gestützt auf Artikel 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember ,
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- Caroline Huber
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1 30. Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 4. Juni 98 Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom. Dezember 937, als Gesetz: A. Allgemeine Bestimmungen Art. 3 Geltungsbereich Strafbar im Sinne dieses Gesetzes ist nur eine solche Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit der Tat durch die kantonale Gesetzgebung mit Strafe bedroht ist. Diesem Gesetz ist unterworfen, wer im Gebiet des Kantons Obwalden eine strafbare Handlung verübt. Art. 4 Strafbarkeit Dieses Gesetz unterscheidet zwischen Übertretungen und Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht. Übertretungen sind Handlungen, die gegen die in Abschnitt B dieses Gesetzes statuierten Tatbestände verstossen. 3 Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht sind Handlungen, die gegen strafbare Tatbestände ausserhalb dieses Gesetzes verstossen. Darunter fallen auch die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Gemeinden, Korporationen und Genossenschaften aufgestellten Strafbestimmungen zum Schutze ihres Verwaltungsrechts; die Strafe kann nur Busse sein. Art. 3 5 Übertretungen Die Übertretungen dieses Gesetzes werden nach den allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft (Art. 03 ff. StGB) LB XVIII, 47; geändert durch das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 4. Oktober 005, in Kraft seit. Januar 007 (ABl 005, 49; ABl 006, 896), das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 5. März 007, in Kraft seit. August 007 (ABl 007, 40), Nachtrag vom 5. Oktober 007, in Kraft seit 5. Dezember 007 (ABl 007, 765), und das Polizeigesetz vom. März 00, in Kraft seit. Januar 0 (ABl 00, 54/533, 698) SR 3.0 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 4. Oktober 005 (Ziff. I. 4. a.) Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 4. Oktober 005 (Ziff. I. 4. b.) Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 4. Oktober 005 (Ziff. I. 4. c.) SR 3.0 Stand Juni 03
2 Gesetz über das kantonale Strafrecht 30. Art. 4 7 Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht Die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht werden bestraft mit: a. Busse; b. gemeinnütziger Arbeit; c. Freiheitsstrafe, soweit das kantonale Recht dies ausdrücklich vorsieht. Busse und Freiheitsstrafe können miteinander verbunden werden. Anstelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Busse kann mit Zustimmung des Täters gemeinnützige Arbeit von höchstens 70 Stunden angeordnet werden. 3 Es ist nur die vorsätzliche Tat strafbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 4 Subsidiär finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches 8 Anwendung. Art. 4a 9 Strafbefugnis Die Befugnis zur Strafverfolgung und Aussprechung von Strafen bei Übertretungen wie auch bei Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht steht ausschliesslich den Strafrechtspflegebehörden gemäss Art. 80 der Kantonsverfassung 0 zu, soweit das kantonale Recht keine Ausnahme vorsieht. B. Besondere Bestimmungen Nach diesem Gesetz wird bestraft: I. Übertretungen gegen Leib und Leben Art. 5 Unterlassen der Nothilfe Wer es unterlässt, einem Menschen in Lebensgefahr zu helfen, obwohl es ihm nach den Umständen zugemutet werden kann. Wer einem anderen solche Hilfeleistungen erschwert oder verunmöglicht. Art. 6 Vernachlässigung von Aufsicht und Pflege Wer einem Menschen, der unter seiner Obhut steht, in pflichtwidriger Weise körperlichen oder seelischen Nachteil zufügt. Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar. II. Übertretungen gegen das Vermögen Art. 7 Schutz von fremdem Eigentum Wer öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 4. Oktober 005 (Ziff. I. 4. d.) SR 3.0 Eingefügt durch EG zum AT StGB vom 4. Oktober 005 (Ziff. I. 4. e.) GDB 0 Aufgehoben durch Nachtrag vom 5. Oktober 007 Stand Juni 03
3 Gesetz über das kantonale Strafrecht 30. Art. 8 Schutz vor Ausbeutung des Aberglaubens und der Leichtgläubigkeit Wer den Aberglauben oder die Leichtgläubigkeit anderer benützt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. III. Übertretungen gegen die Sicherheit Art. 9 Gefährdendes Verhalten Wer jemanden in erhebliche Gefahr bringt. Eine Bestrafung erfolgt nur auf Antrag. Art. 0 Gefährdung durch Tiere Wer im Umgang mit Tieren jemanden in erhebliche Gefahr bringt. Wer durch Reizen oder Scheumachen von Tieren jemanden in erhebliche Gefahr bringt. 3 Wer ein gefährliches Tier nicht oder nicht genügend verwahrt oder beaufsichtigt. 4 Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar. Art. IV. Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung Art. 3 Übermässiger Lärm Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch übermässigen Lärm jemanden stört oder belästigt oder die Nachtruhe (.00 bis Uhr) stört. Die Begehung ausserhalb der Nachtruhezeit wird nur auf Antrag bestraft. Art. 3 4 Unanständiges Benehmen und grober Unfug Wer sich öffentlich in einer Sitte und Anstand grob verletzenden Weise aufführt oder durch groben Unfug jemanden stört oder belästigt. Art. 4 Rauschzustand Wer sich in angetrunkenem oder berauschtem Zustand öffentlich in einer Ruhe und Ordnung grob verletzenden Weise aufführt Art. 5 Bettel Wer aus Arbeitsscheu oder Gewinnsucht bettelt. Wer Kinder oder Personen, die von ihm abhängig sind, zum Betteln ausschickt Aufgehoben durch das Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Gesetze, 6.) Fassung gemäss Nachtrag vom 5. Oktober 007 Fassung gemäss Nachtrag vom 5. Oktober 007 Aufgehoben durch EG zum AT StGB vom 4. Oktober 005 (Ziff. I. 4. f.) Aufgehoben durch das Polizeigesetz vom. März 00 Stand Juni 03
4 Gesetz über das kantonale Strafrecht 30. Art. 6 Falscher Alarm Wer wider besseres Wissen Organe der öffentlichen oder gemeinnützigen Dienste oder Medizinalpersonen alarmiert. Art. 7 Störung des Polizeidienstes Wer einem Polizeiangehörigen oder einem anderen öffentlichen Angestellten mit polizeilicher Aufsichtspflicht, sofern er sich gehörig ausweist, die Ausübung seines Dienstes erschwert oder verunmöglicht. 7 Wer einer polizeilichen Anordnung nicht nachkommt, insbesondere die Nennung seiner Personalien und seiner Adresse verweigert oder hierüber falsche Angaben macht. Art. 8 Verkehr mit Gefangenen Wer ohne behördliche Erlaubnis mit Gefangenen in Verkehr tritt oder solchen etwas zubringt. Die Gehilfenschaft ist strafbar. V. Übertretungen gegen die Rechtspflege Art. 9 Unerlaubte Selbsthilfe Wer unter Umgehung des Rechtsweges eigenmächtig Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen. Eine Bestrafung erfolgt nur auf Antrag. Art. 0 Missachtung eines Verbots Wer ein von der zuständigen Instanz erlassenes, allgemeines, amtliches Verbot missachtet, das unter Hinweis auf diese Strafbestimmung erlassen wurde. C. Schlussbestimmungen Art. Anpassung bisherigen Rechts a. Pflanzenschutzverordnung Art. der Pflanzenschutzverordnung vom. Juli 973 (LB XIV, 69) wird wie folgt geändert: «Strafbestimmung Art. b. Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele Art. 8 der Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele vom. April 977 (LB XVI, 5) wird wie folgt geändert: «7 Geändert durch das Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Gesetze, 6.) Stand Juni 03
5 Gesetz über das kantonale Strafrecht 30. Art. 3 c. Verordnung betreffend Theater, Konzerte und andere Produktionen und die Spiele Die Verordnung betreffend Theater, Konzerte und andere Produktionen und die Spiele vom. Dezember 94 (LB VI, 60) wird wie folgt ergänzt: «Art. wird nach den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Strafrecht Art. 4 d. Verordnung über die öffentlichen Versteigerungen Die Verordnung über die öffentlichen Versteigerungen vom 0. Juni 9 (LB V, 477) wird wie folgt ergänzt: «Art. 8 Art. 5 e. Verordnung betreffend öffentliche Vorführungen über Hypnose, Magnetismus und Somnambulismus Die Verordnung betreffend öffentliche Vorführungen über Hypnose, Magnetismus und Somnambulismus vom 0. November 944 (LB VIII, 65) wird wie folgt ergänzt: «Ziff. 4 Art. 5a 8 Übergangsbestimmung Als Übergangsrecht für die durch das Gesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts geänderten Bestimmungen sind die Übergangsbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches 9 als kantonales Recht anwendbar. Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere: a. das Gesetz über das kantonale Strafrecht vom. Mai ; b. der Regierungsratsbeschluss betreffend den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit vom 6. Juni 95. Art. 7 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt Eingefügt durch EG zum AT StGB vom 4. Oktober 005 (Ziff. I. 4. g.) SR 3.0 LB IX, 457 LB IX, 56 Vom Regierungsrat auf. Oktober 98 in Kraft gesetzt Stand Juni 03
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