CHRISTLICHDEMOKRATISCHE VOLKSPARTEI CVP UNTERÄGERI STATUTEN

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1 CHRISTLICHDEMOKRATISCHE VOLKSPARTEI CVP UNTERÄGERI 2. APRIL 2014

2 DER CVP UNTERÄGERI, 2014.DOCX Seite 2/11

3 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Name Zweck und Ziele 5 2. MITGLIEDSCHAFT Voraussetzung Beitritt Austritt und Ausschluss Rechte und Pflichten der Mitglieder 6 3. VEREINIGUNGEN 7 4. ORGANE Allgemeine Bestimmungen Die Generalversammlung Die Parteiversammlung Der Parteivorstand Die Revisionsstelle DIE FINANZEN DER PARTEI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 11 DER CVP UNTERÄGERI, 2014.DOCX Seite 3/11

4 DER CVP UNTERÄGERI, 2014.DOCX Seite 4/11

5 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1 NAME 1 Die Christlichdemokratische Volkspartei CVP der Gemeinde Unterägeri ist eine Ortspartei der CVP des Kantons Zug und der CVP der Schweiz. 1 Soweit diese Statuten keine Regelung treffen, gelten sinngemäss die Statuten der Kantonalpartei. 2 Die CVP Unterägeri ist ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff. 1.2 ZWECK UND ZIELE 3 Die CVP Unterägeri vereinigt Frauen und Männer aller Sozial- und Altersgruppen, welche das öffentliche Leben nach einem christlich begründeten Verständnis von der Würde des Menschen und nach den Grundsätzen der Solidarität und Subsidiarität gestalten wollen. 4 Sie verfolgt grundsätzlich die gleichen Ziele wie die kantonale und gesamtschweizerische CVP und ist bestrebt, insbesondere a die politische Meinungs- und Willensbildung in der Partei und in der Öffentlichkeit zu fördern; b die Mitglieder, Parteifreunde und Wähler über alle wichtigen politischen Fragen zu informieren und sie zur aktiven Mitarbeit anzuregen; c alle Altersgruppen an politischen Tätigkeiten zu interessieren und sie an der Parteiarbeit teilhaben zu lassen; d die Anliegen der Partei gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Institutionen zu vertreten; e für politische Ämter in Gemeinde und Kanton fähige Frauen und Männer zu finden, zur Wahl vorzuschlagen und im Wahlkampf aktiv zu unterstützen; f für die Ziele der Partei in der Öffentlichkeit zu werben und neue Mitglieder zu gewinnen. 2. MITGLIEDSCHAFT 2.1 VORAUSSETZUNG 5 Mitglied der Partei können in der Gemeinde Unterägeri wohnhafte Stimmberechtigte werden, die bereit sind, die Ziele der Partei zu fördern. DER CVP UNTERÄGERI, 2014.DOCX Seite 5/11

6 2.2 BEITRITT 6 Die Mitgliedschaft wird erworben mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages, durch eine schriftliche Erklärung oder durch den Beitritt zu einer Vereinigung gemäss Abschnitt 3. Vereinigungen. 7 Der Beitritt zur CVP Unterägeri schliesst die Mitgliedschaft in der Kantonalund Bundespartei mit ein. 8 Über die Aufnahme entscheidet der Parteivorstand. Gegen dessen Entscheid besteht ein Rekursrecht an die Generalversammlung. 9 Personen, welche die Mitgliedschaft der CVP Unterägeri nicht erwerben, aber an der Parteiarbeit teilnehmen wollen, sind Sympathisanten. Ihnen stehen dieselben Rechte zu wie den Mitgliedern, ausgenommen die Mitwirkung bei Regelung von parteiinternen Fragen. 2.3 AUSTRITT UND AUSSCHLUSS 10 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 11 Der Austritt ist dem Parteivorstand schriftlich zu erklären. 12 Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, sobald ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den Mitgliederbeitrag während zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht bezahlt hat. 13 Ausgeschlossen werden kann, wer vorsätzlich und erheblich gegen die Statuten oder die Grundsätze der Partei verstossen hat. 14 Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung. Gegen deren Entscheid kann beim Zentralvorstand der Kantonalpartei Rekurs erhoben werden. 2.4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 15 Jedes Mitglied wirkt im Rahmen der Statuten an der politischen und parteiinternen Meinungs- und Willensbildung mit und setzt sich für die Ziele der Partei ein. 16 Inhaber von Parteiämtern und Träger politischer Mandate sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und an den Veranstaltungen der Partei nach Möglichkeit teilzunehmen. 17 Nur Mitglieder können a an der Parteiversammlung stimmen und wählen; DER CVP UNTERÄGERI, 2014.DOCX Seite 6/11

7 b in Parteiämter gewählt und c als Kandidatin bzw. Kandidat der Partei für politische Ämter nominiert werden. 18 Ausnahmsweise können Nichtmitglieder als Kandidatin bzw. Kandidat der Partei für politische Ämter nominiert werden, sofern es das vorschlagsberechtigte Organ mit Zweidrittelmehrheit beschliesst. Mit der Nomination ist die Kandidatin bzw. der Kandidat verpflichtet, der Partei als Mitglied beizutreten. 19 Jedes Mitglied leistet jährlich einen Mitgliederbeitrag (Einzel- oder Partnerbeitrag). 3. VEREINIGUNGEN 20 Es können Vereinigungen gebildet werden, die der soziologischen Gliederung innerhalb der Partei Rechnung tragen. 21 Diese Vereinigungen können sich ihrem Zweck entsprechende Richtlinien geben. Die Richtlinien müssen jedoch in den Grundzügen mit den Statuten der Partei übereinstimmen. 22 Über die Anerkennung von Vereinigungen entscheidet der Zentralvorstand der Kantonalpartei 4. ORGANE 4.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Die Organe der Partei sind a. die Generalversammlung b. die Parteiversammlung c. der Parteivorstand d. die Revisionsstelle 23 Die Mitglieder des Parteivorstandes und der Revisionsstelle werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar. 4.2 DIE GENERALVERSAMMLUNG 24 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der CVP Unterägeri. DER CVP UNTERÄGERI, 2014.DOCX Seite 7/11

8 25 Sie tritt mindestens einmal im Jahr jeweils in der ersten Jahreshälfte zusammen. Sie wird vom Parteivorstand einberufen. Die Mitglieder werden zusammen mit der Traktandenliste 20 Tage vorher schriftlich eingeladen. Die Versammlung ist öffentlich, sofern die Generalversammlung nicht den Ausschluss der Öffentlichkeit beschliesst. Es ist ein Protokoll zu führen. 26 Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden a auf Antrag eines Fünftels der eingeschriebenen Mitglieder; b auf Antrag der Revisionsstelle. 27 Die Generalversammlung beschliesst über a. den Erlass und die Revision der Statuten; b. die Rechenschaftsberichte des Parteivorstandes und der Revisionsstelle; c. die Jahresrechnung, das Budget und den Mitgliederbeitrag; d. die eingegangenen Anträge; e. Ernennung von Ehrenmitgliedern. 28 Abstimmungen über Sachfragen erfolgen offen, es sei denn, der Vorstand oder ein Fünftel der anwesenden Parteimitglieder verlangen eine geheime Abstimmung. 29 Die Generalversammlung wählt in getrennten Wahlgängen a. die Parteipräsidentin bzw. den Parteipräsidenten; b. die weiteren Mitglieder des Parteivorstandes; c. die Mitglieder der Revisionsstelle; d. die Delegierten in die Kantonalpartei; e. die Delegierten für den Zentralvorstand der kantonalen CVP. 30 Wahlen erfolgen offen, es sei denn, ein Fünftel der anwesenden Parteimitglieder verlangt geheime Wahl. Es entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Wenn im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht wird, entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr. 4.3 DIE PARTEIVERSAMMLUNG 31 Die Parteiversammlung wird durch den Vorstand einberufen. An der Parteiversammlung werden aktuelle politische Themen, Abstimmungsvorlagen aus Gemeinde, Kanton und Bund diskutiert. 32 Die Parteiversammlung kann DER CVP UNTERÄGERI, 2014.DOCX Seite 8/11

9 a Parolen zu eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungsvorlagen und Wahlen fassen und b Kandidatinnen und Kandidaten für Behördenmandate nominieren. 4.4 DER PARTEIVORSTAND 33 Der Parteivorstand ist das leitende und vollziehende Organ der Partei. Mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber. 34 Er setzt sich zusammen aus a. der Präsidentin bzw. dem Präsidenten; b. der Sekretärin bzw. dem Sekretär; c. der Kassierin bzw. dem Kassier; d. der bzw. dem Verantwortlichen für die Medien; e. je einer Vertretung im Kantonsrat, Gemeinderat, Bürgerrat, Korporationsrat, kath. Kirchenrat; f. einem bis drei weiteren Mitgliedern. 35 Zu den Sitzungen des Parteivorstandes kann die Parteipräsidentin bzw. der Parteipräsident weitere Personen mit beratender Stimme einladen. 36 Der Parteivorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird durch die Parteipräsidentin bzw. den Parteipräsidenten einberufen. In der Einladung ist die Traktandenliste bekannt zu geben. 37 Der Parteivorstand muss einberufen werden a. auf Antrag von 3 Vorstandsmitgliedern; b. auf Verlangen der Revisionsstelle. 38 Der Parteivorstand besorgt die politische und administrative Geschäftsführung der Partei, vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung, sichert die Verbindung mit den Mitgliedern in den gemeindlichen Räten und im Kantonsrat und mit den anderen Organen der CVP. 39 Der Parteivorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a. er erledigt die laufenden Geschäfte; b. er beruft die Generalversammlung und Parteiversammlungen ein und bereitet deren Geschäfte vor; DER CVP UNTERÄGERI, 2014.DOCX Seite 9/11

10 c. er erstattet der Generalversammlung jährlich Bericht über die Tätigkeit der Partei und über die politische Lage der Gemeinde; d. er bereitet die Wahlen in die gemeindlichen Behörden und in den Kantonsrat sowie Veranstaltungen über politische und allgemein interessierende Themen vor; e. er wirkt bei der Nomination von Mitgliedern in die gemeindlichen Behörden mit und organisiert die Nominationsversammlungen; f. er bestellt Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträger für die gemeindlichen Kommissionen; g. er wählt als Ergänzung oder Ersatz kantonale Delegierte während der Legislatur; h. er nimmt Stellung zu politischen Themen; i. er entscheidet in erster Instanz über die Aufnahme in die Partei; j. er verteilt innerhalb des Vorstandes die Chargen und erstellt deren Pflichtenhefte; k. er verwaltet die Geldmittel; l. er legt die Mandatsbeiträge fest; m. er führt die Mitgliederkartei; n. er legt die Zeichnungsberechtigung fest; o. er pflegt gemeinschaftliche, gesellige und kulturelle Anlässe; p. er vertritt die Partei nach aussen. 40 Der Parteivorstand ist berechtigt, im Namen der CVP Unterägeri Motionen und Interpellationen einzureichen sowie einzelne Aufgaben an einen Ausschuss zu übertragen. 4.5 DIE REVISIONSSTELLE 41 Die Revisionsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Nicht wählbar sind Mitglieder des Parteivorstandes. Die Revisionsstelle konstituiert sich selbst. 42 Sie prüft die administrative Geschäftsführung des Parteivorstandes und behandelt Beschwerden gegen den Parteivorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands. 43 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung Bericht über die administrative Geschäftsführung des Parteivorstandes. Sie stellt die Anträge DER CVP UNTERÄGERI, 2014.DOCX Seite 10/11

11 auf Entlastung des Parteivorstandes und berichtet über eingegangene Beschwerden und deren Behandlung. 5. DIE FINANZEN DER PARTEI 44 Die zur Erfüllung der Parteiaufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Mitgliederbeiträge, Mandatsbeiträge sowie durch Sonderbeiträge und Zuwendungen aufgebracht. 6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 45 Die Revision der Statuten kann von jedem Parteimitglied jederzeit beantragt werden. Der Antrag ist der Parteipräsidentin bzw. dem Parteipräsidenten schriftlich einzureichen, die bzw. der ihn dem Parteivorstand zur Begutachtung unterbreitet. 46 Der Beschluss auf Statutenrevision ist durch die Generalversammlung zu fassen. Er erfordert die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. 47 Im Falle der Auflösung der Partei geht das Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an die Kantonalpartei über. 48 Diese Statuten sind von der Generalversammlung am 2. April 2014 beschlossen und genehmigt worden und ersetzen frühere Statuten. Christlichdemokratische Volkspartei CVP Unterägeri Josef Iten-Nussbaumer Präsident Karin Müller-Iten Sekretärin Genehmigt vom Zentralvorstand am 1. Mai 2014 gemäss Artikel 11 der Kantonalstatuten vom 5. Juli DER CVP UNTERÄGERI, 2014.DOCX Seite 11/11

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