sich A seinerseits nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen konnte. 2) Notwehrhandlung Die Notwehrhandlung richtete sich gegen ein Rechtsgut des Angreifers, nämlich die körperliche Integrität von A. Die Notwehrhandlung des C müsste erforderlich i.s.v. 32 II gewesen sein. Erforderlich ist eine Verteidigungshandlung dann, wenn sie objektiv zur Abwehr des Angriffs geeignet ist 18 und die sofortige und endgültige Beseitigung des Angriffs erwarten lässt 19 oder wenigstens zu einer Abschwächung des 18 Baumann/Weber/Mitsch, AT, 17 Rn Kühl, AT, 7 Rn. 88; Wessels/Beulke, AT, Rn

14 Angriffs führt 20. Soweit mehrere gleich geeignete Mittel zur Verfügung stehen, ist das relativ mildeste Mittel zu wählen 21. Die Schläge waren geeignet, den Angriff abzuwehren bzw. zumindest abzuschwächen. Fraglich ist, ob dem C mildere Mittel zur Verfügung standen. In Betracht kommt insoweit allenfalls ein Verzicht auf Verteidigung. Ein Ausweichen ist dem Angegriffenen jedoch grundsätzlich nicht zuzumuten, da die Notwehr vom Rechtsbewährungsprinzip getragen wird ( das Recht muss dem Unrecht nicht weichen ). Auch stellt das Ausweichen keine Verteidigungshandlung i.s.d. 32 II StGB (vgl. die Formulierung abzuwenden ) dar 22. Die Abwehr mit den Fäusten war damit mildestes Mittel und mithin erforderlich i.s.v. 32 II. Die Notwehrhandlung war auch geboten. 3) Verteidigungswille C wusste nichts von der gegebenen Notwehrlage, wollte A lediglich verprügeln und handelte insoweit ohne Verteidigungswillen. Ob der fehlende Verteidigungswille zur Versagung des Notwehrrechts führt, ist umstritten. Eine Mindermeinung lehnt das Erfordernis subjektiver Rechtfertigungselemente generell mit dem Argument, eine objektiv erlaubte Handlung könne nicht rechtswidrig sein, ab. Im Übrigen bestrafe das Strafrecht nicht die böse Gesinnung, sondern orientiere sich an der objektiven Gefährlichkeit eines Verhaltens. Die Rspr. und die h.m. setzen dagegen Verteidigungswillen voraus. Für diese Ansicht spricht der Wortlaut des 32 II ( um abzuwenden ). Ferner ist festzustellen, dass sich das Unrecht aus Handlungs- und Erfolgsunrecht zusammensetzt. Daher wird bei fehlendem Verteidigungswillen lediglich das Erfolgs-, nicht aber das Handlungsunrecht beseitigt. Daraus folgt, dass das Verhalten nicht durch 32 rechtmäßig sein kann. Auch aus dem Rechtsbewährungsprinzip, das das Notwehrrecht trägt, ist zu schließen, dass als Bewahrer der Rechtsordnung nur in Erscheinung treten kann, wer sich eines Angriffs bewusst ist. Im Ergebnis sprechen die besseren Argumente für die h.m. C handelte daher nicht gerechtfertigt. Folgt man dieser Ansicht, so schließt sich das Folgeproblem an, ob C wegen Vollendung oder wegen Versuchs zu bestrafen ist. Anmerkung: Folgt man der Mindermeinung, stellt sich das Problem selbstverständlich nicht. Der Bearbeiter sollte dann ein Hilfsgutachten verfassen. Eine Ansicht will den Täter bei fehlendem Verteidigungswillen wegen eines vollendeten Delikts bestrafen 23. Zur Begründung verweist diese Ansicht darauf, dass dem Täter nicht Umstände, die seine Motivation nicht bestimmen zu Gute kommen können. Seine Einstellung zur Rechtsordnung sei genauso fehlerhaft wie wenn die Notwehrlage objektiv nicht vorläge. Dass der Täter zufällig das richtige getan habe, dürfe ihn nicht privilegieren. Die h.m. 24 bestraft den Täter hier wegen Versuchs. Da sich das Unrecht aus Handlungs- und Erfolgsunrecht zusammensetze, beseitige das Vorliegen einer objektiven Rechtfertigungslage den Erfolgsunwert, denn der Täter durfte objektiv genauso handeln, wie er gehandelt hat. Zu 20 Kühl, AT, 7 Rn Kühl, AT, 7 Rn. 100; Wessels/Beulke, AT, Rn Baumann/Weber/Mitsch, 17 Rn. 24; Kühl, AT, 7 Rn Siehe z.b. B. Heinrich Strafrecht AT Rn Sie Kühl 7 Rn. 127, 6 Rn. 16 m.w.n. 14

15 einer (objektiven) Rechtsgutsverletzung sei es gerade nicht gekommen, da der Täter genauso gehandelt habe, wie er objektiv handeln durfte. Das Handlungsunrecht sei aber aufgrund des fehlenden Verteidigungswillens nicht beseitigt. Auch beim (untauglichen) Versuch werde das Handlungsunrecht bei fehlendem (nicht eingetretenem) Erfolgsunrecht bestraft. Der Täter wolle unrechtmäßig handeln, handele aber ohne sein Wissen ( aus Versehen ) rechtmäßig genau dies sei die typische Konstellation des Versuchs. Da eine Fallkonstellation wie die auch hier vorliegende tatsächlich dogmatisch eher der Konstellation des (untauglichen) Versuchs entspricht, ist die Versuchslösung zu präferieren. Damit ist C gerechtfertigt, jedoch ist C entsprechend oder unmittelbar nach den Versuchsregeln zu bestrafen. 4. Ergebnis C hat sich nicht gemäß 223 I Var. 1 wegen vollendeter Körperverletzung strafbar gemacht. II. Versuchter Körperverletzung, 223 I Var. 1, II, 22, 23 I Vorprüfung: - Keine Vollendung aus Rechtsgründen 25 - Strafbarkeit des Versuchs: (+) 223 II 1. Tatbestand: - Tatentschluss - unmittelbares Ansetzen 2. Rechtswidrigkeit 26 (+) 3. Schuld (+) 4. Ergebnis C hat sich gemäß 223 I Var. 1, II, 22, 23 I wegen versuchter Körperverletzung strafbar gemacht. Anmerkung: Die Bejahung der Versuchsstrafbarkeit ergibt sich zwingend aus den obigen Ausführungen. Einen eigenen Prüfungspunkt für die versuchte Körperverletzung zu machen ist zu empfehlen, da nicht beim Prüfungspunkt vollendete Körperverletzung als Ergebnis eine versuchte Körperverletzung stehen sollte; dies wäre dogmatisch falsch. C. Gesamtergebnis Tatkomplex 5 A ist strafbar wegen versuchten Mordes, 212 I, 211 I, II, 2. Gruppe Var. 1, 12 I, 22, 23 I. 25 Logische Konsequenz aus dem eben unter I. Geprüften. 26 Hier ist nicht noch einmal auf 32 einzugehen, da dies schon oben geschehen ist. 15

16 C hat sich wegen versuchter Körperverletzung, 223 I Var. 1, II, 22, 23 I, strafbar gemacht. Literatur: Heinrich StR AT Bd. I 13, 14; Krey StR AT Bd ; Kühl StR AT 6, 7; Wessels/Beulke StR AT 8 II, V; Rengier StR AT, 17,

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