Rechte der betroffenen Personen. Mitteilungsrechte und Mitteilungspflichten. Konkret: Fallkonferenzen de lege lataund de lege ferenda

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1 Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt eine Darlegung aus rechtlicher Sicht 26. März 2015 Referat Rechte der betroffenen Personen Mitteilungsrechte und Mitteilungspflichten Koordinationsrechte und Koordinationspflichten Konkret: Fallkonferenzen de lege lataund de lege ferenda 2 1

2 Rechte der betroffenen Personen Personen, die von den Drohungen von Gewalt betroffen sind, haben ein Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit sowie ein Recht auf Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV. Personen, von denen Drohungen von Gewalt ausgehen, haben grundsätzlich Anspruch auf die in Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 13 Abs. 2 BV verankerten Rechte, insbesondere der Schutz des sozialen Ansehens sowie die informationelle Selbstbestimmung. Art. 27 ZGB schützt eine Person vor sich selbst, Art. 28 ZGB schützt eine Person vor Persönlichkeitsverletzungen, die von Dritten ausgehen. 3 Schutz der Geheim-/Privatsphäre Zum Schutz der Geheim-undPrivatsphäre jeder Person sind in zahlreichen Erlassen spezielle Geheimhaltungsvorschriften verankert. Ziel ist es, entweder natürliche oder juristische Personen vor Eingriffen in ihre Geheim-und Privatsphäre zu schützen. Die Geheimhaltungsvorschriften finden sich in den entsprechenden Erlassen des privaten und öffentlichen Rechts. Zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter verstärkt das Strafrecht die Wirkung dieser privat- und öffentlichrechtlichen Regelungen, indem es einzelne Kategorien von Geheimnisverletzungen unter Strafandrohung stellt. 4 2

3 Strafrechtliches Berufsgeheimnis Unter das Berufsgeheimnis fällt die Tätigkeit von Angehörigen bestimmter Berufe, namentlich Geistliche, Anwältinnen und Anwälte, Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen. Art. 321 StGB schützt neben den primären Interessen des Geheimnisherrn auch das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit von Vertrauensverhältnissen zu den Angehörigen bestimmter Berufe, die auf Verschwiegenheit angewiesen sind. Die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde kann vom Berufsgeheimnis entbinden (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Gesetzliche Anzeigepflichten und Melderechte stellen Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 14 StGB dar. Eine Rechtfertigung der Offenbahrungkann sich auch unter dem Gesichtspunkt der Notwehr, des Notstands sowie der Wahrung berechtigter Interesse ergeben. Art. 321 StGB ist ein Antragsdelikt. Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers Handkommentar zum StGB 2013, Art. 321 N 1, 5 und 7. 5 Strafrechtliches Amtsgeheimnis Mitglieder einer Behörde oder Beamtinnen und Beamte, denen in dieser Eigenschaft ein Geheimnis anvertraut wurde oder das sie im Rahmen ihrer Amtstätigkeit wahrgenommen haben, sind ans Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB gebunden. Das Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung der vorgesetzten Behörde begründet einen Rechtfertigungsgrund und die Mitglieder einer Behörde oder Beamtinnen und Beamte verletzen Art. 320 Ziff. 2 StGB nicht. Grundsätzlich ist daher die Einwilligung der Person, die das Geheimnis der Behörde anvertraut hat, nicht notwendig, denn die Behördenmitglieder machen sich nur strafbar, wenn sie das Geheimnis Dritten gegenüber ohne schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Behörde offenbaren. Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers Handkommentar zum StGB 2013, Art. 320 N

4 Anzeigepflichten nach Artikel 302 StPO Nach Art. 302 Abs. 2 StPO regeln Bund und Kantone die Anzeigepflichten aller Mitglieder aller anderer Behörden (ausser die der Strafbehörde), wobei darunter auch Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte zu subsumieren sind. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn nach Bundesrecht ein Aussage-oder Zeugnisverweigerungsrecht besteht (Art. 302 Abs. 3 StPO i.v.m. Art. 113 Abs. 1, Art. 168, Art. 169 und Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Anzeigepflicht ist in den Kantonen äusserst unterschiedlich geregelt im Kanton Wallis ist diese in Art. 35 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung geregelt. 7 Koordinationsrechte/-pflichten Grundsatz: Koordinationsrecht aus Melderechten und Meldepflichten Koordinationspflicht zur Vermeidung von positiven Kompetenzkonflikten respektive parallelen Handelns (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 36 Abs. 3 BV) Koordinationspflicht zur Vermeidung von negativen Kompetenzkonflikten zum Nachteil von (potenziellen) Opfern (Art. 29 Abs. 1 BV) Fazit: Eine Koordinationspflicht ergibt sich bereits aus Verfassungsrecht und zwar dass gegenüber der Person, die mit Gewalt droht, nicht unverhältnismässig gehandelt wird, und dass gegenüber der Person, die von Gewalt bedroht wird, keine Rechtsverweigerung geschieht. 8 4

5 Erwachsenenschutzrecht I Ausgangslage Ist eine Person psychisch labil respektive krank, weil sie beispielsweise unter länger andauerndem, übermässigen Stress oder Druck steht, alkoholgefährdet ist oder psychisch bedingte Gewaltneigung in sich trägt, und Gewaltdrohungen ausspricht, sind die Vorschriften des Erwachsenenschutzrechts (ESR) heranzuziehen und zwar Art. 443 ZGB sowie Art. 453 ZGB. 9 Erwachsenenschutzrecht II Art. 443 ZGB Melderechte und Meldepflichten 1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis Ausgangslage 2 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen Art. 453 ZGB Zusammenarbeitspflicht 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. 2 Personen, die dem Amts-oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen. 10 5

6 Erwachsenenschutzrecht III Art. 443 Abs. 1 ZGB zum Melderecht: Jede Person ist berechtigt, eine Gefährdungsmeldung an die Kinds- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu machen. Die meldende Person verstösst mit ihren Äusserungen über die hilfsbedürftige Person nicht gegen den Datenschutz. Die Meldung ist zulässig, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint, es ist somit nicht erforderlich, dass die Hilfsbedürftigkeit tatsächlich besteht. Die Vorschriften des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB gehen dem Melderecht vor. Die Pflicht zur Einholung einer Einwilligung oder Entbindung entfällt dort, wo eidgenössisches Recht für Personen, die einem Berufsgeheimnis unterstehen, ein Melderecht vorsehen. Christoph Auer/Michèle Marti BSK Erwachsenenschutz 2012, Art Erwachsenenschutzrecht IV Art. 443 Abs. 2 ZGB zur Meldepflicht: Die Pflicht zur Meldung richtet sich an sämtliche Personen, die in amtlicher Tätigkeit von der Hilfsbedürftigkeit Kenntnis erhalten. Die KESB muss benachrichtigt werden, sobald eine Person in irgendeiner Form hilfsbedürftig erscheint, unabhängig davon, welches Ausmass ihr Schwächezustand hat, womit daher nicht erst Meldung zu machen ist, wenn eine bestimmte Massnahme angeordnet werden muss siehe jedoch Art. 11 OHG. Die Meldepflicht nach Abs. 2 ist ein zentraler Aspekt der Pflicht zur Zusammenarbeit, ist doch die Weitergabe von Informationen ein wesentlicher Bestandteil der zwischenbehördlichen Kooperation -Art. 443 Abs. 2 ZGB steht daher in engem Bezug zu Art. 453 ZGB. Kantone sind nach Abs. 2 des Art. 443 ZGB berechtigt, in ihrer Rechtsordnung weitere Meldepflichten vorzusehen. Christoph Auer/Michèle Marti BSK Erwachsenenschutz 2012, Art

7 Erwachsenenschutzrecht V Art. 453 ZGB zur Zusammenarbeitspflicht: Zweck ist der Schutz der hilfsbedürftigen Person, aber auch präventiv die Förderung der öffentlichen Sicherheit. Zur Zusammenarbeit sind öffentliche und private Einrichtungen, wie etwa die Sozial- und Psychiatriedienste, Opferhilfestellen, Spitex, Spitäler und ihre Sozialdienste, Schuldenberatungsstellen, Sozialversicherungsträger, Gerichte, Strafverfolgung-und Strafvollzugsbehörden usw. und die Polizei verpflichtet. Die Zusammenarbeit und die Befreiung vom Berufs-und Amtsgeheimnis setzt neben der Verhältnismässigkeit eine besondere Gefährdung voraus, welche eine hohe Wahrscheinlichkeit aufweist und zwar bezogen auf eine Selbst-oder Fremdgefährdung. Bei der Fremdgefährdung muss es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handeln, welches eine Drittperson körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigen könnte. Kurzer Hinweis auf Art. 448 ZGB zu den Mitwirkungspflichten und Amtshilfe. Christoph Auer/Michèle Marti BSK Erwachsenenschutz 2012, Art Kantonales Polizeirecht I Wenn die Polizei im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Personen, die mit Gewalt drohen, konfrontiert wird, hat sie verschiedene Möglichkeiten zu reagieren. Die kantonalen Polizeigesetze sehen konkrete Massnahmen vor, welche die Polizei vornehmen kann, von der Personenkontrolle bis zur Festnahme und zum Schusswaffengebrauch. Daneben gibt es die polizeiliche Generalklausel. Diese gibt der Polizei die Befugnis, auch Massnahmen anzuordnen, die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sind, falls sie zur Bewältigung einer Notsituation unerlässlich ist. Jede polizeiliche Massnahme muss verhältnismässig sein. 14 7

8 Kantonales Polizeirecht II Nicht freiheitsentziehende Polizeimassnahmen sind u.a. Anhaltung zur Identitätsfeststellung oder polizeiliche Befragung, erkennungsdienstliche Massnahmen, Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen, Hausdurchsuchung, Wegweisung oder Wegweisung im Zusammenhang mit Häuslicher Gewalt. Freiheitsentziehende Polizeimassnahmen sind u.a. Anhaltung, vorläufige Festnahme oder Polizeigewahrsam. Zur Durchführung der Massnahmen und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit kann die Polizei Zwangsmittel einsetzen. Diese können in der Anwendung körperlicher Gewalt bestehen, z.b. Festhalten, Polizeigriff, Schlagstock, oder im Einsatz technischer Hilfsmittel, z.b. Absperrgitter, Tränengas, Gummigeschosse, Handschellen, Schusswaffen. 15 Kantonales Polizeirecht III Je nach Gewaltsituation Polizeimassnahmen nach Polizeigesetz (Sicherheitsmassnahmen) Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 453 ZGB (siehe Folie zum ESR). Eröffnung eines Strafverfahrens; sobald die Polizei eine Strafanzeige entgegennimmt oder durch ihre Handlungen zu erkennen gibt, dass sie eine Person verdächtigt, gilt die StPO - und damit auch die Art. 95 bis 99 StPO bezüglich Datenbearbeitung (siehe Folie zur StPO). Drohungen im Rahmen von Häuslicher Gewalt ist nach Art. 180 Abs. 2 StGB ein Offizialdelikt; wenn die Polizei davon erfährt, muss sie ein Vorverfahren eröffnen (Art. 7 Abs. 1 StPO i.v.m. Art. 300 Abs. 1 lit. a i.v.m. Art. 301 Abs. 2 i.v.m. Art. 307 Abs. 1 StPO). 16 8

9 Kantonales Polizeirecht IV Bearbeiten von Personendaten durch die Kantonspolizei gemäss dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung des Kantons Wallis (GIDA): Grundsätze nach Art. 17 ff. GIDA Bekanntgabe von Daten nach Art. 22 ff. GIDA Nach Art. 22 Abs. 2 GIDA dürfen Behörden Dritten besonders schützenswerte Daten bekannt geben, wenn namentlich eine Bestimmung eines Gesetzes im formellen Sinne dies erlaubt oder die Bekanntgabe notwendig ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder einer Drittperson zu schützen. Nach Art. 22 Abs. 3 GIDA können Personendaten und besonders schützenswerte Daten in konkreten Fällen Behörden und öffentlichen Organen auf deren Gesuch hin übermittelt werden, wenn die Übermittlung gesetzlich erlaubt ist oder die verlangten Auskünfte für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. 17 Kantonales Polizeirecht V In Fällen von Häuslicher Gewalt Die Datenübermittlung bei den von Gewalt bedrohten Personen richtet sich nach Art. 305 StPO. Die Datenübermittlung bei den von Gewalt ausübenden Personen richtet sich nach kantonalem Recht im Kanton Wallis gemäss Art. 22 GIDA. 18 9

10 Schweizerische StPO I Ausgangslage Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) sowie nach dem Datenschutzrecht der meisten Kantone findet das Datenschutzrecht auf hängige Strafverfahren keine Anwendung. Aus diesem Grund enthalten die Art. 95 bis 99 StPO Bestimmungen datenschutzrechtlicher Natur, denn im Rahmen einer Strafverfolgung werden auch Daten über Personen bearbeitet, denen im weiteren Verfahren keine Parteistellung zukommt. 19 Schweizerische StPO II Grundsätze nach Art. 95 bis 99 StPO zur Datenbearbeitung Personendaten sind grundsätzlich stets bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen. Aus einem hängigen Verfahren darf die Strafbehörde Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können. Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Personendaten. Unrichtige Personendaten sind unverzüglich zu berichtigen. Ist ein Strafverfahren abgeschlossen, gelten die Bestimmungen des DSG oder des jeweilig anwendbaren kantonalen Datenschutzrechts. Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel A. Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen 2011,

11 Schweizerische StPO III Geheimhaltungspflicht von Behördenmitglieder Mitglieder von Strafbehörden und ihre Mitarbeitende sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind. Ausnahmen Orientierung der Öffentlichkeit. Sozialbehörden sowie die KESB werden über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide informiert, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist (Art. 75 Abs. 2 StPO). Die KESB werden in Kenntnis gesetzt über die Verfolgung von Straftaten, an denen Minderjährige beteiligt sind, sofern dies weitere Massnahmen erforderlich macht (Art. 75 Abs. 3 StPO). Gestützt auf Art. 75 Abs. 4 StPO können Bund und Kantone die Strafbehörden überdies zu weiteren Mitteilungen an Behörden verpflichten oder berechtigen. Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel A. Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen 2011, Fallkonferenzen I De lege lata Pflicht für Fallkonferenzen ergibt sich aus der positiven und/oder negativen Koordinationspflicht gemäss BV. Materiell ist das Koordinationsrecht und die Koordinationspflicht geregelt in Art. 453 ZGB oder Art. 22 GIDA des Kantons Wallis oder Art. 75 StPO. Zentral ist die Frage der Federführung und damit die der gesetzlichen Grundlage gestützt darauf höchstpersönliche Daten weitergeleitet werden dürfen und können -und das ist nicht geregelt. Regeln kann das nur der Kanton, denn Zuständigkeit zur Regelung der Organisation sowohl nach ESR, der Polizei als auch der StPO liegt beim Kanton. Was macht wo Sinn, auch bezüglich der Interessenabwägung zwischen den Rechten der Person, die mit Gewalt droht, und den Rechten der Person, die mit Gewalt bedroht wird? 22 11

12 Fallkonferenzen II De lege ferenda Kantone haben Einberufung und Leitung von Fallkonferenzen gesetzlich zu regeln als formales Verwaltungsorganisationsrecht. Zentrale Kriterien für die Leitung: Fachlichkeit, personelle Ressourcen, Erreichbarkeit, Raschheit, ständige Kontakte zur weiteren Stellen. Vorschlag Grundsätzlich kein neutraler Dritter! Einberufung durch KESB, Polizei, Staatsanwaltschaft oder weiterer Fachstellen. Leitung durch KESB, Kantonspolizei, Staatsanwaltschaft, kantonale Fachstelle gegen Häusliche Gewalt -je nach kantonalen Strukturen. 23 Fallkonferenzen III Gesetz über den Kinder- und Erwachsenenschutz im Kanton Bern (Änderung) Vernehmlassungsvorlage Art. 25a (neu) Fallkonferenzen 1 Zur Sicherstellung der Zusammenarbeit im Rahmen eines kindesoder erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens oder des Vollzugs einer angeordneten Kindes-oder Erwachsenenschutzmassnahme kann die Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde betroffene öffentliche und private Stellen zu Fallkonferenzen einberufen. 2 Sie bestimmt die Personen oder Stellen, die an den Fallkonferenzen teilnehmen. Soweit sie die Zusammenarbeit nicht selbst koordiniert, ernennt sie eine für den Fall verantwortliche Person oder Stelle. 3 Die an einer Fallkonferenz beteiligten Personen und Stellen dürfen einander gegenseitig Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben; das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten

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