OELERKING v.reden & PARTNER
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- Gerhardt Hofmann
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1 OELERKING v.reden & PARTNER WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE WOC Photovoltaik Portfolio GmbH & Co. KG WOC Nachhaltigkeits Fonds 01 Erläuterungen zum steuerlichen Konzept Der Reiz des Beteiligungsangebotes liegt darin, mit einer ökologisch sinnvollen, der Reduktion von CO 2 -Emissionen und damit der Bekämpfung des Klimawandels dienenden Investition zum einen von der Förderung erneuerbarer Energien durch gesetzlich festgelegte, günstige Einspeisevergütungen für Solarstrom in Spanien und zum anderen von der (fast) ausschließlichen Besteuerung zum verglichen mit dem deutschen Einkommensteuer-Höchstsatz relativ günstigen spanischen Körperschaftsteuersatz von 30 % zu profitieren. Die Photovoltaik-Anlagen werden von spanischen GmbH s (sociedad de responsabilidad limitada, S.R.L. oder kurz S.L.; im Folgenden auch Betreibergesellschaften ) betrieben, weil nur mit einer in Spanien gängigen Rechtsform eine zügige, reibungslose Erlangung der notwendigen Genehmigungen und Eintragung in das spanische Register der Energieproduzenten sichergestellt ist. Diese Registereintragung ist Voraussetzung für den Erhalt der höheren Einspeisevergütungen für Solarstrom. Für Betriebsstätten deutscher Unternehmen oder für in Spanien nicht gängige spanische GmbH & Co. KG s (Sociedad Limitada y Compañía, Sociedad Comanditaria, abgekürzt S.L. y Cìa., S.Com.) wären Verzögerungen zu befürchten. Das Besteuerungsrecht für die Gewinne aus den Photovoltaik-Anlagen steht nach dem deutschspanischen Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden auch DBA ) Spanien zu, da es sich um Unternehmensgewinne in Spanien tätiger, spanischer Unternehmen handelt. Für die Vermeidung von Doppelbesteuerungen von grenzüberschreitenden Einkünften gibt es 2 Methoden: 1. die Freistellungsmethode: das eine Land hat für die betreffenden Einkünfte das (volle) Besteuerungsrecht, das zweite Land (in der Regel Wohnsitzland) stellt diese Einkünfte von der Besteuerung frei, d.h. besteuert diese Einkünfte nicht; meistens hat das zweite Land allerdings das Recht, diese freigestellten Einkünfte bei der Festlegung des Steuersatzes für die im zweiten Land steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen (sog. Progressionsvorbehalt); 1 2. die Anrechnungsmethode: das eine Land hat für die betreffenden Einkünfte das volle oder ein begrenztes 2 Besteuerungsrecht, das zweite Land versteuert diese Einkünfte auch, rechnet dabei aber die im ersten Land gezahlten Steuern an. 1 In Deutschland wie auch in vielen anderen Ländern ist der Einkommensteuertarif progressiv, d.h. der Grenzsteuersatz steigt mit zunehmendem zu versteuerndem Einkommen. Es wäre ungerecht, wenn Steuerpflichtige diesem progressiven Tarif dadurch ausweichen könnten, dass sie in mehreren Ländern Einkünfte erzielen, die in den jeweils anderen Ländern freigestellt sind, und wenn sie mit ihren Einkünften dadurch insgesamt einem geringeren Steuersatz unterliegen würden, als wenn sie alle Einkünfte in nur einem Land versteuerten. Dies verhindert der sog. Progressionsvorbehalt, der bewirkt, dass die in verschiedenen Ländern steuerpflichtigen Einkünfte jeweils mit dem Durchschnittssteuersatz versteuert werden, der sich ergäbe, wenn die gesamten Einkünfte in einem Land versteuert würden. Zum geplanten Ausschluss des Progressionsvorbehalts für bestimmte EU-Sachverhalte aufgrund des Regierungsentwurfs zum Jahressteuergesetz 2009 wird auf die Erläuterungen am Ende verwiesen. 2 Insbesondere bei Zinsen und Dividenden hat oft das Land, aus dem die Einkünfte kommen, das Recht, eine Quellensteuer (wie z.b. die deutsche Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlagsteuer) zu erheben. Das Wohnsitzland des Empfängers der Zinsen / Dividenden hat dann in der Regel das volle Besteuerungsrecht und rechnet die ausländische Quellensteuer auf die Einkommensteuer an.
2 - 2 - Die Anwendung der Anrechnungsmethode ist für deutsche Anleger meist uninteressant, weil die relativ hohen deutschen Einkommensteuersätze zur Anwendung kommen. Das Beteiligungsangebot ist deshalb so konzipiert, dass für die steuerlichen Gewinne aus den in Spanien betriebenen Photovoltaik-Anlagen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland die Freistellungsmethode anzuwenden ist. Ausschüttungen / Dividenden der spanischen Betreibergesellschaften wären beim Anleger in Deutschland grundsätzlich wie Ausschüttungen / Dividenden deutscher AG s oder GmbH s auch 2008 noch zu 50 % (Halbeinkünfteverfahren) und ab 2009 zu 60 % (Teileinkünfteverfahren) steuerpflichtig oder würden der 25%igen Abgeltungsteuer unterliegen. Das würde zu einer unerwünscht hohen Gesamtsteuerbelastung führen und wird wie folgt vermieden: Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien gilt die Freistellungsmethode für die Gewinnanteile aus spanischen Personengesellschaften. 3 Deshalb werden die Anteile an den spanischen Betreibergesellschaften von spanischen Personengesellschaften (hier spanischen GmbH & Co. KG s, der Projektgesellschaft 1, WOC Photovoltaik Spanien S.L. y Cìa., S.Com., und der Projektgesellschaft 2, WOC Photovoltaik Kanaren S.L. y Cìa., S.Com.) gehalten, so dass für die von den spanischen Projektgesellschaften nach Deutschland fließenden Einkünfte in Deutschland die Freistellungsmethode gilt. Die auf Ausschüttungen / Dividenden von den spanischen Betreibergesellschaften an die spanischen Projektgesellschaften anteilig entfallende, von den Betreibergesellschaften gezahlte Körperschaftsteuer kann von den Projektgesellschaften 4 auf ihre Körperschaftsteuer angerechnet werden. Durch die doppelstöckige Struktur in Spanien ändert sich daher nichts an der insgesamt 30%igen Körperschaftsteuerbelastung in Spanien. Die zwischen die zwei spanischen Projektgesellschaften und die deutsche Fondsgesellschaft (WOC Photovoltaik Portfolio GmbH & Co. KG) geschaltete WOC Photovoltaik Invest GmbH (Investmentgesellschaft) sorgt dafür, dass Ausschüttungen von den spanischen Projektgesellschaften nach der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ohne Abzug spanischer Quellensteuer nach Deutschland fließen, während Quellensteuer anfallen würde, wenn die Fondsgesellschaft diese Ausschüttungen direkt erhalten würde. 5 3 Gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchstabe (a) Doppelbuchstabe (bb) DBA. Weitere Voraussetzung ist nach einem Notenwechsel zum DBA, dass die Einkünfte aus aktiven Tätigkeiten in Spanien stammen. Die Energieerzeugung ist eine solche aktive Tätigkeit, so dass diese Voraussetzung erfüllt ist. 4 Personengesellschaften werden in Spanien anders als in Deutschland wie Kapitalgesellschaften besteuert und unterliegen daher auch der spanischen Körperschaftsteuer. 5 Nach der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sind Ausschüttungen von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ab einer bestimmten Mindest-Beteiligungsquote quellensteuerfrei, wenn beide Kapitalgesellschaften sind bzw. der Körperschaftsteuer unterliegen. Da in Spanien Personengesellschaften wie Kapitalgesellschaften körperschaftsteuerpflichtig sind, können spanische Personengesellschaften in Spanien die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie in Anspruch nehmen. Die Fondsgesellschaft als deutsche Personengesellschaft kann das dagegen nicht.
3 - 3 - Weiter sorgen ein Ergebnisabführungsvertrag und eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft dafür, dass die Qualifikation der aus Spanien kommenden Einkünfte als in Deutschland von der Besteuerung freigestellt durch die Investmentgesellschaft hindurch bis zum Anleger erhalten bleibt. 6 Beim Anleger unterliegen diese Einkünfte daher nicht der deutschen Einkommensteuer, allerdings dem Progressionsvorbehalt. Dadurch erhöht sich bei positiven freigestellten Einkünften der Durchschnittssteuersatz, der auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte des Anlegers anzuwenden ist (siehe auch Fußnote 1), so dass im Ergebnis die freigestellten Einkünfte aus Spanien zu einer Steuerbelastung in Deutschland führen, die jedoch im Regelfall weit geringer ist, als sie ohne Freistellung gewesen wäre. Die Organschaft setzt noch eine eigene gewerbliche Tätigkeit der Fondsgesellschaft voraus. Aus dieser eigenen gewerblichen Tätigkeit werden den Anlegern in relativ geringem Umfang normal steuerpflichtige Einkünfte der Fondsgesellschaft zugerechnet werden. Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 Nach dem im Juni 2008 vom Kabinett beschlossenen Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 ist u.a. geplant, dass der Progressionsvorbehalt für bestimmte nach Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei gestellte Einkünfte aus anderen EU-Ländern (und unter weiteren Voraussetzungen auch aus EWR-Ländern) wegfällt. Dies gilt aber nicht für die spanischen Einkünfte, die die Anleger aus dem WOC Nachhaltigkeits Fonds 01 beziehen. Der Wegfall des Progressionsvorbehalts betrifft vor allem Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätten, aus nicht aktiv tätigen 7 gewerblichen Betriebsstätten, aus Vermietung und Verpachtung vor allem von Immobilien und aus der Vercharterung von Schiffen. Aus dem Gesetzentwurf ergibt sich nicht, dass der Progressionsvorbehalt auch für Einkünfte aus in EU-Ländern aktiv tätigen und dort ansässigen Gesellschaften entfällt. Der WOC Nachhaltigkeits Fonds 01 erzielt die Einkünfte aus der Stromproduktion in Spanien durch die dort ansässigen Betreibergesellschaften, nicht durch Betriebsstätten. Außerdem gehört die Stromproduktion zu den aktiven Tätigkeiten. Somit liegen beim WOC Nachhaltigkeits Fonds 01 zwei wesentliche Voraussetzungen für den geplanten Wegfall des Progressionsvorbehalts nicht vor. 6 Ohne Organschaft wären Ausschüttungen / Dividenden der Investmentgesellschaft an die Fondsgesellschaft beim Anleger in Deutschland 2008 noch im Halbeinkünfteverfahren und ab 2009 im Teileinkünfteverfahren steuerpflichtig oder würden der Abgeltungsteuer unterliegen, was zu einer unerwünscht hohen Gesamtsteuerbelastung führen würde. 7 Sog. aktive Tätigkeiten ( 2a Abs. 2 Satz 1 EStG) sind die Herstellung oder Lieferung von Waren (außer Waffen), die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung gewerblicher Leistungen (mit Einschränkungen, z.b. Fremdenverkehr); nicht aktiv sind u.a. Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Verchartern von Schiffen und das Verleasen von Gütern.
4 Kapitalrückfluss bei einer Beteiligung von Euro (ohne Agio) PROGNOSE a) lediger Anleger mit zu versteuerndem Einkommen von Euro Kommanditeinlage: Agio 5 % 500 zu versteuerndes Einkommen: Familienstand: ledig Solidaritätszuschlag: 5,50% kumulierter Kapital Aus- Steuern auf anteilige an- Kapital- Kapitaleinsatz schüttungen Einkünfte aus rechenbare rückfluss rückfluss der Beteiligung Steuern nach Steuer nach Steuer
5 b) lediger Anleger mit zu versteuerndem Einkommen von Euro Kommanditeinlage: Agio 5 % 500 zu versteuerndes Einkommen: Familienstand: ledig Solidaritätszuschlag: 5,50% kumulierter Kapital Aus- Steuern auf anteilige Kapital- Kapitaleinsatz zahlungen Einkünfte aus anrechenbare rückfluss rückfluss der Beteiligung Steuern nach Steuer nach Steuer
Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:
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