Zur Umsetzung der in der Verordnung genannten Bestimmungen gilt die folgende Vorgangsweise als von der Behörde anerkannt:
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- Lorenz Küchler
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1 «Titel» «Vorname» «Nachname» z.h. «zh» «Straße» «ON» «Postleitzahl» «Ort» «Land» « Adresse» Organisationseinheit: BMG - II/B/12 (Lebensmittelsicherheit bei Fleischerzeugung, der Primärproduktion und tierische Nebenprodukte) Sachbearbeiter/in: Dr.Birgit Howorka Birgit.howorka@bmg.gv.at Telefon: +43 (1) Fax: +43 (1) Geschäftszahl: BMG-74310/0011-II/B/12/2011 Datum: Ihr Zeichen: Betreff: Vorgangsweise bei der Zerlegung und der Eigenkontrolle von Rinderköpfen gemäß Anhang V Ziffer 8 und 9 ) der Verordnung (EG) 999/2001 idf. VO(EG)722/2007 Sehr geehrte Damen und Herren! Gemäß Anhang V Z. 8 der VO (EG) 999/2001 darf Kopffleisch von über 12 Monate alten Rindern prinzipiell nur in Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem gewonnen werden, wobei eine mögliche Kontaminierung des Kopffleisches mit Gewebe des zentralen Nervensystems (ZNS-Material) zu vermeiden ist. Diese Kontrollmaßnahmen gelten nicht für jene Köpfe, von denen das Backenfleisch direkt im Zuge der Schlachtung gewonnen wird, ohne dass der Kopf vom Förderband oder vom Haken entfernt wird (Anhang V Z. 8.3 der Verordnung (EG)722/2007), sodass eine gegenseitige Kontamination ausgeschlossen ist. Die Fleischgewinnung von direkt auf der Schlachtlinie abgesetzten Unterkiefern ist von den beschriebenen Maßnahmen ebenfalls ausgenommen. Zur Umsetzung der in der Verordnung genannten Bestimmungen gilt die folgende Vorgangsweise als von der Behörde anerkannt: Radetzkystraße 2, 1031 Wien post@bmg.gv.at DVR: UID: ATU
2 1. Ausgangs- und Eingangskontrollen Ausgangskontrolle am Schlachthof Diese Ausgangskontrolle hat durch den Betrieb im Schlachthof vor der Lieferung zu einem Zerlegungsbetrieb oder vor dem Verbringen in den gesonderten Zerlegungsteil des Schlachthofes zu erfolgen. Alle Köpfe, bei denen eines oder beide Augen entfernt oder beschädigt wurden oder bei denen das Hinterhauptsloch und/oder die Einschussöffnung nicht ordnungsgemäß versiegelt wurden, sowie alle Köpfe, die im Verdacht stehen, mit ZNS-Material kontaminiert worden zu sein, sind auszusondern und dürfen nicht für die Kopffleischgewinnung herangezogen werden, sondern sind in ihrer Gesamtheit als SRM zu entsorgen. Eine Dokumentation des Ergebnisses der Kontrollen hat zu erfolgen. (Datum/Anzahl der kontrollierten Köpfe/Anzahl der beanstandeten Köpfe) Eingangskontrolle am Zerlegungsbetrieb oder eigens dafür bestimmter Raum im Schlachthof Aussonderung aller Köpfe bei denen die Augen entfernt oder beschädigt wurden oder bei denen das Hinterhauptsloch und/oder die Einschussöffnung nicht ordnungsgemäß versiegelt sind, sowie aller Köpfe die im Verdacht stehen durch nicht ordnungsgemäße Köpfe kontaminiert worden zu sein. Von diesen Köpfen darf kein Fleisch gewonnen werden. Sie sind in ihrer Gesamtheit als SRM zu entsorgen. Eine Dokumentation des Ergebnisses der Kontrollen hat zu erfolgen. (Datum/Anzahl der kontrollierten Köpfe/Anzahl der beanstandeten Köpfe) 2. Transport Die Lagerung und der Transport der Rinderköpfe hat unter Einhaltung aller Hygienebestimmungen im Hängen zu erfolgen. 3. Entfernung des Fleisches (Kopffleischgewinnung) Die Entfernung des Fleisches vom Schädel hat möglichst bei hängendem Kopf zu erfolgen, wobei sicherzustellen ist, dass eine Kontamination des Kopffleisches hintangehalten wird. Erfolgt die Bearbeitung am liegenden Kopf, so muss die Unterlage glatt und ohne Beschädigungen sein. Nach jedem Kopf ist die Unterlage zur Reinigung zumindest gründlich mittels Schaber abzuziehen. Das abgezogene Material ist als SRM zu entsorgen. Seite 2 von 5
3 Während der Bearbeitung müssen die Kopfverschlüsse bestehen bleiben und die Augen dürfen nicht verletzt werden. Ist ZNS - Material ausgetreten, so ist die Unterlage vor ihrer weiteren Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. Allenfalls weitere erforderliche betriebsspezifische Kontrollmaßnahmen oder Arbeitsweisen sind vom Betrieb im Einvernehmen mit den amtlichen Tierärzten festzulegen. 4. Laborkontrollen auf Vorhandensein von ZNS-Gewebe Zusätzlich zu den Maßnahmen, die getroffen werden, um eine Kontamination mit ZNS-Gewebe zu verhindern, sind gemäß VO(EG)999/2001, Anhang V, Ziffer 8 und 9 nach einem Stichprobenplan geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontamination ordnungsgemäß durchgeführt werden. Betroffene Betriebe Schlachtbetriebe, die Köpfe zur Kopffleischgewinnung abgeben Schlachtbetriebe mit eigener Kopffleischgewinnung Zerlegungsbetriebe zur Kopffleischgewinnung (sog. Kopfbeinler ). Probenahmefrequenz in Schlachtbetrieben Startkontrolle bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit in Form einer Stichprobe von fünf Köpfen laufend je eine Stichprobe pro zerlegter Köpfe (mindestens jedoch einmal jährlich) bei jeder Änderung des Arbeitsprozesses. Die Probenahmefrequenz kann auf eine Kontrolle pro zerlegte Köpfe reduziert werden, wenn bei sechs aufeinander folgenden Probenahmedurchgängen keine positiven Untersuchungsergebnisse festgestellt wurden. Probenahmefrequenz in Zerlegungsbetrieben für Kopffleischgewinnung Startkontrolle bei erstmaliger Tätigkeitsaufnahme (mindestens fünf Einzelproben pro Lieferant) mindestens fünf Einzelproben bei jedem neuen Lieferanten eine Kontrolle (fünf Einzelproben) pro zerlegter Köpfe (mindestens jedoch einmal jährlich) Die Probenahmefrequenz kann auf eine Kontrolle pro zerlegte Köpfe reduziert werden, wenn bei sechs aufeinander folgenden Probenahmedurchgängen keine positiven Untersuchungsergebnisse festgestellt wurden. Seite 3 von 5
4 Probenahme in Schlachtbetrieben Es sind ausschließlich Rinderschädel zu beproben, die für die nachfolgende Kopffleischgewinnung geeignet sind. Pro Schädel sind je 3 ca. daumennagelgroße Gewebestücke von der Oberfläche der Masseter zu entnehmen und als Sammelprobe in einem Proberöhrchen einzuschicken. Probenahme in Kopffleischzerlegungsbetrieben Die Proben für die Laborkontrolle sind aus dem gewonnenen Kopffleisch zu entnehmen. Es sind fünf Einzelproben einer Kontroll-Stichprobe, die für eine Zerlegungscharge, deren Ausgangsmaterial von einem Lieferant (Schlachthof) stammt, repräsentativ sein muss, nach dem Zufallsprinzip zu ziehen. Die fünf Einzelproben können zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Untersuchung der Proben Die Untersuchung auf ZNS-Material hat durch ein nach dem LMSVG zugelassenes österreichisches Labor oder durch ein zugelassenes ausländisches Labor zu erfolgen. Hinsichtlich weiterer Details bei der Probenentnahme und Einsendung ist mit dem jeweiligen Labor Rücksprache zu halten. Die Ergebnisse sind der Behörde zur Einsicht vorzulegen. z.b.ages: Kompetenzzentrum Biochemie Leiter: Mag. Rupert Hochegger Spargelfeldstrasse 191, 1220 Wien Tel. +43 (0) Fax +43 (0) rupert.hochegger@ages.at Konsequenzen negative Untersuchungsergebnisse: keine Konsequenzen positive Untersuchungsergebnisse Der Verantwortliche des Betriebes hat die positiven Ergebnisse der Untersuchung unverzüglich dem zuständigen amtlichen Tierarzt (ata) mitzuteilen und vorzulegen. Der Betrieb hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine weitere Kontamination des Kopffleisches mit ZNS-Material zuverlässig zu verhindern. Nach Umsetzung der Maßnahmen ist durch weitere Laborkontrollen der Erfolg der Maßnahmen dem ata nachzuweisen. Am Schlachthof sind zumindest Stufenkontrollen vor und nach dem Verschließen der Foramina durchzuführen. Seite 4 von 5
5 Am Zerlegungsbetrieb sind diese Stufenkontrollen unmittelbar nach Anlieferung der Köpfe, bei/nach Zwischenlagerung der Köpfe und während der Kopffleischgewinnung erforderlich. Gegenseitige Information Schlacht- und Zerlegungsbetrieb haben sich und die zuständigen atä wechselseitig über positive Ergebnisse zu informieren. Diese Informationen haben nachweislich zu erfolgen. Sollte durch die gesetzten Maßnahmen keine unmittelbare Verbesserung des mangelhaften Zustandes eintreten, so hat der jeweilige ata die zuständigen Landesbehörden hiervon zu unterrichten. Rechtsgrundlage VO (EG) 999/2001, Anhang V, Ziffer 8 und 9 in der Fassung VO (EG) 722/2007. Durch diesen Erlasses wird der Erlass GZ: BMGFJ /3-IV/B/7/03, vom 22.Jänner 2004 aufgehoben. Für den Bundesminister: Dr. Peter-Vitus Stangl Seite 5 von 5
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