Wirtschaftsstrafrechtliche Nachrichten Juli 2015

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1 Wirtschaftsstrafrechtliche Nachrichten Juli 2015 Kurzübersicht zum Inhalt: [1] Rechtsprechung [2] Verwaltung [3] Gesetzgebung [4] Wirtschaftsstrafrecht à propos [5] Drucksachen und Texte im Wortlaut für Sie zitiert [6] Impressum [7] Hinweis zum Urheberrecht [1] Rechtsprechung OLG Rostock: Umfang des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers im steuerstrafrechtlichen Verfahren Rostock. In seinem Beschluss vom (OLG Rostock, Beschluss v VAs 2/15), hatte sich das OLG Rostock mit dem Umfang des Akteneinsichtsrechts eines Verteidigers im steuerstrafrechtlichen Verfahren auseinanderzusetzen. Der Antragsteller, ein Angeklagter in einem Strafverfahren u.a. wegen des Vorwurfs der Umsatzsteuerhinterziehung, hatte über seinen Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht in sämtliche Akten einer Umsatzsteuersonderprüfung beantragt. Die Umsatzsteuersonderprüfung war Ausgangspunkt für die Aufnahme der Ermittlungen gegen den Angeklagten. Auf das Anschreiben des Verfahrensbevollmächtigten hatte die Steuerfahndung des Finanzamts unter Hinweis auf 30 AO lediglich begrenzte Akteinsicht gewährt. Der Verfahrensbevollmächtigte hatte daraufhin erneut unter Hinweis auf 147 StPO Einsicht in die vollständigen Akten beantragt. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt. Diesmal jedoch mit der Begründung, dass die Akten der Betriebsprüfung bislang dem Gericht nicht vorlägen und ihm auch von der Staatsanwaltschaft mit Anklageerhebung nicht vorzulegen seien. Daher seien die Voraussetzungen des 147 Abs. 1 StPO für einen Anspruch des Angeklagten bzw. seines Verteidigers auf Einsicht in diese Vorgänge nicht gegeben. Der Verfahrensbevollmächtigte hatte daraufhin beim OLG beantragt, das Finanzamt im Wege einer gerichtlichen Entscheidung nach 23 EGGVG zu verpflichten, vollständige Einsicht in die Betriebsprüfungsakten zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu gewähren.

2 2 Das OLG hat den Antrag als unzulässig verworfen, das Akteneinsichtsrecht jedoch dem Grunde nach bejaht: Nach Anklageerhebung und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens entscheide über die Gewährung von Akteneinsicht der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts, 147 Abs. 5 S. 1 StPO. Dies betreffe nicht nur die Akten, die dem Gericht tatsächlich vorlägen, sondern auch solche, die ihm mit Anklageerhebung - etwa als Beiakten - vorzulegen gewesen wären, 147 Abs. 1 StPO. Seien dem Gericht solche Akten von der Staatsanwaltschaft vorenthalten worden, sei es deshalb zunächst Sache des Vorsitzenden, schon im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht ( 244 Abs. 2 StPO) entweder von Amts wegen oder spätestens auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten zu prüfen, ob es sich um für das Verfahren möglicherweise relevante Vorgänge handele und, wenn ja, für ihre Beiziehung Sorge zu tragen und sie dann auch der Verteidigung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen (vgl. auch KK-Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., 147 Rz. 7). Diese Entscheidung stelle keinen Justizverwaltungsakt dar und könne deshalb im Versagungsfall mit der Beschwerde nach 304 StPO angefochten werden. Unabhängig davon könne die Versagung der Akteneinsicht durch das Gericht, sollte sie während laufender Hauptverhandlung erfolgen, vom Angeklagten auch mit der Revision gerügt werden. Werde wie vorliegend im Rahmen eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens die Akteneinsicht für den Verteidiger nicht durch den Vorsitzenden oder die Staatsanwaltschaft verweigert, sondern durch eine andere am Verfahren beteiligte Ermittlungsbehörde, könne nichts anderes gelten. Nach Abgabe eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft oder nachdem die Staatsanwaltschaft von ihrem Evokationsrecht Gebrauch gemacht habe, werde die bislang für die Ermittlungen zuständige Finanzbehörde zu einem weisungsgebundenen Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft, 161 Abs. 1 StPO. Dies begründe zugleich die Verpflichtung der Finanzbehörde, ihre Verhandlungen, d. h. alle im Zuge ihrer Ermittlungen bereits angefallenen oder noch anfallenden Akten, hinzugezogene Beiakten anderer Behörden, Beweismittel und etwaige Verfalls- oder Einziehungsgegenstände ohne Verzug der Staatsanwaltschaft zu übersenden, 163 Abs. 2 S. 1 StPO. Dazu gehörten auch etwaige Spurenakten, soweit sie auch nur möglicherweise irgendeinen Bezug zu der zu untersuchenden Tat oder zum möglichen Täter hätten. Für das vorliegende Verfahren folge daraus: Bei den Akten des Finanzamts über die durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung, in die der Verfahrensbevollmächtigte/Verteidiger des Antragstellers vollständige Einsicht begehre, handele es sich bereits um keine Spurenakten. Denn sie seien nicht erst aus Anlass bereits laufender steuerstrafrechtlicher Ermittlungen zur Verfolgung eines

3 3 bestimmten Ermittlungsansatzes angelegt worden, sondern seien gerade der Ausgangspunkt für die Aufnahme der Ermittlungen gegen den Angeklagten gewesen. Dementsprechend seien die vollständigen Betriebsprüfungsakten Teil der zunächst von der Steuerfahndungsstelle an die Staatsanwaltschaft zu übersendenden Verhandlungen geworden und seien von dieser mit Anklageerhebung dem Gericht gemäß 199 Abs. 2 S. 2 StPO vorzulegen gewesen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei den über die Umsatzsteuer- Sonderprüfung angelegten Akten des Finanzamts um Steuerakten handele. Mit ihrer Übersendung an oder ihrer Hinzuziehung durch die SteuFa und ihrer Führung als Beiakten zu den Vorgängen des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erstrecke sich nach erfolgter Anklageerhebung das uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht des Verteidigers 385 Abs. 1 AO, 147 Abs. 1 StPO auch auf diese. Das sei sogar dann der Fall, wenn sie (noch) nicht förmlich als Beiakten geführt würden. Das Steuergeheimnis aus 30 AO stehe dem nicht entgegen, wie sich schon aus Abs. 4 Nr. 1 der Vorschrift ergebe. Handele es sich nach dem Vorgesagten bei den beigezogenen Steuerakten des Finanzamts um Bestandteile der Sachakten, die dem Gericht vorzulegen wären, könne die auf 147 Abs. 1 StPO gestützte Versagung der Akteneinsicht durch die SteuFa, die insoweit dem Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft zuzurechnen sei, allein im Wege gerichtlicher Entscheidung nach 147 Abs. 5 S. 2 StPO (analog) durch das nach 162 StPO zuständige Gericht zur Überprüfung gestellt werden. Diese Regelung sei in Fällen der vorliegenden Art abschließend; ein anderer Rechtsbehelf sei nicht gegeben (OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 376; OLG Hamm wistra 2003, 317; Meyer-Goßner, 147, Rz. 40). Das nach früherer Rechtsprechung alternativ mögliche Antragsverfahren nach 23 ff. EGGVG werde durch die mit Wirkung vom neu gefasste Vorschrift des 147 Abs. 5 StPO als subsidiär verdrängt. [2] Verwaltung Bundeskartellamt verhängt in 2014 Gesamtbußgelder in Höhe von 1 Mrd. Euro Bonn. Ausweislich des Tätigkeitsberichts des Bundeskartellamtes 2013/2014 und des Jahresberichts 2014 hat das Bundeskartellamt im vergangenen Jahr in 20 Fällen Bußgelder in Höhe von rund 1,36 Milliarden Euro gegen 137 Unternehmen und 133 Privatpersonen verhängt ( Als Grund nannte das Bundeskartellamt den Abschluss der drei großen Kartellverfahren gegen Zuckerhersteller, Brauereien und Wursthersteller.

4 4 Dennoch sieht der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, mit Sorge, dass sich Unternehmen durch Umstrukturierungen nachträglich der Bußgeldhaftung entziehen. Mehrere aktuelle Fälle zeigten, dass es Regelungslücken gebe, die dringend geschlossen werden müssten. Dem Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamtes 2013/2014 und dem Jahresbericht 2014 kann zudem entnommen werden, dass den digitalen Märkten eine immer größere Bedeutung in der täglichen Fallpraxis des Bundeskartellamtes zukommt. Dabei spielten in 2013/2014 unter anderem die Rahmenbedingungen von Hotelbuchungsplattformen und die Internet-Vertriebsbedingungen von Markenherstellern eine herausgehobene Rolle. Das Bundeskartellamt habe daher eine Task Force eingerichtet, die sich mit den wettbewerblichen Bedingungen bei Online-Plattformen beschäftigt. Europol-Report: Bargeld bei Geldwäsche Mittel der Wahl Den Haag. Ausweislich des Europol-Reports Why is cash still king? sind im Bereich der Geldwäsche etwa ein Drittel aller Beiträge an Europol Berichte über verdächtige Bargeldbewegungen. Geldwäsche wird also weiterhin vor allem durch Bargeldgeschäfte begangen ( Dies belegt auch die konservative Schätzung von Europol, wonach die EU-Mitgliedsstaaten zwischen 2012 und Mitte 2014 an den Grenzen 3,8 Milliarden Euro Bargeld entdeckten und ggf. beschlagnahmten. Dabei wurden laut Europol am häufigsten Banknoten mit hohem Wert, insbesondere 500- Euro-Noten, deren Wert sich auf rund 30 Prozent des Banknotenumlaufs beläuft, beschlagnahmt. [3] Gesetzgebung DIE LINKE fordert von der Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Korruption im Gesundheitswesen Berlin. Die Fraktion DIE LINKE hat die Bundesregierung am aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der korruptives Verhalten im Gesundheitswesen unter Strafe stellt (BT-Drs. 18/5452). Den vollständigen Text der Drucksache finden Sie weiter unten in der Rubrik Für Sie zitiert. In ihrem Antrag spricht sich die Fraktion DIE LINKE gegen die Anlehnung des Gesetzesentwurfes an 299 StGB, wie es Gesetzesentwürfe aus Hamburg und aus Bayern sowie der Referentenentwurf des BMJV vorsehen, aus. Die mit einem neuen 299a StGB vorgesehene Anlehnung an 299 StGB erscheine nicht optimal geeignet. Denn der neue 299a StGB würde im wettbewerbsrechtlichen Teil des StGB verortet, dessen Zweck der Schutz des freien Wettbewerbs sei. Korruption im

5 5 Gesundheitswesen sei aber strafwürdig, weil sie das Vertrauen der Patienten in die Gesundheitsversorgung erschüttern könne und die gesetzlichen Krankenkassen durch die Wahl unnötig teurer Methoden oder Produkte geschädigt würden. Diese Güter seien besonders schutzwürdig und rechtfertigten die Strafbarkeit. Durch die Anlehnung an 299 StGB und die Verortung im wettbewerbsrechtlichen Teil des StGB spiele der Schutz der Allgemeinheit vor zu teuren oder qualitativ schlechten Gesundheitsleistungen höchstens nachgeordnet eine Rolle. Sinnvoller scheine es, die neue Strafrechtsnorm an die Korruptionsstraftatbestände bei Amtsträgerinnen und Amtsträgern anzulehnen ( 331 ff. StGB). Strafbar sollen dabei nicht nur Ärzte oder andere Angehörige von Heilberufen sein, die einen ungerechtfertigten Vorteil annehmen, sondern auch jene, die ihn anbieten. Die Norm soll als abstraktes Gefährdungsdelikt angelegt sein. Zu prüfen sei auch, ob Kassenärzte durch eine Nennung im Verpflichtungsgesetz Amtsträgern gleichgestellt werden könnten, heißt es in dem Antrag mit Verweis auf einen Vorschlag von Transparency International Deutschland ( Eine derartige Regelung eröffne zugleich Sanktionen gegen Korruptionspartner nach 333, 334 StGB (z. B. aus der Pharmaindustrie) sowie Maßnahmen nach dem Straf- und Ordnungswidrigkeitengesetz wie etwa Gewinnabschöpfung und Verfall. Vier Gesetzesentwürfe zum Thema Sterbehilfe/Sterbebegleitung Berlin. In der Diskussion um das Thema Sterbehilfe/Sterbebegleitung liegen inzwischen vier Gruppen-Gesetzesentwürfe vor. Es handelt sich dabei um die Entwürfe BT-Drs. 18/5373 (Gruppe um die Abgeordneten Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD)), BT-Drs. 18/5374 (Gruppe um die Abgeordneten Peter Hintze (CDU) und Carola Reimann (SPD)), BT-Drs. 18/5375 (Gruppe um die Abgeordneten Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) und Petra Sitte (Die Linke)) und BT-Drs. 18/5376 (Gruppe um die Abgeordneten Patrick Sensburg (CDU) und Thomas Dörflinger (CDU)). Wegen des Umfangs finden Sie die genannten BT-Drs. ausnahmsweise nicht unter der Rubrik Für Sie zitiert. Sie können die Texte der Drucksachen über die folgenden Hyperlinks abrufen: BT-Drs. 18/5373; BT-Drs. 18/5374; BT-Drs. 18/5375 und BT-Drs. 18/5376. Die Gruppe um die Abgeordneten Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD) sieht in ihrem Entwurf BT-Drs. 18/5373 vor, geschäftsmäßige Suizidbeihilfe unter Strafe zu stellen und einen entsprechenden Tatbestand im StGB ( 217 StGB-E) zu schaffen.

6 6 Davon betroffen wären Vereine, Organisationen und Einzelpersonen, die mit oder ohne gewerbsmäßige Absicht Suizidassistenz anbieten. Ihnen drohe bei einer Verurteilung eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Eine geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe lasse die Selbsttötung als "normale Behandlungsoption erscheinen und könne Menschen dazu verleiten, sich das Leben zu nehmen. Angehörige oder dem Suizidwilligen nahestehende Personen, die im Einzelfall handeln, sollen hingegen von der Strafandrohung ausgenommen sein. Der Einzelfall der Suizidbeihilfe in einer "schwierigen Konfliktsituation" beziehungsweise durch Angehörige werde hingegen nicht kriminalisiert. Ebenso wenig sei die passive Sterbehilfe betroffen. Die Gruppe um die Abgeordneten Peter Hintze (CDU) und Carola Reimann (SPD) schlägt in ihrem Entwurf BT-Drs. 18/5374 vor, ärztliche Suizidbeihilfe zu ermöglichen. In dem Entwurf ist vorgesehen, eine entsprechende Regelung im BGB zu schaffen, welche die ärztliche Assistenz zur Selbsttötung erlauben und anleiten soll. Voraussetzung für die zulässige Suizidassistenz soll sein, dass der volljährige Patient unter einer unheilbaren, tödlichen Krankheit leidet und ein krankheitsbedingtes Leiden durch Suizid abwenden möchte. Die Regelung soll auch klarstellen, dass die Hilfestellung des Arztes freiwillig ist. Die geplante Regelung sei zur Herstellung von Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten notwendig und stärke darüber hinaus die Selbstbestimmung von Patienten. Die Abgeordneten kritisierten, dass das ärztliche Standesrecht in zehn von 17 Ärztekammerbezirken vorsehe, jeder Form von ärztlicher Suizidbeihilfe zu untersagen, obwohl Suizid und Suizidbeihilfe straffrei seien. In der Bevölkerung gebe es ein Bedürfnis, den ärztlich assistierten Suizid bei "unheilbaren, irreversibel zum Tode führenden Erkrankungen" zu ermöglichen. Die Gruppe um die Abgeordneten Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) und Petra Sitte (Die Linke) schlägt vor, die Straffreiheit des Suizids und der Beihilfe dazu gesetzlich zu normieren. Nur die kommerzielle Beihilfe zur Selbsttötung soll strafbar sein. Ärzte sollen nach dem Entwurf freiwillig bei einer Selbsttötung assistieren können und dabei nicht durch berufs- oder standesrechtliche Regelungen eingeschränkt werden. Der Entwurf sieht vor, dass auch die Beihilfe durch Vereine und Organisationen zulässig sein soll, sofern diese nicht gewerbsmäßig handelten. Die Gruppe um die Abgeordneten Patrick Sensburg (CDU) und Thomas Dörflinger (CDU) fordert in ihrem Entwurf BT-Drs. 18/5376 eine Verschärfung des Strafrechts dahingehend, dass sowohl die Anstiftung als auch die Beihilfe zur Selbsttötung strafbar sein sollen. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Gehilfe einer Selbsttötung nicht nur die Wertentscheidung des Suizidenten billige, sondern selbst den Tötungserfolg durch notwendiges Handeln anstrebe, indem er z. B. das Mittel zur Verfügung stelle. "Der assistierte Suizid ist daher keine Sterbebegleitung, sondern das Beenden des Lebens in Fällen, in denen der Tod noch nicht von allein kommt. Das wollen wir nicht", heißt es in der Begründung. Passive Sterbehilfe soll von dem Entwurf nicht betroffen sein, die "gute Arbeit in Hospizen" solle gefördert werden.

7 7 [4] Wirtschaftsstrafrecht à propos Ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung bei Verschmelzungen Luxemburg. Der EuGH hat über die Rechtsfolgen einer Verschmelzung durch Aufnahmen in Bezug auf Zuwiderhandlungen der übertragenden Gesellschaft entschieden (Urteil vom C-343/13). Die in der Entscheidung gefundene Auslegung der Verschmelzungsrichtlinie entspricht derjenigen, die der deutsche Gesetzgeber seit dem auch in 30 Abs. 2a OWiG für alle (partiellen) Gesamtrechtsnachfolgen festgeschrieben hat. Das Urteil des EuGH dürfte im Recht der Ordnungswidrigkeiten aber noch für die zahlreichen Altfälle erhebliche Bedeutung entfalten. Dem Urteil liegt eine Verschmelzung zweier portugiesischer Gesellschaften zugrunde: Die dortigen Behörden untersuchten bei dem übertragenden Rechtsträger bereits vor der Verschmelzung das Arbeitsstundenregister auf Hinweise nach Unregelmäßigkeiten. Nachdem die Behörde Rechtsverstöße festgestellt hatte, verhängte sie nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine Geldbuße gegen den übernehmenden Rechtsträger wegen der von dem übertragenden Rechtsträger begangenen Verstöße. Die Behörde stützte sich hierbei auf Art. 112 des portugiesischen Handelsgesetzbuchs, einer im Wesentlichen 20 Abs. 1 UmwG entsprechenden Norm. Das mit der Klage befasste Arbeitsgericht legte dem EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens sinngemäß die Frage vor, ob Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) der Verschmelzungsrichtlinie (RL 78/855/EWG, neu verkündet als RL 2011/35/EU) dahin auszulegen sei, dass die übernehmende Gesellschaft für eine Geldbuße wegen Verletzungshandlungen hafte, die die übertragende Gesellschaft vor Wirksamwerden der Verschmelzung begangen habe. Der EuGH bejahte die Vorlagefrage. Zwar habe im zu entscheidenden Sachverhalt wohl noch keine Verbindlichkeit der übertragenden Gesellschaft im engeren Sinne bestanden, die als Teil ihres Passivvermögens zweifelsfrei kraft der Verschmelzung auf die übernehmende Gesellschaft übergehen würde. Nach Sinn und Zweck der Richtlinie seien aber nicht nur vorhandene Gläubiger geschützt, sondern auch künftige Gläubiger, die aufgrund eines vor Wirksamwerden der Verschmelzung verwirklichten Sachverhalts nach Wirksamwerden der Verschmelzung Gläubiger der Gesellschaft werden.

8 8 [5] Drucksachen und Texte im Wortlaut für Sie zitiert Nachfolgend werden die Fundstellen aus Drucksachen und Texten angeführt, die in den vorstehenden Rubriken angesprochen worden sind: Deutscher Bundestag Drs. 18/5452 Antrag der Abgeordneten Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Katja Kipping, Katrin Kunert, Azize Tank, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE Korruption im Gesundheitswesen effektiv bekämpfen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Patientinnen und Patienten müssen darauf vertrauen können, dass die Leistungen im Gesundheitswesen zuallererst ihrem Wohl dienen. Dieses Vertrauen wird beschädigt, wenn der Eindruck entsteht, dass die Interessen Dritter bedient werden oder die persönliche Bereicherung der Behandelnden im Mittelpunkt stehen. Zusätzlich kann die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) durch die Wahl einer unnötig teuren Methode oder Produkts geschädigt werden. Beide Güter sind besonders schützenswert und rechtfertigen eine spezielle Strafnorm, die Angehörige von Heilberufen in ihrer fachlichen Unabhängigkeit stärkt. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 29. März 2012, dass die geltenden Straftatbestände gegen Korruption ( 299 und 331 ff. des Strafgesetzbuches) nicht anwendbar sind, wenn Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens anbieten bzw. Vertragsärztinnen und -ärzte diese annehmen. Allerdings sah der BGH die grundsätzliche Berechtigung des Anliegens, Missständen, die - allem Anschein nach - gravierende finanzielle Belastungen des Gesundheitssystems zur Folge haben, mit Mitteln des Strafrechts effektiv entgegenzutreten und appellierte an den Bundestag, die Strafwürdigkeit zu prüfen. Der BGH-Beschluss führte zur Einstellung von tausenden Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit gegen niedergelassene Vertragsärztinnen und -ärzte und wegen Bestechung gegen Pharmareferentinnen und -referenten. Die therapeutischen und diagnostischen Leistungen werden im deutschen Gesundheitswesen fast ausschließlich durch Ärztinnen und Ärzte erbracht oder verordnet. Diese Position und die großen Geldsummen, die damit verausgabt werden, macht die besonders interessant für verschiedene Akteure, die im eigenen Interesse Vorteile

9 9 anbieten. Auf der anderen Seite kann diese Position aber auch dazu missbraucht werden, etwa für Überweisungen oder Verordnungen geldwerte Vorteile einzufordern. Beides ist nach Berufs- oder Sozialrecht bereits verboten, allerdings sind diese Regelungen nicht ausreichend wirksam und können es teils auch nicht sein (siehe Begründung). Expertinnen und Experten schätzen den Schaden durch Korruption für das deutsche Gesundheitssystem auf jährlich 5 bis 17 Milliarden Euro. Korruptionsbekämpfung lebt maßgeblich von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower). Doch noch immer müssen diese häufig große persönliche Nachteile in Kauf nehmen, wenn sie etwa Behörden auf Korruption aufmerksam machen. Einen umfassenden Whistleblower-Schutz hat die Fraktion DIE LINKE. im Bundestag zuletzt im Oktober 2014 beantragt (Bundestagsdrucksache 18/3043). Der BGH-Beschluss sollte zum Anlass genommen werden, die fachliche Unabhängigkeit von Heilberufen als hohes Gut zu definieren und entsprechend zu schützen. Als Heilberufe werden hier Berufe verstanden, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Ähnlich wie die Strafbarkeit des Parteiverrats bei Rechtsbeiständen wird die Regelung zum Vertrauen in die Angehörigen der Heilberufe beitragen und insbesondere das Arzt-Patienten-Verhältnis stärken. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der korruptives Verhalten im Gesundheitswesen zum Schutz der Patientinnen und Patienten und der gesetzlichen Krankenkassen unter Strafe stellt oder in weniger schweren Fällen als Ordnungswidrigkeit ahndet und insbesondere Folgendes gewährleistet: a. Angehörige eines Heilberufs, die für die berufliche Tätigkeit einen mehr als geringfügigen ungerechtfertigten Vorteil annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, verhalten sich strafbar bzw. ordnungswidrig. Ebenso strafbar bzw. ordnungswidrig verhält sich, wer einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Bei Schwerstkranken und deren Angehörigen soll das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen als minderschwerer Fall gewertet werden. Von dem neuen Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitentatbestand werden sowohl materielle als auch immaterielle Vorteile umfasst. Es ist für die Anwendung nicht erforderlich, einen eingetretenen Schaden oder eine bestimmte pflichtwidrige Handlung nachzuweisen (abstraktes Gefährdungsdelikt). Ist jedoch durch Bestechung ein Schaden für Patientinnen und Patienten oder die Krankenkasse entstanden oder liegt ein systematisches Vorgehen etwa zu Marketingzwecken vor, sollte in jedem Fall das Strafrecht Anwendung finden. Es wird klargestellt, dass die Norm zuvorderst dem Schutz der Gesundheit von Patientinnen und Patienten und der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung dient. b. Für Tätigkeiten außerhalb der Leistungserbringung an der Patientin bzw. dem Patienten, wie etwa Fachvorträge oder Gutachten, mit deren Honorierung Einfluss auf das Leistungsgeschehen im Gesundheitswesen genommen wird, dürfen Vorteile nur in einem angemessenen Rahmen gewährt werden, sodass daraus kein Umgehungstatbestand entsteht.

10 10 c. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass nicht vor allem Angestellte oder Beauftragte, sondern die Verantwortlichen der sie beauftragenden Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden. Mittelfristig ist diese Regelung in ein Gesetz für eine Unternehmenshaftung einzubetten, das mindestens geeignet ist, Korruptionshandlungen im Auftrag von Unternehmen wirksam zu bekämpfen; 2. die Berichtspflichten in den 81a und 197a SGB V dahingehend zu konkretisieren, dass aussagefähige Daten über das Ausmaß von Korruption im Gesundheitswesen erhoben werden. Diese Daten sollen zeitnah zusammen mit einer Zusammenfassung eingeführter oder geplanter Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Missstände dem Bundestag vorgelegt werden; 3. bei den Ländern darauf hinzuwirken, dass flächendeckend besondere Schwerpunkt- Staatsanwaltschaften eingerichtet werden; 4. einen Gesetzentwurf zum umfassenden Schutz und zur Förderung der Tätigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vorzulegen. Begründung Alle Fraktionen des Deutschen Bundestages und die Mehrheit der Bundesländer erkennen die Notwendigkeit einer Strafnorm gegen Korruption im Gesundheitswesen im Strafgesetzbuch an und sehen Regelungen allein im Berufs- und Sozialrecht als nicht ausreichend wirksam an. Das Berufsrecht verbietet es zwar Ärztinnen und Ärzten, Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Allerdings können diese Regelungen nur mangelhaft durchgesetzt werden. Es sind bei Verstoß kaum ernsthafte Folgen zu befürchten und sie sind bei Ärztinnen und Ärzten nur wenig bekannt. Prinzipiell sind Sanktionen bis hin zum Widerruf der Approbation durch die zuständige Landesbehörde möglich, de facto können aber nur äußerst selten derart spürbare Sanktionen verhängt werden. Die Selbstüberwachung durch berufsrechtliche Regelungen ist hier grundsätzlich ungeeignet. Es existieren keine Anreize für die beauftragten Körperschaften der Ärzteschaft, effektiv gegen korruptive Handlungen der eigenen Mitglieder vorzugehen. Außerdem bleiben diejenigen verschont, welche die Vorteile gewähren (z. B. die Industrie), obwohl die Initiative häufig gerade von diesen ausgeht. So wurden etwa angebliche Anwendungsbeobachtungen, also Scheinforschung mit dem Ziel bestimmte Arzneimittel in den Markt zu drücken und das Verbot der Verordnungsprämien zu umgehen, nicht wirksam verhindert. Selbst der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Frank Ulrich Montgomery, bezeichnete das Kammerrecht als nasses Pappschwert. Strafrecht müsse hier nicht als Bedrohung, sondern als Schutz der Ehrlichen verstanden werden (Ärztezeitung online, ). Auch die Regelungen im Sozialrecht (v. a. 128 SGB V), die seit 2009 die unzulässige Zusammenarbeit zwischen Vertragsärztinnen und -ärzten und nichtärztlichen Leistungserbringern verbieten, kranken von Anfang an an mangelhaften Ermittlungs- und Sanktionskompetenzender beauftragten Institutionen der Selbstverwaltung. Insbesondere die Selbstüberwachung der Ärzteschaft durch die zuständigen ärztlichen Körperschaften hat offensichtlich nicht ausreichend zu einer Verbesserung der Situation beigetragen. Sowohl berufs- als auch sozialrechtliche Normen alleine sind nicht geeignet, korruptive

11 11 Handlungen effektiv zu bekämpfen. Die Institutionen der Selbstverwaltung können die Arbeit von Strafverfolgungsbehörden nicht ersetzen. Einem Gesetzentwurf aus Hamburg (Bundesrat-Drucksache 451/13 vom ) zur Einführung eines Straftatbestandes im Strafgesetzbuch hat der Bundesrat bereits zugestimmt, ein anderer wurde vom Land Bayern eingebracht (Bundesrat-Drucksache 16/15 vom ). In beiden wird ein neuer 299a im Strafgesetzbuch (StGB) zum Verbot der Bestechung und Bestechlichkeit von Angehörigen eines Heilberufs gefordert. Den gleichen Weg schlägt auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen vom ein. Die mit einem neuen 299a StGB vorgesehene Anlehnung an 299 StGB erscheint aber nicht optimal geeignet. Die neue Norm würde damit im wettbewerbsrechtlichen Teil des StGB verortet, dessen Zweck der Schutz des freien Wettbewerbs ist. 299 StGB stellt die Bestechung und die Bestechlichkeit von Angestellten sowie Beauftragten unter Strafe und schützt damit die Vermögensinteressen des Arbeitgebers als auch dessen Konkurrenten. Höchstens nachgeordnet spielt auch der Schutz der Allgemeinheit vor zu teuren oder qualitativ schlechten Waren oder Dienstleistungen eine Rolle. Eine Übertragung dieser Logik auf den beabsichtigten Schutz von Patientinnen und Patienten, des Arzt-Patienten- Verhältnisses und der finanziellen Stabilität der GKV erscheint nur schwer möglich und dürfte die Gerichte vor Probleme stellen. Auch die Anwendung des wettbewerbsrechtlichen Begriffs der Unlauterkeit ist schwierig. Gegebenenfalls müssten auch die wettbewerbsrechtlichen EU-Normen (v. a. UGP-Richtlinie 2005/29/EG und Irreführungsrichtlinie 84/450/EWG) einbezogen werden. Die Ausgestaltung als relatives Antragsdelikt führt dazu, dass die Staatsanwaltschaften nur bei besonderem öffentlichem Interesse selbst auf Verdacht ermitteln können. Sinnvoller erscheint es, die neue Strafrechtsnorm an die Korruptionsstraftatbestände bei Amtsträgerinnen und Amtsträgern anzulehnen ( 331 ff. StGB). Diese verbieten es Beamtinnen und Beamten, aber auch Menschen, die im Auftrag einer öffentlichen Stelle handeln, Vorteile anzunehmen oder zu fordern und anderen, diese zu gewähren oder zu versprechen. Das Verbot der Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme ( 331, 333 StGB) fördert ein hohes Problembewusstsein für die Beeinflussung durch Zuwendungen. Hier sind auch immaterielle Vorteile erfasst sowie solche, die vordergründig ohne Gegenleistung gewährt werden und der Klimapflege dienen. Zu überprüfen ist insbesondere, ob der für Kassenärztinnen und -ärzte über den von Transparency International Deutschland e.v. (TI-Deutschland) vorgeschlagenen Weg (Gleichstellung mit Amtsträgern durch Nennung im Verpflichtungsgesetz) weiter zu verfolgen ist. Für TI- Deutschland sind Vertragsärztinnen und -ärzte Treuhänder öffentlicher Gelder der Kassen bzw. der Solidargemeinschaft. Sie sollten deshalb den Amtsträgern gesetzlich gleichgestellt werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass nach 95 SGB V Vertragsärzte nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden. Durch diese Gleichstellung der Vertragsärzte als Treuhänder öffentlicher Gelder mit Ärzten, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen, wird die vom BGH monierte Gesetzeslücke geschlossen. Eine derartige Regelung eröffnet zugleich Sanktionsmöglichkeiten gegen Korruptionspartner (,Geber ) nach 333, 334 StGB z. B. aus der Pharmaindustrie sowie Maßnahmen nach dem Straf- und Ordnungswidrigkeitengesetz wie Gewinnabschöpfung und dem sogenannten Verfall. ( International sorgten Korruptions- und Betrugsskandale rund um die Pharmaindustrie immer wieder für Aufsehen. Insgesamt zahlten Pharmakonzerne über 30 Milliarden Euro

12 12 Strafe für unerlaubte Geschäfts- und Werbepraktiken. Eine solches Strafmaß ist in Deutschland ohne Unternehmenshaftung nicht möglich und wird in den USA selbst noch als zu wenig wirksam kritisiert (Spiegel online, ). Eine Unternehmenssanktionierung ist in Deutschland theoretisch als Ordnungswidrigkeit möglich. Die Bußgelder sind per Gesetz allerdings auf 10 Mio. Euro begrenzt, was für internationale Konzerne kaum abschreckende Wirkung entfaltet. [6] Impressum Die Wirtschaftsstrafrechtlichen Nachrichten werden herausgegeben von der Kanzlei Kurfürstendamm Berlin Tel.: (030) Fax: (030) Redaktion: Rechtsanwalt Dr. Daniel Travers Rechtsanwältin Dr. Franziska Mahler, LL.M. (LSE) Rechtsanwalt Dr. Markus Twele Rechtsanwältin Dr. Eda Tekin Rechtsanwalt Dr. Thomas Himmelreich Anregungen und Anmerkungen senden Sie bitte an:

13 13 Möchten Sie zukünftig keine Wirtschaftsstrafrechtlichen Nachrichten mehr beziehen oder Ihre -Adresse ändern, so können Sie den Service jederzeit unter den oben genannten -Adressen Ihren Wünschen entsprechend ändern oder deaktivieren. Alle Angaben in den Wirtschaftsstrafrechtlichen Nachrichten sind ohne Gewähr. [7] Hinweis zum Urheberrecht Die Wirtschaftsstrafrechtlichen Nachrichten sind eine Publikation der Kanzlei Krause & Kollegen. Sie stehen den Nutzern allein zu persönlichen Studienzwecken zur Verfügung. Jede darüber hinausgehende Verwertung, namentlich die Vervielfältigung in mehr als einem Ausdruck und die Verbreitung, durch welches Medium auch immer, bedarf der vorherigen Zustimmung, derentwegen mit unserem Sekretariat Kontakt aufzunehmen ist.

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