Mandantenbrief Februar 2001:
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- Johann Fürst
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1 Mandantenbrief Februar 2001: Steuertermine: Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Kapitalertragsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Die fünftägige Zahlungsschonfrist endet am für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Bezüglich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer endet die fünftägige Zahlungsschonfrist am Der hat außerdem Bedeutung für den letzten Tag der fünftägigen Abgabeschonfrist. Die Lohnsteuer-Anmeldung wie auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen bis zu diesem Tag beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldungen innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu entrichten ist, um das Anfallen von Verspätungsoder Säumniszuschlägen zu vermeiden. Diese Regelung gilt nicht bei Anmeldungssteuern in Hamburg. Alle Angaben ohne Gewähr. Inhalt Seite 1. Ab dem gelten neue pauschale Kilometersätze 2 2. Neue Pauschalen für Umzugskosten ab Neues Formular im Fall der Spekulationsgewinne 3 4. Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen Pauschale Versteuerung für die Überlassung von PCs an Arbeitnehmer 4 6. Antrag auf einmaligen Heizkostenzuschuss 5
2 7. Unterschiedlicher Bilanzenzusammenhang bei Einkommen- und Gewerbesteuer 6 1. Ab dem gelten neue pauschale Kilometersätze Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem jetzt veröffentlichten Schreiben im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gemäß Richtlinie 1 Satz 6 Lohnsteuerrichtlinien neue pauschale Kilometersätze beschlossen (BMF-Schreiben vom ; IV C 5-S 2353). Damit wurde auf die Anhebung der Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz zum 01. Januar 2001 reagiert. Eine Auswirkung ergibt sich bezüglich der pauschalen Kilometersätze bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen, zu einer Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit. Bei anerkannten Fahrtkosten des Arbeitnehmers nach Richtlinie 38 Abs. 1 bis 3 Lohnsteuerrichtlinien, kann dieser bei Benutzung des eigenen privaten Fahrzeugs abweichend von der Regelung der Richtlinie 38 Abs. 1 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen ansetzen: - für einen Kraftwagen 0,58 DM je Fahrtkilometer - für ein Motorrad/ einen Motorroller 0,25 DM je Fahrtkilometer - für ein Moped/ ein Mofa 0,15 DM je Fahrtkilometer - für ein Fahrrad 0,07 DM je Fahrtkilometer. Für die pauschalen Kilometersätze in anderen Fällen gilt: Machen behinderte Arbeitnehmer gemäß 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend, können sie die Fahrtkosten abweichend von Richtlinie 42 Abs. 7 Satz 1 Lohnsteuerrichtlinien nach den oben genannten Pauschsätzen ansetzen. Diese Regelung trifft auf alle Arbeitnehmer zu, die Fahrtkosten anlässlich eines Wohnungswechsels zu Beginn oder innerhalb der Zweijahresfrist am Ende einer doppelten Haushaltsführung zum Ansatz bringen. 2. Neue Pauschalen für Umzugskosten ab Das Bundesministerium der Finanzen hat die ab geltenden Pauschbeträge für Umzugskosten bekannt gegeben. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit Kosten für seinen beruflich veranlassten Umzug ohne besonderen Nachweis der jeweiligen Kosten mit pauschalen Beträgen steuerlich geltend zu machen. Diese bisher geltenden Pauschbeträge für Umzugskosten wurden nunmehr angepasst. Seite 2
3 Ab Januar 2001 gelten erhöhte Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen und umzugsbedingte Unterrichtskosten. Die neuen Beträge sind für alle Umzüge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beendet werden. Die neuen Pauschalen betragen: - Höchstbetrag der umzugsbedingten Unterrichtskosten pro Kind: DM - Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen für Ledige: DM - Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen für Verheiratete: DM Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 452 DM. Weitere Personen sind demgemäß z.b. die Kinder, Stief- und Pflegekinder und ferner die nicht ledigen Kinder und nahe stehenden Verwandten bis zum vierten Grade. 3. Neues Formular im Fall der Spekulationsgewinne Da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung von den Steuerpflichtigen die Spekulationsgewinne eher zurückhaltend angegeben werden, versucht die Finanzverwaltung nun mit der für das Veranlagungsjahr 2000 neu entwickelten Anlage SO, die Offenlegung der Spekulationsgewinne zu erreichen. Und das gerade deshalb, weil das Aktienfieber grassiert und auch in jüngster Zeit gute Gewinne erzielt wurden. Eine Besteuerung dieser Gewinne kommt überhaupt nur in Frage, wenn das private Veräußerungsgeschäft innerhalb der Spekulationsfrist im Sinne des 23 Absatz 1 Einkommensteuergesetz getätigt wurde. Der im Veranlagungszeitraum erzielte Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft muss weiterhin die Freigrenze von DM überschreiten, um steuerlich relevant zu sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so handelt es sich nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern um sonstige Einkünfte im Sinne des 22 Einkommensteuergesetz. Die sonstigen Einkünfte wurden bisher in der Anlage KSO aufgeführt. Diese Anlage hat sich nunmehr ab der Steuerveranlagung 2000 in eine Anlage KAP für Kapitalerträge und Anlage SO gespalten. Dem Steuerpflichtigen steht nunmehr eine komplette Seite auf dem neuen Vordruck Anlage SO für die Auflistung seiner privaten Veräußerungsgeschäfte zur Verfügung. Die Finanzverwaltung verlangt auf dieser zweiten Seite der Anlage SO eine genaue Auflistung aller steuerlich relevanten Verkäufe, unterteilt in Immobilien-, Termin- und Wertpapiergeschäfte mit Angabe des exakten An- und Verkaufsdatums. Bleiben die Gesamtgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Veranlagungszeitraum unter der Freigrenze von DM, so kann der Steuerpflichtige dies im Hauptformular mit einem Kreuz versichern. Beachte: Durch diese Maßnahmen des exakten Ausfüllens bzw. der Versicherung bei der Setzung des Kreuzes im Hauptformular sollen Sie als Steuerpflichtige(r) Ihr vorsätzliches Handeln bei einer wahrheitswidrigen Angabe dokumentieren, wenn Sie die Steuern nicht abführen. Währenddessen dieser Tatbestand bisher als Irrtum auf eine Ordnungswidrigkeit gemäß 378 Abgabenordnung hinauslief, Seite 3
4 handelt es sich jetzt bei dem Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung um eine Straftat nach 371 Abgabenordnung. 4. Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen 2000 Mit Schreiben vom 02. Januar 2001 hat die oberste Finanzbehörde der Länder die Abgabefristen für Steuererklärungen und Fristverlängerungen im Einklang mit der geltenden gesetzlichen Regelung- erlassen. Die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und zur gesonderten und zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 Außensteuergesetz sowie die Meldungen über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen, Personenvereinigungen und Personengesellschaften für das Kalenderjahr 2000 sind nach 149 der Abgabenordnung bis zum 31. Mai 2001 bei dem jeweils zuständigen Finanzamt abzugeben. Werden die genannten Steuererklärungen und Meldung von Personen oder Gesellschaften im Sinne des 3 Steuerberatungsgesetz oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Sinne des 4 Nr. 3 und 8 Steuerberatungsgesetz angefertigt, wird gemäß 109 Abgabenordnung die Frist allgemein bis zum 30. September 2001 verlängert. Diese Frist kann mittels vereinfachten Verfahrens bis spätestens zum von dem Finanzamt verlängert werden. Eine weitere Verlängerung der Abgabefrist über den 28. Februar 2002 hinaus kann nur in dringenden Ausnahmefällen auf Grund von Einzelanträgen gegeben werden. Dem Finanzamt bleibt hierbei vorbehalten, Erklärungen und Meldungen mit angemessener Frist für einen Zeitraum vor Ablauf der verlängerten Frist anzufordern. Die Finanzämter sollen hiervon vor allem dann Gebrauch machen, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen anstehen oder die Arbeitslage des Finanzamts es erfordert. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Abgabefrist mit Ablauf des dritten Monats, der auf das Ende des Wirtschaftsjahrs 2000/2001 folgt. Bei Anfertigung der Steuererklärungen und Meldungen durch den oben genannten Personenkreis nach dem Steuerberatungsgesetz, verlängert sich die Frist allgemein bis zum 31.Dezember 2001, mittels vereinfachten Verfahrens bis zum 31.Mai Auch hier ist in zwingenden Ausnahmefällen auf Grund von Einzelfällen eine weiter gehende Verlängerung möglich. 5. Pauschale Versteuerung für die Überlassung von PCs an Arbeitnehmer Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt oder schenkweise einen Personalcomputer, so besteht nunmehr die Möglichkeit, diese Überlassung pauschal zu versteuern. Der Bundesrat hat damit einer weiteren Pauschalbesteuerung in 40 Absatz 2 Nr. 5 Einkommensteuergesetz zugestimmt. Seite 4
5 Grundsätzlich ist der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten (z.b. Telefon, Internet) steuerfrei gestellt worden. Diese Steuerfreiheit ist allerdings ausgeschlossen bei verbilligter Überlassung oder Schenkung von Geräten an den Arbeitnehmer. Hier setzt die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuersteuer ein. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer diese Leistungen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält. Der Arbeitgeber kann dann die Lohnsteuer für die Leistung an seinen Arbeitnehmer pauschal mit 25 % erheben und übernehmen. Das gilt auch, wenn dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für die betriebliche Nutzung des privaten Internetzugangs ersetzt wird und diese Barzuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Einnahmen, die nach 40 Absatz 2 Einkommensteuergesetz versteuert werden, sind nach der Arbeitsentgeltverordnung nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen und somit sozialversicherungsfrei. Die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung von verbilligt oder schenkweise überlassenen Personalcomputern gilt rückwirkend ab dem Kalenderjahr Antrag auf einmaligen Heizkostenzuschuss Um den hohen Heizkosten in Bezug auf die Ökosteuer entgegenzuwirken, ist das Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses (verkündet am ) am in Kraft getreten. Die anspruchsberechtigte Person kann nach diesem Gesetz bis zum einen Antrag auf Zuschuss zu den Heizkosten stellen. Zu diesem Kreis gehören allein stehende Personen und Haushaltsvorstände, - denen für mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate in der Zeit vom bis Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt worden ist. - bei denen das monatlich Einkommen der im Haushalt lebenden Personen während drei aufeinander folgenden Kalendermonaten in der Zeit vom bis im Monatsdurchschnitt den Betrag von DM nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich um 650 DM für die zweite und 550 DM für jede weitere zum Haushalt gehörende Person. Seite 5
6 Der Heizkostenzuschuss liegt bei 5 DM pro Quadratmeter Wohnfläche. Eine Wohnfläche von 20 Quadratmetern wird bei den Empfängern von Ausbildungsförderung oder Ausbildungsgeld und bei Bewohnern eines Heimes zu Grunde gelegt. Hinweis: Der Zuschuss wird im Fall des Wohngeldberechtigten von Amts wegen durch die Wohngeldstelle gewährt. In sonstigen Fällen hat der Anspruchsberechtigte einen Antrag zu stellen. Der Antrag ist an die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Stelle zu richten. Die Antragsfrist des ist auch gewahrt, wenn der Antrag bis zu diesem Zeitpunkt bei einer nicht zuständigen Stelle eingeht. 7. Unterschiedlicher Bilanzenzusammenhang bei Einkommen- und Gewerbesteuer Wird erst nach Einreichung einer Bilanz ein Fehler entdeckt, so ist diese zum Zwecke der Veranlagung und Gewinnfeststellung grundsätzlich im Fehlerjahr und in den Folgejahren zu berichtigen. Hierbei ist bezüglich der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung vorliegen. So ist es durchaus möglich, dass die Bilanzberichtigung für Zwecke der Festsetzung der Gewerbesteuer im Fehlerjahr nicht gleichzeitig eine entsprechende Korrektur bezüglich der Einkommensteuer in dem gleichen Veranlagungszeitraum nach sich zieht. Eine Bilanzberichtigung ist nämlich nicht mehr im Fehlerjahr zu beachten, wenn die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bereits bestandskräftig sind und auch keine Änderungsvorschriften für diese Bescheide eingreifen. In diesem Fall, ist die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist. Da nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs der einkommensteuerliche Gewinn im Sinne der 4 Absatz 1, 5 Einkommensteuergesetz und der Gewerbeertrag nach 7 Gewerbesteuergesetz verfahrensrechtlich selbstständig zu ermitteln sind, können sich deren Bilanzansätze unterschiedlich entwickeln, wenn nur in einer Steuerart eine Bilanzberichtung noch möglich ist. Für die jeweilige Veranlagung sind entsprechend dem Grundsatz des Bilanzzusammenhangs- die Bilanzansätze als Ausgangswerte maßgeblich, die in der Vorjahresbilanz als Abschlusswerte enthalten waren. Einzusetzen ist folglich das Betriebsvermögen, das bei der jeweiligen Steuerart der Veranlagung tatsächlich zu Grunde gelegen hat. Die aus dem Prinzip des Bilanzenzusammenhangs abzuleitenden Folgerungen gelten allerdings nicht ohne Ausnahme. Sie treten vor allem dann zurück, wenn die Grundsätze von Treu und Glauben Anwendung finden oder der fehlerhafte Bilanzansatz in den bestandskräftigen Vorjahren ohne Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuern geblieben ist. Seite 6
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