Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 5. Februar Stück

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1 P. b. b. GZ 02Z M 41 Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 5. Februar Stück 8. Gesetz vom 17. November 2009, mit dem das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 3231/1 AB EZ 3231/3] 9. Gesetz vom 15. Dezember 2009, mit dem ein Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010 erlassen und das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird [XV. GPStLT RV EZ 3412/1 AB EZ 3412/2] 8. Gesetz vom 17. November 2009, mit dem das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert wird Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert: 1. Nach Abschnitt I wird folgender Abschnitt IA angefügt: Abschnitt IA Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren 37a Anwendungsbereich (1) Abschnitt IA findet Anwendung auf Personen, die in den Geriatrischen Gesundheitszentren der Stadt Graz eingesetzt sind, im medizinischen, im pflegerischen, im medizinisch-technischen oder im therapeutischen Bereich als a) Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. Nr. 169/1998 und der Ärzte- Ausbildungsordnung, BGBl. I Nr. 152/1994, oder b) Gesundheitspsychologen und Klinische Psychologen gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, oder c) Psychotherapeuten nach dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, oder d) Diplomsozialarbeiter, oder e) Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder f) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder g) Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes bzw. Sanitätshilfsdienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder h) Medizinische Masseure und Heilmasseure gemäß Medizinischem Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002, oder i) Angehörige der Pflegehilfe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder j) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG), LGBl. Nr. 4/2008 in der jeweils gültigen Fassung, oder k) Seniorenbetreuer verwendet werden und deren privatrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Graz nach dem 31. Dezember 2009 begründet wird.

2 42 LGBl., Stück 5, Nr. 8, ausgegeben am 5. Februar 2010 (2) Die Dienstnehmer sind den Entlohnungsgruppen g I, g Ia oder g II im Schema IV zuzuweisen. (3) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes auch auf diese Vertragsbediensteten anzuwenden. 37b Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g I (1) Der Entlohnungsgruppe g I sind Ärzte und Psychologen zuzuweisen. (2) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe g I beträgt: in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe g I Euro , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,90 (3) 18 gilt mit der Maßgabe, dass für die Festsetzung des fiktiven Eintrittstages die Zeit des Studiums der Medizin im Ausmaß von zwei Jahren, die Zeit des Studiums der Psychologie im Ausmaß von einem Jahr (zwölf Monate) anzurechnen ist.

3 9 LGBl., Stück 5, Nr. 8, ausgegeben am 5. Februar c Vorrückungen und Mindesteinstufung von Ärzten (1) Dem Arzt für Allgemeinmedizin gebührt bei seiner Anstellung mindestens das Gehalt der Gehaltstufe 5. Der Bedienstete rückt danach in dem Zeitpunkt in die nächste Gehaltsstufe vor, zu dem er gemäß 18 die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe erfüllt hätte. (2) Dem in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz stehenden Arzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnusarzt) gebührt nach der Vollendung dieser Ausbildung ab dem der Beendigung der Ausbildung folgenden Monatsersten oder, wenn der Tag der Beendigung der Monatserste ist, ab diesem Tag das Monatsentgelt der Gehaltsstufe 5. Bezieht der Arzt bereits mindestens das Monatsentgelt der Gehaltsstufe 5, so gebührt anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe. (3) Dem Facharzt gebührt bei seiner Anstellung mindestens das Gehalt der Gehaltsstufe 9. Der Bedienstete rückt danach in dem Zeitpunkt in die nächste Gehaltsstufe vor, zu dem er gemäß 18 die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe erfüllt hätte. (4) Dem in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz stehenden Arzt in Ausbildung zum Facharzt gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit das Monatsentgelt der Gehaltsstufe 5. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet. Bezieht der Arzt bereits mindestens das Monatsentgelt der Gehaltsstufe 5, so gebührt anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe. (5) Dem in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz stehenden Arzt gebührt nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zum Facharzt fortgesetzt wird, ab dem der Anerkennung als Facharzt folgenden Monatsersten oder, wenn der Tag der Anerkennung der Monatserste ist, ab diesem Tag das Monatsentgelt der Gehaltsstufe 9. Bezieht der Arzt zum Zeitpunkt der Anerkennung zum Facharzt bereits mindestens das Monatsentgelt der Gehaltsstufe 9, so gebührt anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe. (6) Dem ersten Oberarzt (Stellvertreter des Primararztes) gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten oder, wenn der Tag der Bestellung der Monatserste ist, ab diesem Tag eine Verwendungszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. (7) Im Zeitpunkt der nächsten Vorrückung tritt durch die Maßnahmen gemäß Abs. 2, 4 und 5 keine Änderung ein. 37d Arbeitszeitregelungen Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, und des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, einzuhalten. 37e Nebenbeschäftigung von Ärzten 14 ist auf Ärzte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arzt, der in einer Einrichtung der Geriatrischen Gesundheitszentren beschäftigt ist, 1. eine ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt nur ausüben oder 2. für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der Geriatrischen Gesundheitszentren (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen darf, wenn eine schriftliche Genehmigung vorliegt. 37f Vorrückungen und Mindesteinstufung von Psychologen Dem Gesundheitspsychologen und dem Klinischen Psychologen gebührt bei seiner Anstellung mindestens das Monatsentgelt der Gehaltsstufe 5. Der Bedienstete rückt danach in dem Zeitpunkt in die nächste Gehaltsstufe vor, zu dem er gemäß 18 die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe erfüllt hätte.

4 44 LGBl., Stück 5, Nr. 8, ausgegeben am 5. Februar g Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g Ia (1) Der Entlohnungsgruppe g Ia sind Primarärzte zuzuweisen. Die Einstufung erfolgt mit Antritt der Funktion in die Entlohnungsstufe 1. Abweichend von 18 sind nur Vordienstzeiten als Primararzt zu berücksichtigen. Vordienstzeiten in vergleichbarer Leitungsfunktion können berücksichtigt werden. (2) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe g Ia beträgt: in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe g Ia Euro , , , , , , , , , ,00 37h Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/5 (1) Der Entlohnungsgruppe g II/1 sind zuzuweisen: a) Psychotherapeuten gemäß Psychotherapiegesetz, sofern sie nicht auch als Ärzte gemäß Ärztegesetz 1998 oder als Psychologen gemäß Psychologengesetz, verwendet werden. b) Diplomsozialarbeiter. c) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz. d) Die Leitung des Pflegedienstes als Mitglied der kollegialen Führung. (2) Der Entlohnungsgruppe g II/2 sind zuzuweisen: Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG, die als örtliche Pflegedienstleitungen oder als Stationsleitungen verwendet werden. (3) Der Entlohnungsgruppe g II/3 sind zuzuweisen: a) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG. b) Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß MTF-SHD-G. (4) Der Entlohnungsgruppe g II/4 sind zuzuweisen: a) Angehörige der Pflegehilfe gemäß GuKG. b) Diplom-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuer gemäß StSBBG. c) Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß MTF-SHD-G nach zweijähriger einschlägiger Verwendung. d) Medizinische Masseure und Heilmasseure gemäß Medizinischem Masseur- und Heilmasseurgesetz. (5) Der Entlohnungsgruppe g II/5 sind zuzuweisen: a) Heimhelfer gemäß StSBBG. b) Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß MTF-SHD-G bis zu zweijähriger einschlägiger Verwendung. c) Seniorenbetreuer.

5 9 LGBl., Stück 5, Nr. 8, ausgegeben am 5. Februar i Monatsentgelt der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/5 (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/5 beträgt: in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe g II/1 g II/2 g II/3 g II/4 g II/5 Euro , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 (2) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten innerhalb der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/5 vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Verwendungsabgeltung auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung mindestens 30 Tage dauert. (3) Leitenden Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gebührt für die Dauer der Verwendung eine Zulage im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen, wenn sie dauernd mit der Leitung des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes betraut sind und über eine Sonderausbildung gemäß 32 Abs. 1 Z. 3 MTD-Gesetz verfügen. Soweit zum Zeitpunkt der Bestellung in die Leitungsfunktion die erforderliche Sonderausbildung nicht nachgewiesen werden kann, ist diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren ab Bestellung nachzuholen.

6 46 LGBl., Stück 5, Nr. 8 und 9, ausgegeben am 5. Februar j Optionsrecht (1) Vertragsbedienstete, die zum 31. Dezember 2009 in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz standen, können innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 8/2010 eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Abschnitt IA bestimmen soll (Option). Die Änderung der Entlohnungsgruppe wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. (2) Dem Bediensteten gebührt im Falle einer Option die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Entlohnungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bediensteter der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte. 2. Dem 42 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt: (14) Die Einfügung des Abschnittes IA durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Landeshauptmann Voves Erster Landeshauptmannstellvertreter Schützenhöfer 9. Gesetz vom 15. Dezember 2009, mit dem ein Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010 erlassen und das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr Pensionsanpassung für das Jahr 2010 (1) Die nach dem Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß 30 St. PG 2009, sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 so zu erhöhen, dass 1. jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach 181 Abs. 4 L-DBR nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2010 mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen sind und 2. alle übrigen Ruhe- und Versorgungsbezüge mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach 181 Abs. 4 L-DBR mit dem Faktor 1,015 für das Kalenderjahr 2010 entspricht. (2) Die Erhöhung nach Abs. 1 gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits 1. vor dem 1. Jänner 2010 ein Anspruch bestanden hat oder 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner 2010 ein Anspruch bestanden hat. 2 Einmalzahlung für das Jahr 2010 (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach dem St. PG 2009 haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung. Beträgt das für Dezember 2009 gebührende Gesamtpensionseinkommen einer Person 1. bis zu e, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 4,2 % des Gesamtpensionseinkommens; 2. mehr als e bis zu e, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 4,2 % auf 0 % des Gesamtpensionseinkommens linear absinkt. Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller wiederkehrenden Geldleistungen nach dem St. PG 2009, auf die die Person im Dezember 2009 Anspruch hat.

7 9 LGBl., Stück 5, Nr. 9, ausgegeben am 5. Februar (2) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit dem (höchsten) laufenden Ruhebezug für den Jänner 2010 auszuzahlen. (3) Die Einmalzahlung zählt nicht zum Gesamteinkommen nach 30 Abs. 2 St. PG Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. 3 Inkrafttreten Artikel 2 Änderung des Steiermärkischen Bezügegesetzes Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert: 1. Dem 40 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt: (15) Die Einfügung des 41i Abs. 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. 2. Dem 41i Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt: (9) Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2010 analog dem Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen/ Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010, LGBl. Nr. 9/2010 zu erhöhen. Landeshauptmann Voves Zweiter Landeshauptmannstellvertreter Schrittwieser

8 P. b. b. GZ. 02Z M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2010 Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten: bis zu einem Jahresumfang im Inland 1 im Ausland 1 1 Preise inkl. Versandspesen von 400 Seiten E 68, E 105, Wird dieser Umfang überschritten, erfolgt für den Mehrumfang eine aliquote Nachverrechnung. Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, DREIHACKENGASSE 20, 8020 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 18, FAX: ++43 (0316) 8095 DW 48; silvia.zierler@mfg.at Ersatz für abgängige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden solche Reklamationen ausnahmslos als Einzelbestellungen behandelt. Einzelbestellungen und Lagerverkauf: Einzelne Exemplare des Landesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von E 2,40 bis zu 4 Seiten zuzüglich E 0,60 für alle weiteren zwei Seiten plus Versandkosten. Versandstelle: MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, Dreihackengasse 20, 8020 Graz; Tel: ++43 (0316) 8095 DW 18, Fax: ++43 (0316) 8095 DW 48; silvia.zierler@mfg.at Lagerverkauf: MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, VERLAGSSHOP, Dreihackengasse 20, 8020 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH GEDRUCKT AUF UMWELTSCHUTZPAPIER

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