Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Strafvollzugsrecht regelt regelt regelt Strafbestände, d.h. die mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen
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- Paula Walter
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1 Hinweis: Die umfassende Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auf den 1. Januar 2007 bringt ein erweitertes und flexibleres Sanktionensystem. Dieses hat Auswirkungen auf die Straftatbestände im besonderen Teil des StGB Begriff und Funktionen des Strafrechts Zur Regelung des Zusammenlebens der Menschen stellt das Recht Verhaltensvorschriften (Verbote und Gebote) auf, deren Einhaltung der Staat wenn nötig mit Zwang durchsetzt. Wenn eine Norm verletzt worden ist, so lässt sich dies zwar nicht mehr rückgängig machen, doch darf der Staat die Missachtung des Gesetzes nicht hinnehmen. Um das Recht als verbindlichen Rahmen zu bewahren, muss die Verletzung einer Norm nachteilige Folgen haben. Das Strafrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts und umfasst alle Rechtsnormen, die für gewisse menschliche Verhaltensweisen Strafen (und allenfalls weitere Sanktionen) vorsehen. Diese Verhaltensweisen nennt man Straftaten oder Delikte oder Tatbestände. Über den Zweck von Strafen gehen die Meinungen seit jeher auseinander. Aus heutiger Sicht dient das Strafrecht vor allem folgenden Zwecken: Gerechtigkeit (symbolische Vergeltung des Unrechts) Prävention: Abschreckung des Straffälligen sowie potenzieller Folgetäter Schutz der Gesellschaft Re-Sozialisierung des Straffälligen Förderung des Gehorsams und Rechtsbewusstseins 9.2. Teilgebiete des Strafrechts Das Strafrecht gliedert sich in folgende Teilbereiche: Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Strafvollzugsrecht regelt regelt regelt Strafbestände, d.h. die mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen Strafprozessrecht, d.h. das Verfahren und die zuständigen Behörden Rechtserlasse Rechtserlasse Rechtserlasse Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) Eidg. Nebenstrafgesetze Neben dem StGB enthalten verschiedene andere Bundesgesetze strafrechtliche Bestimmungen; z.b. Strassenverkehrsgesetz Betäubungsmittelgesetz Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) usw. Kantonales Strafrecht In beschränktem Masse können auch die Kantone materielles Strafrecht setzen (z.b. in den Steuergesetzen). Im Wesentlichen kantonal geregelt in den Strafprozessordnungen (StPO). Beispiele einer Vorschrift: Der Haftrichter verfügt die Untersuchungshaft und trifft die damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen. Er ist von der gerichtlichen Beurteilung der strafbaren Handlung ausgeschlossen. Strafprozessgesetz Art. 15 (Kanton St.Gallen) Durchführung der angeordneten Strafe Zuständig sind die Kantone unter Oberaufsicht des Bundes. Die Kantone erlassen dafür ihre Strafvollzugsgesetze (StVG). Beispiel einer Vorschrift: Beim Eingewiesenen kann in geeigneten Fällen die Selbstbeschäftigung gestattet werden, insbesondere zur beruflichen Umschulung und Weiterbildung. Strafvollzugsgesetz 30 (Kanton Zürich)
2 9.3. Aufbau des Strafgesetzbuches Das StGB besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen: 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen (StGB 1 110) Der erste Teil enthält die Grundregeln des materiellen Strafrechts und gilt als Basis für die in den besonderen Bestimmungen beschriebenen Straftatbestände; Beispiele für Regelungen: Geltungsbereich des Strafrechts (StGB 1 9) allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit (StGB 10 33) mögliche Strafen und die Strafzumessung (StGB 34 55) mögliche Massnahmen (StGB 56 73) Verjährung (StGB ) 2. Teil: Besondere Bestimmungen (StGB ) Der zweite Teil listet die einzelnen Delikte auf: Beschrieben werden die unter Strafe gestellten Handlungen. Jede Vorschrift schützt jeweils einen bestimmten Wert. Diese geschützten Werte bezeichnet man als Rechtsgüter. Die Normen des zweiten Teils sind nach den geschützten Rechtsgütern gegliedert. Beispiele: Artikel: StGB 111 ff. StGB 137 ff. StGB 173 ff. StGB 180 ff. StGB 187 ff. StGB 213 ff. StGB 221 ff. StGB 240 ff. StGB 251 ff. StGB 285 ff. StGB 303 ff. Geschütztes Rechtsgut: Leib und Leben Vermögen Ehre und den Geheim- oder Privatbereich Freiheit Sexuelle Integrität Familie Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen usw. Urkundenfälschung Öffentliche Gewalt Rechtspflege Verurteilungen insgesamt nach Geschlecht männlich 86 % weiblich 14 % nach Altersgruppen unter 25 Jahre 28 % 25 bis 29 Jahre 16 % 30 bis 34 Jahre 14 % 35 bis 39 Jahre 12 % 40 bis 64 Jahre 28 % über 65 Jahre 2 % nach Nationalität Schweizer 51 % Ausländer 49 % nach Gesetz Strassenverkehrsgesetz 54 % Strafgesetzbuch 31 % Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Ausländer 11 % Betäubungsmittelgesetz 11 % nach der Hauptsanktion Geldstrafe (Busse) 37 % bedingte Freiheitsstrafe 48 % unbedingte Freiheitsstrafe 15 % Bedeutung des Strafrechts (Statistik für das Jahr 2004)
3 9.4. Wichtige Grundprinzipien des Strafrechts 1. Legalitätsprinzip Das Legalitätsprinzip besagt, dass der Staat nur dann eine Strafe aussprechen darf, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. StGB 1 Der Grundsatz Keine Strafe ohne Gesetz könnte umschrieben werden mit dem Schlagwort: Strafrechtlich ist alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Dies bedeutet zum Beispiel, dass das Gewohnheitsrecht keine Straftatbestände schaffen kann. 2. Anwendung des Strafrechts und Strafverfahren Das Gericht hat zu entscheiden, ob eine bestimmte Verhaltensweise eines Menschen, der so genannte Sachverhalt, unter die abstrakten Rechtsregeln fällt. Dies geschieht in zwei Schritten: Zunächst ist die Tatfrage zu beurteilen: Was ist tatsächlich geschehen? Der betreffende Vorgang, der Sachverhalt, muss durch Beweise abgeklärt werden. Dann stellt sich die Rechtsfrage: Erfüllt der ermittelte Sachverhalt einen bestimmten Straftatbestand? Es ist abzuklären, ob durch das Verhalten des Beschuldigten jedes einzelne gesetzliche Merkmal des im Gesetz beschriebenen Tatbestandes erfüllt ist. Vereinfacht und zusammengefasst ergibt sich folgendes Vorgehen: Begehung der Straftat durch den Täter Verfolgung des Straftäters durch die Polizeiorgane Strafuntersuchung durch den Untersuchungsrichter (Abklärung von Tatbestand und Täterpersönlichkeit sowie Klageerhebung sowie Anklageschrift an das Gericht) Strafrechtliche Beurteilung (sog. Hauptverhandlung) durch das Strafgericht mit Urteilsfindung Vollzug der Strafe durch die Strafvollzugsorgane 3. Verschuldensprinzip Grundsatz des Verschuldensprinzips Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse, sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters, sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Diese Bestimmung (StGB 47) ordnet an, dass die Schuld des Täters für die Strafzumessung massgebend ist. Daher spricht man von Verschuldensstrafrecht. Logische Folge sind die relativ weiten Strafrahmen, die das Gesetz dem Gericht setzt: So kann zum Beispiel jemand, der einen Diebstahl begangen hat, mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Strafmilderung Insbesondere StGB 48 enthält eine Reihe von mildernden Umständen, aus denen das Gericht vom gesetzlichen Strafrahmen abweichen kann. Mildernde Umstände liegen beispielsweise vor, wenn der Täter aus achtenswerten Gründen oder in schwerer Bedrängnis oder in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt hat oder
4 wenn er aufrichtige Reue zeigt und den angerichteten Schaden ersetzt hat. Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens Der Täter wird nach StGB 52 von der Strafe befreit, wenn die Schuld und die Tatfolgen gering sind. Strafverschärfung Es gibt aber auch Strafverschärfungsgründe, aus denen das Gericht den Strafrahmen nach oben ausweiten kann. Dies ist vor allem der Fall, wenn der Täter durch seine Handlung(en) mehrere Straftaten ausgeführt hat (StGB 49). 4. Arten strafrechtlicher Sanktionen Strafen Die Strafe ist das typische Zwangsmittel des Strafrechts; es handelt sich um einen (gewollten) Eingriff in die Rechtssphäre des Verurteilten. Das StGB unterscheidet folgende Arten von Strafen: Freiheitsstrafe Geldstrafe gemeinnützige Arbeit Busse Verbrechen, Vergehen und Übertretung sind die verschiedenen Arten von strafbaren Handlungen. Durch die unterschiedliche Bezeichnung will das Recht Straftatbestände von unterschiedlicher Intensität kennzeichnen: Verbrechen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht Vergehen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht Übertretung Taten mit Busse bedroht Bedingte und teilbedingte Strafen Freiheitsstrafen, Geldstrafen sowie gemeinnützige Arbeit können bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen werden. Während unbedingte Strafen vollstreckt werden, bedeutet eine bedingte bzw. teilbedingte Strafe, dass der Täter zwar verurteilt wird, das Urteil aber (vorläufig) ganz oder teilweise nicht vollzogen wird. In solchen Fällen wird eine Probezeit (von 2 bis 5 Jahren) angesetzt. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. StGB 42 Abs. 1 Massnahmen Neben Strafen gibt es Massnahmen. Darunter versteht man erzwungene staatliche Eingriffe in die Rechtsgüter eines Täters mit dem Zweck, künftige strafbare Handlungen zu verhindern und damit die Öffentlichkeit zu schützen. Beispiele für Massnahmen: Behandlung von psychischen Störungen (StGB 59) Suchtbehandlung (StGB 60) Massnahmen für junge Erwachsene zur Persönlichkeitsentwicklung (StGB 61) Ambulante Behandlungen (StGB 63) Verwahrung (StGB 64) Berufsverbot (StGB 67) Fahrverbot (StGB 67b) Einziehung von Vermögenswerten (StGB 69 ff.) 5. Antrags- und Offizialdelikte Die meisten im Gesetz als strafbar bezeichneten Handlungen sind Offizialdelikte, d. h. sie werden von den staatlichen Behörden vom Amtes wegen verfolgt.
5 Bei manchen Straftaten ist jedoch vorgesehen, dass sie nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt werden (Antragsdelikte). Bei einem Antragsdelikt hat es der Geschädigte in der Hand, das Verfahren sowohl in Gang zu setzen als auch durch Rückzug des Strafantrages wieder zu stoppen. Beispiel für ein Antragsdelikt: Diebstahl zum Nachteil eines Familienangehörigen. 6. Verjährung Verjährung bedeutet auch im öffentlichen Recht Zeitablauf. Man unterscheidet im Strafrecht zwei Arten der Verjährung, die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungsverjährung. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung hindert die Strafverfolgung. Nach StGB 97 sind die Fristen nach der Schwere der Tat zwischen 7 und 30 Jahren abgestuft. Der Eintritt der Vollstreckungsverjährung hindert den Vollzug einer rechtskräftigen Verurteilung. Die Fristen sind nach StGB 99 ebenfalls nach der Schwere der Tat und der Verurteilung abgestuft; sie dauern zwischen 5 und 30 Jahren. Besondere Formen von tatbestandsmässigem Verhalten 1. Die unvollendete Straftat: Versuch Der blosse Entschluss, eine Tat zu begehen, ist strafrechtlich bedeutungslos. Hingegen stellt sich die Frage nach der Strafbarkeit desjenigen, der aufgrund eines solchen Entschlusses das Delikt bereits vorbereitet oder sogar versucht, es aber nicht vollendet hat. Vorbereitungshandlungen, also Vorkehrungen, welche die Ausführung einer Straftat ermöglichen sollen, bleiben grundsätzlich straflos. Der Gesetzgeber stellt aber ausnahmsweise bereits Vorbereitungshandlungen zu bestimmten Straftaten unter Strafe (zum Beispiel Datenbeschädigung). Demgegenüber ist der Versuch einer Straftat strafbar (StGB 22). Versuch liegt dann vor, wenn der Täter seinen Entschluss zur Verübung des Delikts in Handlungen umsetzt, die den Beginn der Ausführung der betreffenden Tat darstellen, aber ihre objektiven Merkmale nicht oder nur unvollständig erfüllen. Beispiel: Der Täter schiesst in Tötungsabsicht auf sein Opfer, trifft jedoch nicht. 2. Mitwirkung mehrerer Personen an einer Straftat Die Person, die eine Straftat begeht, ist Täter. Sobald jedoch mehrere Personen als Verantwortliche in Frage kommen, muss unterschieden werden: Anstiftung: StGB 24 Die Person, die jemanden zu dem von ihr verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt, wird nach der Strafdrohung bestraft, die auf den Täter angewendet wird. Gehilfenschaft: StGB 25 Die Person ist strafbar, die zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Beihilfe leistet. Mittäterschaft Die Mittäterschaft wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Unter Mittäterschaft versteht man die Situation, dass mehrere Personen gemeinschaftlich bewusst und gewollt an einer Straftat mitwirken. Jeder Beteiligte ist dann als Täter zu bestrafen, und zwar auch bezüglich der Tatbestände, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht. Beispiel: Zwei Täter brechen in ein Haus ein. Beim Durchsuchen trifft einer der beiden auf einen Hausbewohner und verletzt diesen schwer. Hier sind beide Einbrecher wegen der Körperverletzung zu bestrafen.
6 9.5 Voraussetzungen der Strafbarkeit Welche Elemente müssen erfüllt sein, damit ein strafbares Verhalten vorliegt? Ein strafbares Delikt ist eine menschliche Handlung, die erstens tatbestandsmässig, zweitens rechtswidrig (Unrecht) und drittens schuldhaft (Schuld) ist. 1. Die Straftat als tatbestandsmässiges Verhalten Um zu strafrechtlichen Sanktionen zu führen, muss das Verhalten gegen ein strafrechtlich geschütztes Verbot oder Gebot verstossen. Die einzelnen Straftatbestände umschreiben die Begriffsmerkmale (Tatsachen, Elemente) eines normwidrigen Verhaltens. Diese Begriffsmerkmale nennt man Tatbestand. Bei jeder Straftat müssen zwei Seiten geprüft werden: die objektive und die subjektive. Beispiel: Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. StGB 139 Ziffer 1 Der objektive Tatbestand umschreibt die äusseren Merkmale der Straftat. Er bezieht sich auf das äussere Erscheinungsbild einer Handlung (z. B. Wegnahme einer beweglichen Sache) bzw. auf die Wirkungen einer Handlung (z. B. eine Verletzung). Auf das Beispiel von StGB 139 bezogen sind objektive Tatbestandsmerkmale: Wegnahme einer Sache Es muss sich um eine fremde Sache handeln Es muss sich um eine bewegliche (körperliche) Sache handeln Der subjektive Tatbestand umschreibt die Innenseite der Straftat. Er bezieht sich auf von aussen nicht direkt erkennbare Merkmale der Gefühls- und Gedankenwelt des Täters (Beweggründe und Gesinnungsmerkmale). Bezogen auf das Beispiel von StGB 139 sind subjektive Tatbestandsmerkmale: Vorsatz Absicht, sich die Sache anzueignen Absicht, sich (oder einen andern) unrechtmässig zu bereichern Beim subjektiven Tatbestand ist der Grundsatz von StGB 12 wichtig: Wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, ist strafbar nur derjenige, der vorsätzlich handelt. Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter die strafbare Handlung mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz) bzw. wenn er die Verwirklichung der Tat ernsthaft für möglich hält und diese bewusst in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Um zur Strafbarkeit zu führen, muss eine Straftat alle (objektiven und subjektiven) Tatbestandmerkmale erfüllen. Wer zum Beispiel vorsätzlich eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um diese zu behalten, ist nicht gemäss StGB 139 zu bestrafen, wenn er meint, es handle sich bei der Sache um sein Eigentum. Damit fehlt für die Strafbarkeit die Absicht des Täters, sich unrechtmässig zu bereichern. Beispiel Die Artikel StGB 111 bis 117 beinhalten alle als objektives Tatbestandsmerkmal die Tötung eines Menschen. Die subjektiven Elemente unterscheiden sich aber deutlich: Ist der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so spricht man von Mord (StGB 112). Handelt der Täter in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung, so liegt Totschlag vor (StGB 113). Erfolgt die Tötung aus achtenswerten Beweggründen, so fällt die Tat unter den Titel Tötung auf Verlangen (StGB 114). Wurde der Tod fahrlässig verursacht, gilt StGB 117 (fahrlässige Tötung). Die unterschiedlichen subjektiven Merkmale führen zu unterschiedlicher Beurteilung des Verschuldens und damit zu unterschiedlichen Strafrahmen.
7 2. Die Straftat als rechtswidriges Verhalten Rechtswidrigkeit bedeutet Verstoss gegen eine Rechtsnorm (im Strafrecht gegen eine Strafrechtsnorm). Normalerweise ist ein tatbestandsmässiges Verhalten gleichzeitig auch rechtswidrig. Es gibt nun aber Rechtsnormen (besondere Erlaubnissätze), die ein normwidriges Verhalten unter besonderen Umständen ausnahmsweise gestatten. Ein tatbestandsmässiges Verhalten ist nur dann rechtswidrig, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Durch einen Rechtfertigungsgrund wird eine an sich verbotene Verhaltensweise zu einer erlaubten. Es ist also in jedem Fall zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt oder nicht. Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe sind: Notwehr: StGB 15 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. StGB 15 Notstand: StGB 17 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. StGB 17 Abs. 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. StGB 18 Abs. 1 Gesetzliche erlaubte Handlungen: StGB 14 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. StGB 14 Gemeint sind damit Handlungen, die sich aus Gesetz (z. B. Erziehungspflicht von Eltern) sowie aus der Erfüllung von Amtspflichten oder Berufspflichten (z. B. polizeilicher Waffengebrauch) ergeben. 3. Die Straftat als schuldhaftes Verhalten Die tatbestandsmässige und rechtswidrige Verhaltensweise darf nur dann zu einer Bestrafung führen, wenn das Verhalten schuldhaft erfolgt ist. Schuld bedeutet persönliche Vorwerfbarkeit einer rechtswidrigen Handlung. Gemäss Strafrecht besteht dann schuldhaftes Verhalten, wenn der Täter entweder vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Das Menschenbild des Strafrechts geht damit von der Regel aus, dass ein Mensch die Fähigkeit und Möglichkeit zu rechtmässigem Verhalten besitzt. Aus diesem Grund bestimmt das Gesetz, dass beim Fehlen dieser Fähigkeiten die Strafbarkeit entfällt. Um einen Täter bestrafen zu können, ist nicht positiv seine Schuld zu ermitteln, sondern es ist festzustellen, dass keine Schuldunfähigkeit vorliegt. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59 61, 63, 64, 67 und 67b getroffen werden. Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1 3 nicht anwendbar. StGB 19
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