Statuten SSW Reglement 1.1

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1 Skiverband Sarganserland-Walensee Sekretariat SSW, Postfach 87, CH-7324 Vilters Tel. 081 / / Mail: info@ssw.ch Internet: Reglement 1.1

2 I. Name und Sitz des Verbandes Art. 1 Der Skiverband Sarganserland-Walensee, nachstehend SSW genannt, ist eine Vereinigung der Skiclubs der Bezirke Sargans und Werdenberg, des Kantons Glarus und des Fürstentums Liechtenstein. Der SSW untersteht den Bedingungen von Art. 60 ff ZGB. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der SSW ist ein Regionalverband des Schweizerischen Skiverbandes SSV, dessen Bestrebungen er unterstützt. Die Beziehungen der beiden Verbände richten sich nach den Statuten des SSV. Der Sitz des SSW befindet sich am Wohnort des amtierenden Präsidenten. II. Zweck und Aufgabe des Verbandes Art. 2 Der SSW verfolgt den Zweck, die von seinen Clubs mit Ski, Snowboard und ski- oder snowboardähnlichen Sportgeräten betriebenen Wintersportarten zu fördern, die Kameradschaft zu pflegen, die Freude und das Verständnis für diese Sportarten und die Natur zu wecken, die Gesundheit durch die Ausübung dieser Wintersportarten zu heben, sowie die Ausbildung in denselben zu verbessern. Die Aufgaben des SSW sind die folgenden: Art Wahrung der Interessen der Verbandsmitglieder gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit Förderung, Koordination und Überwachung von wettkampfmässig ausgetragenen Wintersportarten Förderung des Breiten- sowie des Jugendsports, insbesondere die Durchführung von Anlässen im allgemeinen Ski- und Snowboardsport, im Tourenwesen und Skiwandern Aus- und Weiterbildung von Trainern, Leitern und Funktionären. Reglement 1.1 Seite 2

3 III. Mitgliedschaft Art. 4 Mitglieder des SSW sind alle dem SSV angehörenden Skiclubs, die ihren Sitz im Verbandsgebiet haben. Der Beitritt zum SSW bedingt automatisch den Beitritt zum SSV und umgekehrt. Das gleiche gilt auch für den Austritt. Art. 5 Die Aufnahme eines neuen Clubs erfolgt durch den Verbandsvorstand, nachdem die Aufnahme vom SSV genehmigt worden ist. Mit der Aufnahme in den SSW unterstellt sich jeder Club mit seinen sämtlichen Mitgliedern den Statuten und Bestimmungen des Verbandes und verpflichtet sich zudem, an der Förderung des Verbandes und der Verwirklichung seiner Aufgaben mitzuwirken. Clubs, die dem SSV nicht angehören, können nicht aufgenommen werden. Art. 6 Personen, die sich um den Verband oder den Wintersport in der Region besonders verdient gemacht haben, können durch die Delegiertenversammlung, auf Antrag des Verbandsvorstandes, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Darüber hinaus kann der Verbandsvorstand verdienstvollen Mitgliedern und Funktionären eine andere Auszeichnung verleihen. Art. 7 Der Austritt aus dem SSW kann nur auf das Ende eines Verbandsjahres erfolgen. Ist mit dem schriftlich begründeten Austrittsgesuch kein gleichzeitiger Übertritt in einen anderen Regionalverband verbunden, so bedeutet der Austritt aus dem SSW zugleich auch den Austritt aus dem SSV. Art. 8 Clubs, die die Statuten oder Interessen des SSW missachten oder wichtige Gründe setzen, welche eine Zusammenarbeit unzumutbar machen, können durch die Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden. Clubs, die nach zwei Jahren seit Fälligkeit und erfolgloser Mahnung finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem SSW nicht erfüllt haben, werden dem SSV gemeldet und ohne weiteres von der Mitgliederliste gestrichen. Sie verlieren alle Rechte gegenüber dem SSW und dem SSV nach sechs Monaten seit Fälligkeit der offenen Verpflichtungen. Die Rechte leben wieder auf, sobald sie sämtlichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen sind. Austretende oder ausgeschlossene Clubs verlieren jeglichen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Reglement 1.1 Seite 3

4 IV. Organe und Organisation Art. 9 Der SSW kennt folgende Organe: 9.1. Die ordentliche oder ausserordentliche Delegiertenversammlung 9.2. Der Verbandsvorstand und seine Kommissionen 9.3. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission Delegiertenversammlung Art. 10 Die Delegiertenversammlung ist die oberste Instanz des Verbandes des SSW. Sie ist zuständig für: Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung Genehmigung der Jahresberichte Genehmigung der Jahresrechnung Genehmigung des Budgets und die Festsetzung des Jahresbeitrages Wahl der Vorstandsmitglieder Wahl der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission Aufnahme und Ausschluss von Clubs Wahl des Clubs für die Durchführung der nächsten DV Ehrungen Behandlung allfälliger Anträge des Verbandsvorstandes und der Clubs Statutenrevision Anträge von Clubs müssen spätestens 30 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich ausformuliert und begründet dem Verbandspräsidenten eingereicht werden. Solche Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen. Art. 11 Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt einmal im Jahr zusammen und zwar spätestens 14 Tage vor der Delegiertenversammlung des SSV. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen finden nur dann statt, wenn dies vom Verbandsvorstand als notwendig erachtet wird, oder wenn mindestens 1/5 der Verbandsclubs, unter Angabe der Gründe, beim Verbandsvorstand deren Einberufung verlangt. Die Einladung zur Delegiertenversammlung erfolgt durch den Verbandsvorstand mindestens 14 Tage vor der Abhaltung unter Bekanntgabe der Traktanden. Reglement 1.1 Seite 4

5 Art. 12 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus dem Verbandsvorstand und den Delegierten der dem SSW angeschlossenen Clubs zusammen. Die Clubs haben Anrecht auf folgende Stimmenzahlen: 1-30 Mitglieder 1 Stimme Mitglieder 2 Stimmen Mitglieder 3 Stimmen Mitglieder 4 Stimmen Mitglieder 5 Stimmen Mitglieder 6 Stimmen Mitglieder 7 Stimmen Mitglieder 8 Stimmen Mitglieder 9 Stimmen Mitglieder 10 Stimmen Mitglieder 11 Stimmen Mitglieder 12 Stimmen und für je 80 weitere Mitglieder eine Stimme mehr. Massgebend für die jedem Club zustehende Stimmenzahl ist die Zahl der beim SSW im Vorjahr bis zum 31. Dezember einbezahlten Mitgliederbeiträge. Sämtliche Stimmen eines Clubs müssen bei Wahlen und Abstimmungen einheitlich durch einen Delegierten abgegeben werden. Die Clubs bestimmen ihren Delegierten selbst. Die Stellvertretung durch einen Delegierten eines andern Clubs ist nicht gestattet. Art. 13 Die Delegiertenversammlung wird vom Verbandspräsidenten, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet. Über die Geschäfte der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden mitunterzeichnet wird. Abstimmungen und Wahlen sind offen vorzunehmen, sofern nicht geheime Durchführung verlangt wird. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang die absolute, im 2. Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Delegiertenversammlung der Stichentscheid zu. Wiedererwägungsanträge bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. An der Delegiertenversammlung können nur über die auf der Tagesordnung aufgeführten Geschäfte Beschlüsse gefasst werden. Mitglieder des Verbandsvorstandes sind nicht stimmberechtigt. Sie können nicht die Funktion eines Clubdelegierten übernehmen. Reglement 1.1 Seite 5

6 Vorstand und Kommissionen Art. 14 Die Führung des Verbandes wird einem Vorstand übertragen. Dieser setzt sich zusammen aus: Präsident Vizepräsident 14.3 Chef Finanzen Chef Presse und Propaganda Sportchef Chef Alpin Chef Nordisch Chef JO-Cup Chef Breitensport Chef Zeitmessung Chef Schiedsrichter Chef Material Art. 15 Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Er ist zuständig für alle Verbandsgeschäfte, die nicht in die aufgezählte Kompetenz der Delegiertenversammlung fallen. Der Vorstand kann zusätzlich Reglemente erlassen oder ändern, soweit sie den Statuten nicht widersprechen. Er wird nach Bedarf vom Präsidenten zu Sitzungen eingeladen. Die Hälfte der Vorstandsmitglieder kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, führt den Vorsitz. Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigten des Verbandes und die Art der Unterschriftenberechtigung. Art. 16 Es kommen abwechselnd nachstehende Gruppen von Vorstandsmitgliedern zur Wahl: 1. Gruppe Präsident Chef Alpin Chef JO-Cup Chef Material 2. Gruppe Vizepräsident Chef Nordisch Chef Zeitmessung Reglement 1.1 Seite 6

7 Chef Breitensport 3. Gruppe Chef Finanzen Sportchef Chef Presse und Propaganda Chef Schiedsrichter Art. 17 Der Vorstand unterhält und bestellt den technischen Ausschuss (Alpin und Nordisch). Zur Erledigung besonderer Aufgaben können von der Delegiertenversammlung oder vom Vorstand Spezialkommissionen eingesetzt werden. Art. 18 Alle Vorstandsmitglieder werden durch die Delegiertenversammlung gewählt. Sie werden auf drei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Der Wahlturnus schliesst am bisherigen gemäss den vorhergehenden Statuten an. Die übrigen Mitglieder der Kommissionen werden durch den Vorstand auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Art. 19 Die Aufgabenverteilung sowie die Stellvertretung der Vorstands- und Kommissionsmitglieder wird durch den Vorstand geregelt. Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission Art. 20 Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, wobei nicht mehr als ein Mitglied demselben Club angehören darf. Die Kommissionsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie können für weitere drei Jahre wieder gewählt werden. Die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen. Art. 21 Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission hat mit dem Chef Finanzen die auf Ende des Verbandsjahres abgeschlossene Jahresrechnung zusammen mit den Protokollen der Vorstandssitzungen zu prüfen. Sie erstattet zuhanden der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht, dies sowohl über die Jahresrechnung wie auch über die Arbeit des Verbandsvorstandes. Die Rechnungsrevision hat spätestens 10 Tage vor der Delegiertenversammlung zu erfolgen. Reglement 1.1 Seite 7

8 Jahresrechnung und Budget sind den Delegierten an der Delegiertenversammlung schriftlich abzugeben. Gericht bei Streitigkeiten Art. 22 Allfällige Differenzen zwischen den dem SSW angehörenden Clubs und dem Regionalverband, welche nicht gütlich bereinigt werden können, werden zur Entscheidung an das Verbandsgericht des Schweizerischen Skiverbandes weitergezogen. Dieses entscheidet endgültig. Kassawesen und Finanzielles Art. 23 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April. Art. 24 Die Einnahmen des SSW setzen sich zusammen aus: Mitgliederbeiträgen der Verbandsclubs Sport-Toto-Beiträgen der dem SSW angeschlossenen Kantone Subventionen des SSV, der Kantone und der Organisation Jugend+Sport Erträgen aus Aktionen/Veranstaltungen des SSW sowie Spenden, Sponsoren- und Werbebeiträge Art. 25 Jeder dem SSW angeschlossene Club zahlt pro Mitglied einen Jahresbeitrag an den Regionalverband. Die Höhe dieses Beitrages wird an der Delegiertenversammlung festgelegt. Er beträgt maximal sfr pro Mitglied. Massgebend für die Bezahlung der Mitgliederbeiträge ist der Mitgliederbestand per 30. September des Vorjahres. Die Beiträge sind jeweils bis 31. Dezember an den SSW zu überweisen. Art. 26 Über die Ausgaben beschliesst der Verbandsvorstand im Rahmen der vorhandenen Mittel und des Budgets. Für Verbindlichkeiten des SSW haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Clubs oder der Vorstandsmitglieder für finanzielle Verpflichtungen des Verbandes besteht nicht. Reglement 1.1 Seite 8

9 V. Statutenänderung Art. 27 Statutenänderungen können nur durch die Delegiertenversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. Ein Antrag auf Statutenänderung ist auf der Traktandenliste ausdrücklich zu vermerken. Wo sich in den Statuten des SSW keine Regelung findet, gelten soweit anwendbar, die Statuten des SSV. VI. Auflösung des SSW Art. 28 Solange sich fünf Clubs zur Weiterführung des SSW verpflichten, kann dieser nicht aufgelöst werden. Im Falle einer Auflösung des SSW sind das vorhandene Verbandsvermögen, das Verbandsinventar und die Akten dem SSV mit der Bestimmung zu übergeben, dieselben einem sich im nämlichen Einzugsgebiet und mit den gleichen Zielen neubildenden Verband zu übergeben. Kommt eine solche Gründung eines neuen Verbandes mit den gleichen Zwecken innert fünf Jahren nicht zustande, so ist das gesamte Vermögen zu liquidieren. Der Liquidationserlös ist dem SSV für die Förderung der in diesen Statuten aufgeführten Wintersportarten im bisherigen SSW-Verbandsgebiet zu übergeben. Eine Aufteilung des Verbandsvermögens unter den Verbandsclubs und deren Mitglieder ist ausgeschlossen. VII. Inkrafttreten dieser Statuten Art. 31 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 15. Oktober Sie wurden von der Delegiertenversammlung des SSW vom 6. Juni 1998 in Filzbach / GL und durch die Geschäftsleitung des Schweizerischen Skiverbandes SSV am 02. Juni 1998 genehmigt. Reglement 1.1 Seite 9

10 Skiverband Sarganserland - Walensee elo.sig. Felix Zeller Verbandspräsident elo.sig. Josef Zimmermann Vizepräsident Schweizerischer Ski-Verband elo.sig. Edi Engelberger Zentralpräsident elo.sig. Dr. Josef Zenhäusern Direktor Reglement 1.1 Seite 10

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