IuK-Betreiber im Hochschulbereich
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- Kerstin Fuhrmann
- vor 6 Jahren
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1 IuK-Betreiber im Hochschulbereich als Adressaten des 110 Abs. 1 TKG und der TKÜV? Ass. jur. Jan K. Köcher 1
2 Verpflichtung aus 110 TKG Rechtsgrundlagen Rechtlicher Hintergrund Voraussetzungen für eine Verpflichtung Inhalt/Folgen einer Verpflichtung 2
3 Rechtsgrundlagen 110 Telekommunikationsgesetz Abs. 1 S. 1: Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden, hat Telekommunikationsanlage gem. 3 Nr. 23: Technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können. 3
4 Rechtsgrundlagen Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV) Verordnung aufgrund 110 Abs. 2 TKG Die BReg. wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen a) Folgerung für das Verhältnis 110 TKG/TKÜV 4
5 Rechtsgrundlagen Technische Richtlinie zur Beschreibung der Anforderungen an die Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (TR-TKÜV) TR der Regulierungsbehörde aufgrund von 110 Abs. 3 TKG Beteiligung Verbände/Hersteller Gegenstand: Technische Anforderungen an Überwachungseinrichtungen 5
6 Hintergrund Überwachung der Telekommunikation Beispiel: 100a und 100b Strafprozessordnung Gegenstand: Telekommunikation Auch s 6
7 Hintergrund Rolle von 110 TKG/TKÜV hierbei: Ermöglichung der Liveüberwachung und der unverzüglichen Umsetzung von Überwachungs- Anordnungen durch berechtigte Stellen Inhalt der Verpflichtung: Vorhaltung technischer Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen Organisatorische Vorkehrungen für die unverz. Umsetzung 7
8 Voraussetzungen 110 Abs. 1 S. 1 TKG Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden, hat 8
9 Telekommunikationsdienste Definiert in 3 Nr. 24 TKG als in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen Abweichung zur bisherigen Definition der Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit in 3 Nr. 19 TKG a.f. gewerbliche Angebot von Telekommunikation 9
10 Öffentlichkeit Für die Öffentlichkeit erbracht: Durch ersatzlose Streichung 3 Nr.19 TKG a.f. keine Definition im TKG Nr.19 TKG a.f.: für beliebige natürliche oder juristische Personen und nicht lediglich für die Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen 10
11 Öffentlichkeit Konsequenz aus Fehlen einer Definition Auslegung erforderlich! Bisheriger Begriff der Öffentlichkeit? Dagegen: Streichung 3 Nr. 19 TKG a.f. Dafür: Kein Hinweis auf gewollte Änderung des Begr. Weitere Verwendung in 6, 112 TKG n.f. Begr. Zu 6 TKG n.f. : Öffentlichkeit ist jeder unbestimmte Personenkreis Begr. zu 110: Kreis d. Verpflichteten beibeh. 11
12 Öffentlichkeit Ergebnis: In Bezug auf die Bestimmung der Öffentlichkeit weiter Maßstab 3 Nr. 19 TKG a.f. anzulegen, mit Ausn. Kriterium der Gewerblichkeit Öffentlichkeit Für beliebige natürliche oder juristische Personen Nicht Teilnehmer geschl. Benutzergruppen = Jeder unbestimmte Personenkreis 12
13 Öffentlichkeit Bisherige Auslegung der Merkmale: BMWA: Fehlen der Öffentlichkeit Betreiber von TK-Anlagen, die Telekommunikationsdienstleistungen nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis anbieten Beispiele: Nebenstellenanlagen in Hotels und Krankenhäusern Unternehmensinterne Netze, Corporate Nets 13
14 Hochschulen Derart eingeschränkter Nutzerkreis? Standardfall: Beschäftigte Studierende Zugang IuK-Dienste nur für Hochschulangehörige Erlaubte Privatnutzung Standardfall mit Corporate Network vergleichbar Eingeschränkter Nutzerkreis 110 TKG (-) 14
15 Hochschulen Problemfälle: Zugang für Fremde Unproblematisch, solange konkreter Zusammenhang zu Tätigkeit der Hochschule besteht Zugang im Rahmen eines Forschungsprojekts Gaststudierende Problematisch: Offener Netzzugang für Jedermann z.b. Öffentliches WLAN 15
16 Hochschulen Folge einer möglicherweise partiellen Verpflichtung: 3 Abs. 1 S. 2 TKÜV (Stand: Drucks. 631/05) Gilt nur für den Teil der Telekommunikationsanlage, der der Erbringung von TK-Diensten für die Öffentlichkeit dient Weitere mögl. Einschränkungen in TKÜV 16
17 Fazit Keine Verpflichtung der Hochschulen sofern, Auf Hochschulangehörige begrenzter Nutzerkreis Dritte unproblematisch sofern konkreter Zusammenhang zu Tätigkeit der HS besteht Kein offener Netzzugang gewährt wird 17
18 Rat, Hilfe und Infos Forschungsstelle Recht im DFN WWW: u.a. Checkliste für Rechenzentren Telefon: 0251/ ,-31,-32,-33 18
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