Hinweise. zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) und Flugmodellen. Herausgeber:
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- Herta Brigitte Frei
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1 Hinweise zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) und Flugmodellen Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Landesluftfahrtbehörde des Saarlandes Referat D/2 Luftfahrt Franz-Josef-Röder-Straße Saarbrücken Stand: August 2017
2 Grundsätzliches Am 7. April 2017 trat mit Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I Nr. 17 vom 6. April 2017) die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017 in Kraft (Drohnen-Verordnung genannt). Den Verordnungstext finden Sie auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Zur neuen Drohnen-Verordnung hat das BMVI einen Flyer herausgegeben: blob=publicationfile Wesentliche Änderungen seit Einführung einer Kennzeichnungspflicht für UAS und Flugmodelle ab einer Startmasse von 0,25 kg (ab ). Präzisierung von Betriebsbeschränkungen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des Datenschutzes wird der Betrieb von UAS und Flugmodellen über bestimmten besonders sensiblen Gebieten oder Anlagen verboten. Wegfall der bisher bestehenden allgemeinen Erlaubnispflicht für UAS mit einem Startgewicht von bis zu 5 kg. Einführung der Erlaubnispflicht für UAS und Flugmodelle ab einem Startgewicht von mehr als 5 kg. Einführung einer Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten für UAS und Flugmodelle mit einer Startmasse von mehr als 2 kg (ab ). Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen Stellen für die Erteilung der Bescheinigung an. Der Kenntnisnachweis wird sowohl für den privaten als auch für den professionellen Einsatz benötigt. Die Liste der "anerkannten Stellen" veröffentlicht das Luftfahrt-Bundesamt auf seiner Internetseite unter Bitte beachten: Auch insoweit gilt zusätzlich ab die Pflicht zur Kennzeichnung und zum Nachweis best. Kenntnisse und Fertigkeiten. Von der Luftfahrtbehörde des Saarlandes bereits erteilte bzw. anerkannte Erlaubnisse behalten bis zum Erlaubnisende ihre Gültigkeit. Verbote ( 21b Abs. 1 Nr. 1 bis 9) Der Betrieb ist grundsätzlich verboten im räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter (Persönlichkeits- und Urheberrechte), außerhalb der Sichtweite des Steuerers, bei einer Startmasse des Gerätes von 5 kg und weniger, Seite 2 von 5
3 über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundesoder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt, in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um einen Multikopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis, in Kontrollzonen von Flughäfen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter über Grund, zum Transport von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, von radioaktiven Stoffen, von gefährlichen Stoffen und Gemischen gemäß 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risikogruppen 2 bis 4 gemäß 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung sowie von Gegenständen, Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die geeignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen, über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern. Achtung: Verstöße können gemäß 58 Abs. 2 LUFTVG mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von jeweils ,- belegt werden. Die Landesluftfahrtbehörde kann jedoch in bestimmten Fällen Ausnahmen von diesen Betriebsverboten zulassen. Hierzu bedarf es eines entsprechenden Antrages. Wann wird eine ERLAUBNIS benötigt? Siehe dazu 21a Absatz 1 Nr. 1 bis 5 LuftVO Seite 3 von 5
4 Für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit mehr als 5 kg, mit Raketenantrieb, mit Verbrennungsmotor, in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flughäfen, Betrieb bei Nacht Wann wird eine AUSNAHMEGENEHMIGUNG benötigt? Bei beabsichtigter Nutzung innerhalb der Betriebsverbote 21b Abs. 1 Nr. 1 bis 9, unabhängig vom Gewicht. ( 21b Absatz 3 LuftVO) Was ist beim Gebrauch von UAS und Flugmodellen zusätzlich zu beachten? Als Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) und Flugmodellen sind Sie verpflichtet, zur Deckung von Personen und Sachschäden eine spezielle Haftpflichtversicherung für den Betrieb Ihres Luftfahrzeuges abzuschließen (gemäß 43 LuftVG i.v.m. 101 ff. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)). Eine normale Privat-Haftpflichtversicherung deckt die entsprechenden Schäden nicht ab. Bemanntem Flugverkehr ist stets auszuweichen, vorrangig durch Verringerung der Flughöhe oder durch Landung. Innerhalb von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten kann der Betrieb untersagt sein (siehe dazu das Schutzgebietskataster des Saarlandes). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. (siehe dazu das Merkblatt des Datenschutzzentrums Saarland) Beim Betrieb in Kontrollzonen von Flughäfen ist grundsätzlich eine Flugverkehrskontrollfreigabe durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) erforderlich. Seite 4 von 5
5 Im Saarland besteht um den Verkehrsflughafen Saarbrücken eine sogenannte Kontrollzone (rot markiert) und im südöstlichen Teil angrenzend eine Zone mit Funkkommunikationspflicht (Radio Mandatory Zone, RMZ) (grün markiert), die im oben abgebildeten Kartenausschnitt dargestellt sind. Innerhalb der Kontrollzone benötigen Sie grundsätzlich für jeden Aufstieg eine Flugverkehrskontrollfreigabe (Anschrift: Deutsche Flugsicherung GmbH, Niederlassung Saarbrücken, Balthasar-Goldstein-Str., Saarbrücken). Allerdings hat die Deutsche Flugsicherung eine Flugverkehrskontrollfreigabe unter bestimmten Voraussetzungen für Aufstiege innerhalb von Kontrollzonen generell erteilt. Die Voraussetzungen und die entsprechenden Auflagen sind in den Nachrichten für Luftfahrer Nr vom 26. April 2017 veröffentlicht. Innerhalb eines Schutzbereiches von 1,5 km um die Begrenzung von Flugplätzen (z.b. Sonderlandeplätze, Segelfluggelände, Hubschrauberlandeplätze) wird für vorgesehene Flüge von UAS und Flugmodellen eine gesonderte Betriebserlaubnis der Landesluftfahrtbehörde gemäß 21a LuftVO benötigt. Am Beispiel des südöstlichen Teils des Saarlandes sind in der Kartendarstellung die Schutzbereiche der dort befindlichen Flugplätze in blauer Farbe markiert. Beachten Sie bitte auch die Informationsseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und der Deutschen Flugsicherung (DFS) Rückfragen unter 0681/ oder per an: Seite 5 von 5
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