Kanton Zug Promotionsordnung für die Fachmittelschule

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1 Kanton Zug 44.9 Promotionsordnung für die Fachmittelschule Vom 6. März 005 (Stand. August 00) Die Schulkommission der Fachmittelschule, gestützt auf 5 Abs. des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 7. September 990 ), beschliesst: * Zeugnis Pro Semester und Fach werden, mündlich und/oder schriftlich, mindestens zwei Arbeiten beurteilt. Bei Fächern mit drei und mehr Wochenlektionen entsprechend mehr. Die Leistungsbeurteilungen erfolgen auf einer Notenskala von bis 6. Die Fachnoten ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Beurteilungen und werden auf die Dezimalstelle gerundet. Die Lernenden erhalten am Ende des ersten Semesters jedes Schuljahres ein Notenzeugnis mit informativem Charakter; es ist nicht promotionswirksam. Das Zeugnis enthält Angaben über die Leistungen in den einzelnen Fächern für das abgelaufene Semester und bestätigt den Besuch des Unterrichts in weiteren Fächern. 4 Ergibt das Zeugnis eine für den weiteren Ausbildungsverlauf ungünstige Prognose, so wird dies der betreffenden Schülerin bzw. dem betreffenden Schüler von der Schulleitung schriftlich mitgeteilt. Zudem führt die zuständige Klassenlehrperson mit der Schülerin bzw. dem Schüler ein Gespräch zur Klärung der Gründe und über die allenfalls zu treffenden Massnahmen. 5 Am Ende des zweiten Semesters jedes Schuljahres erhalten die Lernenden das promotionswirksame Jahreszeugnis. Es enthält auch den Promotionsentscheid. Die Jahresnote in den einzelnen Fächern entspricht dem arithmetischen Mittel aus allen erteilten Prüfungsnoten und wird auf die Dezimalstelle gerundet. ) BGS 44. GS 8, 40

2 44.9 a.f. * Promotionsentscheide Die Promotionskonferenz entscheidet am Ende des ersten und zweiten Schuljahres über die Promotion. Promotionsentscheide sind die Beförderung, die Nichtbeförderung und die Entlassung aus der Schule. Die Entscheide basieren auf den Beurteilungen gemäss. Beurteilungsperiode ist das jeweils vorangegangene Schuljahr. * Promotionsfächer Promotionsfächer in der. Klasse sind Deutsch, zwei Fremdsprachen (aus Englisch, Italienisch, Französisch), Informatik, Medienkunde, Mathematik, Integrierte Naturwissenschaften, Physik, Geschichte, Gesellschaftskunde, Psychologie, Sport sowie das Mittel der Einzelwertungen aus Gestalten/Musik/Kunstgeschichte. Promotionsfächer in der. Klasse im Berufsfeld Gesundheit sind Deutsch, zwei Fremdsprachen (aus Englisch, Italienisch, Französisch),Mathematik, Integrierte Naturwissenschaften, Geschichte, Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht, Philosophie, das Mittel der Einzelwertungen aus Gestalten/Musik/Kunstgeschichte, Sport, sowie die folgenden berufsfeldbezogenen Fächer: Gesundheitslehre, Chemie, Gesellschaftskunde und Psychologie. Promotionsfächer in der. Klasse im Berufsfeld Pädagogik und Soziales sind Deutsch, zwei Fremdsprachen (aus Englisch, Italienisch, Französisch), Mathematik, Integrierte Naturwissenschaften, Gesundheitslehre, Geschichte, Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht, Philosophie, Sport, sowie die folgenden berufsfeldbezogenen Fächer: das Mittel der Einzelwertungen Gestalten/Musik/Kunstgeschichte, Gesellschaftskunde, Psychologie, Chemie. 4 Promotionsbedingungen Schülerinnen und Schüler werden am Ende des Schuljahres in die nächst höhere Klasse befördert, wenn a) der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt; b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind; c) das Zeugnis nicht mehr als zwei Mangelpunkte aufweist. Die Mangelpunkte ergeben sich aus der Differenz zwischen der Note 4 und tieferen Werten.

3 44.9 Liegen gewichtige Gründe vor, kann die Promotionskonferenz Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzungen von Absatz nicht erfüllen, befördern, wenn ihnen für das Erreichen der Lernziele der entsprechenden Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann. 5 Repetition Schülerinnen und Schüler, die nicht befördert werden, haben die Möglichkeit, die. und. Klasse zu repetieren. Die Wiederholung des ersten Schuljahres ist in der Regel nicht möglich. Die Promotionskonferenz kann aber auf Antrag und in Einzelfällen eine Wiederholung bewilligen. 6 Wegweisung Wer das. Jahr repetiert, muss im Zeugnis des Wintersemesters die Promotionsbedingungen erfüllen. Andernfalls muss sie oder er die Schule verlassen. Auf Antrag der Schülerin bzw. des Schülers kann der Lehrerkonvent unter bestimmten Bedingungen während des Sommersemesters eine Hospitation bewilligen. Schülerinnen und Schüler, die nach bereits einmal erfolgter Nichtbeförderung die Voraussetzungen von 4 wiederum nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen. Dies gilt auch bei freiwilliger Repetition. Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann das. Jahr einmal wiederholt werden, auch wenn früher bereits einmal eine Repetition stattgefunden hat. 7 Promotionskonferenz Die Promotionskonferenz entscheidet über die Promotion vom einen Schuljahr ins nächste, über die Repetition und über die Entlassung aus der Schule aufgrund der Bestimmungen dieses Reglementes. Stimmrecht in der Promotionskonferenz haben die Schulleitung und jene Lehrpersonen, die die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler in den Promotionsfächern unterrichten. Für Entscheide gilt das einfache Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit wird zugunsten der Schülerin bzw. des Schülers entschieden. Die Promotionskonferenzen werden von einem Mitglied der Schulleitung geleitet. 8 *

4 Inkrafttreten Diese Promotionsordnung tritt auf den. August 005 in Kraft. Die Promotionsordnung für die Diplommittelschule vom 8. Januar 00 ) wird auf den. Juli 005 aufgehoben. ) GS 7, 505 4

5 44.9 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle Erlass Erstfassung GS 8, totalrevidiert GS 9, a.f. aufgehoben GS 9, aufgehoben GS 9, totalrevidiert GS 0, 6 5

6 44.9 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass Erstfassung GS 8, totalrevidiert GS 9, 47 a.f aufgehoben GS 9, totalrevidiert GS 0, aufgehoben GS 9, 065 6

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