Strafrechts- Vorlesung Rechtfertigungsgründe
|
|
- Alexandra Schmitz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Strafrechts- Vorlesung Rechtfertigungsgründe
2 Struktur des Verbrechensbegriffs / Mehrfarbendruck Tatbestand: Beschreibt verbotenes Verhalten: Verbotsnorm: z.b. 212 StGB: Du darfst nicht vorsätzlich töten! 212 StGB: Wer einen Menschen tötet ( ), wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft Tatbestandsmäßigkeit: Wer durch sein Verhalten einen Tatbestand erfüllt, handelt tatbestandsmäßig.
3 Struktur des Verbrechensbegriffs / Mehrfarbendruck 240 StGB: (I) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 223 StGB: (I) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4 Struktur des Verbrechensbegriffs / Mehrfarbendruck Erschöpft sich der Tatbestand in der Beschreibung objektiven Unrechts? Fall: Renate R, eine ältere Dame und große Blumenfreundin, bat den bei ihr zur Untermiete wohnenden Studenten Claudius Numerus (N), während ihrer Abwesenheit von mehreren Tagen die Pflanzen in ihrem Wintergarten zu versorgen. N versprach dies zu tun, vergaß aber über seinen Studien das Gießen. Als R zurückkehrte, war die Blumenpracht vertrocknet. Welche rechtlichen Folgen ergeben sich für N?
5 Struktur des Verbrechensbegriffs / Mehrfarbendruck 15 StGB (Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln). Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. 303 Sachbeschädigung (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. (3) Der Versuch ist strafbar. Keine Strafbarkeit der fahrlässigen Sachbeschädigung
6 Struktur des Verbrechensbegriffs / Mehrfarbendruck Ausgangspunkt der Prüfung: eine bestimmte Handlung Welcher Straftatbestand?: Immer von konkretem Straftatbestand des Besonderen Teils ausgehen. Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 103 II GG) drei unterschiedlichen Wertungsebenen I. Tatbestandsmäßigkeit Handlung muss Umstände erfüllen, die die Besonderheiten eines bestimmten Deliktes kennzeichnen Beispiel Sachbeschädigung ( 303 StGB) Wer [Tatsubjekt/Der Täter] fremde Sache [Tatobjekt] und beschädigen [Tathandlung]). Tatbestand umschreibt ein verbotswidrige Verhalten und verknüpft dieses mit einer bestimmten Strafandrohung. Täter muss auch bestimmte subjektive Merkmal erfüllen objektiver und subjektiver Tatbestand.
7 Struktur des Verbrechensbegriffs / Mehrfarbendruck Vorsatz: Voraussetzung aller Delikte, es sei denn, Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt ( 15 StGB). Vorsatz: Wille zur Verwirklichung eines Tatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatumstände Kurzformel: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung Vorsatz Spiegelbild des objektiven Tatbestandes Deckungsgleichheit zwischen objektivem Tatbestand und Vorsatz.
8 Fall: Der 77-jährige Hausbesitzer und Millionär Ernst B. ist auf dem Weg zum Hundezwinger in seinem Garten. Plötzlich stehen fünf maskierte Personen vor dem Millionär. Sie drängen den alten Mann ins Haus, nehmen ihm das Portemonnaie ab, durchsuchen die Villa. Als sie den Tresor fanden und öffneten, ging ein Alarm los. Der Rentner, ein Jäger, griff eine Pistole und gab mehrere Schüsse ab. Eine Kugel traf den 16-Jährigen, der in der Nähe der Terrasse zusammenbrach.
9 Struktur des Verbrechensbegriffs / Mehrfarbendruck Vorläufiges Unwerturteil Tatbestandsmäßiges Verhalten sozial auffällig, aber nur typischerweise rechtswidrig: indiziert Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgrund Beschreibt, was erlaubt ist: Erlaubnissatz: z.b. "In Notwehr darfst du töten. Endgültiges Urteil über Rechtswidrigkeit
10 (I) (II) Notwehr Wer eine Tat ist, handelt nicht Notwehr ist die Angriff von sich oder
11 Grundlage der Notwehr Aufbau der Notwehr (1) Objektive Merkmale (a) Notwehrlage - Angriff auf rechtlich geschütztes Interesse - Gegenwärtigkeit des Angriffs - Rechtswidrigkeit des Angriffs (b) Notwehrhandlung gegenüber Angreifer Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (c) Gebotenheit (Rechtsmissbrauch)
12 Die Schuld des Täters III. Schuld: Handlung muss Täter individuell vorgeworfen werden können Regelvermutung des Gesetzes: Bild des selbstverantwortlichen Menschen Ausnahmen (Beispiele) Kindliches Alters: Kann nicht Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkennen und nach dieser Einsicht handeln 19 StGB: Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist Täter hat nicht Möglichkeit zu erkennen, dass Verhalten Unrecht ist (fehlendes Unrechtsbewusstsein, 17 StGB), außergewöhnliche Zwangslage zb 35 StGB
13 Die Schuld des Täters Schuld 35 StGB: Entschuldigender Notstand (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen Ratio: 35 StGB beruht auf Erwägung, dass angesichts einer besonderen Ausnahmesituation dem Täter ein normgemäßes Verhalten nicht zugemutet werden kann
14 Struktur von Rechtfertigungsgründen Fall (BGH NJW 1973, 255/abgewandelt) A traf den S, mit dem er verfeindet war. S griff, ohne dass A dies bemerkte, in Richtung seiner Brusttasche, um eine dort verborgene Pistole hervorzuziehen und auf A zu schießen. Bevor es dazu kam, erschoss A aber seinerseits den S. Wie ist K zu bestrafen? Unrecht besteht aus Erfolgs- und Handlungsunwert.
15 Struktur von Rechtfertigungsgründen Struktur von Rechtfertigungsgründen: Rechtfertigungslage Rechtfertigungshandlung Subjektives Rechtfertigungselement Warum subjektives Rechtfertigungselement?:
16 Grundlage der Notwehr Fall: Als Alpenmooser (A) im Dorfgasthaus von Breitenhuber (B) längere Zeit gehänselt und sodann tätlich angegriffen wurde, versetzte er diesem einige kräftige Fausthiebe, um die Angriffe zu beenden. Der Staatsanwalt erhob Anklage wegen Körperverletzung mit der Begründung, die Schläge seien zur Verteidigung des A nicht erforderlich gewesen, da A das Gasthaus hätte verlassen können, als B ihn tätlich angriff. Hat der Staatsanwalt recht?
17 Grundlage der Notwehr Problem Notwehrhandlung: Geeignetes und erforderliches Mittel: Grundsatz: Verteidiger muss von mehreren Verteidigungsarten diejenige wählen, die geringsten Schaden anrichtet (mildestes Mittel) Aber: Rechtsbewährungsprinzip Flucht kein milderes Mittel Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen
18 Grundlage der Notwehr BGHSt 5, 245: A meint, durch die Vorführung des Filmes Die Sünderin sei das Sittlichkeitsempfinden der Zuschauer und die öffentliche Ordnung schwer gefährdet und erzwingt deshalb durch Zertreten von ca Stinkbomben den Abbruch der Filmvorführung. Frage: Ist die Nötigung ( 240 StGB) der Zuschauer durch A durch Notwehr gerechtfertigt?
19 Grundlage der Notwehr Nothilfe: Verteidigungsfähiges Rechtgut eines Dritten? a) Keine Nothilfe zugunsten der Zuschauer Nothilfe darf nicht aufgedrängt werden b) Nothilfe zugunsten der öffentlichen Ordnung (Verhinderung von Straftaten, Schutz der Volksgesundheit etc.) kein notwehrfähiges Rechtsgut Grund: Kein Angriff auf Privatautonomie Vorrang des staatlichen Gewaltmonopols
20 Grundlage der Notwehr Schneidiges Notwehrrecht besitzt doppelte Grundlage: Individualschutz: Verteidigung eigener Rechtsgüter. Prinzip der Rechtsbewährung: generalpräventiver Zweck Ausnahme vom staatlichen Gewaltmonopol keine Güterabwägung!
21 (I) (II) Grundlage der Notwehr Wer eine Tat ist, handelt nicht Notwehr ist die Angriff von sich oder 34 StGB: Wer in einer gegenwärtigen nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder abzuwenden, handelt nicht rechtwidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ( ), das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
22 Grundlage der Notwehr Vermieter-Fall: Mieter M rügte bei seinem Vermieter V Mängel an einem Rollladen. V begab sich nach Verabredung in die Wohnung, um die Mängel zu fotografieren. V fotografierte zunächst den Rollladen, begann dann aber gegen den Willen des M, den Rest der Wohnung zu fotografieren. M widersprach und rief die Polizei an. Diese lehnte es ab zu kommen. Als V trotz Aufforderung des M den Film nicht herausgab, entriss M dem V die Kamera, um sich in den Besitz des Films zu bringen. Dabei riss der Trageriemen, den V sich um sein Handgelenk geschlungen hatte. (OLG Düsseldorf NStZ 94, 343).
23 Grundlage der Notwehr Vermieter-Fall: 303 StGB: (I) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gerechtfertigt durch Notwehr ( 32)? Angriff: Jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten, (gleichgültig, ob die Bedrohung bezweckt oder gewollt ist).
24 Grundlage der Notwehr Schutz: Allgemeines Persönlichkeitsrecht Schutz Privatsphäre (vgl. 201a StGB). Befugnis zu entscheiden, ob und inwieweit Dritter von Privatsphäre Kenntnis nimmt Rechtswidriger Angriff: Rechtswidrig, wenn im Widerspruch zur Rechtsordnung (Handlungsunrecht). Eigenmächtiges Herstellen von Bildern lediglich bei überwiegenden Interessen der Allgemeinheit oder des einzelnen gestattet.
25 Grundlage der Notwehr Gegenwärtig: ist auch der unmittelbar bevorstehende und der noch nicht beendete Angriff. Hier: Angriff nicht beendet erst mit Entwicklung unkontrollierbare Möglichkeit, Abzüge herzustellen. Geeignetes und erforderliches Mittel: Grundsatz: mildestes Mittel OLG: Nach Widerspruch - erforderlich, Film abzunehmen Einstweilige Verfügung greift nicht vor Entwicklung des Films
26 Räumungs-Fall Fall: Mieter M ist nach ordnungsgemäßer Kündigung nicht bereit, die Wohnung zu räumen. Vermieter V setzt M gewaltsam auf die Straße Angriff durch Unterlassen?: Erforderlich Rechtspflicht des Angreifenden zur Beseitigung der bedrohlichen Situation.
27 Räumungs-Fall Hier: Trotz zivilrechtlicher Pflicht auszuziehen, keine Rechtfertigung des V Hausrecht des Mieters besteht fort Grund: Zivilrecht sieht anderen Weg vor (Räumungsklage) Tieferer Grund: Friedenspflicht 32 durch Zivilrecht ausgeschlossen
28 Schirmspitzen-Fall Schirmspitzen-Fall Ehefrau (E), die von ihrem Mann verprügelt wurde, hatte zunächst versucht, ihn durch Schläge mit dem Griff eines Schirms. Als ihr dies nicht gelang, drehte sie den Schirm um und führte mit der Schirmspitze einen wuchtigen Stoß gegen den Kopf des Mannes. Die Spitze durchschlug die Schädeldecke und drang in das Gehirn ein. Der Ehemann starb an den Folgen der Verletzung (BGH NJW 1984, 486).
29 Schirmspitzen-Fall Rechtfertigung der Tötung? 32 StGB a) Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff. b) Erforderlich: Exkurs: Grundsätze bei (Schuss)- waffengebrauch: Stufenfolge der Verteidigung: Androhung Warnschuss und erst zuletzt Schuss gegen Körper Verteidiger darf Mittel wählen, das sofortige und endgültige Beseitigung des Angriffs erwarten lässt
30 Schirmspitzen-Fall ohne vorherige Androhung gerechtfertigt andere Verteidigung zu hohes Risiko Einschränkung wegen Ehe?: Gebotenheit = Rechtsmissbrauch Angriff von nahe stehenden Personen: Z.B. Eltern - Kinder; Ehegatten Angriff von schuldlos Handelnden z.b. Kinder, Betrunkene, Irrende etc. nur beschränktes Notwehrrecht Stufenfolge: Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr Rahmen der Zumutung, als Ehegatte leichte Körperverletzung hinzunehmen überschritten
31 Zugluft-Fall Zugluft-Fall (vgl. [abgewandelt] BGHSt 42, 97 ff.): A benutzte einen überfüllten Regionalzug. In seinem Abteil saß auch der Ausländer J. A fühlte sich durch den Geruch des betrunkenen J belästigt und beschloss, ihn mit Kaltluft aus dem Abteil herauszuekeln. Er öffnete das Fenster, das alsbald wieder von J geschlossen wurde. Nachdem sich diese Szene zum dritten Mal wiederholt hatte, drohte J dem A mit erhobener Faust Schläge an, falls er das Fenster erneut öffnen sollte. A zog aus seinem Mantel ein Messer heraus, um J zu zeigen, dass er sich verteidigen werde. In der Annahme, J sei eingeschüchtert, öffnete er erneut das Fenster. J sprang auf, um A zu verprügeln und fasste ihm ins Gesicht. A konnte nicht mehr aufstehen und stach J ungezielt in den Oberbauch. J starb an den Folgen des Messerstichs. Strafbarkeit des A?
32 Zugluft-Fall a) Rechtswidrigkeit des Angriffs? Frage: wechselseitiger Angriff war Angreifer J gerechtfertigt kein rechtswidriger Angriff Rechtswidrig J hat A rechtswidrig angegriffen notwehrfähiges Rechtsgut? Zumindest Bagatellangriff (Gebotenheit): Rechtsbewährungsinteresse tritt zurück. Vor allem bei bloßen Sachangriffen etc. Tötung problematisch
33 Zugluft-Fall b) erforderliche Verteidigung? c) Verteidigungsverhalten geboten?: BGH: Hat Angegriffener Auseinandersetzung schuldhaft provoziert. zuzumuten, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen. Schuldhafte Provokation: Vorverhalten das sozialethisch vorwerfbar ist und bei vernünftiger Würdigung Angriff als adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung erscheinen lässt.
34 Zugluft-Fall Abgrenzung Absichtsprovokation: 1. Auffassung (h. M.): keine Notwehr kein Verteidigungswille rechtsmissbräuchliche Ausübung einwilligungsähnlichen Risikoübernahme 2. Auffassung: Notwehrrecht Rechtsbewährungsprinzip. rechtswidriger Angriff Hier BGH: Fahrlässige Provokation Folge: Ausweichen, dann Schutz- und schließlich Trutzwehr (Dreistufentheorie)
35 Fall Daschner LG Frankfurt am NJW 2005, 692 Jurastudent G entführte J, ermordete ihn und versteckte die Leiche in einem See. Von den Eltern von J forderte G eine Million Lösegeld. Die Eltern bezahlten das Geld. Die Polizei verfolgte ab der Geldübergabe den bereits vorher verdächtigten G. Als der jedoch nach einem Tag keine Anstalten machte, J zu versorgen, nahm ihn die Polizei fest. G verweigerte jede Aussage. Als die Polizei auch nach mehreren Stunden keine Hinweise auf den Aufenthaltsort von S hatte, befürchtete sie, dass S in seinem Versteck ohne Versorgung bald sterben würde. Der Vernehmungsbeamte A entschloss sich als letzte verbleibende Möglichkeit zur Rettung von J, dem G mit Gewalt zu drohen. A ging zu G und eröffnete ihm, dass ein Spezialist unterwegs sei, der ihm Schmerzen zufügen werde, wie er sie noch nie verspürt hätte. G nahm die Drohung ernst, gestand die Tat und verriet das Versteck der Leiche.
36 Fall Daschner 240 StGB Drohung mit einem empfindlichen Übel Schmerzen empfindliches Übel Nötigungserfolg: G sagt aus Rechtswidrigkeit Art. 58 bay PAG [Unmittelbarer Zwang] (1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die Art. 60 ff. (2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
37 Fall Daschner Neben PAG 32 StGB (Notwehr) anwendbar? hoheitliche Befugnisse streng an Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtet Aber: Art 60 II bay PAG: Notwehr und Notstandsregelungen unberührt Damit werden Eingriffsvoraussetzungen des Polizeirechts überrollt h.a.: sog. strafrechtliche Lösung: 32 ergänzt Polizeirecht Landesrechtliche Vorschriften (PAG etc.) können 32, 34 nicht brechen. Polizeibeamter nicht schlechter zu stellen Aber: Anforderungen an Polizisten höher
38 Fall Daschner Dagegen polizeirechtliche Lösung: Gesetzesvorbehalt, kein Rückgriff auf Generalklauseln des Strafrechts vermittelnde Ansichten: zwischen Nothilfe (nur öffentliches Recht) und Selbsthilfe (auch Strafrecht) differenziert. oder: Amtsträger strafrechtlich gerechtfertigt, aber öffentlich-rechtlich befugnislos Problem: Spaltung der Rechtswidrigkeit. Polizist hat Disziplinarmaßnahmen hinzunehmen.
39 Fall Daschner Angriff: Auf Leben von J durch Unterlassen Zudem Freiheitsberaubung Dauerdelikt Notwehrhandlung: erforderlich und geeignet? Folter relativ mildestes Mittel Gebotenheit Einschränkung wegen absolutem Folterverbot Art GG, bzw. Art. 3 EMRK? Sehr str. Art. 3 EMRK [Verbot der Folter] Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gegenargumente: Androhung von Folter erst recht zulässig, da sog. finaler Rettungsschuss (Art. 64 II PAG)? Leben und Würde nicht abwägbar? Gefahr eines Dammbruchs? Wo ist die Grenze der zulässigen Folter"?
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrStrafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht
Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrLösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =
MehrB. Erpressung ( 253 StGB)
B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
MehrÜberblick über das materielle Strafrecht
Überblick über das materielle Strafrecht Ausbildung der Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Januar 2016 Unterscheidung materielles - formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann liegt
MehrStudium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis
Studium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis Tim Walter, stud. iur. Ulm, 21. Dezember 2015 Themen Das Studium der Rechtswissenschaften Beispielsfallbesprechung Fragen und Gespräch 2 21.
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrLösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012
Lösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012 Strafbarkeit des H A. 212, 22, 23 I StGB I. Nichtvollendung der Haupttat (+) II. Strafbarkeit des Versuchs: 23 I, 12 I StGB
MehrD. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.
D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrVerband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten
Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Fachbereich Ausbildung Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten Weiterbildung Saarländischer Tauchsportbund e.v. 11.04.2015 Reiner Kuffemann VDST TL
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrNachstellung (Stalking) 238 n. F.
Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen
MehrLÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE
UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt
MehrStrafrecht. 1. Allgemeines
Strafrecht 1. Allgemeines Jede menschliche Gemeinschaft ahndet bestimmte Taten mit Strafe. Die Auffassung davon, welche Taten bestraft werden müssen, änderte sich im Laufe der Geschichte. (z.b. Abtreibung,
MehrRechtsgrundlagen. L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Juli 2014 Herr Höntsch
Rechtsgrundlagen L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Lernziel: - Zuständigkeiten der Feuerwehr kennen - Aufgabenbegrenzung wiedergeben - Praktische Anwendung des Wissens
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Beleidigungsdelikte Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema: Beleidigung nach 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrDer Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen
Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,
MehrNeue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers
Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrRechtspfleger in der Zwangsversteigerungsabteilung
Sicher habt Ihr schon mal von einem Gericht gehört. Der Ort, wo die Richter entscheiden, ob zum Beispiel ein Dieb ins Gefängnis muss. Gerichte haben aber sehr viel mehr Aufgaben. Die Mitarbeiter sind zum
MehrSachbeschädigung. Lösungshinweise Fall
Sachbeschädigung Lösungshinweise Fall Variante a. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Daten sind für sich genommen keine körperlichen Gegenstände (geschützt durch 303a). In Betracht kommt nur
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrVortrag am 17.06.2015 / AG Strafrecht
Vortrag am 17.06.2015 / AG Strafrecht Fall 12: Ihr Mandant befindet sich in Untersuchungshaft. Als die am Vormittag begonnene Hauptverhandlung wie geplant um 13.30 Uhr fortgesetzt werden soll, wurde dem
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrSterbehilfe und Testament
Unterrichtseinheit: Die Sterbehilfe und die rechtlichen Regelungen zum Testament 1. Sterben und Tod aus der Sicht verschiedener Weltreligionen 2. Euthanasie - Auffassungen in der Geschichte und Gegenwart
MehrWirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen
Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrTherapiezieländerung und Sterbehilfe
Fortbildung für Ärzte Therapiezieländerung und Sterbehilfe Schwäbisch Gmünd, den 17. Juni 2009 Rechtsanwalt Dr. Hinner Schütze www.bongen.de Rechtsnormen Grundgesetz Zivilrecht: BGB / FGG: Schadensersatz
Mehr9 Auto. Rund um das Auto. Welche Wörter zum Thema Auto kennst du? Welches Wort passt? Lies die Definitionen und ordne zu.
1 Rund um das Auto Welche Wörter zum Thema Auto kennst du? Welches Wort passt? Lies die Definitionen und ordne zu. 1. Zu diesem Fahrzeug sagt man auch Pkw oder Wagen. 2. kein neues Auto, aber viel billiger
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
Mehr40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil
40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil Bearbeitet von Dr. Dr. h. c. Thomas Hillenkamp Professor an der Universität Heidelberg Neunte, neubearbeitete Auflage LUCHTERHAND Inhalt Abkürzungsverzeichnis
MehrRecht am eigenen Bild
Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist in Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke wichtiger denn je. Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und Teil des
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrAchten Sie auf Spaß: es handelt sich dabei um wissenschaftliche Daten
Tipp 1 Achten Sie auf Spaß: es handelt sich dabei um wissenschaftliche Daten Spaß zu haben ist nicht dumm oder frivol, sondern gibt wichtige Hinweise, die Sie zu Ihren Begabungen führen. Stellen Sie fest,
Mehr9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen
Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrUrheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007
Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrGründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit
Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit
MehrVideoüberwachung öffentlicher Plätze
Videoüberwachung öffentlicher Plätze Rechtliche Grundlagen und Sinnhaftigkeit des CCTV Name: Annabelle Neizert und Cornelia Werner Propädeutisches Seminar: Kriminologie Thema: Aktuelle Fragen des Strafrechts
MehrKlausur im Strafrecht für Fortgeschrittene
Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrPapa - was ist American Dream?
Papa - was ist American Dream? Das heißt Amerikanischer Traum. Ja, das weiß ich, aber was heißt das? Der [wpseo]amerikanische Traum[/wpseo] heißt, dass jeder Mensch allein durch harte Arbeit und Willenskraft
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrHerzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich?
Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Was verkaufen wir eigentlich? Provokativ gefragt! Ein Hotel Marketing Konzept Was ist das? Keine Webseite, kein SEO, kein Paket,. Was verkaufen
MehrInhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2
Inhalt Standardfälle Strafrecht Band 2 Fall 1: Mord und Totschlag 7 Versuch Rücktritt vom Versuch Mordmerkmale Gefährliche Körperverletzung Unterlassene Hilfeleistung Fall 2: Mensch ärgere Dich nicht!
MehrWas ist Cybermobbing?
Cybermobbing Was ist Cybermobbing? Cybermobbing ist fortgesetzte Verleum- dung,, Bedrohung oder Belästigung durch Veröffentlichung von Bildern, Filmen, Texten.im Internet und mit dem Handy (Handygewalt).
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrMicrosoft Office 365 Kalenderfreigabe
Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten
MehrBehindert ist, wer behindert wird
Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen
MehrUm Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen Ihre Selbstachtung zu wahren!
Handout 19 Interpersonelle Grundfertigkeiten Einführung Wozu brauchen Sie zwischenmenschliche Skills? Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrWie oft soll ich essen?
Wie oft soll ich essen? Wie sollen Sie sich als Diabetiker am besten ernähren? Gesunde Ernährung für Menschen mit Diabetes unterscheidet sich nicht von gesunder Ernährung für andere Menschen. Es gibt nichts,
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrKinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt
Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen
MehrFürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im
Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der
MehrSchiedsamtsZeitung 34. Jahrgang 1963, Heft 09 Online-Archiv Seite 132a-136 Organ des BDS
DIE KÖRPERVERLETZUNG IM ENTWURF 1962 ZU EINEM NEUEN DEUTSCHEN STRAFGESETZBUCH Von Reichsgerichtsrat R. Dr. jur. Fritz H a r t u n g, Marburg In der SchsZtg. 1961 S. 169 ff. und S. 182 ff. hatte ich den
MehrWomit beschäftigt sich Soziologie? (1) Verschiedene Antworten:
(1) Verschiedene Antworten: Soziale Tatsachen Emile Durkheim Interaktion (soziale Wechselwirkungen Georg Simmel) (soziales) Handeln Max Weber Gruppen Strukturen Soziale Systeme Fazit: Mikro- und Makro-Ebene
Mehr253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung
88 Tatbild der im Vergleich zum Betrug durch erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung (Vermögensverfügung, str.) Betrug durch Täuschung erschlichene Vermögensverfügung Vermögensschaden Selbstschädigung
MehrVergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden.
Vergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden. Unterschiede bzw. Deutsches Recht: 12 StGB Verbrechen und Vergehen (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrAntworten in Anhang dieser Brief! Montag, 23. Juli 2012
1&1 Internet AG Elgendorfer Straße 57 56410 Montabaur support@hosting.1und1.de rechnungsstelle@1und1.de info@1und1.de KdNr.: 25228318 Antworten in Anhang dieser Brief! Montag, 23. Juli 2012 Betreff: zwei
MehrUnd was uns betrifft, da erfinden wir uns einfach gegenseitig.
Freier Fall 1 Der einzige Mensch Der einzige Mensch bin ich Der einzige Mensch bin ich an deem ich versuchen kann zu beobachten wie es geht wenn man sich in ihn hineinversetzt. Ich bin der einzige Mensch
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Fahrlässigkeit - Fall 6: Jagdgewehr Die Kinder A und B spielen im Haus des A. Als A sich im Kleiderschrank seiner Eltern versteckt,
Mehr