Strafrechts- Vorlesung Rechtfertigungsgründe

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1 Strafrechts- Vorlesung Rechtfertigungsgründe

2 Struktur des Verbrechensbegriffs / Mehrfarbendruck Tatbestand: Beschreibt verbotenes Verhalten: Verbotsnorm: z.b. 212 StGB: Du darfst nicht vorsätzlich töten! 212 StGB: Wer einen Menschen tötet ( ), wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft Tatbestandsmäßigkeit: Wer durch sein Verhalten einen Tatbestand erfüllt, handelt tatbestandsmäßig.

3 Struktur des Verbrechensbegriffs / Mehrfarbendruck 240 StGB: (I) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 223 StGB: (I) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

4 Struktur des Verbrechensbegriffs / Mehrfarbendruck Erschöpft sich der Tatbestand in der Beschreibung objektiven Unrechts? Fall: Renate R, eine ältere Dame und große Blumenfreundin, bat den bei ihr zur Untermiete wohnenden Studenten Claudius Numerus (N), während ihrer Abwesenheit von mehreren Tagen die Pflanzen in ihrem Wintergarten zu versorgen. N versprach dies zu tun, vergaß aber über seinen Studien das Gießen. Als R zurückkehrte, war die Blumenpracht vertrocknet. Welche rechtlichen Folgen ergeben sich für N?

5 Struktur des Verbrechensbegriffs / Mehrfarbendruck 15 StGB (Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln). Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. 303 Sachbeschädigung (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. (3) Der Versuch ist strafbar. Keine Strafbarkeit der fahrlässigen Sachbeschädigung

6 Struktur des Verbrechensbegriffs / Mehrfarbendruck Ausgangspunkt der Prüfung: eine bestimmte Handlung Welcher Straftatbestand?: Immer von konkretem Straftatbestand des Besonderen Teils ausgehen. Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 103 II GG) drei unterschiedlichen Wertungsebenen I. Tatbestandsmäßigkeit Handlung muss Umstände erfüllen, die die Besonderheiten eines bestimmten Deliktes kennzeichnen Beispiel Sachbeschädigung ( 303 StGB) Wer [Tatsubjekt/Der Täter] fremde Sache [Tatobjekt] und beschädigen [Tathandlung]). Tatbestand umschreibt ein verbotswidrige Verhalten und verknüpft dieses mit einer bestimmten Strafandrohung. Täter muss auch bestimmte subjektive Merkmal erfüllen objektiver und subjektiver Tatbestand.

7 Struktur des Verbrechensbegriffs / Mehrfarbendruck Vorsatz: Voraussetzung aller Delikte, es sei denn, Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt ( 15 StGB). Vorsatz: Wille zur Verwirklichung eines Tatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatumstände Kurzformel: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung Vorsatz Spiegelbild des objektiven Tatbestandes Deckungsgleichheit zwischen objektivem Tatbestand und Vorsatz.

8 Fall: Der 77-jährige Hausbesitzer und Millionär Ernst B. ist auf dem Weg zum Hundezwinger in seinem Garten. Plötzlich stehen fünf maskierte Personen vor dem Millionär. Sie drängen den alten Mann ins Haus, nehmen ihm das Portemonnaie ab, durchsuchen die Villa. Als sie den Tresor fanden und öffneten, ging ein Alarm los. Der Rentner, ein Jäger, griff eine Pistole und gab mehrere Schüsse ab. Eine Kugel traf den 16-Jährigen, der in der Nähe der Terrasse zusammenbrach.

9 Struktur des Verbrechensbegriffs / Mehrfarbendruck Vorläufiges Unwerturteil Tatbestandsmäßiges Verhalten sozial auffällig, aber nur typischerweise rechtswidrig: indiziert Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgrund Beschreibt, was erlaubt ist: Erlaubnissatz: z.b. "In Notwehr darfst du töten. Endgültiges Urteil über Rechtswidrigkeit

10 (I) (II) Notwehr Wer eine Tat ist, handelt nicht Notwehr ist die Angriff von sich oder

11 Grundlage der Notwehr Aufbau der Notwehr (1) Objektive Merkmale (a) Notwehrlage - Angriff auf rechtlich geschütztes Interesse - Gegenwärtigkeit des Angriffs - Rechtswidrigkeit des Angriffs (b) Notwehrhandlung gegenüber Angreifer Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (c) Gebotenheit (Rechtsmissbrauch)

12 Die Schuld des Täters III. Schuld: Handlung muss Täter individuell vorgeworfen werden können Regelvermutung des Gesetzes: Bild des selbstverantwortlichen Menschen Ausnahmen (Beispiele) Kindliches Alters: Kann nicht Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkennen und nach dieser Einsicht handeln 19 StGB: Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist Täter hat nicht Möglichkeit zu erkennen, dass Verhalten Unrecht ist (fehlendes Unrechtsbewusstsein, 17 StGB), außergewöhnliche Zwangslage zb 35 StGB

13 Die Schuld des Täters Schuld 35 StGB: Entschuldigender Notstand (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen Ratio: 35 StGB beruht auf Erwägung, dass angesichts einer besonderen Ausnahmesituation dem Täter ein normgemäßes Verhalten nicht zugemutet werden kann

14 Struktur von Rechtfertigungsgründen Fall (BGH NJW 1973, 255/abgewandelt) A traf den S, mit dem er verfeindet war. S griff, ohne dass A dies bemerkte, in Richtung seiner Brusttasche, um eine dort verborgene Pistole hervorzuziehen und auf A zu schießen. Bevor es dazu kam, erschoss A aber seinerseits den S. Wie ist K zu bestrafen? Unrecht besteht aus Erfolgs- und Handlungsunwert.

15 Struktur von Rechtfertigungsgründen Struktur von Rechtfertigungsgründen: Rechtfertigungslage Rechtfertigungshandlung Subjektives Rechtfertigungselement Warum subjektives Rechtfertigungselement?:

16 Grundlage der Notwehr Fall: Als Alpenmooser (A) im Dorfgasthaus von Breitenhuber (B) längere Zeit gehänselt und sodann tätlich angegriffen wurde, versetzte er diesem einige kräftige Fausthiebe, um die Angriffe zu beenden. Der Staatsanwalt erhob Anklage wegen Körperverletzung mit der Begründung, die Schläge seien zur Verteidigung des A nicht erforderlich gewesen, da A das Gasthaus hätte verlassen können, als B ihn tätlich angriff. Hat der Staatsanwalt recht?

17 Grundlage der Notwehr Problem Notwehrhandlung: Geeignetes und erforderliches Mittel: Grundsatz: Verteidiger muss von mehreren Verteidigungsarten diejenige wählen, die geringsten Schaden anrichtet (mildestes Mittel) Aber: Rechtsbewährungsprinzip Flucht kein milderes Mittel Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen

18 Grundlage der Notwehr BGHSt 5, 245: A meint, durch die Vorführung des Filmes Die Sünderin sei das Sittlichkeitsempfinden der Zuschauer und die öffentliche Ordnung schwer gefährdet und erzwingt deshalb durch Zertreten von ca Stinkbomben den Abbruch der Filmvorführung. Frage: Ist die Nötigung ( 240 StGB) der Zuschauer durch A durch Notwehr gerechtfertigt?

19 Grundlage der Notwehr Nothilfe: Verteidigungsfähiges Rechtgut eines Dritten? a) Keine Nothilfe zugunsten der Zuschauer Nothilfe darf nicht aufgedrängt werden b) Nothilfe zugunsten der öffentlichen Ordnung (Verhinderung von Straftaten, Schutz der Volksgesundheit etc.) kein notwehrfähiges Rechtsgut Grund: Kein Angriff auf Privatautonomie Vorrang des staatlichen Gewaltmonopols

20 Grundlage der Notwehr Schneidiges Notwehrrecht besitzt doppelte Grundlage: Individualschutz: Verteidigung eigener Rechtsgüter. Prinzip der Rechtsbewährung: generalpräventiver Zweck Ausnahme vom staatlichen Gewaltmonopol keine Güterabwägung!

21 (I) (II) Grundlage der Notwehr Wer eine Tat ist, handelt nicht Notwehr ist die Angriff von sich oder 34 StGB: Wer in einer gegenwärtigen nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder abzuwenden, handelt nicht rechtwidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ( ), das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

22 Grundlage der Notwehr Vermieter-Fall: Mieter M rügte bei seinem Vermieter V Mängel an einem Rollladen. V begab sich nach Verabredung in die Wohnung, um die Mängel zu fotografieren. V fotografierte zunächst den Rollladen, begann dann aber gegen den Willen des M, den Rest der Wohnung zu fotografieren. M widersprach und rief die Polizei an. Diese lehnte es ab zu kommen. Als V trotz Aufforderung des M den Film nicht herausgab, entriss M dem V die Kamera, um sich in den Besitz des Films zu bringen. Dabei riss der Trageriemen, den V sich um sein Handgelenk geschlungen hatte. (OLG Düsseldorf NStZ 94, 343).

23 Grundlage der Notwehr Vermieter-Fall: 303 StGB: (I) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gerechtfertigt durch Notwehr ( 32)? Angriff: Jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten, (gleichgültig, ob die Bedrohung bezweckt oder gewollt ist).

24 Grundlage der Notwehr Schutz: Allgemeines Persönlichkeitsrecht Schutz Privatsphäre (vgl. 201a StGB). Befugnis zu entscheiden, ob und inwieweit Dritter von Privatsphäre Kenntnis nimmt Rechtswidriger Angriff: Rechtswidrig, wenn im Widerspruch zur Rechtsordnung (Handlungsunrecht). Eigenmächtiges Herstellen von Bildern lediglich bei überwiegenden Interessen der Allgemeinheit oder des einzelnen gestattet.

25 Grundlage der Notwehr Gegenwärtig: ist auch der unmittelbar bevorstehende und der noch nicht beendete Angriff. Hier: Angriff nicht beendet erst mit Entwicklung unkontrollierbare Möglichkeit, Abzüge herzustellen. Geeignetes und erforderliches Mittel: Grundsatz: mildestes Mittel OLG: Nach Widerspruch - erforderlich, Film abzunehmen Einstweilige Verfügung greift nicht vor Entwicklung des Films

26 Räumungs-Fall Fall: Mieter M ist nach ordnungsgemäßer Kündigung nicht bereit, die Wohnung zu räumen. Vermieter V setzt M gewaltsam auf die Straße Angriff durch Unterlassen?: Erforderlich Rechtspflicht des Angreifenden zur Beseitigung der bedrohlichen Situation.

27 Räumungs-Fall Hier: Trotz zivilrechtlicher Pflicht auszuziehen, keine Rechtfertigung des V Hausrecht des Mieters besteht fort Grund: Zivilrecht sieht anderen Weg vor (Räumungsklage) Tieferer Grund: Friedenspflicht 32 durch Zivilrecht ausgeschlossen

28 Schirmspitzen-Fall Schirmspitzen-Fall Ehefrau (E), die von ihrem Mann verprügelt wurde, hatte zunächst versucht, ihn durch Schläge mit dem Griff eines Schirms. Als ihr dies nicht gelang, drehte sie den Schirm um und führte mit der Schirmspitze einen wuchtigen Stoß gegen den Kopf des Mannes. Die Spitze durchschlug die Schädeldecke und drang in das Gehirn ein. Der Ehemann starb an den Folgen der Verletzung (BGH NJW 1984, 486).

29 Schirmspitzen-Fall Rechtfertigung der Tötung? 32 StGB a) Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff. b) Erforderlich: Exkurs: Grundsätze bei (Schuss)- waffengebrauch: Stufenfolge der Verteidigung: Androhung Warnschuss und erst zuletzt Schuss gegen Körper Verteidiger darf Mittel wählen, das sofortige und endgültige Beseitigung des Angriffs erwarten lässt

30 Schirmspitzen-Fall ohne vorherige Androhung gerechtfertigt andere Verteidigung zu hohes Risiko Einschränkung wegen Ehe?: Gebotenheit = Rechtsmissbrauch Angriff von nahe stehenden Personen: Z.B. Eltern - Kinder; Ehegatten Angriff von schuldlos Handelnden z.b. Kinder, Betrunkene, Irrende etc. nur beschränktes Notwehrrecht Stufenfolge: Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr Rahmen der Zumutung, als Ehegatte leichte Körperverletzung hinzunehmen überschritten

31 Zugluft-Fall Zugluft-Fall (vgl. [abgewandelt] BGHSt 42, 97 ff.): A benutzte einen überfüllten Regionalzug. In seinem Abteil saß auch der Ausländer J. A fühlte sich durch den Geruch des betrunkenen J belästigt und beschloss, ihn mit Kaltluft aus dem Abteil herauszuekeln. Er öffnete das Fenster, das alsbald wieder von J geschlossen wurde. Nachdem sich diese Szene zum dritten Mal wiederholt hatte, drohte J dem A mit erhobener Faust Schläge an, falls er das Fenster erneut öffnen sollte. A zog aus seinem Mantel ein Messer heraus, um J zu zeigen, dass er sich verteidigen werde. In der Annahme, J sei eingeschüchtert, öffnete er erneut das Fenster. J sprang auf, um A zu verprügeln und fasste ihm ins Gesicht. A konnte nicht mehr aufstehen und stach J ungezielt in den Oberbauch. J starb an den Folgen des Messerstichs. Strafbarkeit des A?

32 Zugluft-Fall a) Rechtswidrigkeit des Angriffs? Frage: wechselseitiger Angriff war Angreifer J gerechtfertigt kein rechtswidriger Angriff Rechtswidrig J hat A rechtswidrig angegriffen notwehrfähiges Rechtsgut? Zumindest Bagatellangriff (Gebotenheit): Rechtsbewährungsinteresse tritt zurück. Vor allem bei bloßen Sachangriffen etc. Tötung problematisch

33 Zugluft-Fall b) erforderliche Verteidigung? c) Verteidigungsverhalten geboten?: BGH: Hat Angegriffener Auseinandersetzung schuldhaft provoziert. zuzumuten, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen. Schuldhafte Provokation: Vorverhalten das sozialethisch vorwerfbar ist und bei vernünftiger Würdigung Angriff als adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung erscheinen lässt.

34 Zugluft-Fall Abgrenzung Absichtsprovokation: 1. Auffassung (h. M.): keine Notwehr kein Verteidigungswille rechtsmissbräuchliche Ausübung einwilligungsähnlichen Risikoübernahme 2. Auffassung: Notwehrrecht Rechtsbewährungsprinzip. rechtswidriger Angriff Hier BGH: Fahrlässige Provokation Folge: Ausweichen, dann Schutz- und schließlich Trutzwehr (Dreistufentheorie)

35 Fall Daschner LG Frankfurt am NJW 2005, 692 Jurastudent G entführte J, ermordete ihn und versteckte die Leiche in einem See. Von den Eltern von J forderte G eine Million Lösegeld. Die Eltern bezahlten das Geld. Die Polizei verfolgte ab der Geldübergabe den bereits vorher verdächtigten G. Als der jedoch nach einem Tag keine Anstalten machte, J zu versorgen, nahm ihn die Polizei fest. G verweigerte jede Aussage. Als die Polizei auch nach mehreren Stunden keine Hinweise auf den Aufenthaltsort von S hatte, befürchtete sie, dass S in seinem Versteck ohne Versorgung bald sterben würde. Der Vernehmungsbeamte A entschloss sich als letzte verbleibende Möglichkeit zur Rettung von J, dem G mit Gewalt zu drohen. A ging zu G und eröffnete ihm, dass ein Spezialist unterwegs sei, der ihm Schmerzen zufügen werde, wie er sie noch nie verspürt hätte. G nahm die Drohung ernst, gestand die Tat und verriet das Versteck der Leiche.

36 Fall Daschner 240 StGB Drohung mit einem empfindlichen Übel Schmerzen empfindliches Übel Nötigungserfolg: G sagt aus Rechtswidrigkeit Art. 58 bay PAG [Unmittelbarer Zwang] (1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die Art. 60 ff. (2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

37 Fall Daschner Neben PAG 32 StGB (Notwehr) anwendbar? hoheitliche Befugnisse streng an Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtet Aber: Art 60 II bay PAG: Notwehr und Notstandsregelungen unberührt Damit werden Eingriffsvoraussetzungen des Polizeirechts überrollt h.a.: sog. strafrechtliche Lösung: 32 ergänzt Polizeirecht Landesrechtliche Vorschriften (PAG etc.) können 32, 34 nicht brechen. Polizeibeamter nicht schlechter zu stellen Aber: Anforderungen an Polizisten höher

38 Fall Daschner Dagegen polizeirechtliche Lösung: Gesetzesvorbehalt, kein Rückgriff auf Generalklauseln des Strafrechts vermittelnde Ansichten: zwischen Nothilfe (nur öffentliches Recht) und Selbsthilfe (auch Strafrecht) differenziert. oder: Amtsträger strafrechtlich gerechtfertigt, aber öffentlich-rechtlich befugnislos Problem: Spaltung der Rechtswidrigkeit. Polizist hat Disziplinarmaßnahmen hinzunehmen.

39 Fall Daschner Angriff: Auf Leben von J durch Unterlassen Zudem Freiheitsberaubung Dauerdelikt Notwehrhandlung: erforderlich und geeignet? Folter relativ mildestes Mittel Gebotenheit Einschränkung wegen absolutem Folterverbot Art GG, bzw. Art. 3 EMRK? Sehr str. Art. 3 EMRK [Verbot der Folter] Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gegenargumente: Androhung von Folter erst recht zulässig, da sog. finaler Rettungsschuss (Art. 64 II PAG)? Leben und Würde nicht abwägbar? Gefahr eines Dammbruchs? Wo ist die Grenze der zulässigen Folter"?

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